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   BGH, 27.05.2014 - VI ZR 279/13   

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https://dejure.org/2014,13527
BGH, 27.05.2014 - VI ZR 279/13 (https://dejure.org/2014,13527)
BGH, Entscheidung vom 27.05.2014 - VI ZR 279/13 (https://dejure.org/2014,13527)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13 (https://dejure.org/2014,13527)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 1 StVO, § 17 Abs 1 StVG
    Haftung bei Kreuzungsunfall: Fortdauer des Vorfahrtrechts eines Linienbusses auf einer Vorfahrtstraße bei Überfahren einer unterbrochenen Linie als Fahrbahnbegrenzung zwecks Erreichens einer Haltestelle

  • verkehrslexikon.de

    Zur Erstreckung des Vorfahrtsrecht auf die gesamte Kreuzung oder Einmündung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorfahrtsberechtigung des Benutzers einer bevorrechtigten Straße gegenüber Verkehrsteilnehmern bis zum Verlassen der Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge des Pkw

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1 StVG - Vorfahrtsrecht eines Busses auf einer Vorfahrtsstraße bis dieser mit seiner ganzen Länge die Vorfahrtsstraße verlässt - Überfahren der Fahrbahnmarkierung durch den Bus - Kein Verschulden des Busfahrers nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG ...

  • rabüro.de

    Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist vorfahrtsberechtigt, bis er diese Straße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1 StVG - Vorfahrtsrecht eines Busses auf einer Vorfahrtsstraße bis dieser mit seiner ganzen Länge die Vorfahrtsstraße verlässt - Überfahren der Fahrbahnmarkierung durch den Bus - Kein Verschulden des Busfahrers nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG und ...

  • kanzlei-heskamp.de
  • rewis.io

    Haftung bei Kreuzungsunfall: Fortdauer des Vorfahrtrechts eines Linienbusses auf einer Vorfahrtstraße bei Überfahren einer unterbrochenen Linie als Fahrbahnbegrenzung zwecks Erreichens einer Haltestelle

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 8 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1
    Vorfahrtberechtigung besteht bis zum Verlassen der Vorfahrtstraße mit der ganzen Länge des Fahrzeugs

  • RA Kotz

    Unfall im Kreuzungsbereich an einer Bushaltestelle - Haftungsverteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorfahrtsberechtigung des Benutzers einer bevorrechtigten Straße gegenüber Verkehrsteilnehmern bis zum Verlassen der Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge des Pkw

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorfahrt - aber wie lange?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wie lange gilt die Vorfahrt auf einer Vorfahrtsstraße?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorfahrtsrecht eines Busses, auch wenn dieser eine als Fahrbahnbegrenzung dienende unterbrochene Linie überfuhr

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Überfahren einer Fahrbahnbegrenzung führt nicht zum Verlust des Vorfahrtsrechts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorfahrtsrecht eines Busses, auch wenn dieser eine als Fahrbahnbegrenzung dienende unterbrochene Linie überfuhr

  • haerlein.de (Zusammenfassung)

    Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße - Wie lange ist er gegenüber Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtsstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, vorfahrtsberechtigt?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Regel "Vorfahrt beachten!" gilt solange, bis das Kfz vorbeigefahren ist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3097
  • MDR 2014, 827
  • NZV 2014, 507
  • NJ 2015, 68
  • VersR 2014, 894
 
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Wird zitiert von ... (55)

  • BGH, 26.01.2016 - VI ZR 179/15

    Haftung bei Parkplatzunfall: Anscheinsbeweis bei Kollision eines

    a) Grundsätzlich ist die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG - wie im Rahmen des § 254 BGB - Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (Senatsurteile vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, VersR 2014, 894 Rn. 18; vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 5 mwN).

    Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (Senatsurteile vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, aaO, mwN; vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, aaO, mwN).

  • BGH, 11.10.2016 - VI ZR 66/16

    Haftungsverteilung bei Parkplatzunfall: Anscheinsbeweis zu Lasten eines

    Grundsätzlich ist die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG - wie im Rahmen des § 254 BGB - Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, VersR 2016, 479 Rn. 10; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, VersR 2014, 894 Rn. 18 und vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 5 mwN).

    Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (Senatsurteile vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, aaO; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, aaO und vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, aaO, mwN).

  • BGH, 15.05.2018 - VI ZR 231/17

    Auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand Anfahrender als "Anderer

    Die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG ist - wie im Rahmen des § 254 BGB - Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (Senatsurteile vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16, NJW 2017, 1175 Rn. 7; vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, NJW 2016, 1100 Rn. 10; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, NJW 2014, 3097 Rn. 18).

    Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (Senatsurteile vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16, aaO; vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, aaO; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, aaO).

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