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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 26.08.1988 - 14 U 147/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,3359
OLG Karlsruhe, 26.08.1988 - 14 U 147/85 (https://dejure.org/1988,3359)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.08.1988 - 14 U 147/85 (https://dejure.org/1988,3359)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. August 1988 - 14 U 147/85 (https://dejure.org/1988,3359)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 254; PflVG § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 50 %

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schadensersatz; Schmerzensgeld; Schädel-Hirn-Trauma; Geruchssinn; Kraftrad; Sozius

Verfahrensgang

  • LG Offenburg - 3 O 548/84
  • OLG Karlsruhe, 26.08.1988 - 14 U 147/85

Papierfundstellen

  • VersR 1990, 318
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.02.1966 - VI ZR 263/64

    Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung - Mitverschulden des Verletzten -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.08.1988 - 14 U 147/85
    Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass in erster Linie der Fahrer für seine Fahrtüchtigkeit verantwortlich ist (vgl. BGH, VersR 1966, 565, 567 für einen angetrunkenen Fahrer; BGH, VersR 1985, 965 für einen Fahrer ohne Fahrerlaubnis).
  • OLG Nürnberg, 28.10.1981 - 5 W 2355/81

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.08.1988 - 14 U 147/85
    Voraussetzung ist jedoch, dass insoweit hinreichend konkrete Feststellungen getroffen werden (BGH, NJW 1981, 288).
  • BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59

    Einwilligung in Körperverletzung bei Mitfahrt mit einem als fahruntüchtig

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.08.1988 - 14 U 147/85
    Dies richtet sich nach den Grundsätzen der Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGHZ 34, 355, 363; Palandt/Heinrichs, BGB , 47. Aufl., § 254 Rdn. 6 c und w.N.) auch bei einer Fahrt mit einem angetrunkenen Fahrer danach, inwieweit der Mitfahrer die Beeinträchtigung erkennen konnte; die bloße Kenntnis vom Alkoholgenuss reicht für den gänzlichen Haftungsausschluss, nicht aus.
  • BGH, 01.04.1980 - VI ZR 40/79

    Berücksichtigung des Nichtangurtens als Mitverschulden des verletzten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.08.1988 - 14 U 147/85
    b) Im Falle der Nichtanlegung des Sicherheitsgurtes ist anerkannt (BGH, NJW 1980, 2125 ), dass die Minderung nur die Schadenspositionen betrifft, für die das Nichtanlegen des Gurtes mitursächlich war; jedoch kann die Bildung einer einheitlichen Quote für alle Verletzungen gemäß § 287 ZPO vertretbar sein.
  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 68/84

    Zur Höhe des immateriellen Schadens bei Verkehrsunfall

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.08.1988 - 14 U 147/85
    Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass in erster Linie der Fahrer für seine Fahrtüchtigkeit verantwortlich ist (vgl. BGH, VersR 1966, 565, 567 für einen angetrunkenen Fahrer; BGH, VersR 1985, 965 für einen Fahrer ohne Fahrerlaubnis).
  • OLG Düsseldorf, 10.12.1999 - 22 U 98/99

    DM 30.000 Schmerzensgeld für Schädelbruch aufgrund vorsätzlicher Körperverletzung

    Soweit in Einzelfällen geringere Schmerzensgelder zuerkannt worden sind, findet dies seine Begründung in einer Vorschädigung des Geruchssinnes (OLG Köln OLGR 1993, 133 = NJW-RR 1993, 919 = ZfS 1993, 326) oder in einem bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigenden Mitverschulden des Verletzten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.08.1988 - 14 U 147/85 - DRsp-ROM Nr. 1996/1013).
  • OLG Hamm, 16.03.2000 - 6 U 239/99

    Wechselseitige Haftung bei einem Unfall mit einem gestohlenen Kraftwagen nach

    In den meisten zu dieser Frage veröffentlichten Entscheidungen hat das Mitverschulden des Beifahrers, dem wegen des Mitfahrens bei einem angetrunkenen Fahrer zumindest ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen war, je nach den Umständen des Einzelfalles zu Anspruchskürzungen zwischen 25 % und 50 % geführt (vgl. OLG Hamm - 9. ZS - VersR 97, 126: 1/4; OLG Celle, VersR 82, 960: 1/4; OLG Oldenburg, VersR 98, 1390: 1/3; OLG Koblenz, VersR 89, 405: 1/3; OLG Frankfurt; VersR 80, 287: 1/3; OLG Karlsruhe, VersR 90, 318: 2/5; OLG Koblenz, VersR 80, 238: 1/2; vgl. hierzu auch Berger, VersR 92, 168, 170).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 30.06.1988 - 27 U 232/85   

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OLG Hamm, 30.06.1988 - 27 U 232/85 (https://dejure.org/1988,4003)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.06.1988 - 27 U 232/85 (https://dejure.org/1988,4003)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. Juni 1988 - 27 U 232/85 (https://dejure.org/1988,4003)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kraftradfahrer; Sichtbehinderung; Verminderung der Geschwindigkeit

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StVO § 3 Abs. 1
    Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem Fußgänger

Papierfundstellen

  • NZV 1989, 190
  • VersR 1990, 318
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 31.05.2001 - 6 U 28/01

    Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit

    Auch in der Rechtsprechung haben diese Erkenntnisse ihren Niederschlag gefunden (vgl. OLG Hamm - 27. ZS - VersR 90, 318).
  • OLG Celle, 23.01.2002 - 20 U 42/01

    Schadensersatz; Verkehrsunfall; Haftungsquote; Pferdeführer ; Mitverschulden ;

    Die durch Regen und diffuse Lichtverhältnisse (Blendwirkung) bedingten Sichtbehinderungen können die Klägerin nicht entlasten, führen vielmehr dazu, dass zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer und insbesondere von Fußgängern eine Geschwindigkeit zu wählen war, die deutlich unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h lag (vgl. zu dieser Problematik BGH VRS 27, 122; OLG Koblenz VersR 1974, 442; OLG Hamm NZV 1989, 190).
  • OLG Celle, 18.03.1998 - 20 U 1/98

    Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls; Berufung auf den

    Das OLG Hamm hat diesen Gesichtspunkt mit Urteil vom 30. Juni 1988 (NZV 1989, 190) aufgegriffen und entschieden, daß bei Sichtbehinderungen im städtischen Verkehr zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer und insbesondere von Fußgängern eine Geschwindigkeit zu wählen sei, die nicht viel höher als 30 km/h betragen dürfe und damit in etwa dem entspreche, was für reine Wohnstraßen und verkehrsberuhigte Zonen als Höchstgeschwindigkeit vorgeschrieben zu werden pflege.
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