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   OLG Düsseldorf, 14.07.2017 - I-4 U 40/16   

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OLG Düsseldorf, 14.07.2017 - I-4 U 40/16 (https://dejure.org/2017,51771)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.07.2017 - I-4 U 40/16 (https://dejure.org/2017,51771)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Juli 2017 - I-4 U 40/16 (https://dejure.org/2017,51771)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 128; VVG a. F. § 158 n; ARB 75 § 2; ARB 75 § 17
    Gewährung von Abwehrdeckung stehen keine europarechtlichen Vorgaben entgegen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Einwendungen eines Rechtsschutzversicherers gegen die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Einwendungen eines Rechtsschutzversicherers gegen die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2018, 92
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (25)

  • LG Düsseldorf, 21.03.2016 - 9 O 376/13
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.07.2017 - 4 U 40/16
    Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 21.03.2016 - Az. 9 O 376/13 - insgesamt abzuweisen, hilfsweise.

    das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21.03.2016 - Az. 9 O 376/13 - und das Verfahren gemäß § 538 Abs. 2 ZPO aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Düsseldorf zurückzuverweisen, sowie.

    Die Kläger beantragen, 1.       die Berufung der Beklagten vom 31.03.2016 gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21.03.2016 - Az. 9 O 376/13 - kostenpflichtig zurückzuweisen;.

    2.       die Beklagte auf die Anschlussberufung unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 21.03.2016 - 9 O 376/13 - zu verurteilen, den Kläger zu 2) von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 15.11.2013, Rechnungs-Nr. ...., in Höhe von weiteren 394, 00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.11.2013 freizustellen;.

    3.       die Beklagte auf die Anschlussberufung unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 21.03.2016 - 9 O 376/13 - zu verurteilen, den Kläger zu 3) von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 22.10.2013, Rechnungs-Nr. ..., in Höhe von weiteren 442, 44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.11.2013 freizustellen;.

    4.       die Beklagte auf die Anschlussberufung unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 21.03.2016 - 9 O 376/13 - zu verurteilen, die Klägerin zu 4) von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 22.10.2013, Rechnungs-Nr. ..., in Höhe von weiteren 215, 39 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.11.2013 freizustellen;.

  • BGH, 18.06.2015 - III ZR 198/14

    Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.07.2017 - 4 U 40/16
    Ohnehin seien Ansprüche der Kläger kenntnisabhängig aufgrund einer Zurechnung der Kenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten verjährt, auch seien eventuelle Ansprüche der Kläger jedenfalls kenntnisunabhängig verjährt, da die geltend gemachten Ansprüche im Schlichtungsverfahren nicht hinreichend im Sinne der Anforderungen im Urteil des BGH vom 18.06.2015 (III ZR 198/14) individualisiert gewesen seien und die Kläger bzw. deren Prozessbevollmächtigte dieses Verfahren ohnehin rechtsmissbräuchlich genutzt hätten, indem sie tausende Güteanträge bei der aus einer einzigen Person bestehenden Gütestelle eingereicht und deren Überlastung wissentlich herbeigeführt hätten, so dass auch nicht von einer "demnächstigen" Zustellung ausgegangen werden könne.

    Die Bindungswirkung sei auch nicht durch das Urteil des BGH vom 18.06.2015 (III ZR 198/14) entfallen, da die tatsächliche Ausgangslage unverändert geblieben und der Stichentscheid ohnehin nur eine Prognoseentscheidung sei.

    Davon unabhängig muss der Güteantrag für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 -, BGHZ 206, 41-52, Rn. 22).

    Darüber hinaus hat der Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 -, BGHZ 206, 41-52, Rn. 25).

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur fehlenden Individualisierung von Güteanträgen sind zu Güteanträgen, die dem hier streitgegenständlichen Güteantrag vergleichbar sind, zwar erst in jüngerer Zeit ergangen; insbesondere ist das oben in Bezug genommene Urteil des BGH vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 -, BGHZ 206, 41-52, erst nach den Stichentscheiden der Prozessbevollmächtigen der Kläger vom 20.12.2012 ergangen.

  • OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4 U 122/14

    Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers hinsichtlich Ansprüchen des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.07.2017 - 4 U 40/16
    Dies gilt umso mehr, als die Beklagte nicht erstmals mit Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an Unternehmen der Göttinger Gruppe befasst war (so auch der Senat bereits in seinen Urteilen I-4 U 120/14I-4 U 121/14I-4 U 122/14 und  I-4 U 124/14 vom 28.07.2016).

    Dass Ansprüche ausreichend individualisiert werden müssen, damit sie die Verjährungshemmung gem. § 204 I Nr. 4 BGB herbeiführen, entsprach aber allgemeinen Rechtsgrundsätzen (vergl. BGH NJW 2009, 56 zum Mahnbescheid) und ist auch lange vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs für bei einer Gütestelle eingereichte Anträge in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bereits gefordert worden (vergl. OLG Hamm, BeckRS 2008, 10485, II 3 a cc; OLG München, BeckRS 2007, 32961), so dass die Prozessbevollmächtigten der Kläger dies bei ihrem Stichentscheid hätten berücksichtigen können und müssen (vgl. Senat, Urteil vom 28. Juli 2016 - I-4 U 122/14 -, Rn. 114, juris).

    Die Rechtsfolge der Zusage auf Abwehrdeckung ist die Erfüllung des Anspruchs des Rechtschutzversicherten auf Kostenübernahme bezüglich der Kosten des eigenen Rechtsanwaltes des Versicherungsnehmers (Senat, Urteil vom 28. Juli 2016 - I-4 U 122/14 -, Rn. 73, juris).

    a)                                                                                                                                                                                                                  Der Senat ist, wie er dies bereits in dem Verfahren I-4 U 222/12 sowie in seinen Urteilen I-4 U 120/14I-4 U 121/14I-4 U 122/14 und  I-4 U 124/14 vom 28.07.2016 ausgeführt hat, der Auffassung, dass § 158n VVG a.F bzw. § 128 VVG n.F. nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur anwendbar sind, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig ist.

  • BGH, 09.03.2016 - IV ZR 266/14

    Gerichtliche Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens; Verweis des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.07.2017 - 4 U 40/16
    In seinen Entscheidungen über die Anhörungsrüge der Kläger in den Verfahren IV ZR  266/14 und IV ZR 267/14 vom 09.03.2016 (BeckRS 2016, 05282; 2016, 05283) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass dann, wenn der Versicherer Abwehrdeckung zusagt, deren Rechtsfolge eintrete, ohne dass der Versicherer diese ausdrücklich anzugeben hat.

    Eine ausreichende Klärung ist auch nicht durch den Beschluss vom 09.03.2016 (BeckRS 2016, 05282) erreicht.

  • BGH, 20.08.2015 - III ZR 373/14

    Verjährungshemmende Wirkung der Einleitung eines Güteverfahrens: Inhaltliche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.07.2017 - 4 U 40/16
    Dazu gehört nach der Auffassung des BGH, dass das angestrebte Verfahrensziel zumindest insoweit umschrieben werden muss, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist, auch wenn eine genaue Bezifferung der Forderung nicht enthalten sein muss (BGH NZG 2015, 1235, 1237).

    Denn den Güteanträgen sei nicht zu entnehmen, ob das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert war, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar in erster Linie in den aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestand (BGH, Urteil vom 20. August 2015 - III ZR 373/14 -, Rn. 22, juris).

  • OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4 U 121/14

    Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers hinsichtlich Ansprüchen des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.07.2017 - 4 U 40/16
    Dies gilt umso mehr, als die Beklagte nicht erstmals mit Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an Unternehmen der Göttinger Gruppe befasst war (so auch der Senat bereits in seinen Urteilen I-4 U 120/14I-4 U 121/14I-4 U 122/14 und  I-4 U 124/14 vom 28.07.2016).

    a)                                                                                                                                                                                                                  Der Senat ist, wie er dies bereits in dem Verfahren I-4 U 222/12 sowie in seinen Urteilen I-4 U 120/14I-4 U 121/14I-4 U 122/14 und  I-4 U 124/14 vom 28.07.2016 ausgeführt hat, der Auffassung, dass § 158n VVG a.F bzw. § 128 VVG n.F. nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur anwendbar sind, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig ist.

  • OLG Karlsruhe, 06.12.2016 - 12 U 106/16

    Rechtsschutzversicherung; Ablehnung des Deckungsschutzes wegen fehlender

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.07.2017 - 4 U 40/16
    Für die Prüfung wird in Rechtsprechung und Literatur im Allgemeinen ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen angesetzt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06. Dezember 2016 - 12 U 106/16 -, Rn. 34, juris m.w.N.).

    Ist im maßgeblichen Zeitpunkt die Rechtslage noch unklar und entfallen die Erfolgsaussichten erst später - etwa aufgrund höchstrichterlicher Klärung -, so kann sich der Rechtsschutzversicherer grundsätzlich nicht nachträglich auf die zwischenzeitliche Klärung berufen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06. Dezember 2016 - 12 U 106/16 -, Rn. 40, juris).

  • BGH, 21.10.2015 - IV ZR 266/14

    Deckungsanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung: Erfüllung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.07.2017 - 4 U 40/16
    Erfüllungshandlung für den Anspruch des Versicherungsnehmers aus § 2 Abs. 1 lit. a) ARB 75 ist die Zusage des Rechtsschutzversicherers, Abwehrdeckung zu gewähren (vergl. BGH NJW 2016, 61, 63 Rz. 32; BeckRS 2015, 18764, dort Rz. 26).

    In seinem Urteil vom 21.10.2015 - IV ZR 266/14 - hat der Bundesgerichtshof nur ausgeführt, dass die Vorschriften über die Rechtsschutzversicherung (§§ 158l -158o VVG a.F.) keine Aussage darüber treffen, wie der Versicherer den vertraglichen Anspruch erfüllen muss (BGH r+s 2015, 604 ff. Rz. 37).

  • OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4 U 120/14

    Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers hinsichtlich Ansprüchen des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.07.2017 - 4 U 40/16
    Dies gilt umso mehr, als die Beklagte nicht erstmals mit Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an Unternehmen der Göttinger Gruppe befasst war (so auch der Senat bereits in seinen Urteilen I-4 U 120/14I-4 U 121/14I-4 U 122/14 und  I-4 U 124/14 vom 28.07.2016).

    a)                                                                                                                                                                                                                  Der Senat ist, wie er dies bereits in dem Verfahren I-4 U 222/12 sowie in seinen Urteilen I-4 U 120/14I-4 U 121/14I-4 U 122/14 und  I-4 U 124/14 vom 28.07.2016 ausgeführt hat, der Auffassung, dass § 158n VVG a.F bzw. § 128 VVG n.F. nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur anwendbar sind, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig ist.

  • OLG Düsseldorf, 13.09.2005 - 4 U 164/04

    Anspruch auf Deckungsschutz für Zahlungsklage gegen Notar nach Vorlage eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.07.2017 - 4 U 40/16
    Eine erhebliche Abweichung des Stichentscheids von der Sach- und Rechtslage liegt immer dann vor, wenn die gutachterliche Stellungnahme die Sach- und Rechtslage gröblich oder erheblich verkennt (Senat, Urteil vom 13.09.2005, 4 U 164/04, Rn. 27, juris).

    Der Stichentscheid darf sich vielmehr darauf beschränken, auf die Punkte einzugehen, die zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Streit sind und auf die der Versicherer seine Ablehnung gestützt hat (Senat, Urteil vom 13.09.2005, 4 U 164/04, Rn. 23, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 09.07.1997, 7 U 210/96, Rn. 7, juris; OLG Köln, Urteil vom 08.01.1987, 5 U 132/86, juris).

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2013 - 12 U 155/12

    Rechtsschutzversicherung: Eintritt des Versicherungsfalls bei Geltendmachung

  • OLG Köln, 08.01.1987 - 5 U 132/86
  • BGH, 20.04.1994 - IV ZR 209/92

    Obliegenheitsverletzung bei Nichtwahrnahme eines Termins wegen Verhinderung in

  • OLG Brandenburg, 03.03.2010 - 4 U 40/09

    Kapitalanlagevermittlung: Schadensersatz auf Grund Zustandekommens eines

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2014 - 4 U 222/12

    Rechtstellung eines Rechtsschutzversicherten bei Inanspruchnahme durch seinen

  • OLG Frankfurt, 25.03.2015 - 7 U 24/14

    Rechtsschutzversicherung: Zu den inhaltlichen Anforderungen an einen

  • OLG Hamm, 26.04.2007 - 22 U 117/06

    Schadensersatz wegen schuldhafter Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb

  • OLG Frankfurt, 09.07.1997 - 7 U 210/96

    Anforderungen an einen bindenden Stichentscheid

  • BGH, 21.10.2015 - IV ZR 267/14

    Ausrichtung des Anspruchs des Versicherungsnehmers aus der

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2013 - 12 U 157/12

    Rechtsschutzversicherung - Nachhaftungsfrist nach Beendigung des

  • OLG Hamm, 14.10.2011 - 20 U 92/10

    Bindungswirkung des Stichentscheids des Rechtsanwalts in der

  • BGH, 19.03.2003 - IV ZR 139/01

    Zum Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung für die Schadensersatzklage

  • BGH, 21.10.2008 - XI ZR 466/07

    Zur Hemmung der Verjährung infolge Zustellung eines Mahnbescheids

  • BGH, 04.02.2016 - III ZR 356/14

    Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen

  • BGH, 28.10.2015 - IV ZR 405/14

    Verjährungshemmende Wirkung eines Güteverfahrens: Ausreichende Individualisierung

  • OLG Düsseldorf, 28.06.2019 - 4 U 111/17

    Pflichten des Rechtsschutzversicherers bei Ablehnung von Deckungsschutz;

    Ferner hat die Klägerin zu 10) im Hinblick auf das Urteil des Senates vom 14.07.2017 (I-4 U 40/16) ihren Beitritt zum Rechtsstreit erklärt.

    Für die Prüfung wird in Rechtsprechung und Literatur im Allgemeinen ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen angesetzt (Senat, Urteil vom 14. Juli 2017 - I-4 U 40/16 -, Rn. 77, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06. Dezember 2016 - 12 U 106/16 -, Rn. 34, juris m.w.N.).

    Jedenfalls insoweit wich die Stellungnahme damit - entsprechend § 17 Abs. 2 Satz 2 ARB 75 - auch hier offenbar von der wirklichen Rechtslage erheblich ab (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 2017 - I-4 U 40/16 -, juris).

    Dass auch das OLG Stuttgart davon ausging, dass es sich um zwei unterschiedliche Rechtsfragen handelt, zeigt sich bereits daran, dass es trotz der Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 14. Juli 2017 - I-4 U 40/16 -, Rn. 106, juris, nicht die Revision zugelassen, sondern im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat.

    a) Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 12.03.2019 mitgeteilt hat, hält er seine Auffassung nicht mehr aufrecht, dass aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 17 Abs. 2 Satz 1 ARB 75 folgt, dass der Versicherungsnehmer nicht selbst Gebührenschuldner des Rechtsanwaltes wird, sondern sich der Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes unmittelbar gegen den Versicherer richtet (so noch Senat, Urteil vom 14. Juli 2017 - I-4 U 40/16 -, Rn. 115 ff., juris).

  • BGH, 11.04.2018 - IV ZR 215/16

    Rechtsschutzversicherung: Umwandlung des Befreiungsanspruchs des

    Anders als die Revision meint, bestehen deshalb auch keine Zweifel an der in Rechtsprechung und Literatur einhellig angenommenen Richtlinienkonformität von § 158n VVG a.F. (vgl. die Nachweise im Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - IV ZR 266/14, juris Rn. 5; siehe ferner OLG Düsseldorf VersR 2018, 92, 99 [juris Rn. 126]; OLG Köln VersR 2017, 287, 289 f. [juris Rn. 23 ff.]; BeckOK-VVG/Filthuth, § 128 Rn. 2 [Stand 30. Juni 2016]).
  • LG Heidelberg, 30.01.2024 - 2 S 2/23

    Geltendmachung vin Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem

    Er kann dann keine weiteren Ablehnungsgründe mehr nachschieben (OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.11.2023 - 12 U 81/23, juris Rn. 44; OLG Frankfurt, Urteil vom 20.03.2019 - 7 U 8/18, juris Rn. 66; OLG Naumburg, Urteil vom 07.07.2016 - 41 U 7/16, juris Rn. 42, 47; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2017 - I-4 U 40/16, juris Rn. 100).

    Auf Einwände, die die Beklagte in ihrer Ablehnungsentscheidung nicht angeführt hat, kann sie sich nicht mehr berufen, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - einen Stichentscheid vorlegt, der in hinreichender Tiefe auf die von der Beklagten erhobenen Einwände eingeht und deshalb Bindungswirkung entfaltet (OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.11.2023 - 12 U 81/23, juris Rn. 63; OLG Frankfurt, Urteil vom 20.03.2019 - 7 U 8/18, juris Rn. 66; OLG Naumburg, Urteil vom 07.07.2016 - 41 U 7/16, juris Rn. 42, 47; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2017 - I-4 U 40/16, juris Rn. 100).

  • VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 56-VI-17

    Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch zivilgerichtliche Entscheidungen

    Räumt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt die vom Versicherer ins Feld geführten Ablehnungsgründe aus, ohne dass der Stichentscheid von der Sach- und Rechtslage erheblich abweicht, ist der Stichentscheid bindend und der Versicherer muss Rechtsschutz gewähren (OLG Düsseldorf vom 14.7.2017 - I-4 U 40/16 - juris Rn. 100).
  • OLG Karlsruhe, 07.11.2023 - 12 U 81/23

    Diesel-Abgasskandal: Bindungswirkung eines Stichentscheids hinsichtlich der

    Er kann dann keine weiteren Ablehnungsgründe mehr nachschieben (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.03.2019 - 7 U 8/18, juris Rn. 66; OLG Naumburg, Urteil vom 07.07.2016 - 41 U 7/16, juris Rn. 42, 47; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2017 - I-4 U 40/16, juris Rn. 100).

    Auf Einwände, die die Beklagte in ihrer Ablehnungsentscheidung nicht angeführt hat, kann sie sich nicht mehr berufen, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - einen Stichentscheid vorlegt, der in hinreichender Tiefe auf die von der Beklagten erhobenen Einwände eingeht und deshalb Bindungswirkung entfaltet (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.03.2019 - 7 U 8/18, juris Rn. 66; OLG Naumburg, Urteil vom 07.07.2016 - 41 U 7/16, juris Rn. 42, 47; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2017 - I-4 U 40/16, juris Rn. 100).

  • BGH, 12.12.2018 - IV ZR 216/17

    Freistellung eines Versicherten von Gebührenforderungen der Rechtsanwälte nach

    Soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, hat das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf VersR 2018, 92) ausgeführt, den Klägern zu 2 bis 4 stehe bereits deswegen kein Anspruch auf Freistellung von den restlichen Gebührenforderungen für die Erstellung der Stichentscheide zu, weil der Versicherungsnehmer nicht selbst Gebührenschuldner des Rechtsanwalts werde, der den Stichentscheid erstelle.
  • OLG Braunschweig, 21.11.2018 - 10 U 90/18

    Anforderungen an den Inhalt eines Güteantrags zum Zwecke der Verjährungshemmung

    Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs muss für Antragsgegner und Gütestelle aus dem Güteantrag erkennbar und wenigstens im Groben einschätzbar sein (vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2016 - IV ZR 238/15, juris-Rn. 19; vom 04.05.2016 - III ZR 90/15, juris-Rn. 6; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2017 - I-4 U 40/16, juris-Rn. 94; OLG Celle, Urteil vom 24.09.2015 - 11 U 89/14, juris-Rn. 54; Kammergericht, Urteil vom 08.01.2015 - 8 U 141/13, juris-Rn. 55; OLG Frankfurt, Urteile vom 16.07.2014 - 19 U 2/14, juris-Rn. 26 und vom 09.07.2014 - 17 U 172/13, juris-Rn. 34; OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2014 - I-34 U 30/14, 34 U 30/14, juris-Rn. 88 und Beschlüsse vom 22.10.2014 - 34 U 113/13, juris-Rn. 13 und 24.07.2014 - I-34 U 113/13, 34 U 113/13 juris-Rn. 45; OLG München, Urteil vom 25.02.2015 - 7 U 2611/14, juris-Rn. 15 sowie Beschlüsse vom 28.04.2016 - 23 U 1774/15, juris-Rn. 41 und vom 17.03.2016 - 3 U 623/15, juris-Rn. 64).
  • LG Mönchengladbach, 28.09.2023 - 1 O 25/23
    Für die Prüfung wird in Rechtsprechung und Literatur im Allgemeinen ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen angesetzt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2017 - I-4 U 40/16 -, Rn. 77, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06. Dezember 2016 - 12 U 106/16 -, Rn. 34, juris m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 02.02.2023 - 7 U 186/22

    Deckungszusage Rechtsschutzversicherung bezüglich rechtlicher Interessen im

    Bei der Prüfung der Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht ist auf den Zeitpunkt der so genannte Bewilligungsreife abzustellen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2017 - I-4 U 40/16, VersR 2018, 92 , beck-online; Harbauer/Schmitt, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 3a Rn. 13).
  • OLG Stuttgart, 08.09.2022 - 7 U 248/221
    Auf diesen Zeitpunkt (Zeitpunkt der Bewilligungsreife; vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2017 - 4 U 40/16 - VersR 2018, 92 , Rn. 74; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.03.2015 - 7 U 24/14 -, VersR 2016, 246 , Rn. 23; Schmitt in Harbauer, ARB, 9. Aufl. 2018, Rn. 49 zu § 3 a ARB 2010) ist für die Beurteilung der Bindungswirkung des Stichentscheids abzustellen.
  • OLG Stuttgart, 28.07.2022 - 7 U 141/22
  • OLG Stuttgart, 20.04.2023 - 7 U 250/22
  • OLG Stuttgart, 22.09.2022 - 7 U 22/22
  • OLG Stuttgart, 16.02.2023 - 7 U 381/22
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