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   BGH, 22.07.2015 - IV ZR 437/14   

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https://dejure.org/2015,18776
BGH, 22.07.2015 - IV ZR 437/14 (https://dejure.org/2015,18776)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14 (https://dejure.org/2015,18776)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2015 - IV ZR 437/14 (https://dejure.org/2015,18776)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 159 VVG, § 13 Abs 4 ALB 1986
    Kapitallebensversicherung: Auslegung einer Erklärung des Versicherungsnehmers über die Bezugsberechtigung des "verwitweten Ehegatten"

  • IWW
  • IWW

    § 133 BGB; § 157 BGB; § 159 VVG
    Lebensversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Begriffs "verwitweter Ehegatte" bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung; Maßgeblichkeit des bei der Festlegung des Bezugsrechts vorhandenen und dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck gebrachten ...

  • rewis.io

    Kapitallebensversicherung: Auslegung einer Erklärung des Versicherungsnehmers über die Bezugsberechtigung des "verwitweten Ehegatten"

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 133; VVG § 159
    Einsetzung des "verwitweten Ehegatten" als Bezugsberechtigten meint den Ehegatten im Zeitpunkt der Einsetzung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133; BGB § 157; VVG § 159
    Auslegung des Begriffs "verwitweter Ehegatte" bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung; Maßgeblichkeit des bei der Festlegung des Bezugsrechts vorhandenen und dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck gebrachten ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (34)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Die Lebensversicherung nach Scheidung

  • faz.net (Pressebericht, 22.07.2015)

    Witwe verliert vor BGH - Ex-Frau bekommt Lebensversicherung ausgezahlt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lebensversicherung, Scheidung, Wiederheirat - und das Bezugsrecht für die Witwe

  • lto.de (Kurzinformation)

    Lebensversicherung - Entscheidung im Witwenstreit

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Welcher Ehegatte erhält die Versicherungssumme?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auslegung des Begriffs "verwitweter Ehegatte" bei einer Lebensversicherung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Einsetzung "des Ehegatten" als Bezugsberechtigten meint auch im Falle von Scheidung und Wiederheirat in der Regel den Ehegatten im Zeitpunkt der Erklärung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wer bekommt das Geld aus einer Direktversicherung? Das Bezugsrecht und seine Folgen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Lebensversicherung: Ex-Ehegatte bleibt bezugsberechtigt

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Bezugsberechtigt: "die verwitwete Ehegattin" - Erste und zweite Ehefrau eines Verstorbenen streiten um die Lebensversicherung

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Wer bekommt Leistungen aus der Lebensversicherung? Die aktuelle Ehefrau oder die Ex?

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Bezugsrecht für "verwitwete Ehegatten" bei Lebensversicherungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auslegung des Begriffs "verwitweter Ehegatte" bei einer Lebensversicherung

  • spiegel.de (Pressemeldung, 22.07.2015)

    Streit um Lebensversicherung: BGH entscheidet zugunsten erster Ehefrau

  • sowhy.de (Kurzinformation)

    BGH'sche Definitionen - Heute: Das Wort "Witwe"

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Änderung der Bezugsberechtigung bei Kapital-Lebensversicherung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gutscheinaktion von Amazon war Verstoß gegen Preisbindung im Buchhandel

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 27.08.2015)

    Es gilt nur schwarz auf weiß

  • kanzlei-zink.de (Kurzinformation)

    Welche der verwitweten Ehefrauen bekommt nun die Lebensversicherung?

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Einsetzung "des verwitweten Ehegatten" als Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Geschiedener Ehegatte bleibt bezugsberechtigt für Lebensversicherung

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Auslegung des Begriffs Witwe bei der Benennung der Bezugsberechtigung in einer Lebensversicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bezugsberechtigter der Lebensversicherung des Erblassers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Direktversicherungen: Versicherungsleistung geht nach Tod der versicherten Person an den geschiedenen früheren Ehegatten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Das Bezugsrecht der Lebensversicherung bei Scheidung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Exfrau erbt Lebensversicherung - nicht die Witwe

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Lebensversicherung - Bezugsberechtigung der geschiedenen Ehefrau

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bezugsberechtigung: Lebensversicherung an die Witwe - nur an welche?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Scheidung und Bezugsrechte des Ex-Partners aus Lebensversicherungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Welche der verwitweten Ehefrauen bekommt nun die Lebensversicherung?

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Lebensversicherung an Ex-Frau ausgezahlt!

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Lebensversicherung von verwitweten Ehegatten

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Geschiedener Ehegatte bleibt bezugsberechtigt für Lebensversicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Scheidung und Bezugsrechte des Ex-Partners aus Lebensversicherungen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Geschiedene Ehefrau als Bezugsberechtigte bei der Lebensversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 28
  • NJW 2015, 3303
  • MDR 2015, 1134
  • DNotZ 2015, 843
  • FamRZ 2015, 1714
  • FamRZ 2015, 1883
  • FamRZ 2015, 714
  • VersR 2015, 1148
  • WM 2015, 1611
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.02.2007 - IV ZR 150/05

    Bezugsberechtigung des geschiedenen Ehegatten aus der Rentenversicherung

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - IV ZR 437/14
    Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, im Falle seines Todes solle "der verwitwete Ehegatte" Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll (Bestätigung Senatsurteil vom 14. Februar 2007, IV ZR 150/05, VersR 2007, 784).

    Die Auslegung bezieht sich aber - was das Berufungsgericht außer Acht lässt - auf den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer seine Erklärung abgibt (vgl. Senatsurteile vom 1. April 1987 - IVa ZR 26/86, VersR 1987, 659 unter 1; vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 10).

    Maßgeblich ist also der bei der Festlegung des Bezugsrechts vorhandene und dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck gebrachte Wille des Versicherungsnehmers (Senatsbeschluss vom 17. September 1975 - IV ZA 8/75, VersR 1975, 1020; Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 10); spätere Umstände sind - was das Berufungsgericht verkennt - hingegen grundsätzlich unerheblich.

    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, bietet der Wortlaut "Ehegatte" keinen Anhalt dafür anzunehmen, ein Versicherungsnehmer wolle damit nicht den zum Zeitpunkt der Erklärung mit ihm verheirateten Ehegatten, sondern allgemein diejenige Person begünstigen, die zum Zeitpunkt seines Todes mit ihm verheiratet sein wird (Senatsbeschluss vom 17. September 1975 - IV ZA 8/75, VersR 1975, 1020; Senatsurteile vom 29. Januar 1981 - IVa ZR 80/80, BGHZ 79, 295, 298; vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 12).

    Hier ist jedoch aus Sicht des Ehemannes typischerweise die zu diesem Zeitpunkt mit ihm verheiratete Frau im Versicherungsfall der "verwitwete Ehegatte", weil das Bezugsrecht nach der ausdrücklichen Regelung nur im Todesfall greifen soll (ebenso bereits Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 12 für die Verknüpfung des Begriffs "Ehegatte" mit dem Begriff "Todesfall").

    Der Verzicht auf die volle Namensnennung rechtfertigt keine differenzierende Betrachtungsweise (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 12).

    Noch weniger ist ersichtlich, wie der Empfänger der Erklärung, der Versicherer, von seinem Horizont her davon hätte ausgehen sollen, dass der Ehemann mit seinem "verwitweten Ehegatten" eine andere Person gemeint haben könnte, als diejenige, mit der er zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung verheiratet war (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 aaO).

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Benennung des Ehegatten des Versicherungsnehmers als Bezugsberechtigten einer Versicherungsleistung ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte nicht auflösend bedingt ist durch eine Scheidung der Ehe vor Eintritt des Versicherungsfalles (Senatsbeschluss vom 17. September 1975 - IV ZA 8/75, VersR 1975, 1020; Senatsurteile vom 29. Januar 1981 - IVa ZR 80/80, BGHZ 79, 295, 298; vom 1. April 1987 - IVa ZR 26/86, VersR 1987, 659 unter 1; vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 14).

  • BGH, 26.06.2013 - IV ZR 243/12

    Gruppenunfallversicherung: Mitteilung der Änderung der Bezugsberechtigung

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - IV ZR 437/14
    Zwar nimmt das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend an, dass es sich bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, die erst wirksam wird, wenn sie dem Versicherer zugeht (§ 166 Abs. 1 VVG a.F.; § 159 Abs. 1 VVG n.F.; Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121 Rn. 10 m.w.N.).

    Insbesondere bleiben nachträgliche Überlegungen oder Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers außer Betracht, wenn sie dem Versicherer nicht so mitgeteilt worden sind, dass dieser nach objektivem Empfängerhorizont den Inhalt einer etwaigen Bezugsrechtsänderung erkennen kann (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2014 - IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121 Rn. 14; OLG Frankfurt am Main VersR 1996, 358, 359; Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 185, Rn. 17).

    Für die Frage, wer gegenüber dem Versicherer bezugsberechtigt ist, ist jedoch allein das Deckungsverhältnis entscheidend (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121 Rn. 10; Schneider in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 159 Rn. 26).

    Soweit das Berufungsgericht auf die Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen der Streithelferin und dem Ehemann abgestellt hat, kann dieser lediglich für das nicht streitgegenständliche Valutaverhältnis Bedeutung zukommen (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121 Rn. 10).

  • BGH, 29.01.1981 - IVa ZR 80/80

    Ehefrau als Bezugsberechtigte

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - IV ZR 437/14
    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, bietet der Wortlaut "Ehegatte" keinen Anhalt dafür anzunehmen, ein Versicherungsnehmer wolle damit nicht den zum Zeitpunkt der Erklärung mit ihm verheirateten Ehegatten, sondern allgemein diejenige Person begünstigen, die zum Zeitpunkt seines Todes mit ihm verheiratet sein wird (Senatsbeschluss vom 17. September 1975 - IV ZA 8/75, VersR 1975, 1020; Senatsurteile vom 29. Januar 1981 - IVa ZR 80/80, BGHZ 79, 295, 298; vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 12).

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Benennung des Ehegatten des Versicherungsnehmers als Bezugsberechtigten einer Versicherungsleistung ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte nicht auflösend bedingt ist durch eine Scheidung der Ehe vor Eintritt des Versicherungsfalles (Senatsbeschluss vom 17. September 1975 - IV ZA 8/75, VersR 1975, 1020; Senatsurteile vom 29. Januar 1981 - IVa ZR 80/80, BGHZ 79, 295, 298; vom 1. April 1987 - IVa ZR 26/86, VersR 1987, 659 unter 1; vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 14).

    Zwar ist bei einer vom Arbeitgeber zugunsten eines Arbeitnehmers abgeschlossenen Versicherung möglich, dass die Bezugsrechtsbestimmung als eine zugunsten der Hinterbliebenen im Sinne der §§ 46, 48 SGB VI auszulegen ist (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1981 - IVa ZR 80/80, BGHZ 79, 295, 299; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 6. Aufl. § 1 Rn. 27 und Anh. zu § 1 Rn. 198).

    Für die Auslegung maßgeblich ist die Interessenlage des Versicherungsnehmers bei Abgabe der Bezugsrechtserklärung (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1981 - IVa ZR 80/80, BGHZ 79, 295, 299 f.).

  • BGH, 17.09.1975 - IV ZA 8/75

    Begünstigung des Ehegatten in einer Lebensversicherung - Begünstigung des

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - IV ZR 437/14
    Maßgeblich ist also der bei der Festlegung des Bezugsrechts vorhandene und dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck gebrachte Wille des Versicherungsnehmers (Senatsbeschluss vom 17. September 1975 - IV ZA 8/75, VersR 1975, 1020; Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 10); spätere Umstände sind - was das Berufungsgericht verkennt - hingegen grundsätzlich unerheblich.

    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, bietet der Wortlaut "Ehegatte" keinen Anhalt dafür anzunehmen, ein Versicherungsnehmer wolle damit nicht den zum Zeitpunkt der Erklärung mit ihm verheirateten Ehegatten, sondern allgemein diejenige Person begünstigen, die zum Zeitpunkt seines Todes mit ihm verheiratet sein wird (Senatsbeschluss vom 17. September 1975 - IV ZA 8/75, VersR 1975, 1020; Senatsurteile vom 29. Januar 1981 - IVa ZR 80/80, BGHZ 79, 295, 298; vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 12).

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Benennung des Ehegatten des Versicherungsnehmers als Bezugsberechtigten einer Versicherungsleistung ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte nicht auflösend bedingt ist durch eine Scheidung der Ehe vor Eintritt des Versicherungsfalles (Senatsbeschluss vom 17. September 1975 - IV ZA 8/75, VersR 1975, 1020; Senatsurteile vom 29. Januar 1981 - IVa ZR 80/80, BGHZ 79, 295, 298; vom 1. April 1987 - IVa ZR 26/86, VersR 1987, 659 unter 1; vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 14).

  • BGH, 01.04.1987 - IVa ZR 26/86

    Fortgeltung der Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung nach Scheidung

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - IV ZR 437/14
    Die Auslegung bezieht sich aber - was das Berufungsgericht außer Acht lässt - auf den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer seine Erklärung abgibt (vgl. Senatsurteile vom 1. April 1987 - IVa ZR 26/86, VersR 1987, 659 unter 1; vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 10).

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Benennung des Ehegatten des Versicherungsnehmers als Bezugsberechtigten einer Versicherungsleistung ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte nicht auflösend bedingt ist durch eine Scheidung der Ehe vor Eintritt des Versicherungsfalles (Senatsbeschluss vom 17. September 1975 - IV ZA 8/75, VersR 1975, 1020; Senatsurteile vom 29. Januar 1981 - IVa ZR 80/80, BGHZ 79, 295, 298; vom 1. April 1987 - IVa ZR 26/86, VersR 1987, 659 unter 1; vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 14).

  • OLG Frankfurt, 12.10.1994 - 23 U 38/94

    Hinterbliebene; Rentenversicherungsbefreiende Privatversicherung;

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - IV ZR 437/14
    Insbesondere bleiben nachträgliche Überlegungen oder Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers außer Betracht, wenn sie dem Versicherer nicht so mitgeteilt worden sind, dass dieser nach objektivem Empfängerhorizont den Inhalt einer etwaigen Bezugsrechtsänderung erkennen kann (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2014 - IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121 Rn. 14; OLG Frankfurt am Main VersR 1996, 358, 359; Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 185, Rn. 17).
  • BGH, 08.06.2016 - IV ZR 346/15

    Betriebliche Altersversorgung: Inanspruchnahme des Rückkaufswerts der

    Wie der Senat bereits in seinem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 22. Juli 2015 (IV ZR 437/14, NJW 2015, 3303) ausgeführt hat, stellt § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG für den Fall Schranken auf, dass der Arbeitgeber den ausscheidenden Arbeitnehmer auf die Versicherungsleistung verwiesen hat (aaO Rn. 23).
  • BGH, 27.06.2018 - IV ZR 222/16

    Lebensversicherung auf den Tod eines anderen: Übertragung der

    Für die Frage, wer gegenüber dem Versicherer bezugsberechtigt ist, ist allein das Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer entscheidend (vgl. Senatsurteile vom 22. Juli 2015 - IV ZR 437/14, VersR 2015, 1148 Rn. 24; vom 26. Juni 2013 - IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121 Rn. 10).
  • BGH, 20.12.2018 - IX ZB 8/17

    Insolvenzverfahren: Zugehörigkeit der Ansprüche auf die Versicherungsleistung

    Hieraus ergibt sich aber nur, dass die Verfügungsmacht des Arbeitnehmers, wenn die Versicherung auf ihn übergeht, in ihrem sachlichen Umfang in bestimmter Hinsicht beschränkt ist (BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 437/14, WM 2015, 1611 Rn. 23 mwN).
  • OLG Stuttgart, 11.10.2018 - 7 U 109/18

    Private Lebensversicherung: Auslegung einer Bezugsrechtsbestimmung;

    Dort sei die Bezugsrechtsverfügung seitens des bereits verheirateten Versicherungsnehmers jeweils zum Zeitpunkt der Ehe getroffen worden, so dass die Einsetzung sich auf die Person des konkreten Ehegatten individualisiert habe und nicht abstrakt getroffen worden sei (z.B. BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14).

    Die Bestimmung der Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Zeitpunkt ihrer Abgabe abstellend aus Sicht des Versicherers als objektivem Empfänger gemäß §§ 133, 157, 242 BGB auszulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, Rn. 14 f., juris).

    Insbesondere bleiben nachträgliche Überlegungen oder Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers außer Betracht, wenn sie dem Versicherer nicht so mitgeteilt worden sind, dass dieser nach objektivem Empfängerhorizont den Inhalt einer etwaigen Bezugsrechtsänderung erkennen kann (BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, Rn. 14, juris).

    Anders als in den von der Klägerin in Bezug genommenen, durch den Bundesgerichtshof bislang entschiedenen Fällen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, juris; BGH, Urteil vom 14.02.2007 - IV ZR 150/05, juris), handelt es sich nicht um die Bezugsberechtigung einer konkreten, zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung mit dem Versicherungsnehmer verheirateten Ehefrau.

    Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die Benennung des Ehegatten als Bezugsberechtigten ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte nicht auflösend bedingt durch eine Scheidung der Ehe vor Eintritt des Versicherungsfalles ist (z.B. BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, juris; BGH, Urteil vom 14.02.2007 - IV ZR 150/05, juris).

    Bei der Verwendung der Begriffe "Ehegatte" bzw. "Ehefrau" ist in diesen Fällen nach der Lebenserfahrung regelmäßig nicht anzunehmen, dass das Bezugsrecht nur für den Fall eingeräumt sein soll, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch besteht (BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, Rn. 15 f., juris; BGH, Urteil vom 14.02.2007 - IV ZR 150/05, Rn. 12 ff., juris).

  • OLG Köln, 02.07.2018 - 21 U 66/17

    Bezugsrecht zu einer Direktversicherung

    Wie vom Landgericht im Ansatz zutreffend angenommen, ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, wem mit der gewählten Formulierung "der überlebende Ehegatte" das Bezugsrecht im Todesfall eingeräumt worden ist (vgl. BGH Urt. v. 22.07.2015 - IV ZR 437/14 = FamRZ 2015, 1883 [Rn. 13]).

    Maßgeblich ist der dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck gebrachte Wille des Versicherungsnehmers oder sonstigen Verfügungsberechtigten bei Festlegung des Bezugsrechts (vgl. BGH Urt. v. 14.02.2007 - IV ZR 150/05 = FamRZ 2007, 1005 [Rn. 10]; BGH Urt. v. 22.07.2015 - IV ZR 437/14 = FamRZ 2015, 1883 [Rn. 14]).

    Insbesondere bleiben nachträgliche Überlegungen oder Absichtserklärungen außer Betracht, die dem Versicherer nicht so mitgeteilt werden, dass dieser nach objektivem Empfängerhorizont den Inhalt einer etwaigen Bezugsrechtsänderung erkennen kann (vgl. BGH Urt. v. 22.07.2015 - IV ZR 437/14 = FamRZ 2015, 1883 [Rn. 14]).

    Dass es sich dabei nicht um die Bezeichnung einer konkreten lebenden Person, sondern um eine abstrakte Bezeichnung handele, sei ihm fremd; eine solcher Erklärungsinhalt ergebe sich ebensowenig bei - allein maßgeblicher - Auslegung nach dem Empfängerhorizont des Versicherers (vgl. BGH Urt. v. 22.07.2015 - IV ZR 437/14 = FamRZ 2015, 1883 [Rn. 15]).

    Bei einer solchen Versicherung liegt nach dem objektiven Empfängerhorizont des Versicherers die Auslegung nahe, dass der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit dem Abschluss zu Gunsten des Arbeitnehmers soziale Zwecke verfolgt und mit der Bezugsrechtsbestimmung für den Todesfall regelmäßig das Versorgungsinteresse der Hinterbliebenen des Arbeitnehmers (im Sinne der §§ 46, 48 SGB VI) schützen will (vgl. BGH Urt. v. 22.07.2015 - IV ZR 437/14 = FamRZ 2015, 1883 [Rn. 22-24]; Blomeyer / Rolfs / Otto, BetrAVG, 7. Aufl. 2018, § 1 Rn. 27).

  • BGH, 08.05.2019 - IV ZR 190/18

    Bezugsberechtigung des "überlebenden Ehegatten" als der Ehemann der Versicherten

    Diese Grundsätze sind durch die Senatsurteile vom 14. Februar 2007 (IV ZR 150/05, VersR 2007, 784) und 22. Juli 2015 (IV ZR 437/14, VersR 2015, 1148) hinreichend geklärt.

    Es hat seiner Auslegung der Bezugsrechtsbestimmung zutreffend zugrunde gelegt, dass es für diese Auslegung auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung und auf den dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck gebrachten Willen des Versicherungsnehmers ankommt (Senatsurteil vom 22. Juli 2015 aaO Rn. 14 m.w.N.).

    Dass dieser Anspruch in der Regel ausgeschlossen ist, wenn die Ehe noch kein Jahr bestanden hat (§ 46 Abs. 2a SGB VI; vgl. auch Senatsurteil vom 22. Juli 2015 aaO Rn. 22), ändert an dem grundsätzlichen Zweck einer Hinterbliebenenversorgung durch die Versicherung - wie er bei ihrem Abschluss beabsichtigt war - nichts.

  • OLG Hamm, 13.05.2016 - 20 W 20/16

    Lebensversicherung; Bezugsrecht; Auslegung: bei Heirat Ehegatte

    Die Bestimmung der Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Zeitpunkt ihrer Abgabe abstellend aus Sicht des Versicherers als objektivem Empfänger gemäß §§ 133, 157, 242 BGB auszulegen ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2015, IV ZR 437/14, juris, Rn. 14 f. m. w. N., RuS 2015, 455; BGH, Urt. v. 14.02.2007, IV ZR 150/05, juris, Rn. 10, 12, RuS 2007, 332) .

    Auch wenn der Vater handschriftlich nur "bei Heirat Ehegatte" einfügte, handelte es sich dabei bereits - anders als in den häufigeren Fällen einer Bezugsrechtsbestimmung während der Ehe und einer anschließenden Scheidung sowie Wiederheirat (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2015, IV ZR 437/14, juris, Rn. 14 f. m. w. N., RuS 2015, 455; BGH, Urt. v. 14.02.2007, IV ZR 150/05, juris, Rn. 11 f., RuS 2007, 332) - um eine aufschiebend bedingte Bezugsrechtbestimmung irgendeiner beliebigen und nicht bestimmten, namentlich bekannten, nur nicht mit dem Namen, sondern ihrer Funktion benannten Person.

    Dies sind besondere Anhaltspunkte, die es erlauben, die Benennung des "Ehegatten" als auflösend bedingt durch eine - wie hier - Scheidung oder sonstige Beendigung der Ehe anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2015, IV ZR 437/14, juris, Rn. 9 m. w. N., RuS 2015, 455; BGH, Urt. v. 14.02.2007, IV ZR 150/05, juris, Rn. 14, RuS 2007, 332) .

  • BAG, 18.02.2020 - 3 AZN 954/19

    Betriebliche Altersversorgung - Hinterbliebenenversorgung - unangemessene

    b) Soweit die Beschwerdeführerin ein Abweichen von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2015 (- IV ZR 437/14 -) rügt, ist kein Gericht iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannt.

    cc) Schließlich musste das Landesarbeitsgericht keine Ausführungen zu den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 22. Juli 2015 (- IV ZR 437/14 -) machen.

  • BGH, 09.12.2015 - IV ZR 336/14

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Rechtmäßigkeit der Erhebung eines

    Da weitere Feststellungen dazu nicht zu erwarten sind, kann er den Beschlussinhalt selbst auslegen (Senatsurteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 437/14, VersR 2015, 1148 Rn. 30; BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04 aaO unter II 2 b).
  • OLG Saarbrücken, 12.02.2020 - 5 U 59/19

    Zur Fortwirkung eines "gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichts", mit

    Da der Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages mit Bezugsberechtigung einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) darstellt, müssen zwei Rechtsverhältnisse, das Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer (= Erblasser) und Versicherer und das Valutaverhältnis zwischen Versicherungsnehmer (= Erblasser) und Begünstigtem (= Beklagter), voneinander unterschieden werden; ausschließlich letzteres bestimmt darüber, ob und aus welchem Grunde der Begünstigte im Verhältnis zu den Erben das aus dem Bezugsrecht Erlangte auf Dauer behalten darf (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 437/14, VersR 2015, 1148; Schneider, in: Prölss/Martin a.a.O. § 159 Rn. 26).
  • OLG Hamm, 16.11.2017 - 6 U 58/17

    Auslegung der Bezugsberechtigung aus einer Risikolebensversicherung zu Gunsten

  • OLG Saarbrücken, 08.05.2019 - 5 U 75/18

    Wirksamkeit der Abtretung von nach Eintritt des Versicherungsfalles fällig

  • OLG Stuttgart, 27.01.2022 - 7 U 172/21

    Auslegung einer Bezugsrechtsbestimmung in einem Lebensversicherungsvertrag

  • OLG Hamm, 22.03.2017 - 20 U 6/17

    Lebensversicherung; Direktversicherung; unwiderrufliches Bezugsrecht; Insolvenz

  • OLG Zweibrücken, 23.08.2023 - 1 U 12/23

    Widerruf des Bezugsrechts einer Rentenversicherung durch den Nachlasspfleger für

  • OLG Stuttgart, 16.06.2016 - 7 U 35/16

    Betriebliche Altersversorgung: Auslegung der Vereinbarung eines unverfallbaren

  • OLG Stuttgart, 10.02.2022 - 7 U 165/21

    Kündigung einer Rentenversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durch

  • LG Köln, 14.12.2017 - 19 O 124/17
  • LG Arnsberg, 16.03.2017 - 4 O 143/16

    Bezugsberechtigung des mit dem Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung zum

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