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   BGH, 01.06.2016 - IV ZR 482/14   

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https://dejure.org/2016,14247
BGH, 01.06.2016 - IV ZR 482/14 (https://dejure.org/2016,14247)
BGH, Entscheidung vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14 (https://dejure.org/2016,14247)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 2016 - IV ZR 482/14 (https://dejure.org/2016,14247)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 5a Abs 2 S 1 VVG vom 21.07.1994
    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Rückabwicklung eines nach dem sog. Policenmodell geschlossenen Vertrags; Treuwidrigkeit bei Verwendung zur Kreditsicherung; Anspruch auf den Sparanteil

  • IWW

    § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, § 818 Abs. 1 BGB, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG, § 818 Abs. 3 BGB, § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; Anrechnung des faktisch bis zur Kündigung genossenen Versicherungsschutzes; Ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über das Widerspruchsrecht

  • rewis.io

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Rückabwicklung eines nach dem sog. Policenmodell geschlossenen Vertrags; Treuwidrigkeit bei Verwendung zur Kreditsicherung; Anspruch auf den Sparanteil

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a. F. § 5 a; BGB § 818
    Keine Verwirkung des Widerspruchsrechts durch Einsatz der Lebensversicherung zur Sicherung der Rechte eines Darlehensgebers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; Anrechnung des faktisch bis zur Kündigung genossenen Versicherungsschutzes; Ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über das Widerspruchsrecht

  • rechtsportal.de

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; Anrechnung des faktisch bis zur Kündigung genossenen Versicherungsschutzes; Ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über das Widerspruchsrecht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2017, 275
 
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Wird zitiert von ... (153)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 513/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach

    Auszug aus BGH, 01.06.2016 - IV ZR 482/14
    Es hat richtig gesehen, dass bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung der mit der Anlage des Sparanteils in Fonds erzielte Gewinn d. VN als tatsächlich gezogene Nutzung zusteht (Senatsurteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 51 f.).

    Nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB sind nur die Nutzungen herauszugeben, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden (Senatsurteile vom 11. November 2015 aaO Rn. 41; vom 29. Juli 2015  IV ZR 384/14 aaO Rn. 46; IV ZR 448/14 aaO Rn. 51; jeweils m.w.N.).

    Zudem können bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen die gezahlten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichtigung finden (Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 41 ff.).

    Nutzungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den von d. VN faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen d. VN nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 42).

    Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer diesen Prämienanteil nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 44 f.).

    Der insoweit darlegungsbelastete VN kann sich nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe  etwa in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz  stützen (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 46 ff.).

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus BGH, 01.06.2016 - IV ZR 482/14
    Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis erfolgte entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch, dass dem Kläger weiterhin mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige "Absendung" der Widerspruchserklärung (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 m.w.N.).

    Dass d. VN, wie die Revision in Erwägung zieht, durch die Belehrung über den gesetzlichen Standard hinausgehend die Möglichkeit eines Widerspruchs in mündlicher Form eingeräumt werden sollte, ist ihrem Text nicht zu entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2015  IV ZR 448/14 aaO).

    Der genannte Belehrungsmangel - der fehlende Hinweis auf das Schriftlichkeitserfordernis - ist nicht belanglos, sondern betrifft einen für die Ausübung des Widerspruchsrechts wesentlichen Punkt (vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 2016 - IV ZR 126/15, juris Rn. 23; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14 aaO Rn. 30).

    Dies hat der Senat in den Urteilen vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 41 ff.; IV ZR 448/14 aaO Rn. 46 ff.), die vergleichbare Sachverhalte betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet.

    Nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB sind nur die Nutzungen herauszugeben, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden (Senatsurteile vom 11. November 2015 aaO Rn. 41; vom 29. Juli 2015  IV ZR 384/14 aaO Rn. 46; IV ZR 448/14 aaO Rn. 51; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus BGH, 01.06.2016 - IV ZR 482/14
    Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., wie der Senat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet hat.

    Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er d. VN keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.).

    Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus BGH, 01.06.2016 - IV ZR 482/14
    Dies hat der Senat in den Urteilen vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 41 ff.; IV ZR 448/14 aaO Rn. 46 ff.), die vergleichbare Sachverhalte betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet.

    Nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB sind nur die Nutzungen herauszugeben, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden (Senatsurteile vom 11. November 2015 aaO Rn. 41; vom 29. Juli 2015  IV ZR 384/14 aaO Rn. 46; IV ZR 448/14 aaO Rn. 51; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 24.02.2016 - IV ZR 126/15

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages;

    Auszug aus BGH, 01.06.2016 - IV ZR 482/14
    Der genannte Belehrungsmangel - der fehlende Hinweis auf das Schriftlichkeitserfordernis - ist nicht belanglos, sondern betrifft einen für die Ausübung des Widerspruchsrechts wesentlichen Punkt (vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 2016 - IV ZR 126/15, juris Rn. 23; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14 aaO Rn. 30).
  • BGH, 27.01.2016 - IV ZR 130/15

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 01.06.2016 - IV ZR 482/14
    Ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages etwa bei einem - hier nicht gegebenen - engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer - hier nicht vorliegenden - mehrfachen Abtretung angenommen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, juris Rn. 16), bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten, die hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.
  • BGH, 21.03.2018 - IV ZR 353/16

    Bereicherungsmindernde Anrechnung erheblicher oder vollständiger Fondsverluste

    Hingegen ermöglichen es die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Bereicherungsrechts im Sinne eines vernünftigen Risikoausgleichs, einerseits dem Versicherungsnehmer den mit der Anlage des Sparanteils in Fonds erzielten Gewinn als vom Versicherer gezogene Nutzung zukommen zu lassen (Senatsurteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, r+s 2016, 20 Rn. 51 f.; vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 27), ihm andererseits aber auch die Folgen zuzuweisen, die sich aus den Risiken der von ihm gewählten Anlageform unmittelbar ergeben.
  • OLG München, 31.08.2018 - 25 U 607/18

    Widerspruch gemäß § 5a VVG aF des (formell) nicht ordnungsgemäß belehrten

    Ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrags angenommen werden kann, bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten (BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14, NJOZ 2016, 1370).

    Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe sich Kosten erspart, indem sie die Beiträge der Klägerin teilweise für Verwaltungskosten verwendet habe, ist lediglich zutreffend, dass die Beklagte Verwaltungskosten nicht unter dem Aspekt des Wegfalls der Bereicherung geltend machen kann, da Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners nur berücksichtigungsfähig sind, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen und das bei den Verwaltungskosten deshalb nicht der Fall ist, weil sie nicht adäquat-kausal durch die Prämienzahlungen des widersprechenden Versicherungsnehmers entstanden, sondern unabhängig davon angefallen und beglichen worden sind (BGH, Urteile vom 01.06.2016 - Az. IV ZR 482/14, vom 24.02.2016 - IV ZR 126/15, vom 11.11.2015 - Az. IV ZR 513/14 und vom 29.07.2015 - Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14; OLG Dresden, Urteil vom 21.04.2015 - Az. 4 U 731/14, WM 2015, 1142; OLG Köln, Urteil vom 15.08.2014 - 20 U 39/14, VersR 2015, 177); eine solche Entreicherung wendet die Beklagte vorliegend jedoch nicht ein.

    Nutzungen müssen nur dann herausgegeben werden, wenn sie tatsächlich gezogenen wurden (BGH, Urteil vom 17.05.2017 - Az. IV ZR 403/15; BGH, Urteil vom 01.06.2016 - Az. IV ZR 482/14, BeckRS 2016, 10971; BGH, Beschluss vom. 30. Juli 2012 - Az. IV ZR 134/11).

    Ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrags angenommen werden kann, bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten (BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14, NJOZ 2016, 1370) und unterliegt damit alleine einer Beurteilung im Einzelfall.

  • BGH, 29.04.2020 - IV ZR 5/19

    Widerspruch gegen Versicherungsvertrag: Berechnung der herauszugebenden Nutzungen

    Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung stehen dem Versicherungsnehmer Nutzungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den vom Versicherungsnehmer faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, nicht zu (vgl. Senatsurteile vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, VersR 2018, 1367 Rn. 31; vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 30; vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 42).

    Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt indes für Nutzungsersatzansprüche regelmäßig außer Betracht; mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer diesen Prämienanteil nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (vgl. Senatsurteile vom 26. September 2018 aaO; vom 1. Juni 2016 aaO; vom 11. November 2015 aaO Rn. 44 f.).

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