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   EuGH, 20.06.2019 - C-100/18   

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https://dejure.org/2019,16665
EuGH, 20.06.2019 - C-100/18 (https://dejure.org/2019,16665)
EuGH, Entscheidung vom 20.06.2019 - C-100/18 (https://dejure.org/2019,16665)
EuGH, Entscheidung vom 20. Juni 2019 - C-100/18 (https://dejure.org/2019,16665)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Línea Directa Aseguradora

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 2009/103/EG - Art. 3 Abs. 1 - Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs" - Sachschaden, der durch den Brand eines in der Privatgarage eines Hauses abgestellten Fahrzeugs an diesem Haus ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung; Richtlinie 2009/103/EG; Art. 3 Abs. 1; Begriff Verwendung eines Fahrzeugs; Sachschaden, der durch den Brand eines in der Privatgarage eines Hauses abgestellten Fahrzeugs an diesem Haus entstanden ist; ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 2009/103/EG Art. 3 Abs. 1
    Eintrittspflicht für Fremdschäden durch Fahrzeugbrand auch nach längerer Parkzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Ein Sachverhalt, in dem ein seit mehr als 24 Stunden in einer Privatgarage eines Hauses abgestelltes Fahrzeug Feuer fing, durch das ein Brand, dessen Ursache beim Schaltkreis des Fahrzeugs lag, ausgelöst und das Haus beschädigt wurde, ist unter den ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Hausbrand nach Feuer in der Garage: Auch wer parkt "verwendet" sein Auto

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    In der Garage abgestelltes Fahrzeug verursacht Hausbrand

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Eintrittspflicht für Schäden durch einen von selbst während eines längeren Parkens entstandenen Fahrzeugbrand

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Brandschaden durch geparktes Auto - Versicherungen streiten um Zahlungspflicht: Wird ein Auto "verwendet", wenn es in der Garage steht?

  • versr.de (Kurzinformation)

    Zum Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs" nach Brand in einer Garage

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Parken gehört zur "Verwendung eines Fahrzeugs"

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Ist Parken eine Verwendung des Fahrzeugs?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fahrzeug seit mehr als 24 Stunden in Garage geparkt: Kfz-Versicherung muss dennoch für Schaden am Haus durch in Brand geratenes Fahrzeug aufkommen - Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs" ist nicht nur auf Situationen der Verwendung im Straßenverkehr beschränkt

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs" nicht nur auf Situationen der Verwendung im Straßenverkehr beschränkt

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Línea Directa Aseguradora

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 2009/103/EG - Art. 3 Abs. 1 - Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs" - Sachschaden, der durch den Brand eines in der Privatgarage eines Hauses abgestellten Fahrzeugs an diesem Haus ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2019, 1008
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 20.12.2017 - C-334/16

    Núñez Torreiro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische

    Auszug aus EuGH, 20.06.2019 - C-100/18
    Hinsichtlich der Frage, ob ein Sachverhalt wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende unter den Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der genannten Richtlinie zu subsumieren ist, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden darf, sondern einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, bei dessen Auslegung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere der Kontext der betreffenden Bestimmung und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der diese Bestimmung gehört, verfolgt werden (Urteil vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro, C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 24).

    Die unionsrechtliche Regelung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zu der die Richtlinie 2009/103 gehört, soll zum einen den freien Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Europäischen Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleisten und zum anderen denjenigen, die bei Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht wurden, geschädigt worden sind, unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro, C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 25 und 26).

    Außerdem zeigt die Entwicklung dieser Regelung, dass das Ziel des Schutzes der Opfer von Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht werden, vom Unionsgesetzgeber beständig verfolgt und gestärkt wurde (Urteil vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro, C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 27).

    In Anbetracht dieser Erwägungen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 dahin auszulegen ist, dass der Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs" im Sinne dieser Bestimmung nicht auf Situationen der Verwendung im Straßenverkehr, d. h. im Verkehr auf öffentlichen Straßen, beschränkt ist und jede Verwendung eines Fahrzeugs umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht (Urteil vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro, C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 28).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass Kraftfahrzeuge im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 unabhängig von ihren Merkmalen gewöhnlich als Beförderungsmittel dienen und deshalb unter den besagten Begriff jede Verwendung eines Fahrzeugs als Beförderungsmittel fällt (Urteil vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro, C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 29).

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Vorschrift der Richtlinie 2009/103 den Umfang der Pflichtversicherung - und des Schutzes, der damit denjenigen gewährt werden soll, die bei durch Kraftfahrzeuge verursachten Unfällen geschädigt worden sind - auf die Fälle einer Verwendung der Fahrzeuge in einem bestimmten Gelände oder auf bestimmten Straßen beschränkt (Urteil vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro, C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 31).

  • EuGH, 15.11.2018 - C-648/17

    BTA Baltic Insurance Company - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 20.06.2019 - C-100/18
    Hierzu ist zum einen festzustellen, dass der Umstand, dass das an einem Unfall beteiligte Fahrzeug bei Eintritt des Unfalls stand, für sich allein nicht ausschließt, dass die Verwendung dieses Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt unter seine Funktion als Beförderungsmittel subsumiert werden kann und folglich vom Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 umfasst ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company, C-648/17, EU:C:2018:917, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist auch unerheblich, ob der Motor des betroffenen Fahrzeugs bei Eintritt des Unfalls lief oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company, C-648/17, EU:C:2018:917, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass es für die Tragweite des Begriffs "Verwendung eines Fahrzeugs" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 nicht auf die Merkmale des Geländes ankommt, auf dem dieses Fahrzeug verwendet wird, und insbesondere nicht darauf, ob das betroffene Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt steht und sich auf einem Parkplatz befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company, C-648/17, EU:C:2018:917, Rn. 37 und 40).

  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

    Auszug aus EuGH, 20.06.2019 - C-100/18
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 16).
  • BGH, 20.10.2020 - VI ZR 158/19

    Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand

    Auch nach den europarechtlichen Vorgaben in Art. 18 i.V.m. Art. 3 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 S. 11) ist der von den Mitgliedstaaten sicherzustellende Direktanspruch nicht auf Schadensfälle im öffentlichen Verkehr beschränkt (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2019 - Rs. C-100/18, VersR 2019, 1008, 1011 Rn. 35 ff.; Buse in MüKo-StVR 2019, Bd. 3 Kap. 1 Rn. 33 mwN).
  • BGH, 12.12.2023 - VI ZR 76/23

    Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG bei

    Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 2023 - VI ZR 1234/20, NJW 2023, 2279 Rn. 9; vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 374/19, r+s 2020, 721 Rn. 9; - VI ZR 319/18, VersR 2021, 597 Rn. 8; - VI ZR 158/19, NJW 2021, 1157 Rn. 14; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 6; jeweils mwN; vgl. auch EuGH, VersR 2019, 1008 Rn. 45, der es zum Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs" im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG bei einem durch den Schaltkreis eines Fahrzeugs verursachten Brand als nicht notwendig angesehen hat, jenes Teil eines Fahrzeugs ausfindig zu machen, von dem der Schaden ausgeht, oder die Funktion zu bestimmen, die dieses Teil erfüllt).
  • OLG Koblenz, 05.08.2019 - 12 U 57/19

    Halterhaftung aus Betriebsgefahr: "Betrieb" eines Kraftfahrzeugs bei einem

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus der im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25.06.2019 zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.06.2019 (C-100/18, juris).
  • BGH, 16.01.2024 - VI ZR 385/22

    Lieferung von Heizöl: Entladevorgang gehört zum "Gebrauch" des Tankwagens!

    Ein Fahrzeug, das zum Zeitpunkt des Unfalls in erster Linie als Arbeitsmaschine und nicht als Transportmittel verwendet wird, fällt nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs nicht unter Art. 3 der 1. bzw. 6. KH-Richtlinie (vgl. EuGH, VersR 2018, 156 Rn. 38, 40 f.; EuGH, VersR 2019, 1008 Rn. 35 f.).
  • OLG Celle, 16.12.2020 - 14 U 77/19

    Schadensersatzansprüche des Beifahrers gegenüber dem Halter und dem Fahrer eines

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, NJW 2019, 2227, Rn. 8 mwN) ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen (entsprechend die Auslegung der "Verwendung eines Fahrzeugs" im EU-Recht, vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2019 - C-100/18, VersR 2019, 1008).
  • OLG Celle, 22.01.2020 - 14 U 150/19

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall aus eigenem und übergegangenem

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, NJW 2019, 2227, Rn. 8 mwN) ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen (entsprechend die Auslegung der "Verwendung eines Fahrzeugs" im EU-Recht, vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2019 - C-100/18, VersR 2019, 1008).

    Ohne Bedeutung ist es dafür, ob sich der Unfall im öffentlichen Straßenverkehrsraum oder auf Privatgelände ereignete (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, NJW 2014, 1182 [private Tiefgarage]; Urteil vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, NJW 2016, 1100 [Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums]), was dem Verständnis der Verwendung eines Fahrzeugs nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2019 - C-100/18, VersR 2019, 1008: "Verwendung eines Fahrzeugs" bejaht bei Entstehung eines Gebäudeschadens durch den Brand eines über mehr als 24 Stunden in einer Privatgarage abgestellten Fahrzeugs; a.A. dennoch wohl König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 7 StVG Rn. 5 ["beginnt der Betrieb mit dem Ingangsetzen des Motors und endet mit dem Motorstillstand außerhalb des öffentlichen Verkehrs"]).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-923/19

    Van Ameyde España - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/103/EG -

    6 Urteil vom 20. Juni 2019, Línea Directa Aseguradora (C-100/18, EU:C:2019:517, Rn. 48 und der Tenor dieses Urteils).

    29 Urteil vom 20. Juni 2019, Línea Directa Aseguradora (C-100/18, EU:C:2019:517).

    Vgl. auch Urteile vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 49), oder vom 20. Juni 2019, Línea Directa Aseguradora (C-100/18, EU:C:2019:517, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 Urteil vom 20. Juni 2019, Línea Directa Aseguradora (C-100/18, EU:C:2019:517, Rn. 48 und Tenor dieses Urteils).

  • OLG Dresden, 03.09.2019 - 6 U 609/19

    Ansprüche eines Gebäudeversicherers gegenüber dem Haftpflichtversicherer eines

    Danach sei Art. 3 Abs. 1 der - das Mindestmaß der durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgedeckten Schadensersatzhaftung regelnden - "Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht" dahin auszulegen, dass "ein Sachverhalt wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende - in dem ein in einer Privatgarage eines Hauses abgestelltes, entsprechend seiner Funktion als Beförderungsmittel verwendetes Fahrzeug Feuer fing, durch das ein Brand, dessen Ursache beim Schaltkreis des Fahrzeugs lag, ausgelöst und das Haus beschädigt wurde - unter den Begriff ,Verwendung eines Fahrzeugs' im Sinne der genannten Bestimmung zu subsumieren ist, auch wenn das Fahrzeug seit mehr als 24 Stunden vor Brandentstehung nicht bewegt worden war" (EuGH, Urteil vom 20.06.2019, C-100/18, juris).

    In der oben dargestellten Entscheidung (Rechtssache C-100/18) zur "Verwendung" eines - gegebenenfalls auch über längere Zeit - geparkten Fahrzeugs stellt der EuGH ausdrücklich darauf ab, dass das Parken und die Standzeit des Fahrzeugs zwischen zwei Fahrten eine Verwendung des Fahrzeugs darstellten, die seiner Funktion als Beförderungsmittel entspreche (a.a.O., Rdn. 41 ff.).

  • EuGH, 12.10.2023 - C-286/22

    Ein Fahrrad mit Elektrounterstützung fällt nicht unter die

    Was die Ziele der Richtlinie 2009/103 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese bezweckt, den freien Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen zu gewährleisten und denjenigen, die bei Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht wurden, geschädigt worden sind, unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung zu garantieren, ebenso wie den Schutz derjenigen zu gewährleisten, die bei Unfällen, die durch diese Kraftfahrzeuge verursacht wurden, geschädigt worden sind; dieses Ziel des Schutzes der Opfer wurde vom Unionsgesetzgeber beständig verfolgt und gestärkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 2019, Línea Directa Aseguradora, C-100/18, EU:C:2019:517, Rn. 33, 34 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Mai 2021, K.S. [Kosten der Überführung eines beschädigten Fahrzeugs], C-707/19, EU:C:2021:405, Rn. 27).
  • OLG Celle, 20.11.2019 - 14 U 172/18

    Haftung des Halters eines Kfz für Schäden an einer Waschanlage aufgrund

    bb) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, NJW 2019, 2227, Rn. 8 mwN) ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen (entsprechend die Auslegung der "Verwendung eines Fahrzeugs" im EU-Recht, vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2019 - C-100/18, VersR 2019, 1008).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-561/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte seine Rechtsprechung (die

  • OLG Bremen, 05.07.2023 - 1 U 12/23

    Keine Haftung des Fahrzeughalters aus § 7 Abs. 1 StVG für Schäden am Eigentum

  • OLG Celle, 10.05.2023 - 14 U 56/21

    Gefährdungshaftung; bei dem Betrieb; Betriebsgefahr; Erstschädiger;

  • OLG Koblenz, 03.07.2019 - 12 U 57/19

    Halterhaftung aus Betriebsgefahr: Betrieb" eines Kraftfahrzeugs bei einem

  • OLG Celle, 18.11.2020 - 14 U 84/20

    Haftung des Fahrzeughalters für Verletzungen eines Monteurs bei Bergungsarbeiten

  • BGH, 27.09.2022 - VI ZR 1327/20

    Verfassungsmäßigkeit des § 8 Nr. 1 StVG ; Zurückweisung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2020 - C-383/19

    Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 20.05.2021 - C-707/19

    K.S. (Frais de remorquage d'un véhicule endommagé)

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-618/21

    AR u.a. (Action directe contre l'assureur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

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