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   OLG Saarbrücken, 10.11.2017 - 4 W 16/17   

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https://dejure.org/2017,44454
OLG Saarbrücken, 10.11.2017 - 4 W 16/17 (https://dejure.org/2017,44454)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.11.2017 - 4 W 16/17 (https://dejure.org/2017,44454)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10. November 2017 - 4 W 16/17 (https://dejure.org/2017,44454)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Kostenentscheidung bei Klageerhebung vor Ablauf der dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer zuzubilligenden Prüffrist

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Regulierungsfrist des Haftpflichtversicheres beginnt nicht vor Mitteilung des Unfallhergangs

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme im Verkehrsunfallprozess

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 269
    Prüfungs- und Regulierungsfrist beginnt mit Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens

  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kostenlast bei verfrühter Klage nach einem Verkehrsunfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme im Verkehrsunfallprozess

  • rechtsportal.de

    ZPO § 269 Abs. 3 S. 3
    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme im Verkehrsunfallprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Prüffrist der Kfz-Haftpflichtversicherung bei der Schadensregulierung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Prüffrist des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verzugseintritt bei der Unfallregulierung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 156
  • VersR 2018, 733
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Saarbrücken, 05.12.2016 - 4 W 19/16

    Kostenentscheidung im Verkehrsunfallprozess: Zeitpunkt der "Veranlassung zur

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.11.2017 - 4 W 16/17
    Erhebt der Geschädigte vor Ablauf dieser Prüffrist Klage, kann der Versicherer noch ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast (§ 93 ZPO) abgeben oder bei fristgerechter Regulierung und anschließender Klagerücknahme oder übereinstimmender Erledigungserklärung auf eine ihm günstige Kostenentscheidung vertrauen (vgl. KG VersR 2009, 1262; Senat NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 13; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO).

    Freilich darf auf diesem Wege nicht ein dilatorisches Verhalten eines Haftpflichtversicherers gebilligt werden, das auf eine sachlich nicht gerechtfertigte oder gar schikanöse Regulierungsverzögerung angelegt ist (OLG Karlsruhe NZV 2012, 189, 190; Senat NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 14).

    Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 4 W 26/10 - 3 -, juris Rn. 2; NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 15; OLG Köln NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO 8. Aufl. § 93 Rn. 4; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO § 93 Rn. 34).

    Selbst dann kann es aber nach Treu und Glauben geboten sein, dass der Geschädigte, wenn er einerseits an der Ermöglichung der Einsicht mitwirkt und dem Verlangen des Haftpflichtversicherers nicht widerspricht, die Prüfungsfrist so zu verlängern, dass der Versicherer in angemessen kurzer Frist die ihm zugeleiteten Unterlagen zur Kenntnis nehmen und dann (umgehend) regulieren kann (OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Senat NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 15).

    Das Tatbestandsmerkmal der "Erhebung der Klage" im Sinne des § 93 ZPO ist, wie der Senat mehrfach entschieden hat (vgl. NJW-RR 2017, 697, 699 Rn. 21; 733, 737 Rn. 61), als Anrufung des Gerichts, also als Klageeinreichung, und nicht im Sinne des § 253 Abs. 1 ZPO als - die Rechtshängigkeit der Streitsache begründende (§ 261 Abs. 1 ZPO) - Zustellung der Klageschrift zu verstehen.

  • BGH, 30.05.2006 - VI ZB 64/05

    Voraussetzungen des sofortigen Anerkenntnisses im schriftlichen Vorverfahren

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.11.2017 - 4 W 16/17
    Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGHZ 168, 57, 59 Rn. 10).

    Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens - wie hier - kann der Beklagte den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann "sofort" im Sinne des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält (BGHZ 168, 57, 60 Rn. 14 f.; SaarlOLG OLGR 2009, 534, 535).

  • OLG Frankfurt, 02.12.2014 - 7 W 64/14

    Prüfungsfrist für Haftpflichtversicherer bei Schadenersatzansprüchen wegen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.11.2017 - 4 W 16/17
    Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 4 W 26/10 - 3 -, juris Rn. 2; NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 15; OLG Köln NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO 8. Aufl. § 93 Rn. 4; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO § 93 Rn. 34).

    Selbst dann kann es aber nach Treu und Glauben geboten sein, dass der Geschädigte, wenn er einerseits an der Ermöglichung der Einsicht mitwirkt und dem Verlangen des Haftpflichtversicherers nicht widerspricht, die Prüfungsfrist so zu verlängern, dass der Versicherer in angemessen kurzer Frist die ihm zugeleiteten Unterlagen zur Kenntnis nehmen und dann (umgehend) regulieren kann (OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Senat NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 15).

  • OLG Karlsruhe, 23.12.2011 - 1 W 61/11

    Kostenentscheidung im Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall:

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.11.2017 - 4 W 16/17
    Unabhängig davon fehlt ein Anlass zur Klageerhebung auch dann, wenn der Haftpflichtversicherer die Zahlung von der Einreichung von Schadensbelegen abhängig macht oder wegen nicht ordnungsgemäßer Vorlage von Belegen verweigert, sofern er mitteilt, welche Angaben und Unterlagen er konkret noch benötigt (OLG Karlsruhe NZV 2012, 189, 190; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO).

    Freilich darf auf diesem Wege nicht ein dilatorisches Verhalten eines Haftpflichtversicherers gebilligt werden, das auf eine sachlich nicht gerechtfertigte oder gar schikanöse Regulierungsverzögerung angelegt ist (OLG Karlsruhe NZV 2012, 189, 190; Senat NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 14).

  • OLG Köln, 31.01.2012 - 24 W 69/11

    Begriff des sofortigen Anerkenntnisses

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.11.2017 - 4 W 16/17
    (1) Die Zubilligung einer angemessenen Prüffrist liegt im Interesse der Gesamtheit der pflichtversicherten Kraftfahrzeughalter, die über ihre Prämien die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben, weshalb das durchaus anzuerkennende, im Übrigen durch Verzinsung zu berücksichtigende Interesse des Geschädigten an einer möglichst schnellen Schadenregulierung insoweit zurückzutreten hat (OLG Köln NJW-RR 2012, 861).

    Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 4 W 26/10 - 3 -, juris Rn. 2; NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 15; OLG Köln NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO 8. Aufl. § 93 Rn. 4; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO § 93 Rn. 34).

  • OLG München, 08.06.2017 - 13 W 916/17

    Geltendmachung von Kosten aus einem selbständigen Beweisverfahren

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.11.2017 - 4 W 16/17
    Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 1.943,15 ? ergibt sich aus dem Betrag der bisher entstandenen Kosten und dem Umfang der Anfechtung (vgl. OLG München, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 13 W 916/17, juris Rn. 21), hier also der Hälfte der angefallenen gerichtlichen und Anwaltskosten.
  • OLG Saarbrücken, 09.02.2010 - 4 W 26/10

    Zur Kostentragung nach Klagerücknahme aufgrund Ausgleichs der Klageforderung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.11.2017 - 4 W 16/17
    Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 4 W 26/10 - 3 -, juris Rn. 2; NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 15; OLG Köln NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO 8. Aufl. § 93 Rn. 4; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO § 93 Rn. 34).
  • OLG Stuttgart, 26.04.2010 - 3 W 15/10

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Veranlassung zur Erhebung einer Klage auf

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.11.2017 - 4 W 16/17
    cc) Bei der Regulierung von Unfallschäden ist dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer grundsätzlich eine Prüffrist zuzubilligen, vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und auch eine Klage nicht veranlasst ist (OLG Stuttgart VersR 2010, 1306, 1307; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR 1. Aufl. § 249 BGB Rn. 276).
  • BGH, 28.02.2007 - XII ZB 165/06

    Kostenentscheidung nach isolierter Zurücknahme einer Folgesache

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.11.2017 - 4 W 16/17
    Soweit die Hauptsache - wie hier - nur teilweise durch eine Klagerücknahme abgeschlossen wurde, bleibt es bei der isolierten Anfechtbarkeit hinsichtlich des auf die Rücknahme entfallenden Teils der Kosten im Wege der sofortigen Beschwerde nach § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO, auch wenn sich dieser Umstand lediglich auf die Quote einer einheitlichen Kostenentscheidung ausgewirkt hat (BGH NJW-RR 2007, 1586, 1587 Rn. 8 f.; Bacher in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO Stand 15.09.2017 § 269 Rn. 29).
  • BGH, 06.10.2005 - I ZB 37/05

    Unberechtigte Abmahnung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.11.2017 - 4 W 16/17
    bb) Erstrebt die klagende Partei im Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO eine vom Regelfall des Satzes 2 der Vorschrift abweichende Kostenentscheidung, so hat sie darzulegen und zu beweisen, dass ihre Belastung mit Kosten billigem Ermessen widerspricht (BGH NJW 2006, 775, 776 Rn. 10).
  • OLG Saarbrücken, 27.02.2007 - 4 U 470/06

    Pflicht des Eigentümers zur unverzüglichen Erteilung des Reparaturauftrags für

  • BGH, 28.10.2008 - VIII ZB 28/08

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens auf Bewilligung einer

  • KG, 30.03.2009 - 22 W 12/09

    Schadenabwicklung - Sechs Wochen Zeit für Versicherer

  • OLG Saarbrücken, 20.10.2011 - 5 W 220/11

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Offenbarungspflicht einer Genträgerschaft

  • OLG Saarbrücken, 16.11.1990 - 3 U 199/89

    Die gegnerische Versicherung hat kein Recht, mit der Regulierung des Schadens

  • OLG Dresden, 26.10.2020 - 4 W 640/20

    Veranlassung zur Klage, Haftpflichtversicherer, Verzug

    a) Zwar beginnt diese Prüffrist nicht erst mit Verzugseintritt, sondern bereits mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens (Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR 1. Aufl. § 249 BGB Rn. 277; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 10. November 2017 - 4 W 16/17 -, Rn. 10, juris), vorliegend mithin bereits mit Ablauf des 02.12.2019.

    Auch wenn ein Versicherer die Prüfung eines Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst beschleunigen muss, gibt es für die Länge der Prüfungsfrist keine festen oder starren Regeln (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 10. November 2017 - 4 W 16/17 -, Rn. 12, juris; Urteil vom 27. Februar 2007 - 4 U 470/06 -, juris).

  • OLG Karlsruhe, 27.09.2019 - 9 W 37/19

    Kostenentscheidung in einer Verkehrsunfallsache: Sofortiges Anerkenntnis des

    (Vgl. zu solchen Fällen beispielsweise OLG München, Versicherungsrecht 1979, 480; LG Ellwangen, Versicherungsrecht 1981, 564; OLG Rostock, MDR 2001, 935; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 114; OLG Köln, NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt, Versicherungsrecht 2015, 1373; OLG Saarbrücken, Versicherungsrecht 2018, 733; OLG Celle, Urteil vom 23.07.2019 - 14 U 180/18 -, zitiert nach Juris.) Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den zitierten Entscheidungen dadurch, dass der Kläger angesichts einer fehlenden Reaktion der Beklagten nicht auf eine zeitnahe Regulierung durch die Beklagte vertrauen konnte.
  • LG Hagen, 17.05.2021 - 4 O 80/20
    Die dem Haftpflichtversicherer zuzubilligende Prüffrist beginnt grundsätzlich mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.11.2017 - 4 W 16/17).
  • AG Hamburg-Barmbek, 04.02.2020 - 810 C 293/19
    - Unfallhergang, bei Auslandsberührung oder auch bei ijiehrefei1: dazwischenliegenden Feiertagen kann sich der Zeitraum unter Umständen verlängern (OLG Saarbrücken, 10.11.2017 -4 W 16/17, NJW-RR 2018, 156,157 f., Rn. 9 ff. m.w.N.).
  • AG Solingen, 20.08.2019 - 9 C 39/19
    Während der laufenden Prüffrist fehlt allerdings ein Anlass zur Klageerhebung (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.11.2017, 4 W 16/17 in ZfS 18, Seite 201 ff.).
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