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   BGH, 28.05.1969 - IV ZR 615/68   

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BGH, 28.05.1969 - IV ZR 615/68 (https://dejure.org/1969,1062)
BGH, Entscheidung vom 28.05.1969 - IV ZR 615/68 (https://dejure.org/1969,1062)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 1969 - IV ZR 615/68 (https://dejure.org/1969,1062)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Reinigung des Tanks eines Silofahrzeugs - Verschmutzung des Fahrzeugtanks infolge unzureichender Arbeit des vom Wagenmotor betriebenen Gebläses - Beschädigung von Frachtgut - Rückstände von Phosphorsäure in dem Tank eines Silofahrzeugs - Allgemeiner Zuständigkeitsbereich ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1969, 646
  • VersR 1969, 726
  • DB 1969, 1191
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.02.1966 - II ZR 103/63

    Betriebshaftpflichtversicherung und Kfz-Versicherung

    Auszug aus BGH, 28.05.1969 - IV ZR 615/68
    Dem hiernach gewonnenen Ergebnis stehen auch nicht die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 5. März 1964 - II ZR 220/62 - (VersR 1964, 474) und vom 17. Februar 1966 - II ZR 103/63 - (BGHZ 45, 168) entgegen.
  • RG, 08.03.1939 - VI 239/38

    Zum Begriffe des Kraftwagenbetriebes, je nachdem die Ursachen eines Unfalls von

    Auszug aus BGH, 28.05.1969 - IV ZR 615/68
    Der infolge der nicht ausreichenden Gebläseleistung im Silo verbliebene Branntkalkrückstand und seine Vermischung mit dem Kalksteinmehl sind daher auf die Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges zurückzuführen und sonach beim Betriebe des Kraftfahrzeugs eingetreten (RGZ 160, 129, 132).
  • BGH, 06.11.2007 - VI ZR 220/06

    Kosten der Entsorgung von Transportgut nach einem Verkehrsunfall mit einem Lkw

    Dieses Verständnis der Regelung in § 8 Nr. 3 StVG stimmt überein mit der Auffassung des IV. Zivilsenats des BGH, wonach die Haftungsausschlussklausel in § 11 AKB, die für das Deckungsverhältnis zwischen Versicherer und Halter gilt, nur Schäden erfasst, die unmittelbar an den beförderten Gütern selbst eingetreten sind, (BGH, Urteil vom 23. November 1994 - IV ZR 48/94 - VersR 1995, 162, 163; ebenso schon Urteil vom 28. Mai 1969 - IV ZR 615/68 - VersR 1969, 726, 727; siehe auch Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 11 Rn. 24 AKB).
  • BGH, 23.11.1994 - IV ZR 48/94

    Ersatzfähigkeit der Kosten der Entsorgung von mit dem Fahrzeug beförderten und

    Unter Berufung auf das Senatsurteil vom 28. Mai 1969 - IV ZR 615/68 - VersR 1969, 726 unter 3 - vertritt es die Auffassung, daß, soweit es um Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens der mit dem Fahrzeug beförderten Sachen gehe, der Risikoausschluß nur die Haftung des Versicherungsnehmers für solche Schäden erfasse, die an den von ihm beförderten Sachen selbst eingetreten sind.

    In diesem Sinne hat der Senat bereits den Wortlaut der Ausschlußklausel des § 11 Nr. 6 AKB 1962 ausgelegt (Senatsurteil vom 28. Mai 1969, aaO.).

    Des weiteren liegt der Regelung aber auch der Gedanke zugrunde, daß die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht dazu bestimmt ist, dem Versicherungsnehmer das normale Unternehmerrisiko abzunehmen, ihn also insbesondere von vertraglichen Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüchen freizustellen (Senatsurteil vom 28. Mai 1969, aaO.).

    Dagegen fallen anderweite Schäden, die sich nicht als Schäden an der beförderten Sache, sondern als deren weitere Auswirkung darstellen, auch dann nicht unter den Deckungsausschluß, wenn ihre Ursache in der Beschädigung der beförderten Sache selbst liegt (Senatsurteil vom 28. Mai 1969, aaO.).

  • BGH, 27.05.1975 - VI ZR 95/74

    Beurteilung des straßenverkehrsrechtlichen Merkmals "beim Betrieb eines

    Mit der Entscheidung, daß der hier entstandene Schaden nicht beim "Betrieb" des Silofahrzeugs entstanden ist, ist nicht auch darüber entschieden, ob der Schaden nicht doch beim "Gebrauch" des Fahrzeugs im Sinne des § 10 Abs. 1 AKB entstanden ist, daher vom Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer zu decken ist (vgl. dazu BGH Urt. v. 28. Mai 1969 - IV ZR 615/68 - VersR 1969, 726).
  • BGH, 27.10.1993 - IV ZR 243/92

    Gebrauch eines Fahrzeugs bei Versprühen von Pflanzenschutzmitteln

    Ist der Laderaum eines Sonderfahrzeugs, bei dem der zweckgebundene Aufbau zum Fahrzeug gehört (Silo-Kessel- oder Tankwagen) nicht sachgerecht gereinigt worden und durch Vermischung der Ladung mit Rückständen aus einer früheren Ladung ein Schaden entstanden, so ist dieser durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht (BGH, Urteil vom 28. Mai 1969 - IV ZR 615/68 - VersR 1969, 726).
  • BGH, 26.06.1979 - VI ZR 122/78

    Zum Begriff des "Gebrauchs von Fahrzeugen" im Sinne von AkB § 10 und zum

    Schrifttum und Praxis haben bisher ebenso zwischen diesen beiden Versicherungssparten abgegrenzt (vgl. Stiefel/Wussow/Hofmann, Kraftfahrzeugversicherung, 10. Aufl., § 10 AKB Anm. 20 und Wussow, AHB, 8.Aufl. § 2 Anm. 30, jeweils m.w.Nachw.; wohl auch Brück/Möller/Johannsen, VVG, 8.Aufl., Bd. IV Allgemeine Haftpflichtversicherung Anm. G 268; für den Fall der mangelnden Reinigung des Tankbehälters mittels Motorkraft vgl. BGH Urteil vom 28. Mai 1969 - IV ZR 615/68 - VersR 1969, 726; zweifelnd Prölss/Martin, VVG 21 Aufl., § 10 AKB Anm. 2).
  • BGH, 19.07.2023 - IV ZR 384/22

    Entfallen der Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers für

    Anderweitige Schäden fallen auch dann nicht unter den Ausschluss, wenn ihre Ursache in der Beschädigung der beförderten Sache selbst liegt (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1969 - IV ZR 615/68, VersR 1969, 726 [juris Rn. 18]; Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung AKB 19. Aufl. AKB 2015 A.1 Rn. 246 f.; Koch in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. AKB 2015 A.1 Rn. 431; Klimke in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. ABK 2015 A.1.5 Rn. 19).
  • OLG Hamburg, 26.06.2008 - 15 W 4/08

    Erledigung der Hauptsache: Grundsätzliche Kostentragung durch den freiwillig

    Gedeckt sein sollen über § 10 AKB die typischen, vom Gebrauch des KFZ selbst und unmittelbar ausgehenden Gefahren (Prölls / Knappmann, VVG, 27. Aufl. § 10 AKB Rn. 6; vgl. auch BGH VersR 1969, 726).

    Auch bei § 10 AKB muss der Schaden daher kausal auf eine fahrzeugtypische Gefahr zurück zu führen sein, die von den besonderen technischen Gegebenheiten des Fahrzeuges ausgeht (vgl. BGH NJW 1990, 257 f.), d.h. z.B. gerade auf einem Versagen einer Betriebseinrichtung des Fahrzeuges beruht (BGH VersR 1969, 726).

  • BGH, 29.06.1994 - IV ZR 229/93

    Begriff der Beförderung einer Sache

    Er soll also nicht von Ansprüchen wegen Schlechterfüllung freigestellt werden (Senatsurteil vom 28.5.1969 - IV ZR 615/68 - VersR 1969, 726 unter 3. für die wortgleiche Regelung in § 11 Nr. 6 AKB 1965).
  • LG Stuttgart, 19.12.2014 - 7 O 139/14

    Schadensfall: Vermischung Superkraftstoff/Heizöl, Tankfahrzeug

    So hat der BGH bereits im Jahre 1969 (MDR 1969, 646) einen Schadensfall dem Risikobereich der Kfz-Haftpflichtversicherung zugeordnet, wenn der Tank eines Silofahrzeugs infolge unzureichender Arbeit des vom Wagenmotor betriebenen Gebläses nicht ausreichend gesäubert und das neue Ladegut durch die Beimischung mit Resten des alten Ladeguts verdorben werde.

    Allerdings, meint das Gericht, ist die Kommentierung bei Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., AKB A. 1.1 Rn. 45 insoweit missverständlich, als man ihr die Auffassung entnehmen könnte, die in BGH VersR 69, 726 und OLG Frankfurt VersR 1982, 967 aufgestellten Rechtsgrundsätze gelten auch im Deckungsverhältnis nicht mehr.

    Die genannten Entscheidungen BGH VersR 1969, 726 und OLG Frankfurt VersR 1982, 967 weiter zum Beleg für Sachverhalte, die unter den Begriff des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs im Sinne des Be- und Entladens zu subsumieren sind.

  • BGH, 09.02.1994 - VIII ZR 282/93

    Haftung des Verkäufers wegen schuldhafter Lieferung einer mangelhaften Sache

    Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 4.201, 18 DM, der sich aus der Befriedigung von Wandelungs-, Minderungs- oder Nachlieferungsansprüchen der Firma W. ergeben könnte, verneint, weil unmittelbar an der Ladung entstandene Schäden gemäß § 11 Nr. 3 AKB von der Versicherung ausgeschlossen sind (BGH, Urteil vom 28. Mai 1969 - IV ZR 615/68 = VersR 1969, 726 unter 3).

    a) Zwar wäre ein solcher mittelbarer Schaden, der sich als weitere Auswirkung der Beschädigung des beförderten Trockenmörtels darstellt, durch den Gebrauch des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs gemäß § 10 Abs. 1 AKB verursacht und nicht durch § 11 Nr. 3 AKB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 28. Mai 1969 - IV ZR 615/68 aaO; zuletzt BGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 243/92 unter 3 a, zur Veröffentlichung bestimmt); daß nach dem Vortrag der Beklagten die Reinigung des Tanks mit einem Besen und nicht mittels eines vom Wagenmotor betriebenen Gebläses erfolgt ist, macht keinen Unterschied, da beides noch zum "Gebrauch" des Fahrzeugs gehört (OLG Frankfurt a. M. VersR 1982, 967 f; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 15. Aufl., § 10 AKB Rdnr. 106; Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., § 10 AKB Anm. 3 B).

  • OLG Koblenz, 20.06.2022 - 12 U 532/21

    Feststellungsklage des Halters eines Traubenvollernters gegen den

  • OLG Koblenz, 16.05.2022 - 12 U 532/21

    Beim Betrieb, Zusammenhang, Traubenvollenter, beförderte Sache

  • OLG Frankfurt, 07.01.1982 - 16 U 98/81

    Verunreinigtes Transportgut; Produktionsschaden; Sonderfahrzeug

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