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   BGH, 25.09.2013 - IV ZR 207/11   

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https://dejure.org/2013,29605
BGH, 25.09.2013 - IV ZR 207/11 (https://dejure.org/2013,29605)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11 (https://dejure.org/2013,29605)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11 (https://dejure.org/2013,29605)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 40 Abs 2 Buchst c aF VBLSa, § 44a aF VBLSa, § 78 VBLSa, § 79 Abs 2 S 1 VBLSa
    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst in Übergangsfällen: Errechnung der Startgutschriften rentennaher berufsständisch grundversorgter Versicherter; Anforderungen an die Tatsachenfeststellungen bei der Prüfung der Frage einer möglichen Ungleichbehandlung rentenferner ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer auf der Grundlage des § 44a VBLS a.F. ermittelten Startgutschrift; Errechnung der Startgutschrift rentennaher berufsständisch grundversorgter Versicherter

  • rewis.io

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst in Übergangsfällen: Errechnung der Startgutschriften rentennaher berufsständisch grundversorgter Versicherter; Anforderungen an die Tatsachenfeststellungen bei der Prüfung der Frage einer möglichen Ungleichbehandlung rentenferner ...

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 3 Abs. 1; VBLS § 78; VBLS § 79 Abs. 2 S. 1; VBLS § 79 Abs. 5 S. 2; VBLS a. F. § 40 Abs. 2 c
    Ungleichbehandlung rentennaher und rentenferner Versicherter mit berufsständischer Grundversorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit einer auf der Grundlage des § 44a VBLS a.F. ermittelten Startgutschrift; Errechnung der Startgutschrift rentennaher berufsständisch grundversorgter Versicherter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 1462
  • NVwZ-RR 2014, 147
  • VersR 2014, 89
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BGH, 25.09.2013 - IV ZR 207/11
    Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach § 32 Abs. 1, 4, § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 78 Abs. 1, 2, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG; vgl. zu dieser Übergangsregelung Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 ff.).

    Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG ist die - im Rahmen der Startgutschriftenerrechnung auf die Gesamtversorgung anzurechnende - Grundversorgung nach dem so genannten Näherungsverfahren zu ermitteln (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 102 ff.).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 18 BetrAVG in ihrer früheren Fassung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (BVerfGE 98, 365 ff.) und darf auch die der beanstandeten Vorschrift nachgebildete Satzungsbestimmung des § 44a VBLS a.F. seit Ablauf der bis zum 31. Dezember 2000 gesetzten Übergangsfrist nicht mehr für die Errechnung von Versicherungsrenten herangezogen werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03, VersR 2004, 453 unter II 1 a und b; 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 90).

    Damit wurde für die rentennahen Versicherten - anders als in der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte - insbesondere auch dem Umstand Rechnung getragen, dass vor der Systemumstellung eine Verunsicherung über die Anwendbarkeit des § 44a VBLS a.F. deshalb eingetreten war, weil die Klausel ungeachtet der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 18 BetrAVG bis zur erst im November 2002 genehmigten - rückwirkenden - Satzungsumstellung auf das neue Betriebsrentensystem zum 31. Dezember 2001 nicht aufgehoben worden war (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 89-95).

    Sie ist an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 28 ff., 58 ff.; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 25 ff.).

    (2) Ob die mit einer - bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst grundsätzlich zulässigen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 62 m.w.N.; BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837) - Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab.

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BGH, 25.09.2013 - IV ZR 207/11
    Zwar treffe es zu, dass § 44a VBLS a.F. ebenso wie der inhaltsgleiche, vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte (vgl. BVerfG VersR 1999, 600 ff.) § 18 BetrAVG a.F. mit Ablauf des 31. Dezember 2000 nicht mehr anzuwenden sei; daraus ergebe sich aber nicht die Unwirksamkeit der Startgutschrift des Klägers.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 18 BetrAVG in ihrer früheren Fassung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (BVerfGE 98, 365 ff.) und darf auch die der beanstandeten Vorschrift nachgebildete Satzungsbestimmung des § 44a VBLS a.F. seit Ablauf der bis zum 31. Dezember 2000 gesetzten Übergangsfrist nicht mehr für die Errechnung von Versicherungsrenten herangezogen werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03, VersR 2004, 453 unter II 1 a und b; 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 90).

    Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, hatte das Bundesverfassungsgericht an der früheren Fassung des § 18 BetrAVG (und damit mittelbar auch an § 44a VBLS a.F.) in erster Linie beanstandet, dass durch die Abkoppelung der Zusatzrentenanwartschaften von den gegebenen Versorgungszusagen im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Versicherten aus dem öffentlichen Dienst Nachteile entstehen konnten, die auch geeignet waren, den Betroffenen vom Wechsel in einen anderen Beruf abzuhalten (BVerfGE 98, 365, 384 ff., 395 ff.).

    Das Grundrecht ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; 1, 264, 275 f.; 98, 365, 385; seither ständige Rechtsprechung).

    (2) Ob die mit einer - bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst grundsätzlich zulässigen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 62 m.w.N.; BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837) - Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab.

  • BGH, 24.09.2008 - IV ZR 134/07

    Startgutschriftenregelung der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und

    Auszug aus BGH, 25.09.2013 - IV ZR 207/11
    Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 ff.).

    a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101) entschieden und im Einzelnen begründet, dass die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der VBLS getroffene Übergangsregelung für rentennahe Versicherte (§ 32 Abs. 1, 4 Satz 1, § 33 Abs. 2, 4 ff. ATV; § 78 Abs. 1, 2 Satz 1; § 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS) wirksam ist.

    Sie ist an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 28 ff., 58 ff.; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 25 ff.).

    (3) Im Grundsatz bestehen gegen die unterschiedliche Behandlung rentenferner und rentennaher Versicherter und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung der §§ 33 ATV, 78, 79 VBLS keine rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 30).

  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

    Auszug aus BGH, 25.09.2013 - IV ZR 207/11
    Eine unterschiedliche Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 837).

    (2) Ob die mit einer - bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst grundsätzlich zulässigen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 62 m.w.N.; BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837) - Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab.

    Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl. u.a. BVerfGE 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; BVerfG VersR 2000, 835, 837).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus BGH, 25.09.2013 - IV ZR 207/11
    Es darf lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137).

    Damit verbundene Härten und Ungerechtigkeiten sind nur so lange hinzunehmen, wie sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betreffen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv ist (vgl. BGHZ aaO unter Rn. 61; BVerfGE 100, 59, 90; BVerfG ZTR 2008, 374, 375; VersR 2000 aaO).

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

    Auszug aus BGH, 25.09.2013 - IV ZR 207/11
    Es darf lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137).
  • BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 352/00

    Ungleiche tarifliche Vergütung

    Auszug aus BGH, 25.09.2013 - IV ZR 207/11
    Maßgebend für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung ist nicht, ob sie in einzelnen Fällen zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (vgl. BAGE 99, 31, 38; 106, 374, 383).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BGH, 25.09.2013 - IV ZR 207/11
    Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl. u.a. BVerfGE 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; BVerfG VersR 2000, 835, 837).
  • BAG, 25.06.2003 - 4 AZR 405/02

    Stichtagsregelung in "Pakt für Arbeit

    Auszug aus BGH, 25.09.2013 - IV ZR 207/11
    Maßgebend für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung ist nicht, ob sie in einzelnen Fällen zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (vgl. BAGE 99, 31, 38; 106, 374, 383).
  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

    Auszug aus BGH, 25.09.2013 - IV ZR 207/11
    Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl. u.a. BVerfGE 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; BVerfG VersR 2000, 835, 837).
  • BVerfG, 18.04.2008 - 1 BvR 759/05

    Halbanrechnung der Vordienstzeiten in der Zusatzversorgung des öffentlichen

  • BGH, 29.09.2010 - IV ZR 8/10

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Verstoß der Übergangsregelung über die

  • BGH, 14.01.2004 - IV ZR 56/03

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Versorgungsrente in der Zusatzversorgung

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

  • BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15

    GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 2, § 18 Abs. 2; VBL-Satzung § 79 Abs. 1 und Abs. 1a

    Die Ordnung von Massenerscheinungen wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt die Beklagte dazu, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 29; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 105; vgl. auch BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); BVerfGE 111, 115 unter C I 1 a).

    Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO Rn. 29; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, aaO Rn. 61; BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); VersR 2000, 835 unter II 2 c aa; BVerfGE 87, 234 unter C I).

    Anders als im vom Senat entschiedenen Fall der Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung (Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO Rn. 33) beruhen die Ausführungen des Berufungsgerichts danach nicht auf bloßen Vermutungen.

    Diese sind bei Beurteilung der Intensität der Ungleichbehandlungen dann in den Blick zu nehmen, wenn bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung die von den Versicherten nach der Systemumstellung zu erwerbenden Versorgungspunkte die sich aus der Ermittlung der Startgutschriften ergebenden Härten oder Ungerechtigkeiten abmildern oder aufheben können (vgl. Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO Rn. 33; BAG NZA 2014, 36 Rn. 34).

  • BGH, 06.12.2017 - IV ZR 191/15

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Verfassungskonformität der

    Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat ergänzend auf sein Urteil vom 25. September 2013 (IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 4 f., 24), welches dasselbe Verfahren betrifft, Bezug.

    Auf die Revision des Klägers hat der Senat mit dem genannten Urteil vom 25. September 2013 (IV ZR 207/11, VersR 2014, 89) das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, weil dieses hinsichtlich der unterschiedlichen Startgutschriftenermittlung für rentenferne und rentennahe berufsständisch grundversorgte Versicherte einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage ausgeschlossen habe.

    a) Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien, wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, können typisierende und generalisierende Regelungen zulässig sein (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 29; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 31; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 62 m.w.N.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (Senatsurteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 31; vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO; IV ZR 47/12, aaO; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 61; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 61; BVerfG ZIP 2017, 1009 Rn. 108; ZTR 2008, 374 Rn. 55; BVerfGE 87, 234 unter C I).

    Es hat darüber hinaus auch mit Blick auf die Gruppe der Versicherten mit einer berufsständischen Grundversorgung (vgl. dazu Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 33; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 35) festgestellt, dass die Übergangsregelung bei vergleichbarer Erwerbsbiographie bezogen auf die zurückgelegten Umlagejahre lediglich für solche rentennahen Versicherten zu einer Schlechterstellung gegenüber rentenfernen Versicherten mit gleichen Umlagejahren führt, die, auf volle Jahre gerechnet, zwischen 5 und 15 Umlagejahren sowie 18, 20, 41 oder 42 Umlagejahre zurückgelegt haben.

    Zu Recht hat es die auf der Grundlage der bestehenden Satzungsbestimmungen der Beklagten am Ende voraussichtlich zu leistenden Zusatzrenten miteinander verglichen (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 33; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 35; vgl. auch BAG NZA 2014, 36 Rn. 34) und nicht zusätzlich darauf abgestellt, welche Entwicklung sich ergeben hätte, wenn die Beklagte die Grundversorgung, wie aus Sicht der Revision zutreffend, einheitlich nach dem Näherungsverfahren ermittelt hätte.

    Maßgebend ist dabei nicht, ob sie in einzelnen Fällen zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (vgl. Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11 aaO Rn. 31; IV ZR 47/12 aaO Rn. 33).

    Die sich daraus ergebende Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung nicht anhand des konkreten Versorgungsbedarfs, sondern einheitlich pauschal nach dem Näherungsverfahren reduziert den mit der Ermittlung der Grundversorgung im Einzelfall verbundenen Aufwand und ermöglicht eine zügige Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf das Punktemodell (Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 61; BAG NZA 2014, 36 Rn. 36; vgl. auch Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 32).

    Gegen diese Anrechnung einer fiktiv ermittelten berufsständischen Grundversorgung bestehen für sich genommen keine rechtlichen Bedenken (Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 24).

    Eine unterschiedslose Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung bei rentenfernen und rentennahen Versicherten widerspräche - wie der Senat bereits dargelegt hat - schon dem von den Tarifvertragsparteien verfolgten Ziel, den rentennahen Versicherten einen weitergehenden Schutz ihres - deshalb möglichst konkret zu ermittelnden - Besitzstandes zu gewährleisten (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 32).

    Im Übrigen hat der Senat bereits festgehalten (Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11 aaO Rn. 24), dass eine nachträgliche Korrektur der Startgutschriften anhand der später tatsächlich gewährten Grundversorgung nicht nur einen erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand erfordert, sondern auch die Verbindlichkeit der Startgutschriften als Kalkulationsgrundlage der Beklagten über Jahre hinausgeschoben hätte.

  • BGH, 09.03.2016 - IV ZR 168/15

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Auch die

    Der Senat hat bereits entschieden, dass gegen die unterschiedliche Behandlung rentenferner und rentennaher Versicherter und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung des § 79 VBLS keine rechtlichen Bedenken bestehen (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 30; vgl. BAG NZA 2014, 36 Rn. 20 ff.).

    Dies ist Ausdruck eines erhöhten Vertrauensschutzes rentennaher Versicherter, weil diese wegen des nahen Rentenbeginns ihre Altersversorgung nicht mehr umstellen können oder jedenfalls nur eingeschränkt die Möglichkeit haben, Kürzungen in der Zusatzversorgung durch eigene Bemühungen auszugleichen (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11 aaO Rn. 30; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 30; Breier/Dassau/Kiefer, TVöD 84. Update 1/2016 § 33 ATV Rn. 15; Furtmayr/Wagner, NZS 2007, 299, 303; Rengier, NZA 2004, 817, 819; Preis/Temming, ZTR 2003, 262, 264).

    cc) Gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt die unterschiedliche Behandlung rentennaher und rentenferner Versicherter ebenfalls nicht, wie der Senat bereits an anderer Stelle entschieden und näher begründet hat (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11 aaO Rn. 30; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 61; vgl. BVerfG ZTR 2013, 668 Rn. 43).

  • BGH, 06.12.2017 - IV ZR 192/15

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Verstoß gegen den Gleichheitssatz

    a) Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien, wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, können typisierende und generalisierende Regelungen zulässig sein (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 29; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 31; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 62 m.w.N.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (Senatsurteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 31; vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO; IV ZR 47/12, aaO; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 61; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 61; BVerfG ZIP 2017, 1009 Rn. 108; ZTR 2008, 374 Rn. 55; BVerfGE 87, 234 unter C I).

    Es hat darüber hinaus auch mit Blick auf die Gruppe der Versicherten mit einer berufsständischen Grundversorgung (vgl. dazu Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 33; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 35) festgestellt, dass die Übergangsregelung bei vergleichbarer Erwerbsbiographie bezogen auf die zurückgelegten Umlagejahre lediglich für solche rentennahen Versicherten zu einer Schlechterstellung gegenüber rentenfernen Versicherten mit gleichen Umlagejahren führt, die, auf volle Jahre gerechnet, zwischen 5 und 15 Umlagejahren sowie 18, 20, 41 oder 42 Umlagejahre zurückgelegt haben.

    Zu Recht hat es die auf der Grundlage der bestehenden Satzungsbestimmungen der Beklagten am Ende voraussichtlich zu leistenden Zusatzrenten miteinander verglichen (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 33; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 35; vgl. auch BAG NZA 2014, 36 Rn. 34) und nicht zusätzlich darauf abgestellt, welche Entwicklung sich ergeben hätte, wenn die Beklagte die Grundversorgung, wie aus Sicht der Revision zutreffend, einheitlich nach dem Näherungsverfahren ermittelt hätte.

    Maßgebend ist dabei nicht, ob sie in einzelnen Fällen zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (vgl. Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11 aaO Rn. 31; IV ZR 47/12 aaO Rn. 33).

    Die sich daraus ergebende Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung nicht anhand des konkreten Versorgungsbedarfs, sondern einheitlich pauschal nach dem Näherungsverfahren reduziert den mit der Ermittlung der Grundversorgung im Einzelfall verbundenen Aufwand und ermöglicht eine zügige Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf das Punktemodell (Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 61; BAG NZA 2014, 36 Rn. 36; vgl. auch Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 32).

    Gegen diese Anrechnung einer fiktiv ermittelten berufsständischen Grundversorgung bestehen für sich genommen keine rechtlichen Bedenken (Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 24).

    Eine unterschiedslose Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung bei rentenfernen und rentennahen Versicherten widerspräche - wie der Senat bereits dargelegt hat - schon dem von den Tarifvertragsparteien verfolgten Ziel, den rentennahen Versicherten einen weitergehenden Schutz ihres - deshalb möglichst konkret zu ermittelnden - Besitzstandes zu gewährleisten (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 32).

    Im Übrigen hat der Senat bereits festgehalten (Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11 aaO Rn. 24), dass eine nachträgliche Korrektur der Startgutschriften anhand der später tatsächlich gewährten Grundversorgung nicht nur einen erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand erfordert, sondern auch die Verbindlichkeit der Startgutschriften als Kalkulationsgrundlage der Beklagten über Jahre hinausgeschoben hätte.

  • OLG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 U 112/20

    Startgutschriften der VBL für rentenferne Versicherte

    Eine nachträgliche Korrektur der Startgutschriften anhand der später tatsächlich gewährten Grundversorgung hätte nicht nur einen erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand erfordert, sondern auch die Verbindlichkeit der Startgutschriften als Kalkulationsgrundlage der Beklagten über Jahre hinausgeschoben (BGH, Urteil vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 24 zu den berufsständisch grundversorgten Versicherten).

    Eine nachträgliche Korrektur der Startgutschriften anhand der erst bei Rentenbeginn ermittelten Rechengrößen (wie etwa der dann tatsächlich geleisteten Grundversorgung) hätte dazu geführt, auf lange Sicht die Abhängigkeit der Zusatzrente von externen Faktoren und damit den Zustand partiell aufrecht zu erhalten, der nach der - von den Gerichten hinzunehmenden - Bewertung der Tarifvertragsparteien dringenden Änderungsbedarf ausgelöst hatte (BGH, Urteil vom 25.09.2013 aaO; so bereits zu dem mit dem Stichtagsprinzip verbundenen Eingriff in die erdiente Dynamik: Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 81).

    Die Beklagte trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast, als sie sich über die Tarifvertragsparteien in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen kann, während die einzelnen Versicherten zu der Frage, ob dem Gleichheitsgrundsatz Genüge getan ist, nicht vortragen können (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 32; Senat, Urteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14, juris Rn. 83).

    bb) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BGH, Urteil vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 28; BVerfG, Urteil vom 17.12.1953 - 1 BvR 147/52, BVerfGE 3, 58, juris Rn. 222).

    Daher ist bei der Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht auf Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG, Urteil vom 29.08.2001 aaO; Urteil vom 25.06.2003 - 4 AZR 405/02, BAGE 106, 374, juris Rn. 62; BGH, Urteil vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 31).

    Denn die Ordnung von Massenerscheinungen wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt die Beklagte dazu, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BGH, Urteile vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, aaO Rn. 23; vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 29 = VersR 2014, 89; vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 105; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.04.2008 - 1 BvR 759/05, juris Rn. 55 = ZTR 2008, 374; BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 - 1 BvL 3/98, BVerfGE 111, 115-146, Rn. 63).

  • BGH, 20.09.2023 - IV ZR 120/22

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: BGH

    Es hält sich im Rahmen des durch die Tarifautonomie eröffneten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 32, 35), dass die Übergangsregelung auf einen nachträglichen Datenabgleich und eine entsprechende Korrektur der Startgutschrift im Zeitpunkt des Renteneintritts verzichtet, sodass die später tatsächlich gewährte Rente nicht zu berücksichtigen ist (vgl. auch Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 24 zum Grundversorgungsbetrag rentennaher berufsständisch grundversorgter Versicherter).

    Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien, wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, können typisierende und generalisierende Regelungen zulässig sein (Senatsurteile vom 6. Dezember 2017 - IV ZR 191/15, ZTR 2018, 207 Rn. 13; vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 29; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 62 m.w.N.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (Senatsurteile vom 6. Dezember 2017 aaO; vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 31; vom 25. September 2013 aaO; vom 14. November 2007 aaO Rn. 61; BVerfG NVwZ 2022, 1452 Rn. 73 f.; BVerfGE 151, 101 Rn. 115-118; BVerfG ZTR 2008, 374 Rn. 55).

  • OLG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 U 88/20

    Startgutschriften der VBL für rentenferne Versicherte

    Eine nachträgliche Korrektur der Startgutschriften anhand der später tatsächlich gewährten Grundversorgung hätte nicht nur einen erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand erfordert, sondern auch die Verbindlichkeit der Startgutschriften als Kalkulationsgrundlage der Beklagten über Jahre hinausgeschoben (BGH, Urteil vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 24 zu den berufsständisch grundversorgten Versicherten).

    Eine nachträgliche Korrektur der Startgutschriften anhand der erst bei Rentenbeginn ermittelten Rechengrößen (wie etwa der dann tatsächlich geleisteten Grundversorgung) hätte dazu geführt, auf lange Sicht die Abhängigkeit der Zusatzrente von externen Faktoren und damit den Zustand partiell aufrecht zu erhalten, der nach der - von den Gerichten hinzunehmenden - Bewertung der Tarifvertragsparteien dringenden Änderungsbedarf ausgelöst hatte (BGH, Urteil vom 25.09.2013 aaO; so bereits zu dem mit dem Stichtagsprinzip verbundenen Eingriff in die erdiente Dynamik: Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 81).

    Die Beklagte trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast, als sie sich über die Tarifvertragsparteien in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen kann, während die einzelnen Versicherten zu der Frage, ob dem Gleichheitsgrundsatz Genüge getan ist, nicht vortragen können (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 32; Senat, Urteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14, juris Rn. 83).

    bb) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BGH, Urteil vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 28; BVerfG, Urteil vom 17.12.1953 - 1 BvR 147/52, BVerfGE 3, 58, juris Rn. 222).

    Daher ist bei der Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht auf Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG, Urteil vom 29.08.2001 aaO; Urteil vom 25.06.2003 - 4 AZR 405/02, BAGE 106, 374, juris Rn. 62; BGH, Urteil vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 31).

    Denn die Ordnung von Massenerscheinungen wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt die Beklagte dazu, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BGH, Urteile vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, aaO Rn. 23; vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 29 = VersR 2014, 89; vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 105; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.04.2008 - 1 BvR 759/05, juris Rn. 55 = ZTR 2008, 374; BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 - 1 BvL 3/98, BVerfGE 111, 115-146, Rn. 63).

  • LG Karlsruhe, 28.02.2014 - 6 O 145/13

    Versorgungsausgleich: Vereinbarkeit der Berechnung der Startgutschrift für

    Die unterschiedlichen Übergangsregelungen beruhen auf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung, die das Ziel verfolgt, den rentennahen Versicherten einen weitergehenden Schutz ihres - deshalb möglichst konkret zu ermittelnden - Besitzstandes zu gewährleisten, während die rentenfernen Versicherten es grundsätzlich hinnehmen müssen, dass ihre Startgutschriften im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung der Systemumstellung mittels weitgehend pauschalierter Parameter ermittelt werden (BGH, Urteil v. 25. September 2013 - IV ZR 207/11 -, juris, Tz. 30).

    So haben die etwa 1, 7 Millionen rentenfernen Versicherten der Beklagten es deshalb auch grundsätzlich hinzunehmen, dass ihre Startgutschriften im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung der Systemumstellung mittels weitgehend pauschalierter Parameter ermittelt werden (vgl. BGH, Urteil v. 25. September 2013 - IV ZR 207/11 -, VersR 2014, 89, Tz. 25 ff.).

    (1) Auch unter Anlegung des Maßstabes, mit der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens verbundene Härten und Ungerechtigkeiten nur so lange hinzunehmen, wie sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betreffen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv ist (vgl. BGH, Urteil v. 25. September 2013 - IV ZR 207/11 -, VersR 2014, 89, Tz. 31; BVerfG, Urteil v. 28. April 1999 - 1 BvL 22/95, 1 BvL 34/95 -, BVerfGE 100, 59, 90), liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor.

    Maßgebend für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung ist nicht, ob sie in einzelnen Fällen zu Benachteiligungen innerhalb der Gruppe der rentenfern Versicherten führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (vgl. BGH, Urteil v. 25. September 2013, a.a.O.; Urteil v. 24. September 2008 - IV ZR 134/07 -, BGHZ 178, 101, Tz. 61).

    Da die Systemumstellung mit weiteren Nachteilen für die Versicherten einhergehen kann, profitieren von der Anwendung des Näherungsverfahrens anstelle der individuellen Errechnung der Grundversorgung möglicherweise vorwiegend diejenigen "rentennäheren rentenfernen" Versicherten, bei welchen die Startgutschrift die Höhe der Zusatzrente in besonderem Maße beeinflusst (vgl. BGH, Urteil v. 25. September 2013 - IV ZR 207/11 -, VersR 2014, 89, Tz. 36).

    Da es zum Wesen von Stichtagsregelungen gehört, dass sie zu scharfen Trennungen führen, kann das Ausmaß der Betroffenheit nicht ausschließlich an Versicherten gemessen werden, deren Alter nah an der Grenze zu den rentennahen und den rentenfernen Jahrgängen liegt (vgl. dazu BAG, Urteil v. 20. August 2013 - 3 AZR 959/11 -, NZA 2014, 36, Tz. 34 und zum gleichen Ansatz: BGH, Urteil v. 25. September 2013 - IV ZR 207/11 -, VersR 2014, 89, Tz. 36).

  • OLG Karlsruhe, 18.12.2014 - 12 U 104/14

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Weitere Unverbindlichkeit der für so

    In seiner Entscheidung vom 25. September 2013 (IV ZR 207/11, VersR 2014, 89) hatte der Bundesgerichtshof die Frage aufgeworfen, ob die von dem Kläger behauptete und durch ein Beispiel auch belegte Ungleichbehandlung zwischen der Gruppe der rentennahen Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung und der Gruppe der rentenfernen Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung möglicherweise deshalb nicht zu einer gegen Artikel 3 Absatz 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung führt, weil nur eine kleine Gruppe, nämlich diejenige der "rentennäheren rentenfernen" Versicherten im Ergebnis eine Besserstellung erfahren würde oder weil der behauptete Vorteil der Gruppe der rentenfernen Versicherten mit berufsständischer Zusatzversorgung gegenüber der Gruppe der rentennahen Versicherten mit berufsständischer Zusatzversorgung möglicherweise durch andere mit der Systemumstellung einhergehende Nachteile "kompensiert" wird.

    Der Bundesgerichtshof hat in einem anderen Zusammenhang verlangt, die tatsächlichen quantitativen Auswirkungen einer behaupteten Ungleichbehandlung festzustellen (BGH BetrAV 2014, 189 Tz. 37; VersR 2014, 89 Tz. 35).

  • LG Karlsruhe, 22.05.2020 - 6 O 85/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

    Gegen diese unterschiedliche Behandlung und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung des § 79 VBLS bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30 und IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 32; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO., Rn. 30).

    Die Gerichte haben die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, für die Versicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89).

  • BGH, 25.01.2017 - IV ZR 229/15

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Übergangsregelung in der

  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 184/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 144/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

  • ArbG Hamburg, 20.11.2018 - 14 Ca 336/15

    Vorlage an das BVerfG - Nichtgewährung eines Zuschlags für rentenferne

  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 376/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 491/12

    Berechnung einer Betriebsrente - Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene

  • OLG Frankfurt, 02.03.2017 - 4 UF 73/16

    Beitragsfreie Weiterversicherung

  • OLG München, 17.09.2015 - 25 U 4601/14

    Anspruch auf Zahlung einer höheren Zusatzrente und Feststellung über die

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