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   BGH, 26.09.2018 - IV ZR 304/15   

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https://dejure.org/2018,33085
BGH, 26.09.2018 - IV ZR 304/15 (https://dejure.org/2018,33085)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2018 - IV ZR 304/15 (https://dejure.org/2018,33085)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15 (https://dejure.org/2018,33085)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung; Bereicherungsanspruch auf Prämienrückzahlung aufgrund Widerspruchsrechts

  • rewis.io

    Fondsgebundene Rentenversicherung: Erstreckung des Widerrufs des nach dem Policenmodell abgeschlossenen Versicherungsvertrags auf die Vereinbarung eines Beitragsdepots

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a. F. § 5 a; BGB § 812; BGB § 818
    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Lebensversicherung mit Beitragsdepot nach Widerspruch gem. § 5 a VVG a. F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung; Bereicherungsanspruch auf Prämienrückzahlung aufgrund Widerspruchsrechts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bereicherungsansprüche des Versicherungsnehmers auf Rückgewähr von Prämien und Nutzungsersatz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bereicherungsansprüche des Versicherungsnehmers auf Rückgewähr von Prämien und Nutzungsersatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1368
  • VersR 2018, 1367
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 513/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach

    Auszug aus BGH, 26.09.2018 - IV ZR 304/15
    Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt für Nutzungsersatzansprüche außer Betracht (Senatsurteile vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 30; vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41 ff., jeweils m.w.N.).

    Der zur Bestreitung von Verwaltungskosten aufgewandte Prämienanteil kann zur Berechnung von Nutzungszinsen herangezogen werden, soweit der Versicherer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel ersparte, die er zur Ziehung von Nutzungen verwenden konnte (Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 47 m.w.N.).

    Auf diese Weise ersparte sie den Einsatz sonstiger Finanzmittel, die sie zur Ziehung von Nutzungen verwenden konnte (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 47 m.w.N.).

    Der insoweit darlegungsbelastete Versicherungsnehmer kann sich nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe, etwa in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder - wie der Kläger geltend macht - in Höhe der für Beitragsdepots gewährten Verzinsung, stützen (vgl. Senatsurteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 48; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 VersR 2015, 1101 Rn. 46; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 51).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus BGH, 26.09.2018 - IV ZR 304/15
    (2) Das Widerspruchsrecht bestand nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort, wie die richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift ergibt (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 ff.).

    Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.).

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus BGH, 26.09.2018 - IV ZR 304/15
    Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis erfolgte entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch, dass dem Kläger weiterhin mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige "Absendung" der Widerspruchserklärung (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 m.w.N.).

    Der insoweit darlegungsbelastete Versicherungsnehmer kann sich nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe, etwa in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder - wie der Kläger geltend macht - in Höhe der für Beitragsdepots gewährten Verzinsung, stützen (vgl. Senatsurteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 48; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 VersR 2015, 1101 Rn. 46; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 51).

  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 482/14

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Rückabwicklung eines nach

    Auszug aus BGH, 26.09.2018 - IV ZR 304/15
    Ob ausnahmsweise bei besonders gravierenden Umständen ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages auch bei einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung angenommen werden kann, bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten, die hier auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 24 m.w.N.).

    Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt für Nutzungsersatzansprüche außer Betracht (Senatsurteile vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 30; vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41 ff., jeweils m.w.N.).

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus BGH, 26.09.2018 - IV ZR 304/15
    Der insoweit darlegungsbelastete Versicherungsnehmer kann sich nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe, etwa in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder - wie der Kläger geltend macht - in Höhe der für Beitragsdepots gewährten Verzinsung, stützen (vgl. Senatsurteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 48; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 VersR 2015, 1101 Rn. 46; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 51).
  • BGH, 12.04.2016 - XI ZR 305/14

    Gefahr einander widersprechender Entscheidungen bei Zurückverweisung der Sache im

    Auszug aus BGH, 26.09.2018 - IV ZR 304/15
    Die Auslegung der Depotvereinbarung als selbstständiger Vertrag durch das Berufungsgericht kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (vgl. BGH, Urteile vom 14. September 2017 - IX ZR 261/15, NJW 2017, 3369 Rn. 11; vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14, BGHZ 210, 30 Rn. 49; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.09.2017 - IX ZR 261/15

    Abschluss eines Werklieferungsvertrages nach Insolvenzantrag des Unternehmers:

    Auszug aus BGH, 26.09.2018 - IV ZR 304/15
    Die Auslegung der Depotvereinbarung als selbstständiger Vertrag durch das Berufungsgericht kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (vgl. BGH, Urteile vom 14. September 2017 - IX ZR 261/15, NJW 2017, 3369 Rn. 11; vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14, BGHZ 210, 30 Rn. 49; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 31.03.2021 - IV ZR 221/19

    Rechtsschutzversicherung: Klausel teilweise unwirksam

    Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, dass die Anwendung des Transparenzgrundsatzes bei Versicherungsverträgen einer weiteren Klärung bedürfe, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, r+s 2018, 647 Rn. 16).
  • BGH, 29.09.2021 - IV ZR 328/20

    Geltenmachung eines Anspruchs der Pflichtteilsberechtigten gegen den

    Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, es lasse die Revision für die Klägerin zu, weil die abgelehnte Einholung eines gerichtlichen Gutachtens der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu IV ZR 150/14 widersprechen könne, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision (vgl. Senatsurteile vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, VersR 2021, 696 Rn. 19; vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, VersR 2018, 1367 [juris Rn. 16]; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2020 - IV ZR 53/20, juris Rn. 10).
  • BGH, 29.04.2020 - IV ZR 5/19

    Widerspruch gegen Versicherungsvertrag: Berechnung der herauszugebenden Nutzungen

    Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung stehen dem Versicherungsnehmer Nutzungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den vom Versicherungsnehmer faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, nicht zu (vgl. Senatsurteile vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, VersR 2018, 1367 Rn. 31; vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 30; vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 42).

    Der zur Bestreitung von Verwaltungskosten aufgewandte Prämienanteil kann hingegen zur Berechnung von Nutzungszinsen herangezogen werden, soweit der Versicherer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel ersparte, die er zur Ziehung von Nutzungen verwenden konnte (Senatsurteile vom 26. September 2018 aaO; vom 11. November 2015 aaO Rn. 47 m.w.N.).

    Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt indes für Nutzungsersatzansprüche regelmäßig außer Betracht; mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer diesen Prämienanteil nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (vgl. Senatsurteile vom 26. September 2018 aaO; vom 1. Juni 2016 aaO; vom 11. November 2015 aaO Rn. 44 f.).

    Dass der Senat ausgeführt hat, aus der durchschnittlich von deutschen Lebensversicherern in einem bestimmten Zeitraum erzielten Verzinsung könne kein auf die Ertragslage des Versicherers bezogener Gewinn abgeleitet werden (vgl. Senatsurteile vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, VersR 2018, 1367 Rn. 34; vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 50), bedeutet nicht, dass zur Berechnung des Nutzungsherausgabeanspruchs auf das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit des Versicherers abzustellen wäre.

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