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   KG, 23.05.2014 - 6 U 210/13   

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KG, 23.05.2014 - 6 U 210/13 (https://dejure.org/2014,19209)
KG, Entscheidung vom 23.05.2014 - 6 U 210/13 (https://dejure.org/2014,19209)
KG, Entscheidung vom 23. Mai 2014 - 6 U 210/13 (https://dejure.org/2014,19209)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 16 Abs 1 S 3 aF VVG, § 19 Abs 1 S 1 VVG, § 19 Abs 5 S 1 VVG, § 126b BGB
    Vertragsanpassung für eine Krankheitskostenversicherung: Hinweispflicht eines Versicherers auf Folgen einer Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers; Zugang der Belehrung bei Ausfüllen der Gesundheitsanfragen am Laptop eines Versicherungsvertreters

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 19 Abs. 1; VVG § 19 Abs. 5
    Anforderungen an Inhalt und Gestaltung der Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung sowie die Einhaltung der Textform bei den Fragen des Versicherers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 19 Abs. 1; VVG § 19 Abs. 5
    Anforderungen an die Form der Belehrung über die Rechtsfolgen einer unrichtigen Beantwortung der Gesundheitsfragen bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 1147
  • VersR 2014, 1357
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.07.1990 - IV ZR 156/89

    Rechtsfolgen der unrichtigen Beantwortung von Fragen in einem Versicherungsantrag

    Auszug aus KG, 23.05.2014 - 6 U 210/13
    Gesundheitsfragen sind bei mündlicher Befragung durch den Versicherungsvertreter und der Aufnahme der Antworten in dessen Laptop allenfalls dann in Textform gemäß § 19 Abs. 1 VVG gestellt, wenn die Fragen in einer Art und Weise mit dem Versicherungsnehmer durchgegangen worden sind, die einer sorgsamen, nicht unter Zeitdruck stehenden und gegebenenfalls durch klärende Rückfragen ergänzten Lektüre gleichsteht, der Versicherungsvertreter dem Versicherungsnehmer die Fragen also zu "eigenverantwortlicher (mündlicher) Beantwortung" vorgelesen hat (vgl. BGH zu § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F.: Urteil vom 11. Juli 1990, IV ZR 156/89, Rz. 18 - 21, 24, VersR 1990, 1002; Urteil vom 13. März 1991, IV ZR 218/90 Rz. 15 - 17, VersR 1991, 575; Urteil vom 24. November 2010, IV ZR 252/08 Rz. 25 f., VersR 2011, 338) und wenn dem Versicherungsnehmer die Fragen vor der Unterzeichnung des Antrags in dauerhaft lesbarer Form zur Verfügung gestellt worden sind.(Rn.15).

    Eine schriftliche Frage im Sinne dieser Vorschrift wurde nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann als gegeben angesehen, wenn der Agent die Fragen vorgelesen und die Antworten in das Formular eingetragen hatte; der Versicherer musste aber nachweisen, dass die Fragen in einer Art und Weise mit dem Versicherungsnehmer durchgegangen worden sind, die einer sorgsamen, nicht unter Zeitdruck stehenden und gegebenenfalls durch klärende Rückfragen ergänzten Lektüre gleichsteht, der Agent dem Versicherungsnehmer die Fragen also zu "eigenverantwortlicher (mündlicher) Beantwortung" vorgelesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.7.1990 - IVa ZR 156/89, Rz. 18-21, 24, VersR 1990, 1002; Urteil vom 13.3.1991 - IV ZR 218/90 Rz. 15 -17, VersR 1991, 575; Urteil vom 24.11.2010 - IV ZR 252/08 Rz. 25 f., VersR 2011, 338).

  • BGH, 13.03.1991 - IV ZR 218/90

    Ausfüllung von Fragen nach Gefahrenumständen durch den Versicherungsagenten

    Auszug aus KG, 23.05.2014 - 6 U 210/13
    Gesundheitsfragen sind bei mündlicher Befragung durch den Versicherungsvertreter und der Aufnahme der Antworten in dessen Laptop allenfalls dann in Textform gemäß § 19 Abs. 1 VVG gestellt, wenn die Fragen in einer Art und Weise mit dem Versicherungsnehmer durchgegangen worden sind, die einer sorgsamen, nicht unter Zeitdruck stehenden und gegebenenfalls durch klärende Rückfragen ergänzten Lektüre gleichsteht, der Versicherungsvertreter dem Versicherungsnehmer die Fragen also zu "eigenverantwortlicher (mündlicher) Beantwortung" vorgelesen hat (vgl. BGH zu § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F.: Urteil vom 11. Juli 1990, IV ZR 156/89, Rz. 18 - 21, 24, VersR 1990, 1002; Urteil vom 13. März 1991, IV ZR 218/90 Rz. 15 - 17, VersR 1991, 575; Urteil vom 24. November 2010, IV ZR 252/08 Rz. 25 f., VersR 2011, 338) und wenn dem Versicherungsnehmer die Fragen vor der Unterzeichnung des Antrags in dauerhaft lesbarer Form zur Verfügung gestellt worden sind.(Rn.15).

    Eine schriftliche Frage im Sinne dieser Vorschrift wurde nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann als gegeben angesehen, wenn der Agent die Fragen vorgelesen und die Antworten in das Formular eingetragen hatte; der Versicherer musste aber nachweisen, dass die Fragen in einer Art und Weise mit dem Versicherungsnehmer durchgegangen worden sind, die einer sorgsamen, nicht unter Zeitdruck stehenden und gegebenenfalls durch klärende Rückfragen ergänzten Lektüre gleichsteht, der Agent dem Versicherungsnehmer die Fragen also zu "eigenverantwortlicher (mündlicher) Beantwortung" vorgelesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.7.1990 - IVa ZR 156/89, Rz. 18-21, 24, VersR 1990, 1002; Urteil vom 13.3.1991 - IV ZR 218/90 Rz. 15 -17, VersR 1991, 575; Urteil vom 24.11.2010 - IV ZR 252/08 Rz. 25 f., VersR 2011, 338).

  • BGH, 24.11.2010 - IV ZR 252/08

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Arglistige Täuschung bei sog.

    Auszug aus KG, 23.05.2014 - 6 U 210/13
    Gesundheitsfragen sind bei mündlicher Befragung durch den Versicherungsvertreter und der Aufnahme der Antworten in dessen Laptop allenfalls dann in Textform gemäß § 19 Abs. 1 VVG gestellt, wenn die Fragen in einer Art und Weise mit dem Versicherungsnehmer durchgegangen worden sind, die einer sorgsamen, nicht unter Zeitdruck stehenden und gegebenenfalls durch klärende Rückfragen ergänzten Lektüre gleichsteht, der Versicherungsvertreter dem Versicherungsnehmer die Fragen also zu "eigenverantwortlicher (mündlicher) Beantwortung" vorgelesen hat (vgl. BGH zu § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F.: Urteil vom 11. Juli 1990, IV ZR 156/89, Rz. 18 - 21, 24, VersR 1990, 1002; Urteil vom 13. März 1991, IV ZR 218/90 Rz. 15 - 17, VersR 1991, 575; Urteil vom 24. November 2010, IV ZR 252/08 Rz. 25 f., VersR 2011, 338) und wenn dem Versicherungsnehmer die Fragen vor der Unterzeichnung des Antrags in dauerhaft lesbarer Form zur Verfügung gestellt worden sind.(Rn.15).

    Eine schriftliche Frage im Sinne dieser Vorschrift wurde nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann als gegeben angesehen, wenn der Agent die Fragen vorgelesen und die Antworten in das Formular eingetragen hatte; der Versicherer musste aber nachweisen, dass die Fragen in einer Art und Weise mit dem Versicherungsnehmer durchgegangen worden sind, die einer sorgsamen, nicht unter Zeitdruck stehenden und gegebenenfalls durch klärende Rückfragen ergänzten Lektüre gleichsteht, der Agent dem Versicherungsnehmer die Fragen also zu "eigenverantwortlicher (mündlicher) Beantwortung" vorgelesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.7.1990 - IVa ZR 156/89, Rz. 18-21, 24, VersR 1990, 1002; Urteil vom 13.3.1991 - IV ZR 218/90 Rz. 15 -17, VersR 1991, 575; Urteil vom 24.11.2010 - IV ZR 252/08 Rz. 25 f., VersR 2011, 338).

  • BGH, 09.01.2013 - IV ZR 197/11

    Firmenschutzversicherung unter Einschluss von Schäden durch Einbruchsdiebstahl:

    Auszug aus KG, 23.05.2014 - 6 U 210/13
    Die Belehrung wird ihrer Warnfunktion vielmehr gerade dann gerecht, wenn sie dem Versicherungsnehmer im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit den an ihn gerichteten Fragen zur Kenntnis gebracht wird (BGH, Urteil vom 9.1.2013 IV ZR 197/11 Rz. 16 bis 20); sie muss allerdings drucktechnisch als auch hinsichtlich der Platzierung so ausgestaltet sein, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann (BGH a.a.O. Rz. 22 bis 25).
  • BGH, 12.03.2014 - IV ZR 306/13

    Keine Belehrungspflicht des Versicherers bei Arglist des Versicherungsnehmers

    Auszug aus KG, 23.05.2014 - 6 U 210/13
    Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. März 2014 - IV ZR 306/13 (VersR 2014, 565 - 567) die Frage, ob sich der arglistige Versicherungsnehmer im Rahmen des Rücktritts des Versicherers auf eine fehlende oder unzureichende Belehrung gemäß § 19 Abs. 5 VVG berufen kann, verneint hat, kann die Entscheidung zwar nicht mehr mit der vom Landgericht gegebenen Begründung aufrecht erhalten werden.
  • LG Berlin, 25.01.2013 - 23 O 238/11

    Versicherungsantrag - Vorlesen von Fragen reicht nicht aus

    Auszug aus KG, 23.05.2014 - 6 U 210/13
    Im Hinblick darauf ist es jedenfalls erforderlich, dass dem Versicherungsnehmer darüber hinaus die Fragen dauerhaft in lesbarer Form - als Papierdokument oder elektronisches Dokument - zur Verfügung gestellt werden (so Looschelders a.a.O.), dass ihm zumindest das vom Agenten ausgefüllte Formular vor der Unterzeichnung zur Durchsicht vorgelegt wird (so Schimikowski a.a.O. und Looschelders a.a.O. Rn. 21, letzterer allerdings nur für den - der Textform nicht entsprechenden - Fall, dass der Agent das Formular eigenständig ohne Rückfragen ausgefüllt hat) oder dass der Versicherungsnehmer die Fragen mitlesen kann, also verkörpert vor Augen hat (so LG Berlin, Urteil vom 25.1.2013 - 23 O 238/11, RuS 2014, 7 Rz. 49 ; Marlow in Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt, Rn. 159) .
  • BGH, 27.04.2016 - IV ZR 372/15

    Private Krankenversicherung: Rücktrittsrecht des Krankenversicherers bei grob

    aa) Der Wirksamkeit der Belehrung steht es nicht entgegen, dass bei der Darstellung der Rechtsfolgen der Vertragsanpassung nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass kein Versicherungsschutz für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall besteht, wenn durch Vertragsanpassung rückwirkend ein Risikoausschluss Vertragsbestandteil wird, der ein Risiko betrifft, das sich sodann in dem eingetretenen Versicherungsfall realisiert hat (KG VersR 2014, 1357 unter (1) b; OLG München VersR 2016, 515 Rn. 7; a.A. LG Dortmund NJW-RR 2013, 1371 Rn. 44; r+s 2013, 322 Rn. 15-18; Urteil vom 10. März 2011 - 2 O 105/10, juris Rn. 30).
  • OLG Hamm, 27.02.2015 - 20 U 26/15

    Pflicht des Versicherungsnehmers zur Mitteilung von Verdachtsdiagnosen im Rahmen

    Zudem muss dem Antragsteller das Antragsformular auch in Textform zur Verfügung gestellt werden, da nur so der Dokumentationsfunktion des § 126b BGB hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. KG, Beschl. v. 23.05.2014, 6 U 210/13, juris, Rn. 16, VersR 2014, 1357; Karczewski, r+s 2012, 521, 526; Looschelders, VersR 2011, 697, 698).
  • OLG Braunschweig, 13.08.2020 - 11 U 15/19

    Falsche Angaben beim Versicherungsabschluss und die Folgen

    Werden jedoch die in Textform niedergelegten Fragen von einem Versicherungsvertreter ordnungsgemäß vorgelesen, wird der Versicherungsnehmer zuverlässig darüber informiert, welche Umstände aus Sicht des Versicherers gefahrerheblich sind, so dass ein solches Vorlesen der Textform genügt (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2018 - 11 U 149/16 -, juris Rn. 13; KG Berlin, Beschluss vom 23.05.2014 -6 U 210/13 -, juris Rn. 16; Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. A., § 19, Rn. 20).
  • OLG Frankfurt, 09.07.2015 - 3 U 122/14

    Rücktrittsrecht des Versicherers bei Verletzung der Anzeigepflicht trotz

    Damit sind alle Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Belehrung ungeachtet dessen erfüllt, ob auch der zusätzliche, vor der Rublik "Schlusserklärungen und Unterschriften" enthaltene Hinweis ausreichte (bejahend: KG Berlin, Beschluss vom 23.05.2014, 6 U 210/12, MDR 2014, 1147, [KG Berlin 23.05.2014 - 6 U 210/13] abgedruckt in juris).
  • OLG Brandenburg, 21.12.2018 - 11 U 149/16

    Obliegenheitsverletzung eines Versicherungsnehmers bei Verschweigen von

    Werden die in Textform niedergelegten Fragen entsprechend den bisherigen Anforderungen an die Schriftlichkeit vorgelesen, wird der Versicherungsnehmer zuverlässig darüber informiert, welche Umstände aus der Sicht des Versicherers gefahrerheblich sind, er trägt damit nicht das Risiko der Fehleinschätzung, so dass das Ziel des Gesetzgebers erreicht ist und ein solches Vorlesen der Textform genügt (vergleiche hierzu und nachfolgend KG Berlin, VersR 2014, 1357 ff. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 23.08.2021 - 20 U 123/21

    Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Verletzung einer

    Zudem muss dem Versicherungsinteressenten das Antragsformular auch in Textform zur Verfügung gestellt werden, da nur so der Dokumentationsfunktion des § 126b BGB hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2015 - 20 U 26/15, r+s 2017, 68; KG, Beschluss vom 23. Mai 2014 - 6 U 210/13, VersR 2014, 1357; Karczewski, r+s 2012, 521, 526; Looschelders, VersR 2011, 697, 698; HK-VVG/Schimikowski, 4. Aufl. § 19 Rn. 12).

    Hiernach ist das Textformerfordernis bereits dann gewahrt, wenn der Agent dem Versicherungsinteressenten die Gefahrfragen wörtlich vorliest und ihm - auch nach Beantwortung - die Fragen dauerhaft in lesbarer Form zur Verfügung stellt, sofern ihm das vom Agenten ausgefüllte Formular vor der Unterzeichnung jedenfalls noch einmal zur Durchsicht vorgelegt wird (vgl. KG, Beschluss vom 23. Mai 2014 - 6 U 210/13, VersR 2014, 1357; OLG Brandenburg, Urteil vom 21. Dezember 2018 - 11 U 149/16, r+s 2020, 145 Rn. 13; s. auch HK-VVG/Schimikowski, 4. Aufl. § 19 Rn. 12; Piontek, jurisPR-VersR 12/2020 Anm. 2 unter C I).

  • LG München I, 26.06.2015 - 25 O 17678/14

    Versicherungsnehmer, Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Streitwert, GROB

    Diese Hinweise sind fett gedruckt und befinden sich unterhalb der blauen Balken mit den Überschriften "Angaben zum Gesundheitszustand" und "Schlusserklärungen und Unterschriften", wie aus dem von der Beklagten als Anlage ... eingereichten Blankoformular ergibt (KG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2014 - 6 U 210/13 -, Rn. 5, juris).

    Damit sind alle Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Belehrung gegeben (KG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2014 - 6 U 210/13 -, Rn. 6, juris):.

    Bei der Erfüllung der Warnfunktion der Belehrung kommt es vielmehr entscheidend darauf an, dass dem Versicherungsnehmer im Grundsatz die negativen Folgen für seinen Versicherungsschutz im Falle von unwahren oder unvollständigen Angaben deutlich gemacht werden (KG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2014 - 6 U 210/13 -, Rn. 7, juris).

  • OLG München, 08.09.2015 - 25 U 2870/15

    Formelle und inhaltliche Anforderungen an eine Belehrung nach § 19 Abs. 5 S. 1

    Mit dem vom Landgericht mehrfach zitierten Beschluss des KG Berlin, VersR 2014, 1357, der offenbar eine ähnliche Fallgestaltung betraf, steht diese Auffassung des Senats ersichtlich im Einklang (vgl. dort Rn. 5 bei juris).

    Der Senat folgt hier ebenfalls der Auffassung des Landgerichts im angefochtenen Urteil (Ziffer V.4. der Entscheidungsgründe) sowie des KG Berlin, VersR 2014, 1357 (Rn. 7 bei juris).

  • OLG Frankfurt, 03.12.2015 - 12 U 19/14

    Der Hinweis des Versicherers gemäß § 19 Abs. 5 VVG muss, um eine spätere

    Entscheidend ist aber vor allem, dass die Notwendigkeit, solche Rückschlüsse zu ziehen mit dem Gebot einer klaren und verständlichen Belehrung nicht vereinbar ist (abweichend: KG Berlin, Hinweisbeschluss v. 23.5.2014, 6 U 210/13).
  • OLG Hamm, 19.07.2021 - 20 U 123/21
    Zudem muss dem Versicherungsinteressenten das Antragsformular auch in Textform zur Verfügung gestellt werden, da nur so der Dokumentationsfunktion des § 126b BGB hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2015 - 20 U 26/15, r+s 2017, 68; KG, Beschluss vom 23. Mai 2014 - 6 U 210/13, VersR 2014, 1357; Karczewski, r+s 2012, 521, 526; Looschelders, VersR 2011, 697, 698; HK-VVG/Schimikowski, 4. Aufl. § 19 Rn. 12).

    Hiernach ist das Textformerfordernis bereits dann gewahrt, wenn der Agent dem Versicherungsinteressenten die Gefahrfragen wörtlich vorliest und ihm - auch nach Beantwortung - die Fragen dauerhaft in lesbarer Form zur Verfügung stellt, sofern ihm das vom Agenten ausgefüllte Formular vor der Unterzeichnung jedenfalls noch einmal zur Durchsicht vorgelegt wird (vgl. KG, Beschluss vom 23. Mai 2014 - 6 U 210/13, VersR 2014, 1357; OLG Brandenburg, Urteil vom 21. Dezember 2018 - 11 U 149/16, r+s 2020, 145 Rn. 13; s. auch HK-VVG/Schimikowski, 4. Aufl. § 19 Rn. 12; Piontek, jurisPR-VersR 12/2020 Anm. 2 unter C I).

  • OLG Jena, 10.11.2016 - 4 U 62/16

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Anforderungen an den Hinweis auf die Folgen

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