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   OLG Düsseldorf, 13.03.2015 - I-4 U 183/13   

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https://dejure.org/2015,5851
OLG Düsseldorf, 13.03.2015 - I-4 U 183/13 (https://dejure.org/2015,5851)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.03.2015 - I-4 U 183/13 (https://dejure.org/2015,5851)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. März 2015 - I-4 U 183/13 (https://dejure.org/2015,5851)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis eines bedingungsgemäßen Raubes in der Hausratversicherung

  • ra.de
  • rewis.io
  • versicherungsrechtsiegen.de

    Handtaschenraub - Haftung der Hausratversicherung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StGB § 249; ZPO § 141
    Beim plötzlichen Wegreißen von Gegenständen durch den Täter ohne Überwindung bewussten Widerstands liegt kein versicherungsvertragsrechtlicher Raub vor (mit Anmerkung von Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 141; StGB § 249 Abs. 1
    Anforderungen an den Nachweis eines bedingungsgemäßen Raubes in der Hausratversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Nachweis des Versicherungsfalls Raub

  • Jurion (Kurzinformation)

    Kein Raubgeschehen bei Wegreißen der Handtasche ohne Leistung von Widerstand

Papierfundstellen

  • VersR 2015, 748
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.03.2012 - II ZR 50/09

    Beweisaufnahme: Ablehnung eines Beweisantrags zu erheblichem Vorbringen bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.03.2015 - 4 U 183/13
    Die Widersprüchlichkeit des Parteivortrages ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGH NZG 2012, 795).
  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 22/12

    Schadensersatzklage gegen ein Paketdienstunternehmen wegen des Verlustes von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.03.2015 - 4 U 183/13
    Die Versagung der Beweiserhebung wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag ist eine grundsätzlich unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung (BGH BeckRS 2013, 08902).
  • OLG Düsseldorf, 11.10.2005 - 4 U 198/04

    Hausratsversicherung: Nachweispflicht des Versicherungsnehmers zum Vorliegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.03.2015 - 4 U 183/13
    Grundsätzlich sind solche Veränderungen der Sachverhaltsschilderung nur Umstände, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsentscheidung vom 11.10.2005 - 4 U 198/04, BeckRS 2007, 12006).
  • BGH, 21.02.1996 - IV ZR 300/94

    Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.03.2015 - 4 U 183/13
    Voraussetzung dafür ist aber, dass konkrete Tatsachen unstreitig oder bewiesen sind, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder die geeignet sind, dass sich schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufdrängen (BGH NJW 1996, 1348).
  • OLG Köln, 13.03.2007 - 9 U 26/05

    Hausratversicherung - Raub einer wertvollen Uhr in Neapel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.03.2015 - 4 U 183/13
    Eine solche Regelung ist für den Versicherungsnehmer nicht überraschend im Sinne des § 307 BGB, weil er nach dem normalen Sprachgebrauch typischerweise davon ausgehen wird, dass kein Raub vorliegt, wenn die Entwendung durch seine Überraschung erreicht wird, auch wenn dabei eine gewisse Körperkraft eingesetzt wird, um den Gegenstand wegzunehmen, nicht aber, um einen tatsächlichen oder erwarteten Widerstand zu brechen (so bereits OLG Köln, NJW-RR 2007, 1473).
  • BGH, 26.01.1977 - IV ZR 41/76

    Haftungsumfang einer Einbruchsversicherung mit dem Zusatzschutz einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.03.2015 - 4 U 183/13
    Dieser strafrechtliche Raubbegriff, von dem zunächst auszugehen ist (vergl. BGH VersR 1977, 417), wird jedoch durch die vereinbarten Bedingungen überlagert (2.8 der Bedingungen, Bl. 233 GA).
  • OLG Köln, 18.07.2017 - 9 U 183/16

    Begriff der Beraubung i.S. von § 5 Nr. 3a Hs. 1 VHB 2005; Eintrittspflicht der

    Eine Regelung wie in § 5 Nr. 3 a) 2. HS VHB 2005 ist für den Versicherungsnehmer nicht überraschend i.S.d. § 305 c I BGB, weil er nach dem normalen Sprachgebrauch typischerweise davon ausgehen wird, dass kein Raub vorliegt, wenn die Entwendung durch Überraschung erreicht wird, auch wenn dabei eine gewisse Körperkraft eingesetzt wird, um den Gegenstand wegzunehmen, nicht aber, um einen tatsächlichen oder erwarteten Widerstand zu brechen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2015, - 4 U 183/13 -, VersR 2015, 748 ff. in juris Rn. 22).

    Ausreichend für den strafrechtlichen Gewaltbegriff ist eine Einwirkung, die als körperlicher Zwang empfunden wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2015, - 4 U 183/13 -, VersR 2015, 748 ff. in juris Rn. 21 m.w.N.).

    Eine Beraubung ist danach nur dann versichert, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten, wobei Gewalt nicht vorliegt, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2015, - 4 U 183/13 -, VersR 2015, 748 ff. in juris Rn. 21; LG Köln, Beschl. v. 12.11.2014, - 24 S 49/14 -, VersR 2015, 751 f. in juris Rn. 13).

    Wird beim plötzlichen Wegreißen von Gegenständen kein bewusster Widerstand überwunden, so liegt - bei Vereinbarung entsprechender Bedingungen - keine Beraubung i.S.d. Versicherungsrechts vor (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2015, - 4 U 183/13 -, VersR 2015, 748 ff. in juris Rn. 22; Prölss/Martin/Knappmann, VVG 28. Aufl. 2010, § 5 VHB 2000 Rn. 14 m.w.N.).

    Eine derartige Modifizierung des strafrechtlichen Raubbegriffs dient dazu, die Unschärfen des strafrechtlichen Gewaltbegriffs zu vermeiden, indem sie die Abgrenzung zwischen Raub und Trickdiebstahl durch das Unterscheidungsmerkmal der bewussten Widerstandsüberwindung deutlicher definiert (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2015, - 4 U 183/13 -, VersR 2015, 748 ff. in juris Rn. 22).

  • OLG Karlsruhe, 19.07.2016 - 12 U 85/16

    Außenversicherung der Hausratversicherung: Versicherter Raub einer wertvollen

    Aber auch die restriktivere Gegenauffassung bejaht einen Raub zumindest dann, wenn das Opfer die Absicht des Täters rechtzeitig erkennt und die Sache über das zur Überwindung der Schwerkraft übliche Maß hinaus derart festhält, dass der Täter einen erheblichen Kraftaufwand entfalten muss (OLG Düsseldorf VersR 2015, 748; OLG Karlsruhe - 19. Zivilsenat - VersR 2009, 1360; vgl. auch Günther r+s 2007, 265, 269 mwN.).
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