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   KG, 07.11.2014 - 6 U 194/11   

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https://dejure.org/2014,35612
KG, 07.11.2014 - 6 U 194/11 (https://dejure.org/2014,35612)
KG, Entscheidung vom 07.11.2014 - 6 U 194/11 (https://dejure.org/2014,35612)
KG, Entscheidung vom 07. November 2014 - 6 U 194/11 (https://dejure.org/2014,35612)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 7 S 2 VVGEG vom 15.07.2013, § 193 Abs 6 S 3 VVG vom 17.07.2009, § 193 Abs 6 S 5 VVG vom 17.07.2009
    Private Krankenversicherung: Voraussetzungen der rückwirkenden Geltung des Notlagentarifs

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der geschuldeten Versicherungsprämien in der privaten Krankenversicherung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 193 Abs. 7; VAG § 12 h; EGVVG Art. 7
    Die rückwirkende Geltung des Notlagentarifs erfordert nicht die Ruhendstellung der Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Regelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der geschuldeten Versicherungsprämien in der privaten Krankenversicherung

  • rechtsportal.de

    EGVVG Art. 2013, Art. 7 S. 2
    Höhe der geschuldeten Versicherungsprämien in der privaten Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2015, 440
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

    Auszug aus KG, 07.11.2014 - 6 U 194/11
    Denn unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis - hier die nicht fristgerechte Bezahlung offener Forderungen aus dem streitgegenständlichen Krankenversicherungsverhältnisses - adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH VersR 12, 331;BGHZ 127, 348, 350; VersR 2006, 521; VersR 12, 1188).
  • BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

    Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem

    Auszug aus KG, 07.11.2014 - 6 U 194/11
    Denn unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis - hier die nicht fristgerechte Bezahlung offener Forderungen aus dem streitgegenständlichen Krankenversicherungsverhältnisses - adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH VersR 12, 331;BGHZ 127, 348, 350; VersR 2006, 521; VersR 12, 1188).
  • BGH, 13.12.2011 - VI ZR 274/10

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für die

    Auszug aus KG, 07.11.2014 - 6 U 194/11
    Denn unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis - hier die nicht fristgerechte Bezahlung offener Forderungen aus dem streitgegenständlichen Krankenversicherungsverhältnisses - adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH VersR 12, 331;BGHZ 127, 348, 350; VersR 2006, 521; VersR 12, 1188).
  • BGH, 09.03.2011 - VIII ZR 132/10

    Wohnraummiete: Umdeutung einer unwirksamen Vereinbarung über

    Auszug aus KG, 07.11.2014 - 6 U 194/11
    Denn unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis - hier die nicht fristgerechte Bezahlung offener Forderungen aus dem streitgegenständlichen Krankenversicherungsverhältnisses - adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH VersR 12, 331;BGHZ 127, 348, 350; VersR 2006, 521; VersR 12, 1188).
  • LG Nürnberg-Fürth, 28.12.2015 - 8 O 5771/15

    Prämienrückstände aus einer Krankheitskostenversicherung

    Insoweit besteht keine Veranlassung zur Schätzung einer "Mindestprämienhöhe" (Anschluss an KG r + s 2015, 144).

    Diese Rückwirkungsfiktion gilt nach zutreffender - wenngleich umstrittener - Ansicht auch für den Fall, dass der Versicherungsvertrag zum maßgeblichen Stichtag 01.08.2013 bereits beendet war (so OLG Köln r+s 2015, 454; vgl. auch KG r+s 2015, 144 m. abl. Anm. Mandler VersR 2015, 818; a.A. LG Dortmund r+s 2014, 85; LG Berlin r+s 2015, 202, zustimmend Muschner in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG 3. Aufl. Art. 7 EGVVG Rn. 4).

    Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Kammergerichts im Urteil vom 07.11.2014 (r+s 2015, 144) an.

  • BGH, 06.07.2016 - IV ZR 169/15

    Private Krankenversicherung: Voraussetzungen der rückwirkenden Einstufung in den

    a) Ebenso wie die Vorinstanzen sind auch das Kammergericht (VersR 2015, 440) und das Oberlandesgericht Köln (r+s 2015, 454) der Ansicht, dass die in Art. 7 Satz 2 EGVVG angeordnete Rückwirkung des Notlagentarifs nicht voraussetze, dass die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Regelung noch ruhend gestellt waren.
  • BGH, 06.07.2016 - IV ZR 526/15

    Einstufung eines Versicherten rückwirkend in den Notlagentarif der

    a) Das Kammergericht (VersR 2015, 440) und das Oberlandesgericht Köln (r + s 2015, 454) vertreten die Ansicht, dass die in Art. 7 Satz 2 EGVVG angeordnete Rückwirkung des Notlagentarifs nicht voraussetze, dass die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Regelung noch ruhend gestellt waren.
  • OLG Hamm, 15.07.2015 - 20 U 234/14

    Ansprüche einer privaten Krankheitskostenversicherung auf Zahlung der Prämien in

    Auch entspräche es Zielrichtung einer Entlastung finanziell schwacher Beitragsschuldner, die Rückwirkungsfiktion auch auf Altverträge anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 193 Abs. 4 VVG nicht mehr ruhend gestellt waren (so KG, Urteil vom 07.11.2014 - Az- 6 U 194/11 - Rn. 30 ff, juris, zu einem am 01.08.2013 fortbestehenden, aber nicht mehr ruhend gestellten Vertrag).
  • LG Bonn, 28.10.2016 - 9 O 392/15

    Unwirksamkeit einer vom Versicherer einseitig veranlassten Rückumstellung in den

    Wegen der niedrigen Prämie des Notlagentarifs verringern sich die aufgebauten Beitragsschulden der Versicherungsnehmers in der Regel mit der Umstellung auf den Notlagentarif deutlich und die Zahlungsfähigkeit des Einzelnen kann schneller wieder hergestellt werden (KG Berlin, Urteil vom 07.11.2014, 6 U 194/11 - zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 06.03.2015 - 20 U 131/14

    Voraussetzungen der rückwirkenden Geltung des Notlagentarifs in der privaten

    Der Senat hält diese Argumentation jedoch nicht für überzeugend und folgt vielmehr der Auffassung des Kammergerichts Berlin, das in einem Urteil vom 7.11.2014 - 6U 194/11 - (BeckRS 2014, 21695), gestützt auf Art. 7 S. 2 EGVVG n.F., eine rückwirkende Geltung des Notlagentarifs in einem Fall bejaht hat, in dem das Ruhen der Leistungen aus dem Krankheitskostenversicherungsvertrag gemäß § 193 Abs. 6 S. 5 VVG a.F. vor dem 1.8.2013 dadurch beendet war, dass die (frühere) Versicherungsnehmerin hilfebedürftig im Sinne des SGB XII geworden war.
  • LG Essen, 29.01.2015 - 10 S 325/14

    Geltendmachung von Ansprüchen aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag

    Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass eine rückwirkende Eingruppierung in den Notlagentarif nur dann in Betracht komme, wenn zum Stichtag 01.08.2013 noch ein Versicherungsverhältnis bestand und dieses auch weiterhin ruhend gestellt war, ist eine ausreichende gesetzliche Grundlage für dieses Annahme nicht ersichtlich (so für das Merkmal der Ruhendstellung: KG Berlin, Urteil vom 07.11.2014, 6 U 194/11).
  • LG Berlin, 15.01.2015 - 23 S 2/14

    Prämienanspruch einer Krankenversicherung: Voraussetzungen für eine rückwirkende

    Soweit das Kammergericht (Urteil vom 7. November 2014 - 6 U 194/11, juris) den Notlagentarif für einen Zeitraum vor dem 1. August 2013 in einer bestimmten Fallgestaltung rückwirkend angewendet hat, weicht das Landgericht hiervon nicht ab.
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