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   OLG Köln, 06.02.1973 - 15 U 150/72   

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https://dejure.org/1973,6451
OLG Köln, 06.02.1973 - 15 U 150/72 (https://dejure.org/1973,6451)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.02.1973 - 15 U 150/72 (https://dejure.org/1973,6451)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. Februar 1973 - 15 U 150/72 (https://dejure.org/1973,6451)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bes. Bed. f. Unfallzusatzversicherung (BBUZ) § 2; Bes. Bed. f. Unfallzusatzversicherung (BBUZ) § 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1973, 959
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Karlsruhe, 18.10.2001 - 12 U 202/00

    Versicherungsrecht; Anspruch aus einer Unfallversicherung ; Behandlungen durch

    Der Ausschluss des § 2 Nr. 11 Abs. 2 AUB gilt nicht nur bei ordnungsgemäß durchgeführten Maßnahmen, sondern auch in Fällen, in denen der Gesundheitsschaden durch unzulängliches Vorgehen des Arztes oder Heilpersonals ausgelöst wird, gleichgültig, ob sich der Fehler im Rahmen einer auch bei sorgfältigem Handeln nicht ganz unwahrscheinlichen Schädigung hält oder als grober Fehler zu werten ist (OLG Hamm, VersR 1979, 1100; OLG Köln, VersR 1973, 959/960 f.; Grimm, a.a.O., Rdnr. 73; Prölss/Martin, a.a.O. Rdnr. 34; Wussow/Pürckhauer, AUB, 6. Aufl., § 2 II Rdnr. 77).
  • LG Dortmund, 23.02.2011 - 2 O 253/10

    Invaliditätsentschädigung durch die private Unfallversicherung beim Ausschluss

    Für den Fall des Einsatzes technischer Hilfsmittel bei der Durchführung einer Heilmaßnahme hat die Rechtsprechung zutreffend wie folgt differenziert: Die eigentümliche Gefahr einer Heilmaßnahme verwirklicht sich etwa dann, wenn der Bügel einer eingesetzten Herzklappe bricht (BGH a.a.O.) oder auch, wenn der Patient infolge einer Überhitzung des Badewassers in einem Stangerbad einen Kreislaufkollaps erleidet (OLG Köln VersR 1973, 959).
  • OLG Celle, 29.11.2013 - 8 U 149/13

    Unfallversicherung; Ausschlusstatbestand; Heilmaßnahme

    Erfüllt ist er, wenn der Bügel einer eingesetzten Herzklappe bricht (vgl. BGH, NJW 1989, 1546), oder wenn der Patient infolge einer Überhitzung des Badewassers einen Kreislaufkollaps erleidet (vgl. OLG Köln, VersR 1973, 959).
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