Rechtsprechung
   BGH, 17.03.1993 - IV ZR 11/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,116
BGH, 17.03.1993 - IV ZR 11/92 (https://dejure.org/1993,116)
BGH, Entscheidung vom 17.03.1993 - IV ZR 11/92 (https://dejure.org/1993,116)
BGH, Entscheidung vom 17. März 1993 - IV ZR 11/92 (https://dejure.org/1993,116)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,116) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 286
    Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Diebstahls

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 719
  • VersR 1993, 571
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.04.1991 - IV ZR 172/90

    Umfang der Beweiserleichterung bei behaupteter Entwendung des versicherten

    Auszug aus BGH, 17.03.1993 - IV ZR 11/92
    Unverzichtbar ist jedoch, daß der Versicherungsnehmer den vollen Beweis für ein Mindestmaß an Tatsachen erbringt, die den Schluß auf das äußere Bild einer versicherten Entwendung erst ermöglichen (Senatsurteil vom 24. April 1991 - IV ZR 172/90 - VersR 1991, 917 unter 2).

    Zwar kann der Tatrichter im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers (vgl. § 141 ZPO) unter Umständen auch dann glauben, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. April 1991 - IV ZR 172/90 - aaO).

  • BGH, 27.04.1977 - IV ZR 79/76

    Nachweis eines Diebstahls in der Fahrzeugversicherung

    Auszug aus BGH, 17.03.1993 - IV ZR 11/92
    Das gilt insbesondere dann, wenn der Versicherungsnehmer im Rechtsverkehr - namentlich in Versicherungsangelegenheiten - zur Durchsetzung seiner Vermögensinteressen wiederholt unrichtige Angaben gemacht hat oder bei der versicherungsrechtlichen Abwicklung des Schadensfalles ein solches Verhalten an den Tag legt (Senatsurteile vom 27. April 1977 - IV ZR 79/76 - VersR 1977, 610 unter I, 3; vom 18. November 1986 - IVa ZR 100/85 - VersR 1987, 61 unter II, 6).
  • BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82

    Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei

    Auszug aus BGH, 17.03.1993 - IV ZR 11/92
    Zwar geht das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, daß der Versicherer konkrete Tatsachen nachzuweisen hat, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen (Senatsurteil vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29 und ständig).
  • BGH, 19.05.1978 - IV ZR 78/77

    Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers hinsichtlich eines Kfz

    Auszug aus BGH, 17.03.1993 - IV ZR 11/92
    Dafür aber genügt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die Anzeige des behaupteten Diebstahls bei der Polizei für sich allein nicht (Senatsurteil vom 19. Mai 1978 - IV ZR 78/77 - VersR 1978, 732).
  • BGH, 18.11.1986 - IVa ZR 100/85

    Beweiswürdigung bei Verdacht der Vortäuschung eines Diebstahls durch den

    Auszug aus BGH, 17.03.1993 - IV ZR 11/92
    Das gilt insbesondere dann, wenn der Versicherungsnehmer im Rechtsverkehr - namentlich in Versicherungsangelegenheiten - zur Durchsetzung seiner Vermögensinteressen wiederholt unrichtige Angaben gemacht hat oder bei der versicherungsrechtlichen Abwicklung des Schadensfalles ein solches Verhalten an den Tag legt (Senatsurteile vom 27. April 1977 - IV ZR 79/76 - VersR 1977, 610 unter I, 3; vom 18. November 1986 - IVa ZR 100/85 - VersR 1987, 61 unter II, 6).
  • BGH, 03.07.1991 - IV ZR 220/90

    Anforderungen an die Führung des Beweises der Vortäuschung eines

    Auszug aus BGH, 17.03.1993 - IV ZR 11/92
    Zwar ist es richtig, daß der Versicherungsnehmer seiner Beweislast genügt, wenn er Anzeichen beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben (Senatsurteil vom 3. Juli 1991 IV ZR 220/90 - VersR 1991, 1047 unter 2 a).
  • OLG Celle, 23.09.2004 - 8 U 128/03

    Inanspruchnahme aus einer Kasko-Versicherung wegen eines behaupteten

    Dieses äußere Bild eines Diebstahls ist im Allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet (BGHZ 130, 1, 3 [BGH 17.05.1995 - IV ZR 279/94] ; 132, 79, 81 [BGH 21.02.1996 - IV ZR 300/94] ; VersR 1993, 571, 572 [BGH 17.03.1993 - IV ZR 11/92] ; Römer/ Langheid, VVG, 2. Aufl., § 49 Rdnr. 20).

    Indessen kann das Gericht im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses ( § 286 ZPO ) den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers im Rahmen einer persönlichen Anhörung gem. § 141 ZPO unter Umständen auch dann glauben, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (BGHZ 132, 79, 82 [BGH 21.02.1996 - IV ZR 300/94] ; VersR 1993, 571, 572 [BGH 17.03.1993 - IV ZR 11/92] ; Römer/Langheid, a.a.O., Rdnr. 24).

    Beweist dieser konkrete Tatsachen oder sind diese unstreitig, die die Annahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe legen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist, so braucht er nicht zu leisten, wenn nicht der Versicherungsnehmer seinerseits den vollen Beweis für den Diebstahl erbringt (BGH NJW 1996, 993; VersR 1995, 956; 1993, 571, 572 [BGH 17.03.1993 - IV ZR 11/92] ; Römer/ Langheid, a.a.O., Rdnr. 17, 25).

    Ernsthafte Zweifel werden nur dann berechtigt sein, wenn der Versicherungsnehmer im Rechtsverkehr, insbesondere in Versicherungsangelegenheiten, zur Durchsetzung seiner Vermögensinteressen wiederholt oder sogar beharrlich bewusst unrichtige Angaben gemacht hat (BGH VersR 1996, 575, 576 [BGH 21.02.1996 - IV ZR 300/94] ; 1993, 571, 572) [BGH 17.03.1993 - IV ZR 11/92] .

  • BGH, 21.02.1996 - IV ZR 300/94

    Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Tatrichter im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers unter Umständen auch dann glauben, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (Urteil vom 17. März 1993 - IV ZR 11/92 - VersR 1993, 571 unter 1 b m.w.N.).
  • BGH, 14.07.1993 - IV ZR 179/92

    Keine Beweiserleichterung im Rückforderungsprozeß

    Er muß nur das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweisen, also ein Mindestmaß von Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die Entwendung zulassen (BGHZ 79, 54, 59, Urteile vom 5.10.1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29, vom 12.4. 1989 - IVa ZR 83/88 - VersR 1989, 587, zuletzt vom 17.3. 1993 - IV ZR 11/92 - VersR 1993, 571).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht