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   BGH, 14.06.1989 - IVa ZR 74/88   

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https://dejure.org/1989,423
BGH, 14.06.1989 - IVa ZR 74/88 (https://dejure.org/1989,423)
BGH, Entscheidung vom 14.06.1989 - IVa ZR 74/88 (https://dejure.org/1989,423)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 1989 - IVa ZR 74/88 (https://dejure.org/1989,423)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beamtenklausel - Dienstunfähigkeit - Berufsunfähigkeit - Altersgrenze

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 1050
  • MDR 1990, 35
  • VersR 1989, 903
  • VersR 1997, 1520
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.01.1986 - IVa ZR 137/84

    Anerkennung dauernder Berufsunfähigkeit in der BUZ

    Auszug aus BGH, 14.06.1989 - IVa ZR 74/88
    Der Versicherer legt damit unwiderlegbar fest, daß eine Prognose gestellt werden könnte, nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft sei keine Erwartung auf Besserung mehr gerechtfertigt (so schon die Senatsurteile vom 15. Januar 1986 - IVa ZR 137/84 - VersR 1986, 277 - und vom 13. Mai 1987 - IVa ZR 8/86 - VersR 1987, 753 zu der jeweils wortgleichen Klausel der Musterbedingungen).
  • BGH, 22.02.1984 - IVa ZR 63/82

    Voraussetzung eines unbefristeten Leistungsverweigerungsrechts des Versicherers;

    Auszug aus BGH, 14.06.1989 - IVa ZR 74/88
    Für die Feststellung dieses Zeitpunktes ist die rückschauende Feststellung maßgebend, wann erstmals ein Zustand gegeben war, der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Erwartungen mehr auf eine Besserung rechtfertigte (Senatsurteil vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 63/82 - VersR 1984, 630).
  • BGH, 13.05.1987 - IVa ZR 8/86

    Berücksichtigung einer Umschulung des Versicherungsnehmers in der

    Auszug aus BGH, 14.06.1989 - IVa ZR 74/88
    Der Versicherer legt damit unwiderlegbar fest, daß eine Prognose gestellt werden könnte, nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft sei keine Erwartung auf Besserung mehr gerechtfertigt (so schon die Senatsurteile vom 15. Januar 1986 - IVa ZR 137/84 - VersR 1986, 277 - und vom 13. Mai 1987 - IVa ZR 8/86 - VersR 1987, 753 zu der jeweils wortgleichen Klausel der Musterbedingungen).
  • BGH, 17.02.1993 - IV ZR 206/91

    Nachprüfungsverfahren zur Leistungspflicht bei der

    Nur in diesem Punkt, dem Prognosebereich, macht § 2 (3) BB-BUZ eine Ausnahme von der Beweispflicht und schafft insoweit - liegt eine Fortdauer des maßgebenden Gesundheitszustandes über sechs Monate hinaus vor - eine unwiderlegliche Vermutung dafür, daß eine Prognose gestellt werden könnte, nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft sei keine Erwartung auf Besserung mehr gerechtfertigt (Senatsurteile vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 63/82 - VersR 1984, 630 und vom 14. Juni 1989 - IVa ZR 74/88 - VVGE § 2 BB-BUZ Nr. 5 unter 11, 3, c).

    Denn abgesehen von der Ausnahme von der Beweispflicht im Prognosebereich bedarf es auch im Rahmen des § 2 (3) BB-BUZ - nach entsprechendem Vorbringen des Versicherungsnehmers und der Vorlage von ärztlichen Nachweisen - der Prüfung und Entscheidung des Versicherers, ob in gesundheitlicher Hinsicht die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit vorliegen, d.h. welchen Grad diese ausmacht und ob eine Verweisung auf Vergleichstätigkeiten in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1989 - IVa ZR 74/88 - aaO., mit Hinweis auf die Möglichkeit des Versicherers, bereits vor einem Leistungsanerkenntnis nach § 2 (3) BB-BUZ den Ärzteausschuß gemäß § 6 BB-BUZ anzurufen).

  • BGH, 28.02.2007 - IV ZR 46/06

    Voraussetzungen der Berufung des Versicherers auf eine mit dem

    Die Fiktion des § 2 Abs. 3 B-BUZ soll den Versicherungsnehmer gerade vor Nachteilen schützen, die daraus entstehen, dass sich die für § 2 Abs. 1 B-BUZ erforderliche Prognose einer voraussichtlichen Dauerhaftigkeit in angemessener Zeit nach Antragstellung noch nicht stellen lässt; deshalb hat der Versicherer mit § 2 Abs. 3 B-BUZ zugesagt, dass von einer ungünstigen Prognose schon dann auszugehen ist, wenn lediglich feststeht, dass die versicherte Person seit sechs Monaten gesundheitsbedingt ganz oder teilweise außerstande ist, die in § 2 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten auszuüben, und dieser Zustand andauert (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1989 - IVa ZR 74/88 - VersR 1989, 903 unter 3 c; vom 11. Oktober 2006 - IV ZR 66/05 - r+s 2007, 31 unter II 1 b).
  • BGH, 16.11.2016 - IV ZR 356/15

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Eintritt des Versicherungsfalls im Fall

    Mit sog. Beamtenklauseln kann der Versicherer eine unwiderlegbare Vermutung der vollständigen Berufsunfähigkeit für die Dauer einer gesundheitsbedingten vorzeitigen Pensionierung oder Entlassung schaffen (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1995 - IV ZR 196/94, VersR 1995, 1174 unter II 2 b bb [juris Rn. 30]; vom 14. Juni 1989 - IVa ZR 74/88, NJW-RR 1989, 1050 unter 3 d und 5 [juris Rn. 21, 37]); nach diesen Klauseln "gilt" die gesundheitsbedingte Versetzung in den Ruhestand "auch" als vollständige Berufsunfähigkeit (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1989 aaO unter 2 a [juris Rn. 12]).

    In der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wird aber für den Eintritt des Versicherungsfalles auf das gesundheitsbedingte Außerstandesein zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten abgestellt (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1989 aaO unter 3 a [juris Rn. 16]).

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