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   BGH, 11.02.2020 - VI ZR 286/19   

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https://dejure.org/2020,9266
BGH, 11.02.2020 - VI ZR 286/19 (https://dejure.org/2020,9266)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2020 - VI ZR 286/19 (https://dejure.org/2020,9266)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19 (https://dejure.org/2020,9266)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 7 StVG, § 115 VVG, § 7 Abs. 1 StVG, § 41 Abs. 14 StVZO, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 14 Abs. 2 StVO, § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO, § 7 Abs. 2 StVG, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Reichweite der Haftung des Halters eines Anhängers nach § 7 Abs. 1 StVG

  • rewis.io

    Reichweite der Haftung des Halters eines Anhängers nach § 7 Abs. 1 StVG

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVG § 7 Abs. 1
    Verwirklichung der Betriebsgefahr eines ordnungsgemäß im Verkehrsraum abgestellten Anhängers bei Sturmereignis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1
    Reichweite der Haftung des Halters eines Anhängers nach § 7 Abs. 1 StVG

  • rechtsportal.de

    StVG § 7 Abs. 1
    Reichweite der Haftung des Halters eines Anhängers nach § 7 Abs. 1 StVG

  • datenbank.nwb.de

    Reichweite der Haftung des Halters eines Anhängers nach § 7 Abs. 1 StVG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Reichweite der Haftung des Halters eines Anhängers nach § 7 Abs. 1 StVG

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Reichweite der Haftung des Halters eines Anhängers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Reichweite der Gefährdungshaftung des Halters eines Anhängers

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Gefährdungshaftung - zur Betriebsgefahr eines ordnungsgemäß abgestellten Sattelaufliegers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2116
  • MDR 2020, 855
  • NZV 2020, 589
  • VersR 2020, 782
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 25.10.1994 - VI ZR 107/94

    Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Abstellen eines Kfz unter

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - VI ZR 286/19
    Der Betrieb eines Fahrzeugs dauert fort, solange der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr belässt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht (vgl. Senatsurteile vom 9. Januar 1959 - VI ZR 202/57, BGHZ 29, 163, 169, juris Rn. 10; vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94, VersR 1995, 90, 92, juris Rn. 18 ff.; vom 16. April 1996 - VI ZR 79/95, VersR 1996, 856, juris Rn. 13; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., StVG § 7 Rn. 7).

    Das Berufungsgericht ist insoweit zu Recht zunächst davon ausgegangen, dass der Betrieb des Fahrzeugs nicht endet, solange eine durch pflichtwidriges Abstellen verursachte Gefahrenlage für den Verkehr noch fortwirkt (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94, VersR 1995, 90, 92, juris Rn. 15 ff.), hat aber unter Würdigung der Umstände des Streitfalls keinen Verstoß gegen Sicherungspflichten feststellen können.

    Denn § 7 Abs. 1 StVG beschränkt die Einstandspflicht nicht auf fahrzeugspezifische Gefahren in dem Sinne, dass der in Rede stehende Schaden allein durch ein Fahrzeug verursacht werden können müsste (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94, VersR 1995, 90, 92, juris Rn. 21; Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 3 Rn. 57).

  • BGH, 24.03.2015 - VI ZR 265/14

    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges;

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - VI ZR 286/19
    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit grundsätzlich maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. nur Senatsurteil vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, VersR 2019, 897 Rn. 8 mwN), was im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden ist (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 13).

    Denn nach gefestigter Senatsrechtsprechung erfordert der Betrieb eines Fahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche (vgl. nur Senatsurteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn. 10 mwN).

    Eine Verwirklichung der Betriebsgefahr läge im Streitfall dagegen dann nicht vor, wenn der Anhänger ordnungsgemäß außerhalb jeglichen Verkehrsraums abgestellt worden sein sollte (vgl. auch Senatsurteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn. 14; Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 3 Rn. 55).

  • BGH, 27.11.2007 - VI ZR 210/06

    Haftung des Halters eines Kfz für Schäden durch vorsätzliches Inbrandsetzen

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - VI ZR 286/19
    Letztlich könne dies jedoch dahinstehen, da sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06 ergebe, dass allein der Umstand des Rollens eines Fahrzeugs für die Verwirklichung einer typischen Gefahr nicht ausreiche.

    Mit einer Schadensverursachung durch vorsätzliche Inbrandsetzung eines ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeugs durch einen Dritten, die der Senat nicht als Verwirklichung der Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG angesehen hat (Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656, 657, juris Rn. 11 f.), ist der Streitfall entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht vergleichbar.

  • BGH, 09.01.1959 - VI ZR 202/57

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall zweier Lastzüge auf der Autobahn

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - VI ZR 286/19
    Der Betrieb eines Fahrzeugs dauert fort, solange der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr belässt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht (vgl. Senatsurteile vom 9. Januar 1959 - VI ZR 202/57, BGHZ 29, 163, 169, juris Rn. 10; vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94, VersR 1995, 90, 92, juris Rn. 18 ff.; vom 16. April 1996 - VI ZR 79/95, VersR 1996, 856, juris Rn. 13; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., StVG § 7 Rn. 7).

    Soweit im Urteil des Senats vom 9. Januar 1959 (VI ZR 202/57, BGHZ 29, 163, 169, juris Rn. 10) ausgeführt wird, der Betrieb werde "erst unterbrochen, wenn das Fahrzeug von der Fahrbahn gezogen und an einem Ort außerhalb des allgemeinen Verkehrs aufgestellt wird", ist dies nach dem Kontext der Entscheidungsgründe dahin zu verstehen, dass damit auch die Gefahrenlage für andere Verkehrsteilnehmer beendet werden muss, um den Betrieb zu beenden (vgl. auch König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 7 StVG Rn. 5; Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 3 Rn. 56; Kaufmann in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 25 Rn. 58 f.).

  • LG Tübingen, 31.05.2010 - 7 S 11/09

    Haftungsverteilung bei Umstürzen eines abgestellten Motorrades

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - VI ZR 286/19
    Das Fahrzeug unterscheide sich dann nicht von anderen sperrigen Gegenständen, für die keine Gefährdungshaftung bestehe (so LG Tübingen, NJW 2010, 2290, 2291).
  • BGH, 23.03.1962 - 4 StR 475/61

    Abschüssiges Gelände - Abstellen eines Fahrzeugs - Sicherungsmaßnahmen gegen

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - VI ZR 286/19
    Aus dem von der Revision angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. März 1962 - 4 StR 475/61, NJW 1962, 1164, 1165, ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 19.07.2018 - VII ZR 251/17

    Zur Haftung des Betreibers einer Waschstraße ("Auffahrunfall in der Waschstraße")

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - VI ZR 286/19
    Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. nur Senatsurteil vom 25. Februar 2014 - VI ZR 299/13, VersR 2014, 642 Rn. 8 f.; BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17, VersR 2019, 53 Rn. 17 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 25.02.2014 - VI ZR 299/13

    Verkehrssicherung einer Baustelle im Winter: Einrichtung eines Notweges trotz

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - VI ZR 286/19
    Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. nur Senatsurteil vom 25. Februar 2014 - VI ZR 299/13, VersR 2014, 642 Rn. 8 f.; BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17, VersR 2019, 53 Rn. 17 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95

    Zurechnung der Verursachungsbeiträge mehrerer Schädiger

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - VI ZR 286/19
    Der Betrieb eines Fahrzeugs dauert fort, solange der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr belässt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht (vgl. Senatsurteile vom 9. Januar 1959 - VI ZR 202/57, BGHZ 29, 163, 169, juris Rn. 10; vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94, VersR 1995, 90, 92, juris Rn. 18 ff.; vom 16. April 1996 - VI ZR 79/95, VersR 1996, 856, juris Rn. 13; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., StVG § 7 Rn. 7).
  • BGH, 26.03.2019 - VI ZR 236/18

    Realisierung des Schadens erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - VI ZR 286/19
    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit grundsätzlich maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. nur Senatsurteil vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, VersR 2019, 897 Rn. 8 mwN), was im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden ist (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 13).
  • BGH, 21.09.2021 - VI ZR 726/20

    Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion

    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. nur Senatsurteile vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 374/19, DAR 2021, 87 Rn. 7; vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, VersR 2020, 782 Rn. 10; vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, VersR 2019, 897 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 20.10.2020 - VI ZR 158/19

    Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand

    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. nur Senatsurteile vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, VersR 2020, 782 Rn. 10; vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, VersR 2019, 897 Rn. 8 mwN.
  • BGH, 07.02.2023 - VI ZR 87/22

    Reichweite der Haftung des Halters eines Anhängers nach § 7 Abs. 1 StVG a.F. (§

    Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, VersR 2020, 782 Rn. 10 mwN).

    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit grundsätzlich maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, juris Rn. 12 ff.; vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, VersR 2020, 782 Rn. 10; vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 319/18, VersR 2021, 597 Rn. 7, jeweils mwN).

    Der Betrieb dauert dabei fort, solange der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr belässt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, VersR 2020, 782 Rn. 10 mwN).

    b) Diese Grundsätze sind entsprechend auf den Betrieb von Anhängern anzuwenden, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, VersR 2020, 782 Rn. 11 mwN).

    Diese Gefahr wird nach den oben dargestellten Grundsätzen vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG a.F. bzw. § 19 Abs. 1 Satz 1 StVG n.F. erfasst (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, VersR 2020, 782 Rn. 19).

    Die Bestimmungen in § 7 Abs. 1 StVG a.F. und § 19 Abs. 1 Satz 1 StVG n.F. beschränken die Einstandspflicht des Halters nicht auf fahrzeugspezifische Gefahren in dem Sinne, dass sie nur Schäden erfassten, die allein durch ein Fahrzeug bzw. einen zum Mitführen durch ein Kraftfahrzeug bestimmten Anhänger verursacht werden können (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, VersR 2020, 782 Rn. 23 mwN).

  • BGH, 12.12.2023 - VI ZR 76/23

    Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG bei

    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2023 - VI ZR 87/22, NJW 2023, 2109 Rn. 8 f.; vom 24. Januar 2023 - VI ZR 1234/20, NJW 2023, 2279 Rn. 8; vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 374/19, r+s 2020, 721 Rn. 7; vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, NJW 2020, 2116 Rn. 10; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, NJW 2014, 1182 Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 28.03.2023 - VI ZR 19/22

    Ersatz von Versicherungsleistungen für gestohlene Kfz als Anspruch eines

    Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 2021 - VI ZR 194/18, NJW 2021, 1090 Rn. 8 f. und VI ZR 210/18, VersR 2021, 452 Rn. 24 f.; vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, NJW 2020, 2116 Rn. 14; vom 25. Februar 2014 - VI ZR 299/13, NJW 2014, 2104 Rn. 8 f.; vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 Rn. 6 f.; BGH, Urteile vom 23. April 2020 - III ZR 251/17, NJW 2020, 3106 Rn. 24; vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17, NJW 2018, 2956 Rn. 17 f.).
  • OLG Celle, 10.05.2023 - 14 U 56/21

    Gefährdungshaftung; bei dem Betrieb; Betriebsgefahr; Erstschädiger;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18 , Rn. 8; Urteil vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19 , juris) ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen (vgl. die ähnliche Auslegung der "Verwendung eines Fahrzeugs" im EU-Recht, vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2019 - C-100/18 , VersR 2019, 1008 ).

    Der Bundesgerichtshof geht dabei von einer weiten wertenden Betrachtung aus, die typische Gefahrenquellen des Straßenverkehrs erfassen soll (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19 ; Urteil vom 7. Februar 2023 - VI ZR 87/22 , beide juris, zur Anhängerhaftung).

  • BGH, 20.10.2020 - VI ZR 374/19

    Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand

    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. nur Senatsurteile vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, VersR 2020, 782 Rn. 10; vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, VersR 2019, 897 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 20.10.2020 - VI ZR 319/18

    Reichweite der Haftung des Halters eines abgeschleppten und in einer Lagerhalle

    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. nur Senatsurteile vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, VersR 2020, 782 Rn. 10; vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, VersR 2019, 897 Rn. 8 mwN).
  • OLG Hamm, 07.03.2023 - 7 U 130/22

    Haftung der beteiligten Fahrzeughalter bei einem Bergeversuch mittels einer

    Ein Unfall in einem Offroad-Park erfolgt nicht außerhalb jeglichen öffentlichen Verkehrsraums (in Anwendung von BGH Urt. v. 11.2.2020 - VI ZR 286/19, zfs 2020, 614 Rn. 19 f.) und wird auch nicht von § 4 Nr. 4 KfzPflVV / A.1.5.2 AKB 2015 erfasst oder könnte auch sonst nicht nach § 4 KfzPflVV von der Pflichthaftpflichtversicherung ausgenommen werden.

    Dieser lag nicht etwa außerhalb jeglichen öffentlichen Verkehrsraums (vgl. dazu BGH Urt. v. 11.2.2020 - VI ZR 286/19, zfs 2020, 614 Rn. 19 f.) , sondern war gerade durch die Begegnung mit und die Nutzung durch andere Verkehrsteilnehmer geprägt, die es vor den typischen Gefahren des Betriebs von Kraftfahrzeugen zu schützen gilt.

  • OLG Bremen, 05.07.2023 - 1 U 12/23

    Keine Haftung des Fahrzeughalters aus § 7 Abs. 1 StVG für Schäden am Eigentum

    Ein hieraus verursachter Brand eines Fahrzeugs steht der Gefahr der Inbrandsetzung beliebiger anderer im öffentlichen Raum abgestellter Gegenstände gleich (Anschluss an BGH, Urteil vom 21.01.2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377; Urteil vom 11.02.2020 - VI ZR 286/19, NJW 2020).

    In Fällen eines vorsätzlichen Inbrandsetzens eines ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeugs hat der Bundesgerichtshof dagegen eine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG verneint, da die Schädigung dann nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will, und auch der Umstand, dass Kraftfahrzeuge wegen der mitgeführten Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennen, nicht ausreicht, um eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zu begründen (siehe BGH, Urteil vom 27.11.2007 - VI ZR 210/06, juris Rn. 12, NJW-RR 2008, 764; Urteil vom 21.01.2014 - VI ZR 253/13, juris Rn. 6, BGHZ 199, 377; Urteil vom 11.02.2020 - VI ZR 286/19, juris Rn. 23, NJW 2020, 2116).

  • LG Saarbrücken, 13.11.2020 - 13 S 92/20

    Haftung bei der Kollision eines Linienbusses mit einem im Bushaltestellenbereich

  • OLG Rostock, 11.03.2022 - 5 U 181/19

    Haftungsabwägung bei der Kollision eines Pkws mit einem auf der Gegenfahrspur

  • LG Gießen, 19.01.2022 - 1 S 102/21

    Halterhaftung bei Betrieb eines Anhängers

  • LG Rottweil, 17.06.2022 - 2 O 33/22

    Haftung der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung für Pkw-Schaden, verursacht

  • AG Berlin-Mitte, 13.01.2023 - 28 C 205/21
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