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   BGH, 19.03.1986 - IVa ZR 182/84   

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BGH, 19.03.1986 - IVa ZR 182/84 (https://dejure.org/1986,907)
BGH, Entscheidung vom 19.03.1986 - IVa ZR 182/84 (https://dejure.org/1986,907)
BGH, Entscheidung vom 19. März 1986 - IVa ZR 182/84 (https://dejure.org/1986,907)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wirkungsgehalt des § 2 Abs. 2 S. 2 AKB - Verwendungsklausel des § 2Abs. 2a AKB

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 767
  • MDR 1986, 739
  • VersR 1986, 541
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.03.1963 - II ZR 148/60

    Verlust des Versicherungsschutzes durch die Verwendung eines Sattelschleppers für

    Auszug aus BGH, 19.03.1986 - IVa ZR 182/84
    Damit liegt die Beweislast dafür, daß der LKW der Klägerin in einer anderen als der angegebenen Art verwendet worden ist, bei der Beklagten (vgl. auch BGH-Urteil vom 21. März 1963 - II ZR 148/60 - VersR 1963, 527).
  • BGH, 08.06.1964 - II ZR 163/61
    Auszug aus BGH, 19.03.1986 - IVa ZR 182/84
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 8. Juni 1964 - II ZR 163/61 - VersR 1964, 840 und BGH-Urteil vom 8. Oktober 1969 - IV ZR 627/68 - VersR 1969, 1088) führt die Aushändigung der Versicherungsbestätigung gemäß § 29 a StVZO an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluß einer Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, sofern sie ohne den Hinweis erfolgt, es werde ihm nur vorläufige Deckung in der Haftpflichtversicherung gewährt, dazu, daß der Versicherer regelmäßig auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist.
  • BGH, 08.10.1969 - IV ZR 627/68

    Anforderungen an die Deckungszusage bei einer Haftpflichtversicherung - Umfang

    Auszug aus BGH, 19.03.1986 - IVa ZR 182/84
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 8. Juni 1964 - II ZR 163/61 - VersR 1964, 840 und BGH-Urteil vom 8. Oktober 1969 - IV ZR 627/68 - VersR 1969, 1088) führt die Aushändigung der Versicherungsbestätigung gemäß § 29 a StVZO an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluß einer Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, sofern sie ohne den Hinweis erfolgt, es werde ihm nur vorläufige Deckung in der Haftpflichtversicherung gewährt, dazu, daß der Versicherer regelmäßig auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist.
  • BGH, 14.03.2007 - IV ZR 102/03

    Rechtsfolgen der Übertragung der Pflichten des Versicherungsnehmers auf einen

    Überträgt er dem Dritten die selbständige Wahrnehmung seiner Befugnisse nur in einem bestimmten abgrenzbaren Geschäftsbereich, ist die Zurechnung darauf beschränkt und kann nicht auf andere Tätigkeitsbereiche ausgedehnt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1986 - IVa ZR 182/84 - VersR 1986, 541 unter 3).
  • OLG Brandenburg, 31.08.2020 - 11 U 70/17

    Zu den Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers in der

    Wurde ein Kraftfahrzeug in einer bestimmten Verwendungsart - wie hier laut Police vom 08.02.2013 (Kopie Anl. K3/GA I 16) als gewerblich genutzter Pkw ohne Vermietung - versichert, so ist dessen andersartiger Gebrauch allein unter dem Gesichtspunkt einer - hinsichtlich des objektiven Tatbestandes vom Versicherer zu beweisenden - Obliegenheitsverletzung zu beurteilen; die allgemeineren Regelungen betreffend die Erhöhung der versicherten Gefahr werden dadurch nach dem Spezialitätsgrundsatz ( lex specialis derogat legi generali ) verdrängt (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.1986 - IVa ZR 182/84, juris-Rdn. 14, juris = BeckRS 2008, 18451; Urt. v. 22.01.1997 - IV ZR 320/95, juris Rdn. 25, juris = BeckRS 9998, 2688; ferner VersR-HdB/Heß/Höke, 3. Aufl., § 29 Rdn. 239; MünchKommVVG/Maier, 2. Aufl., Systematische Darstellungen Kap. 3-400 Rdn. 83).
  • BGH, 14.07.1999 - IV ZR 112/98

    Uneingeschränkter Versicherungsschutz bei Aushändigung der Doppelkarte

    Die Aushändigung der Versicherungsbestätigung an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluß einer Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. März 1986 - IVa ZR 182/84 - VersR 1986, 541 unter II 2 a m.w.N.), wie die Vorinstanzen richtig gesehen haben, regelmäßig dazu, daß der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn er nicht deutlich darauf hinweist, daß vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werde.

    Nach diesem von den Vertragsparteien verfolgten Zweck greift die Auslegungsregel schon dann ein, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Wunsch nach Kaskoversicherungsschutz in dem noch abzuschließenden Hauptvertrag telefonisch (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1986 - IVa ZR 182/84 - aaO unter II 2 b und Urteil vom 8. Juni 1964 - II ZR 163/61 - VersR 1964, 840 unter I) oder sonst mündlich mitgeteilt hat.

  • OLG Saarbrücken, 20.04.2006 - 5 U 575/05

    Kasko - Vorläufige Deckung und Kaskoschutz

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 14.07.1999 - IV ZR 112/98 - VersR 1999, 1274 f.; Urt. v. 19.03.1986 - IVa ZR 182/84 - VersR 1986, 541 f.) führt die Aushändigung der sogenannten Deckungskarte - der für die behördliche Zulassung des Kraftfahrzeugs benötigten Versicherungsbestätigung gemäß § 29 a StVZO - an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, regelmäßig dazu, dass der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn er nicht deutlich darauf hinweist, dass vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werde.

    Vielmehr bleibt derjenige, dem diese Bestimmung der AKB unbekannt oder nicht mehr gegenwärtig ist, unverändert schutz- und aufklärungsbedürftig und versteht die Aushändigung der Versicherungsbestätigung weiterhin auch als vorläufige Deckungszusage in der gewünschten Kaskoversicherung (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.1986 - IVa ZR 182/84 - VersR 1986, 541 f.; OLG Köln, aaO.; OLG Koblenz, aaO.).

    Sie greift vielmehr schon dann ein, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Wunsch nach Kaskoversicherungsschutz nach dem noch abzuschließenden Hauptvertrag telefonisch (BGH, Urt. v. 19.03.1986 - IVa ZR 182/84 - VersR 1986, 541 f.) oder sonst mündlich mitgeteilt hat (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.1999 - IV ZR 112/98 - VersR 1999, 1274 f.).

  • OLG Saarbrücken, 27.05.2009 - 5 U 481/08

    Voraussetzungen einer Hinweispflicht des Versicherers

    Aus diesem Grund führt die Aushändigung der sogenannten Deckungskarte an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 14.7.1999 - IV ZR 112/98, VersR 1999, 1274 ; Urteil vom 19.3.1986 - IVa ZR 182/84, VersR 1986, 541), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senat, Urteil vom 20.4.2006 - VersR 2006, 1353; Urteil vom 22.3.2000 - 5 U 818/99, VersR 2001, 323: ebenso OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2007, 726; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1540 ; OLG Köln, VersR 2002, 970; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 27 ), regelmäßig dazu, dass der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn er nicht deutlich darauf hinweist, dass vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werde.
  • OLG Köln, 24.10.2000 - 9 U 34/00

    Vorläufige Deckung auch in der Fahrzeugversicherung durch Aushändigung

    Stellt jedoch der Versicherungsnehmer einen einheitlichen Antrag auf Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung, so führt die Aushändigung der Versicherungsbestätigung gem. § 29 a StVZO an ihn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 86, 541 m.w.N.; 99, 1274 = DAR 99, 499 = zfs 99, 522) regelmäßig dazu, daß der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn er nicht deutlich darauf hinweist, daß vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werde.

    Wird daher durch die Aushändigung einer Doppelkarte vom Versicherer rechtswirksam vorläufiger Deckungsschutz in der Haftpflichtversicherung gewährt, so besteht auch vorläufiger Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung, wenn die vom Bundesgerichtshof zu diesem Problemkreis entwickelten Grundsätze (BGH VersR 86, 541; zfs 99, 522) vorliegen, unabhängig davon, ob im Einzelfall dem Versicherungsnehmer die Doppelkarte von einem Versicherungsagenten, einem Versicherungsmakler oder von einem Beauftragten des Versicherungsmaklers ausgehändigt worden ist.

  • OLG Karlsruhe, 20.07.2006 - 12 U 86/06

    Fahrzeugversicherung: Vorläufige Deckung in der Fahrzeugvollversicherung bei

    Die Aushändigung der Deckungskarte - der für die behördliche Zulassung des Kraftfahrzeugs nötigen Versicherungsbestätigung gemäß § 29a StVZO - an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, führt regelmäßig dazu, dass der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, falls er nicht deutlich darauf hinweist, dass vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werde (BGH VersR 1986, 541f, OLG Saarbrücken Urteil vom 20.04.2006, Az. 5 U 575/05).
  • BGH, 21.03.1990 - IV ZR 40/89

    Zulässigkeit einer Rückwärtsversicherung in der Kaskoversicherung

    Unter dem Gesichtspunkt des Verhandlungsverschuldens ist eine Schadensersatzverpflichtung des Versicherers insbesondere auch dann möglich, wenn er den Antragsteller, seinen zukünftigen Versicherungsnehmer, nicht hinreichend darüber aufgeklärt hat, daß er vorläufigen Deckungsschutz auch für die Kaskoversicherung bei entsprechendem Antrag erhalten kann, und was er dafür tun muß (Senatsurteil vom 19.3.1986 - IVa ZR 182/84 - VersR 1986, 541 unter II. 2. a); Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. V Lieferung 2 Anm. J 11; Martin, Sachversicherungsrecht 2. Aufl. K II 7 und K I 40 ff.).
  • OLG Oldenburg, 29.09.1999 - 2 U 157/99

    KfZ-Versicherungsschutz im asiatischen Teil der Türkei; Übergabe der grünen

    Gleichwohl entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 1986, 541, 542 = MDR 1986, 739; BGH VersR 1969, 1088; BGH VersR 1964, 840; ebenso OLG Hamm VersR 1990, 82, 84) [OLG Hamm 26.04.1989 - 20 U 252/88] , dass die Aushändigung der Versicherungsbestätigung gemäß § 29 a StVZO an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung gestellt hat, sofern sie ohne den Hinweis erfolgt, es werde ihm nur vorläufige Deckung in der Haftpflichtversicherung gewährt, dazu führt, dass der Versicherer regelmäßig auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist.

    Die damit zustande gekommene Individualvereinbarung geht Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor (BGH VersR 1986, 541, 542).

  • OLG Köln, 18.07.2000 - 9 U 36/98

    Versicherungsvertragsrecht - Nachweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit der

    Diese vorläufige Deckungszusage, die nach dem Wortlaut der AKB nur vorläufigen Versicherungsschutz für die Kfz.-Haftpflichtversicherung begründet, führt nach der Rechtsprechung gleichwohl dazu, dass der Versicherer regelmäßig auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn auch Kaskoversicherungsschutz beantragt wird und die Aushändigung ohne den deutlichen Hinweis darauf erfolgt, es werde dem Versicherungsnehmer dadurch nur vorläufige Deckung in der Kfz.-Haftpflichtversicherung gewährt (BGH VersR 86, 541; 99, 1274).
  • KG, 10.04.2015 - 6 U 21/14

    Rahmenvertrag über die Versicherung einer Fahrzeugflotte: Vorläufige Deckung in

  • KG, 13.02.2015 - 6 U 21/14

    Rahmenvertrag über die Versicherung einer Fahrzeugflotte: Vorläufige Deckung in

  • OLG Köln, 29.04.1997 - 9 U 48/96

    Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der Beratungspflichten bei

  • OLG Hamm, 28.05.1997 - 20 U 5/97

    Beginn des vorläufigen Deckungsschutzes in der Kaskoversicherung; Beendigung der

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