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   BGH, 17.02.1961 - VI ZR 174/60   

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https://dejure.org/1961,2356
BGH, 17.02.1961 - VI ZR 174/60 (https://dejure.org/1961,2356)
BGH, Entscheidung vom 17.02.1961 - VI ZR 174/60 (https://dejure.org/1961,2356)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 1961 - VI ZR 174/60 (https://dejure.org/1961,2356)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1961, 444
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.01.1957 - VI ZR 135/56

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger bei

    Auszug aus BGH, 17.02.1961 - VI ZR 174/60
    Das Berufungsgericht hat nämlich die tatsächlichen Voraussetzungen des § 829 BGB, also die Frage, ob nach den konkreten Umstände, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Heranziehung der Klägerin der Billigkeit entspricht, rechtsirrtumsfrei verneint., Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 23, 90, 98 f [BGH 15.01.1957 - VI ZR 135/56]ührt hier nicht weiter.
  • BGH, 28.09.1970 - VIII ZR 166/68

    Haftung des Herstellers für Konstruktionsfehler

    Allerdings mag, wenn ein Fahrer mit seinem Wagen beim Abbremsen ins Schleudern gerät und dabei den Grünstreifen der Autobahn überfährt, der Anscheinsbeweis für ein fehlerhaftes Verhalten des Fahrers begründet sein (BGH Urteile vom 21. Februar 1961 - VI ZR 107/60 - VersR 1961, 444; vom 25. März 1969 - VI ZR 252/67 - VersR 1969, 636; vom 19. Dezember 1969 - VI ZR 63/69 - VersR 1970, 284).
  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 2/70

    Anwendung der Beweisregel des § 18 StVG zur Fahrzeugführerhaftung auf die

    b) Bei Prüfung der Frage, ob den Erstbeklagten ein Verschulden trifft, hätte das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß schon nach altem Recht das Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers vor dem Ausscheren nicht nur von gewissenhaften Kraftfahrern bei sichtbarem Folgeverkehr auf der Überholspur fast allgemein geübt wurde, sondern auch nach der Rechtsprechung durchaus die Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines "Vortrittsrechts" vor einen herannahenden schnelleren Verkehrsteilnehmer bilden konnte (vgl. etwa das Senatsurteil vom 21.2.1961 = VersR 61, 444 (446); Urteil vom 9.6.1964 - VI ZR 80/63 = VersR 64, 848 -VRS 27, 254).
  • BGH, 14.03.1974 - VI ZR 192/72

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem über die Fahrbahn laufenden

    Selbst wenn die Möglichkeit bestand, dass der Kläger am Knick des Bürgersteigs seine Richtung änderte und sich von der Straße wieder weg bewegte, durfte der Beklagte, wenn er das Kind von noch nicht 4 Jahren auf die Fahrbahn hätte zulaufen sehen, nicht auf solche bloß mögliche Richtungsänderung vertrauen und mit unverminderter Geschwindigkeit in die ungeklärte Verkehrssituation hineinfahren (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Februar 1961 - VI ZR 174/60, VersR 1961, 444).
  • OLG Köln, 26.04.1989 - 13 U 247/88

    Schädelhirntrauma 1. Grades; Schädelhirntrauma; Gedecktes Schädelhirntrauma 1.

    Bereits der unstreitige Teil des Unfallherganges, nämlich das Abkommen des von dem Beklagten zu 2) geführten Pkw von der Fahrbahn, begründet den Anschein eines schuldhaften Fehlverhaltens des Beklagten zu 2) (vgl. hierzu BGHZ 8, 239; LM 823 (J) Nr. 10; VersR 1958, 91; 1961, 444; 1965, 690; NJW-RR 1986, 383; OLG München VersR 1970, 630; OLG Düsseldorf VersR 1975, 160; 1982, 777).
  • BAG, 29.11.1963 - 1 AZR 50/63

    Ablösung des Fahrers - Mitfahrender angestellter Fahrer - Kraftfahrzeug - Unfall

    a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß es für ein Verschulden des Kraftfahrers spricht, wenn er ohne erkennbaren Grund von der Straße abkomrat oder in die Fahrbahn des Gegenverkehrs gerät (BGH in VersR 19539 69, VersR 1955, 189, VersR 1956, 589 und 799, DAR 1958, 13)» Ob dieser Erfahrungssatz auch für das Abkommen von der Autobahn gilt, hat der Bundesgerichtshof als zweifelhaft bezeichnet» Je doch läßt der Bundesgerichtshof den Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden gelten, wenn ein Kraftfahrer über den Grünstreifen der Autobahn'hinweg bis in die Gegenfahrbahn gerät (BGH in DAR 1958, 68 und VersR 1961, 444)» Fraglich erscheint;"danach, ob der Anscheinsbeweis dann noch gilt, wenn ein Kraftfahrer nur auf den Mittelstreifen abkommt, ohne bis in die Gegenfahrbahn zu geraten» Selbst wenn aber darin ein typischer Geschehensablauf läge, der den Schluß auf ein Verschulden des Beklagten zuließe, kann der Kläger im vorliegenden Falle den Anscheinsbeweis nicht für sich in Anspruch nehmen» b) Der Anscheinsbeweis kann dadurch erschüttert werden, daß Tatsachen behauptet und erforderlichenfalls bewiesen werden, die geeignet sind, ernsthafte Zweifel an der Wahrheit der prima facie als erwiesen erachteten Tatsache zu erwecken (BAG in AP Nr. 1 zu § 282 ZPO und AP Nr. 1 zu § 139 ZPO; BGHZ 8, 239 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 09.06.1967 - VI ZR 1/66

    Haftungsverteilung bei Kollision eines über den Grünstreifen der Autobahn auf die

    Gerät ein Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug über den Grünstreifen der Autobahn hinweg auf die Gegenfahrbahn, so spricht der erste Anschein jedenfalls dann für ein Verschulden des Fahrers, wenn ein technisches Versagen des Fahrzeugs als Unfallursache ausscheidet (Urteile des BGH vom 19. November 1957 - VI ZR 122/57 - VersR 1958, 91;vom 21. Februar 1961 - VI ZR 107/60 - VersR 1961, 444 undvom 31. Januar 1967 - VI ZR 99/65).
  • BGH, 11.04.1967 - VI ZR 108/65

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem über den Mittelstreifen der Autobahn

    Das Abkommen von der Fahrbahn bei normaler Verkehrslage und das Überwechseln auf die Gegenfahrbahn der Autobahn stellt einen typischen Geschehensablauf dar, der nach der Lebenserfahrung auf ein Verschulden des Fahrers zurückzuführen ist (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1957 - VI ZR 122/57 - VersR 1958, 91; vom 21. Februar 1961 - VI ZR 107/60 - VersR 1961, 444; vom 4. Februar 1964 - VI ZR 243/62 - VersR 1964, 532; BGHZ 8, 239).
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