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   BGH, 28.06.2018 - I ZR 77/17   

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https://dejure.org/2018,32791
BGH, 28.06.2018 - I ZR 77/17 (https://dejure.org/2018,32791)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2018 - I ZR 77/17 (https://dejure.org/2018,32791)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2018 - I ZR 77/17 (https://dejure.org/2018,32791)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • IWW

    § 59 Abs. 3 VVG, § ... 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 59 Abs. 3 Satz 1 VVG, Richtlinie 2002/92/EG, Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2002/92/EG, § 59 Abs. 2 VVG, Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92/EG, § 204 VVG, § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG, § 134 BGB, § 3 RDG, § 5 Abs. 1 RDG, § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB, § 312d BGB, § 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB, §§ 675, 611, 612 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Einordnung einer im Hinblick auf einen beabsichtigten Tarifwechsel getroffenen Vereinbarung über die Einholung eines konkreten Angebots zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags als Versicherungsmaklervertrag

  • rewis.io

    Versicherungsmaklervertrag: Vereinbarung über die Einholung eines konkreten Angebots zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags bei beabsichtigtem Tarifwechsel; Erfordernis einer dauerhaften Betreuung des Auftraggebers

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 59 Abs. 3; VVG § 60; VVG § 204
    Tarifwechselberatung in der Krankenversicherung als Versicherungsmaklertätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 59 Abs. 3 ; VVG § 60 ff.; VVG § 204

  • rechtsportal.de

    Einordnung einer im Hinblick auf einen beabsichtigten Tarifwechsel getroffenen Vereinbarung über die Einholung eines konkreten Angebots zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags als Versicherungsmaklervertrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Tarifwechsel reicht aus: Versicherungsmaklervertrag setzt kein Hinwirken auf Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags voraus

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Beratung über einen Tarifwechsel in der Krankenversicherung ist Versicherungsmaklertätigkeit

  • versr.de (Kurzinformation)

    BGH, Tarifwechselberatung in der Krankenversicherung als Versicherungsmaklertätigkeit

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Tarifwechselberatung in der substitutiven Krankenversicherung als Versicherungsvermittlung, Begriff Versicherungsvermittlung, Tätigkeit eines VM, Erfordernis einer Abschlussvollmacht, Maklervollmacht, stillschweigende Beschränkung der Marktgrundlage der Tätigkeit des VM, ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einordnung einer Vereinbarung als Versicherungsmaklervertrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Versicherungsmakler dürfen bei Tarifwechsel beraten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3715
  • MDR 2019, 163
  • MDR 2019, 164
  • VersR 2018, 1383
  • WM 2018, 2049
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Karlsruhe, 13.06.2018 - 6 U 122/17

    Wettbewerbsverstoß durch unerlaubte Rechtsdienstleistung: Vermittlung eines

    Auszug aus BGH, 28.06.2018 - I ZR 77/17
    Dieser hat in solchen Fällen ebenso wie in Fällen, in denen es um die Vermittlung oder den Abschluss nicht nur geänderter, sondern gänzlich neuer Verträge geht, auf einen adäquaten Versicherungsschutz zu für den Versicherungsnehmer besseren Bedingungen hinzuwirken (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juni 2018 - 6 U 122/17, juris Rn. 55).

    Soweit die nach der Vereinbarung von der Klägerin vorzunehmende Geschäftsbesorgung mit Blick auf einen Tarifwechsel gemäß § 204 VVG die Überprüfung der Tarife, die der Beklagte bei seinem Krankenversicherer wählen konnte, auch in rechtlicher Hinsicht umfasste, war eine solche Überprüfung nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, weil es sich dabei im Verhältnis zu der Maklerleistung als Hauptleistung dem Inhalt und Umfang nach um eine Nebenleistung handelte, die zum Berufsbild des Versicherungsmaklers gehört (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juni 2018 - 6 U 122/17, juris Rn. 58 bis 70).

  • BGH, 13.04.2016 - IV ZR 393/15

    Private Krankenversicherung: Tarifwechsel mit Mehrleistung im Zieltarif;

    Auszug aus BGH, 28.06.2018 - I ZR 77/17
    cc) Der Einordnung der Vereinbarung vom 26. April 2013 als Versicherungsmaklervertrag steht auch nicht entgegen, dass bei einem Tarifwechsel gemäß § 204 VVG im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, sondern der bisherige Versicherungsvertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15, NJW 2016, 3599 Rn. 13 = VersR 2016, 718; Urteil vom 20. Juli 2016 - IV ZR 45/16, NJW 2017, 169 Rn. 14 = VersR 2016, 1108).

    Die Vorschrift des § 204 VVG dient dem Schutz des Versicherungsnehmers, dem damit die im Herkunftstarif erworbenen Rechte und die dort aufgebaute Altersrückstellung erhalten bleiben (BGH, NJW 2016, 3599 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 20.07.2016 - IV ZR 45/16

    Private Krankenversicherung: Erneute Gesundheitsprüfung im Falle eines

    Auszug aus BGH, 28.06.2018 - I ZR 77/17
    cc) Der Einordnung der Vereinbarung vom 26. April 2013 als Versicherungsmaklervertrag steht auch nicht entgegen, dass bei einem Tarifwechsel gemäß § 204 VVG im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, sondern der bisherige Versicherungsvertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15, NJW 2016, 3599 Rn. 13 = VersR 2016, 718; Urteil vom 20. Juli 2016 - IV ZR 45/16, NJW 2017, 169 Rn. 14 = VersR 2016, 1108).
  • BGH, 10.03.2016 - I ZR 147/14

    Haftung des Versicherungsmaklers: Inhalt und Reichweite von Aufklärungs- und

    Auszug aus BGH, 28.06.2018 - I ZR 77/17
    Es kann zwar auch die versicherungstechnische Betreuung der Verträge umfassen und daher als Dauerschuldverhältnis fortbestehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2016 - I ZR 147/14, BGHZ 209, 256 Rn. 39 mwN).
  • BGH, 28.11.2013 - I ZR 7/13

    Online-Versicherungsvermittlung - Wettbewerbswidriger Verstoß gegen

    Auszug aus BGH, 28.06.2018 - I ZR 77/17
    Andererseits ist die Versicherungsvermittlung abzugrenzen von einer Tätigkeit, die ausschließlich darauf gerichtet ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen, die für sich genommen keine Versicherungsvermittlung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 7/13, GRUR 2014, 398 Rn. 21 = VersR 2014, 497 - Online-Versicherungsvermittlung).
  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 67/18

    Erfolgshonorar für Versicherungsberater - Vereinbarung eines beratungsrechtlichen

    Ein Versicherungsberater darf wegen des Verbots der Vereinbarung eines Erfolgshonorars keinen Versicherungsmaklervertrag im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung abschließen, weil ein Versicherungsmaklervertrag den Vergütungsanspruch an den Erfolg der Vermittlungsmaklerleistung anknüpft (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 77/17, VersR 2018, 1383).

    ee) Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Senats, nach der eine Vereinbarung, die einen Dienstleister verpflichtet, Einsparmöglichkeiten bei der privaten Krankenversicherung zu recherchieren und bei der Krankenversicherung des jeweiligen Kunden Informationen über den bestehenden Tarif und über alternative Tarife einzuholen, ein Versicherungsmaklervertrag ist, bei dem eine erfolgsabhängige Vergütung in zulässiger Weise vereinbart werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 77/17, VersR 2018, 1383 Rn. 23).

  • OLG München, 29.11.2018 - 6 U 2157/18

    Zulässigkeit von Erfolgshonoraren für Versicherungsberater

    e) Die damit einhergehende Ungleichbehandlung mit den Versicherungsvermittlern (§ 34 d Abs. 1 GewO), die nicht den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 RDGEG i.V.m. §§ 49 b Abs. 2 S. 1 BRAO, 4 a RVG unterworfen sind, findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass den Versicherungsvermittlern im Vergleich zu den Versicherungsberatern nur eine eingeschränkte Befugnis zur Rechtsberatung zusteht, nämlich nur gegenüber Dritten, die nicht Verbraucher sind (§ 34 d Abs. 1 S. 8 GewO), und im Übrigen lediglich, soweit es sich um eine Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG handelt (vgl. BGH I ZR 77/17, BeckRS 2018, 24702 Rn. 20 - Maklervertrag bei Tarifwechsel in der Krankenversicherung).

    Aufgrund dessen hat der Bundesgerichtshof für einen Versicherungsmakler jüngst mit Urteil vom 28.06.2018, I ZR 77/17, festgestellt, dass ein Tarifwechsel gemäß § 204 VVG - wenngleich im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, sondern der bisherige Vertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt werde - mit der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrags vergleichbar ist, da es auch im Rahmen eines Tarifwechsels nach § 204 VVG um das Beschaffen und Gestalten von Versicherungsschutz für einen anderen und um das Durchführen von Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen geht (BGH a.a.O. BeckRS 2018, 24702 Rn. 16).

    Weiter hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, soweit die von einem Versicherungsmakler übernommene Geschäftsbesorgung mit Blick auf einen Tarifwechsel gemäß § 204 VVG die Überprüfung der wählbaren Tarife des Krankenversicherers des Kunden auch in rechtlicher Hinsicht umfasse, sei eine solche Überprüfung nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, weil es sich dabei im Verhältnis zu der Maklerleistung als Hauptleistung dem Inhalt und Umfang nach um eine Nebenleistung handele, die zum Berufsbild des Versicherungsmaklers gehöre (BGH a.a.O. BeckRS 2018, 24702 Rn. 20; s. a. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.06.2018, 6 U 122/17, BeckRS 2018, 14373 Rn. 23 ff., Anlage BB 10).

    Vor dem Hintergrund der zitierten Gesetzesbegründung zu § 34 d Abs. 2 GewO n. F. (Drs. 18/11627, Seite 35, 4. Abs., Anlage BB 2) und den dargestellten Feststellungen des Bundesgerichtshofes (BGH a.a.O. BeckRS 2018, 24702 Rn. 16 und 20) muss somit auch der Beklagten als Versicherungsberater die Vereinbarung eines Erfolgshonorars gestattet sein, jedenfalls wenn die erfolgsbezogene Vergütung - wie im Streitfall - für die Vermittlung oder den Abschluss eines Tarifwechsels geschuldet wird, die laut Bundesgerichtshof der Vermittlung eines Versicherungsvertrags (im Sinne von § 34 d Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GewO) gleichzustellen ist.

    Dies gilt unabhängig davon, dass die Überprüfung der wählbaren Tarife des Krankenversicherers des Kunden naturgemäß auch rechtliche Beratungsleistungen einschliesst (vgl. auch BGH a.a.O. BeckRS 2018, 24702 Rn. 20), wie von der Beklagten in ihrer Werbung auch sehr hervorgehoben herausgestellt worden ist (indem sie - unter der Bezeichnung "M. KundenRechte" auftretend - unter anderem wie folgt geworben hat: "Als aktuarieller Rechtsberater unterstützen wir langjährige PKV-Kunden", "Oberstes Ziel: Ihre Rechte wahren", "Durch unseren Komplett-Service stellen wir für Sie risikofrei sicher, dass alle Ihre erworbenen Rechte konsequent gewahrt bleiben", "Wir verhandeln Ihren bestehenden Vertrag für Sie neu", "M. KundenRechte - aktuarieller Rechtsberater für PKV-Kunden", "Wir sorgen für Transparenz und Klarheit im PKV-Dschungel - damit auch Sie zu Ihrem Recht kommen", vgl. Anlage K 3).

    Letzteres ist vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung zu § 34 d Abs. 2 Nr. 3 GewO und den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (BGH a.a.O. BeckRS 2018, 24702 Rn. 16 und 20) zu bejahen, da hier die Vermittlungsleistung Grundlage des Vergütungsanspruchs ist.

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.06.2018, Az. I ZR 77/17, ausgeführt hat, ist die Vermittlung eines Tarifwechsels gemäß § 204 VVG mit der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrags vergleichbar, da es auch im Rahmen eines Tarifwechsels nach § 204 VVG um das Beschaffen und Gestalten von Versicherungsschutz für einen anderen und um das Durchführen von Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen geht (BeckRS 2018, 24702 Rn. 16).

  • BGH, 16.10.2018 - I ZR 38/18

    Wirksamkeit der Vergütungsklausel in einem Versicherungsmaklervertrag über einen

    Die klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich dem Berufungsgericht im vorliegenden Fall stellte, hat der Senat inzwischen mit Urteil vom 28. Juni 2018 entschieden (I ZR 77/17).

    Der Einordnung einer im Hinblick auf einen beabsichtigten Tarifwechsel gemäß § 204 VVG getroffenen Vereinbarung über die Einholung eines konkreten Angebots zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags als Versicherungsmaklervertrag steht nicht entgegen, dass bei einem solchen Tarifwechsel im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, sondern der bisherige Versicherungsvertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt wird (BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 77/17, juris Rn. 16).

    Soweit die vorzunehmende Geschäftsbesorgung mit Blick auf einen Tarifwechsel gemäß § 204 VVG die Überprüfung der Tarife, die der Beklagte bei seinem Krankenversicherer wählen konnte, auch in rechtlicher Hinsicht umfasste, war eine solche Überprüfung nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, weil es sich dabei im Verhältnis zu der Maklerleistung als Hauptleistung dem Inhalt und Umfang nach um eine Nebenleistung handelte, die zum Berufsbild des Versicherungsmaklers gehört (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 77/17, juris Rn. 20 mwN).

    Zur Begründung wird zunächst auf das Urteil des Senats vom 28. Juni 2018 (I ZR 77/17) Bezug genommen.

  • OLG Stuttgart, 28.11.2018 - 3 U 63/18

    Beratungsvertrag über die Optimierung des Versicherungsschutzes in der privaten

    a) Durch die nach Erlass des landgerichtlichen Urteils ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.06.2018 (I ZR 77/17, WM 2018, 2049) steht fest, dass die Beratung zur Wahl eines günstigeren Tarifs in einem bestehenden Krankenversicherungsvertrag eine gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubnisfreie Tätigkeit eines Versicherungsmaklers sein kann.

    Denn der Vermittler hat bei der Wahl eines günstigen Tarifs innerhalb des bestehenden Versicherungsvertrags ebenso wie bei der Vermittlung eines neuen Vertrags auf adäquaten Versicherungsschutz zu günstigen Bedingungen hinzuwirken (BGH, Urteil vom 28.06.2018 - I ZR 77/17, aaO Rn. 16; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.06.2018 - 6 U 122/17, juris Rn. 55).

    Ein Versicherungsmakler kann die rechtliche Prüfung unterschiedlicher Tarife eines bestehenden Vertrags daher als Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG vornehmen (BGH, Urteil vom 28.06.2018 - I ZR 77/17 aaO Rn. 20; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.06.2018 - 6 U 122/17, aaO Rn. 58 ff.).

    Eine Versicherungsmaklertätigkeit liegt aber nur dann vor, wenn im Rahmen der Beratung zum Tarifwechsel ein konkretes Angebot zum Abschluss eines geänderten Versicherungsvertrags eingeholt wird (BGH, Urteil vom 28.06.2018 - I ZR 77/17, aaO Rn. 14 f.).

  • BGH, 02.10.2019 - I ZR 19/19

    Unterlassung des Angebots von Rechtsdienstleistungen eines Versicherungsberaters

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar im Rahmen eines Versicherungsmaklervertrags, der einen Dienstleister verpflichtet, Einsparmöglichkeiten bei der privaten Krankenversicherung zu recherchieren und bei der Krankenversicherung des jeweiligen Kunden Informationen über den bestehenden Tarif und über alternative Tarife einzuholen, in zulässiger Weise vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer für einen nachgewiesenen oder vermittelten Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung nur dann eine erfolgsabhängige Vergütung entrichten soll, wenn es zu einer Änderung des Tarifs tatsächlich kommt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 77/17, VersR 2018, 1383 Rn. 23).
  • OLG Dresden, 10.03.2021 - 4 U 2372/20

    Schadenersatz und Feststellung der Einstandspflicht wegen einer behaupteten

    Die Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers setzt zwar die Einholung des Angebots eines Versicherers zum Abschluss eines Versicherungsvertrags durch den Versicherungsmakler voraus, nicht aber auch dessen Abschluss durch eine Vertragserklärung des Versicherungsmaklers (BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 77/17 -, Rn. 15, juris).

    Das Fehlen einer Vereinbarung über eine dauernde Betreuung in einem Versicherungsmaklervertrag führt nicht dazu, dass damit kein solcher Vertrag vorliegt (so BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 77/17 -, Rn. 17, juris).

  • OLG Dresden, 03.05.2021 - 4 U 2372/20

    1. Ein Versicherungsmittlervertrag kann auch durch Eingabe von Kontaktdaten über

    Die Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers setzt zwar die Einholung des Angebots eines Versicherers zum Abschluss eines Versicherungsvertrags durch den Versicherungsmakler voraus, nicht aber auch dessen Abschluss durch eine Vertragserklärung des Versicherungsmaklers (BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 77/17 -, Rn. 15, juris).

    Das Fehlen einer Vereinbarung über eine dauernde Betreuung in einem Versicherungsmaklervertrag führt nicht dazu, dass damit kein solcher Vertrag vorliegt (so BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 77/17 -, Rn. 17, juris).

  • FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 86/22

    Umsatzsteuerfreie Umsätze aus der Tarifoptimierung von Versicherungsverträgen

    Dies ergebe sich insbesondere aus dem Urteil des BGH vom 28. Juni 2018 (I ZR 77/17, NJW 2017, 3715) und dem Beschluss des BGH vom 16. Oktober 2018 (I ZR 38/18, VersR 2019, 483).

    Hierdurch wird auch zivilrechtlich kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, sondern der bisherige Versicherungsvertrag wird unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2018, I ZR 77/17, NJW 2018, 3715).

  • KG, 27.08.2019 - 1 W 373/18

    Auslegung einer auf Basis der Reichsgaragenordnung eingetragenen

    Inhaltlich unzulässig ist eine Eintragung, wenn das Recht mit dem Inhalt oder der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann oder wenn die Eintragung etwas Widersprüchliches verlautbart und ihre Bedeutung auch durch Auslegung nicht ermittelt werden kann (BGH, ZfIR 2019, 437, 439; NJW 2018, 3715; MittBayNot 2015, 398, 399).

    Die Unzulässigkeit muss sich aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (BGH, ZfIR 2019, 437, 439; NJW 2018, 3715).

  • FG München, 16.02.2023 - 6 K 86/22
    Dies ergebe sich insbesondere aus dem Urteil des BGH vom 28. Juni 2018 (I ZR 77/17, NJW 2017, 3715) und dem Beschluss des BGH vom 16. Oktober 2018 (I ZR 38/18, VersR 2019, 483).

    Hierdurch wird auch zivilrechtlich kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, sondern der bisherige Versicherungsvertrag wird unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2018, I ZR 77/17, NJW 2018, 3715).

  • KG, 27.08.2019 - 1 W 412/18

    Auslegung einer Grunddienstbarkeit zur Nutzung von Wagenabstellplätzen auf

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