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   BGH, 03.11.1993 - IV ZR 185/92   

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https://dejure.org/1993,2261
BGH, 03.11.1993 - IV ZR 185/92 (https://dejure.org/1993,2261)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1993 - IV ZR 185/92 (https://dejure.org/1993,2261)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1993 - IV ZR 185/92 (https://dejure.org/1993,2261)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rentenzahlungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung - Beurteilung gesundheitlich bedingter Berufsunfähigkeit - Verweisung auf sogenannte Vergleichsberufe

  • RA Kotz

    Berufsunfähigkeitsversicherung - zumutbare Betriebsumorganisation und Verweisung auf sogenannte Vergleichsberufe

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 1; BB-BUZ § 2
    Verweisung auf Vergleichsberufe auch bei nur teilweiser Berufsunfähigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 153
  • VersR 1994, 205
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.11.1987 - IVa ZR 240/86

    Zurechnung des Wissens eines Vermittlungsagenten; Vortrags- und Beweislast für

    Auszug aus BGH, 03.11.1993 - IV ZR 185/92
    Zu seiner Vortrags- und Beweislast gehört auch, daß ihm eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigenden Betätigungsmöglichkeiten eröffnen könnte, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würden (Senatsurteile vom 11. November 1987 - IVa ZR 240/86 - VersR 1988, 234 unter 2., 3.; vom 5. April 1989 - IVa ZR 35/88 - VersR 1989, 579 [BGH 05.04.1989 - IV a ZR 35/88]; vom 25. September 1991 - IV ZR 145/90 - a.a.O.).

    Das wird das Berufungsgericht zu beachten haben, wenn es im weiteren Verfahren auf die Verweisbarkeit des Klägers auf sogenannte Vergleichsberufe ankommen sollte (zur Vortrags- und Beweislast insoweit vgl. Senatsurteile vom 11. November 1987 - IVa ZR 240/86 - VersR 1988, 234 unter 2 c, a.E. und vom 30. September 1992 - IV ZR 227/91 - VersR 1992, 1386 unter II, 4).

  • BGH, 25.09.1991 - IV ZR 145/90

    Darlegungs- und Beweislast des mitarbeitenden Betriebsinhabers in der BUZ

    Auszug aus BGH, 03.11.1993 - IV ZR 185/92
    Denn damit beweist er den bislang konkret ausgeübten Beruf, der bedingungsgemäß den Ausgangspunkt für die Beurteilung gesundheitlich bedingter Berufsunfähigkeit abgibt (Senatsurteil vom 25. September 1991 - IV ZR 145/90 - VersR 1991, 1358 unter 2 b).

    Zu seiner Vortrags- und Beweislast gehört auch, daß ihm eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigenden Betätigungsmöglichkeiten eröffnen könnte, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würden (Senatsurteile vom 11. November 1987 - IVa ZR 240/86 - VersR 1988, 234 unter 2., 3.; vom 5. April 1989 - IVa ZR 35/88 - VersR 1989, 579 [BGH 05.04.1989 - IV a ZR 35/88]; vom 25. September 1991 - IV ZR 145/90 - a.a.O.).

  • BGH, 05.04.1989 - IVa ZR 35/88

    Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage bei der Bemessung des Grades der

    Auszug aus BGH, 03.11.1993 - IV ZR 185/92
    Zu seiner Vortrags- und Beweislast gehört auch, daß ihm eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigenden Betätigungsmöglichkeiten eröffnen könnte, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würden (Senatsurteile vom 11. November 1987 - IVa ZR 240/86 - VersR 1988, 234 unter 2., 3.; vom 5. April 1989 - IVa ZR 35/88 - VersR 1989, 579 [BGH 05.04.1989 - IV a ZR 35/88]; vom 25. September 1991 - IV ZR 145/90 - a.a.O.).
  • BGH, 30.09.1992 - IV ZR 227/91

    Konkrete Feststellungen zur Berufsausübung als Grundlage sachverständiger

    Auszug aus BGH, 03.11.1993 - IV ZR 185/92
    Das wird das Berufungsgericht zu beachten haben, wenn es im weiteren Verfahren auf die Verweisbarkeit des Klägers auf sogenannte Vergleichsberufe ankommen sollte (zur Vortrags- und Beweislast insoweit vgl. Senatsurteile vom 11. November 1987 - IVa ZR 240/86 - VersR 1988, 234 unter 2 c, a.E. und vom 30. September 1992 - IV ZR 227/91 - VersR 1992, 1386 unter II, 4).
  • BGH, 12.06.1996 - IV ZR 118/95

    Verlagerung der Tätigkeit des mitarbeitenden Betriebsinhabers als Verweisung auf

    Zu seiner Vortrags- und Beweislast gehört auch, daß ihm eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigenden Betätigungsmöglichkeiten eröffnen könnte, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würden (Senatsurteil vom 3. November 1993 - IV ZR 185/92 - VersR 1994, 205 unter 2 b).
  • OLG Frankfurt, 21.11.2017 - 14 U 13/17

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Berufungsunfähigkeit trotz

    Es steht zu seiner Darlegungs- und Beweislast, dass ihm dies nicht möglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 03.11.1993 - IV ZR 185/92).
  • OLG Saarbrücken, 27.03.2019 - 5 U 44/17

    Nachweis der Berufsunfähigkeit in versicherter Zeit und mögliche Vorerkrankung

    Der mitarbeitende Betriebsinhaber hat weiter vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm auch eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigenden Betätigungsmöglichkeiten eröffnen könnte, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würden (BGH, Urt. v. 03.11.1993 - IV ZR 185/92 - VersR 1994, 205).
  • BGH, 29.11.1995 - IV ZR 233/94

    Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers bei Inanspruchnahme der

    Nach der Rechtsprechung des Senats hat der mitarbeitende Betriebsinhaber auch vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen, daß die Tätigkeitsfelder, in denen er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung noch arbeiten kann, ihm keine Betätigungsmöglichkeiten belassen haben, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen (Senatsurteil vom 3. November 1993 - IV ZR 185/92 - VersR 1994, 205 [BGH 03.11.1993 - IV ZR 185/92] unter 2 b).
  • OLG Saarbrücken, 13.08.2008 - 5 U 27/07

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Anfechtung bzw. Rücktritt vom

    Der mitarbeitende Betriebsinhaber hat vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm auch eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigenden Betätigungsmöglichkeiten eröffnen könnte, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würden (BGH, Urt. v. 03.11.1993 - IV ZR 185/92 - VersR 1994, 205 [206] m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 29.06.2001 - 10 U 1073/99

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - unzumutbare Betriebsumstellung -

    Es würde wirtschaftlich keinen Sinn machen, dem Versicherungsnehmer aufzuerlegen, einen weiteren Therapeuten zu beschäftigen, da dies mit Mehrausgaben des Betriebs verbunden wäre, ohne dass durch andere Arbeiten (Büro- und organisatorische Arbeiten) diese Mehrausgaben wieder ausgeglichen werden könnten (in Anknüpfung an BGH NJW-RR 1994, 153 = VersR 1994, 205; OLG Koblenz NVersZ 2001, 212; OLG Karlsruhe r+s 1995, 34).

    Zu seiner Vortrags- und Beweislast gehört auch, dass ihm eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigenden Betätigungsmöglichkeiten eröffnen könnte, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würden (BGH Urteil vom 3.11.1993 -- IV ZR 185/92 -- VersR 1994, 205 = NJW-RR 1994, 153; Senatsurteil vom 10.11.2000, NVersZ 2001, 212, 213; OLG Karlsruhe Urteil vom 18.2.1994 -- 12 U 249/92 -- r+s 1995, 34).

  • OLG Hamm, 18.02.2005 - 20 U 174/04

    Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers gemäß §§ 16 , 17 VVG;

    Die Möglichkeiten einer Umorganisation gehören zur Vortrags- und Beweislast des Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urt. vom 12.06.96 - IV ZR 118/95 - VersR 1996, 1090 sowie BGH, Urteil vom 03.11.93 - IV ZR 185/92 - VersR 1994, 205).
  • OLG Frankfurt, 28.02.2017 - 12 U 47/14

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Möglichkeit und Verpflichtung des Versicherten

    Der BGH hat bereits am 3.11.1993 entschieden (IV ZR 185/92, VersR 1994, 205) dass ein körperlich nicht mehr belastbare Dachdecker, der seine Ehefrau als Bürokraft beschäftigt, für Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung darlegen muss, dass ihm eine Umorganisation nicht möglich ist.
  • OLG Karlsruhe, 30.06.2016 - 9 U 27/15

    Deckungsklage gegen die Berufsunfähigkeitsversicherung: Auswirkungen einer

    bb) Auch eine zumutbare, aber vom Versicherungsnehmer nicht ausgenutzte Möglichkeit einer betrieblichen Umorganisation kann einer Leistungspflicht des Versicherers entgegenstehen (vgl. beispielsweise BGH, NJW-RR 1994, 153).
  • OLG Koblenz, 29.11.2002 - 10 U 211/02

    Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen aus einer

    Zu seiner Vertrags- und Beweislast gehört auch, dass ihm eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigenden Betätigungsmöglichkeiten eröffnen könnte, die die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würden (BGH Urteil vom 3.11.1993 - IV ZR 185/92 - VersR 1994, 205, 20; OLG Karlsruhe Urteil vom 18.2.1994 - 12 U 249/92 - r+s 1995, 34).
  • OLG Saarbrücken, 19.12.2014 - 5 U 40/13

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Berufsunfähigkeit eines selbstständigen

  • OLG Frankfurt, 07.06.2010 - 1 W 30/10

    Anderweitig entgangene Anlagezinsen keine Nebenforderung

  • OLG Karlsruhe, 03.04.2003 - 12 U 57/01

    Eintrittspflicht der Berufsunfähigkeitsversicherung: Unzumutbare Befolgung einer

  • BGH, 12.06.1996 - IV ZR 117/95

    Dynamische Kapitallebensversicherung, die eine

  • OLG Koblenz, 11.01.2002 - 10 U 786/01

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Leistungspflicht bei fehlender

  • OLG Saarbrücken, 29.10.2003 - 5 U 451/02

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - Betriebsumorganisation

  • OLG Koblenz, 10.11.2000 - 10 U 278/00

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

  • OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 1 W 32/11

    Streitwertberechnung: Anderweitig entgangene Anlagezinsen keine Nebenforderung

  • VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 4-IV-06
  • OLG Dresden, 11.05.1999 - 3 U 2853/98

    Anspruch gegen eine Versicherung auf Zahlung einer monatlichen

  • OLG Karlsruhe, 19.02.2009 - 9 U 140/08

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Verweisung eines Elektromeisters auf den

  • LG Frankenthal, 10.01.2008 - 3 O 347/07

    Ausmaß der Gesundheitsbeeinträchtigung eines selbstständig tätigen

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