Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.05.1985

Rechtsprechung
   BGH, 29.04.1985 - II ZB 1/85   

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https://dejure.org/1985,7444
BGH, 29.04.1985 - II ZB 1/85 (https://dejure.org/1985,7444)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1985 - II ZB 1/85 (https://dejure.org/1985,7444)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1985 - II ZB 1/85 (https://dejure.org/1985,7444)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Prozessbevollmächtigter - Büroangestellter - Regelungsfristen - Hemmung der Berufungsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Anforderungen an Zurechnung des Verschuldens von gut ausgebildeten Angestellten ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1985, 668
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.12.1984 - III ZB 28/84

    Aufgabenübertragung - Büroangestellter - Rechtsanwalt - Fristsache -

    Auszug aus BGH, 29.04.1985 - II ZB 1/85
    Dazu gehört auch die Berechnung und Eintragung in seinem Büro geläufiger Fristen (vgl. BGHZ 43, 148, 153 und BGH Beschlüsse vom 26.11.1984 - II ZB 4 und 5/84 - VersR 1985, 168 und vom 20.12.1984 - III ZB 28/84 = VersR 1985, 269).

    Der Rechtsanwalt muß zwar das Ende einer Frist dann eigenverantwortlich nachprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozeßhandlung oder in sonstigem Zusammenhang mit ihr vorgelegt wird (vgl. BGH Beschl. v. 20.12.1984 - III ZB 28/84 - VersR 1985, 269).

  • BGH, 12.02.1965 - IV ZR 231/63

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 29.04.1985 - II ZB 1/85
    Dazu gehört auch die Berechnung und Eintragung in seinem Büro geläufiger Fristen (vgl. BGHZ 43, 148, 153 und BGH Beschlüsse vom 26.11.1984 - II ZB 4 und 5/84 - VersR 1985, 168 und vom 20.12.1984 - III ZB 28/84 = VersR 1985, 269).
  • BGH, 15.06.1978 - VII ZB 2/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumen der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 29.04.1985 - II ZB 1/85
    Mehr als eine solche Weisung wird von dem Rechtsanwalt nicht verlangt (BGH Beschl. v. 15.06.1978 - VII ZB 2/78 = VersR 1978, 944 unter 2).
  • BGH, 26.11.1984 - II ZB 4/84

    Fristversäumnis wegen Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten - Fehlender

    Auszug aus BGH, 29.04.1985 - II ZB 1/85
    Dazu gehört auch die Berechnung und Eintragung in seinem Büro geläufiger Fristen (vgl. BGHZ 43, 148, 153 und BGH Beschlüsse vom 26.11.1984 - II ZB 4 und 5/84 - VersR 1985, 168 und vom 20.12.1984 - III ZB 28/84 = VersR 1985, 269).
  • BGH, 05.07.1990 - IX ZB 23/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehlendes Anwaltsverschuldenbei

    Zuwiderhandlungen gegen klare allgemeine Büroanweisungen über die Behandlung von Fristsachen sind dem Prozeßbevollmächtigten nicht anzulasten (BGH, Beschl. v. 11. Juli 1979 - VIII ZB 22/79, VersR 1979, 1028, 1029; Beschl. v. 29. April 1985 - II ZB 1/85, VersR 1985, 668; Beschl. v. 27. Februar 1986 - III ZB 21/85, VersR 1986, 764, 765; vgl. auch BGH, Urt. v. 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 5).
  • BGH, 27.06.1989 - VI ZB 21/89
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine sonst zuverlässige Büroangestellte eine ihr erteilte Einzelanweisung befolgt (BGH Beschluß vom 29. April 1985 - II ZB 1/85 - VersR 1985, 668 sowie Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 VersR a.a.O. S. 186 = BGHR ZPO § 233 "Fristenkontrolle 5").
  • BGH, 15.01.1986 - VIII ZB 27/85

    Rechtsmittelbegründungsfrist - Büroangestellte - Sorgfaltspflicht -

    Auch im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1985 - II ZB 1/85, VersR 1985, 668, wird auf die "gemeinsame" Fristberechnung durch den Rechtsanwalt und die Büroangestellte abgehoben, überläßt er die Fristberechnung, wie hier, einer Kanzleikraft, so genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur, wenn er darauf hinweist, welchen Einfluß die Gerichtsferien auf die Berufungsbegründungsfrist haben (Senatsbeschluß a.a.O.).
  • BGH, 02.03.1988 - IVa ZB 5/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der

    Hier verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung von dem Rechtsanwalt, daß er durch eine allgemeine Anordnung seinem Büropersonal unmißverständlich verbietet, Fristen, von denen es meint, sie seien infolge der Gerichtsferien gehemmt, also länger als sonst, in eigener Verantwortung zu berechnen und einzutragen (BGH, Beschluß vom 27.10.1982 - IVb ZB 157/82 - VersR 1983, 82; Beschluß vom 29.4.1985 - II ZB 1/85 - VersR 1985, 668).
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Rechtsprechung
   BGH, 15.05.1985 - IVb ZB 27/85   

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https://dejure.org/1985,8070
BGH, 15.05.1985 - IVb ZB 27/85 (https://dejure.org/1985,8070)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1985 - IVb ZB 27/85 (https://dejure.org/1985,8070)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1985 - IVb ZB 27/85 (https://dejure.org/1985,8070)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Drohender Fristablauf - Rechtsanwalt - Fristwahrender Schriftsatz - Zuverlässige Kanzleiangestellte - Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsbegründungspflicht - Verurteilung zur Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrages - ...

  • VersR (via Owlit)

    ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1985, 668
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.09.1977 - IV ZB 14/77

    Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist durch Verschulden der

    Auszug aus BGH, 15.05.1985 - IVb ZB 27/85
    Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Beklagten, den er im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise ergänzt hat (vgl. BGH VersR 1977, 1099; 1980, 851; 1981, 61), ist es zur Versäumung der am 7. Januar 1985 (Montag) abgelaufenen Frist zur Begründung der Berufung auf folgende Weise gekommen:.

    Die insoweit notwendige Unterrichtung ergab sich hier schon daraus, daß der Sekretärin der Auftrag erteilt war, die Begründungsschrift nach Dienstschluß zum Gerichtsgebäude zu bringen und dort in den Nachtbriefkasten einzuwerfen (vgl. BGH VersR 1977, 1099).

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZB 157/79

    Kanzleikraft - Fristablauf - Fristwahrung

    Auszug aus BGH, 15.05.1985 - IVb ZB 27/85
    Ein Rechtsanwalt darf auch kurz vor dem Ablauf einer Frist eine zuverlässige Kanzleiangestellte mit der Beförderung des fristwahrenden Schriftsatzes betrauen, wenn diese über den drehenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung unterrichtet ist (vgl. BGH VersR 1980, 168).
  • BGH, 17.02.1982 - IVa ZB 19/81

    Bestimmung der erforderlichen Sorgfaltspflicht eines Anwalts bei der Behandlung

    Auszug aus BGH, 15.05.1985 - IVb ZB 27/85
    Derartige Maßnahmen wären nach den Maßstäben, die seit der ab 1. Juli 1977 geltenden Neufassung des § 233 ZPO an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts anzulegen sind (vgl. dazu etwa BGH VersR 1982, 495), nur unter besonderen Umständen erforderlich gewesen, die aber aus der Sicht von Rechtsanwalt Sch. nicht vorlagen.
  • BGH, 18.01.1983 - VI ZB 18/82

    Verfahren - Büropersonal - Prozessbevollmächtigter - Weisung - Unterschrift -

    Auszug aus BGH, 15.05.1985 - IVb ZB 27/85
    Wie anerkannt ist, kann ein Rechtsanwalt unter normalen Umständen darauf vertrauen, daß eine konkrete Einzelanweisung von seinem sonst zuverlässigen Personal auch befolgt wird, ohne besondere Überwachungsmaßnahmen ergreifen zu müssen (vgl. BGH VersR 1979, 1028; 1983, 374 und 838).
  • BGH, 12.06.1980 - III ZB 1/80

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 15.05.1985 - IVb ZB 27/85
    Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Beklagten, den er im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise ergänzt hat (vgl. BGH VersR 1977, 1099; 1980, 851; 1981, 61), ist es zur Versäumung der am 7. Januar 1985 (Montag) abgelaufenen Frist zur Begründung der Berufung auf folgende Weise gekommen:.
  • BFH, 19.03.1996 - VII S 17/95

    Ursächlichkeit einer unzulänglichen Fristenkontrolle für eine Fristversäumung -

    Es ist anerkannt, daß ein Rechtsanwalt das Versehen (Versäumnis) einer zuverlässigen Kanzleiangestellten, die er durch konkrete Einzelanweisung mit der Absendung und/oder Beförderung des fristwahrenden Schriftsatzes betraut, nicht als eigenes Verschulden zu vertreten hat, wenn diese über den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung unterrichtet ist (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 15. Mai 1985 IV b ZB 27/85, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1986, 319; BFH- Beschluß vom 9. Juli 1992 V R 62/91, BFH/NV 1993, 251, 252; Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 56 Rdnr. 33).

    Eine weitergehende Belehrung der angewiesenen Bürokraft über den Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung war bei der mit Fristsachen und der Bedeutung von Fristen vertrauten langjährigen Anwaltssekretärin nicht geboten (vgl. BGH in HFR 1986, 319, und BGH-Beschluß vom 26. Oktober 1988 VIII ZB 24/88, Versicherungsrecht -- VersR -- 1989, 166).

    Da ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen kann, daß eine konkrete Einzelanweisung von seinem sonst zuverlässigen Personal auch befolgt wird, ist er ohne besonderen Anlaß zu Überwachungsmaßnahmen nicht verpflichtet (BGH in HFR 1986, 319).

  • BFH, 22.04.2004 - VII B 369/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Es ist anerkannt, dass ein Rechtsanwalt das Versehen bzw. die Versäumnis einer zuverlässigen Kanzleiangestellten, die er durch eine konkrete Einzelanweisung mit der Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes betraut, nicht als eigenes Verschulden zu vertreten hat, wenn diese über den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung unterrichtet worden ist (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 15. Mai 1985 IVb ZB 27/85, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR--1986, 319; BFH-Beschluss vom 9. Juli 1992 V R 62/91, BFH/NV 1993, 251).

    Da ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen kann, dass eine konkrete Einzelanweisung von seinem sonst zuverlässigen Personal auch befolgt wird, ist er ohne besonderen Anlass zu Überwachungsmaßnahmen, wie z.B. Rückfragen oder Einsichtnahme in die Sendeberichte, nicht verpflichtet (BGH in HFR 1986, 319).

  • BFH, 07.12.1988 - X R 80/87

    Steuerberater - Büro - Ordnungsmäßige Ausgangskontrolle - Fristenkontrollbuch -

    Jedenfalls muß dann aber der Postausgang durch eine ausdrückliche und eindeutige Weisung an die Hilfskraft sichergestellt werden (vgl. BGH-Beschlüsse vom 15. Mai 1985 IVb ZB 27/85, HFR 1986, 319; vom 19. Juni 1986 X ZB 5/86, VersR 1986, 1205).
  • FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 3 K 251/14

    Berechtigung des Finanzgerichts zur Setzung einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs.

    Es ist anerkannt, dass ein Rechtsanwalt das Versehen (Versäumnis) einer zuverlässigen Kanzleiangestellten, die er durch konkrete Einzel anweisung etwa mit der Absendung und/oder Beförderung des fristwahrenden Schriftsatzes betraut, nicht als eigenes Verschulden zu vertreten hat, wenn diese über den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung unterrichtet ist (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Mai 1985 IV b ZB 27/85, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (HFR) 1986, 319; BFH-Beschlüsse vom 9. Juli 1992 V R 62/91, BFH/NV 1993, 251, 252 und vom 19. März 1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818).
  • BFH, 28.12.1989 - VIII R 70/87

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist

    Er darf auch kurz vor Ablauf der Frist einen zuverlässigen Angestellten mit der Beförderung des fristwahrenden Schriftsatzes betrauen, wenn dieser über den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung unterrichtet ist (vgl. BGH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266; BGH-Beschlüsse vom 13. Februar 1985 IVa ZB 15/84, HFR 1986, 206; vom 15. Mai 1985 IVb ZB 27/85, HFR 1986, 319).
  • BGH, 19.06.1986 - X ZB 5/86

    Verschulden bei Einhaltung der Frist zur Einlegung der Berufung - Verantwortung

    Zwar darf ein Rechtsanwalt unter normalen Umständen darauf vertrauen, daß sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt (vgl. BGH VersR 1983, 374; 1985, 668, 669).
  • OLG Bremen, 26.10.2001 - 1 U 54/01

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Unterrichtung und zur Überprüfung des Büropersonals

    Dies durfte er auch deshalb nicht, weil Voraussetzung für jede Delegation von Aufgaben an das Büropersonal dessen Zuverlässigkeit ist, von der sich der Anwalt zu überzeugen hat (BGH NJW 88, 2045), so dass immer dann, wenn ein Anwalt Tätigkeiten in Fristsachen delegiert, er sicher zu stellen hat, dass die beauftragte Person über die Bedeutung der Fristen, den bevorstehenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung zuverlässig unterrichtet ist (BGH VersR 85, 668; NJW 88, 2045).
  • BGH, 09.10.1985 - IVb ZR 53/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Berufungsfrist -

    Eine ausdrückliche Rückfrage bei dem Boten oder bei dem Empfänger - in der Regel dem Gericht - ob der Schriftsatz auch wirklich abgegeben worden ist, ist grundsätzlich nicht erforderlich (BGH Beschluß vom 16. März 1983 - IVa ZB 5/83 = VersR 1983, 541; vgl. auch Beschluß vom 13. Februar 1985 - IVa ZB 15/84 = VersR 1985, 455; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1985 - IVb ZB 27/85 = VersR 1985, 668).
  • FG Hamburg, 09.08.2000 - I 615/98

    Zum Anspruch auf Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis

    Die Rechtsprechung hat es zwar letztlich dahingestellt sein lassen, ob die Führung eines Fristenkontrollbuchs stets unerlässlich ist (so BFH-Beschluss vom 27.02.1985 II R 218/83, BFH/NV 1985, 90), oder ob nicht im Einzelfall eine wirksame Kontrolle des Postausgangs ausreicht, wobei aber in diesem Fall der Postausgang durch eine ausdrückliche und eindeutige Weisung an die Hilfskraft sichergestellt werden müsse (Bundesgerichtshof - BGH - Beschlüsse vom 15.05.1985 IV b ZB 27/85, HFR 1986, 319, und vom 19.06.1986 X ZB 5/86, Versicherungsrecht 1986, 1205).
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