Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.10.1993

Rechtsprechung
   BayObLG, 21.05.1993 - 1St RR 19/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4126
BayObLG, 21.05.1993 - 1St RR 19/93 (https://dejure.org/1993,4126)
BayObLG, Entscheidung vom 21.05.1993 - 1St RR 19/93 (https://dejure.org/1993,4126)
BayObLG, Entscheidung vom 21. Mai 1993 - 1St RR 19/93 (https://dejure.org/1993,4126)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 5; PflVG §§ 1, 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Wer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein vorläufig stillgelegtes Fahrzeug gebraucht, für welches ein Haftpflichtversicherungsschutz auf Grund einer Ruheversicherung nach AKB § 5 Abs 1 S 2, Abs 2 bis 6 besteht, macht sich nicht nach PflVG § 6 strafbar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Öffentliche Wege; Fahrzeug; Haftpflichtversicherungsschutz; Ruheversicherung

Papierfundstellen

  • NZV 1993, 449
  • VersR 1994, 85
  • BayObLGSt 1993, 75
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 31.01.1984 - 5 Ss 315/83
    Auszug aus BayObLG, 21.05.1993 - 1St RR 19/93
    Der Tatbestand des § 6 Abs. 1 PflVG setzt den Gebrauch eines Fahrzeugs - oder dessen Gestattung - auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ohne zivilrechtlich wirksamen Haftpflichtversicherungsvertrag voraus (BGHSt 32, 152/156 f.; 33, 172/174 f KG VRS 67, 154; Müller/Rüth Straßenverkehrsrecht 22.Aufl. § 6 PflVG Rn.2 und 4).

    Bei der Neuregelung wurde also nur darauf abgestellt, ob für das Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt seines Gebrauchs formell ein Versicherungsvertrag besteht (BayObLG vom 6.4.1984 RReg: 1 St 69/84; KG VRS 67, 154).

  • BGH, 03.11.1983 - 4 StR 80/83

    Strafbarkeit nach § 6 PlfVG bei Kündigung der Haftpflichtversicherungsvertrag

    Auszug aus BayObLG, 21.05.1993 - 1St RR 19/93
    Der Tatbestand des § 6 Abs. 1 PflVG setzt den Gebrauch eines Fahrzeugs - oder dessen Gestattung - auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ohne zivilrechtlich wirksamen Haftpflichtversicherungsvertrag voraus (BGHSt 32, 152/156 f.; 33, 172/174 f KG VRS 67, 154; Müller/Rüth Straßenverkehrsrecht 22.Aufl. § 6 PflVG Rn.2 und 4).

    Die durch das 2. Verkehrssicherungsgesetz vom 26.11.1964 eingeführte Änderung der Strafvorschrift des § 6 (früher § 5 ) PflVG bezweckte lediglich, die Nachhaftung zum Schutz des geschädigten Dritten nach § 3 Nr. 5 PflVG (früher § 158 c Abs. 2 WG ) nicht auch dem zugute kommen zu lassen, der ohne Haftpflichtversicherungsvertrag auf öffentlichem Verkehrsgrund fährt (BGHSt 32, 152/156 f.; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 32.Aufl. vor § 29 a StVZO Rn. 17; Müller/Rüth aaO. Rn.2).

  • BayObLG, 06.04.1984 - RReg. 1 St 69/84

    Probefahrt; Rote Nummern; Rotes Kennzeichen; Verwendung; Zulassung;

    Auszug aus BayObLG, 21.05.1993 - 1St RR 19/93
    Bei der Neuregelung wurde also nur darauf abgestellt, ob für das Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt seines Gebrauchs formell ein Versicherungsvertrag besteht (BayObLG vom 6.4.1984 RReg: 1 St 69/84; KG VRS 67, 154).
  • BGH, 16.04.1985 - 4 StR 755/84

    Strafbarkeit nach § 6 PflVG bei Kündigung der Haftpflichtversicherungsvertrag

    Auszug aus BayObLG, 21.05.1993 - 1St RR 19/93
    Der Tatbestand des § 6 Abs. 1 PflVG setzt den Gebrauch eines Fahrzeugs - oder dessen Gestattung - auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ohne zivilrechtlich wirksamen Haftpflichtversicherungsvertrag voraus (BGHSt 32, 152/156 f.; 33, 172/174 f KG VRS 67, 154; Müller/Rüth Straßenverkehrsrecht 22.Aufl. § 6 PflVG Rn.2 und 4).
  • OLG Celle, 08.08.2013 - 31 Ss 20/13

    Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 6 Abs. 1 PflVG im Fall einer Fahrt vor

    Die Verletzung einer Obliegenheitspflicht im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses kann aber nicht die Strafbarkeit nach § 6 Abs. 1 PflVG begründen (OLG Hamm StraFo 2007, 172; BayObLGSt 1993, 75; Dauer aaO Vor § 23 FZV Rn. 16; Heinzlmeier aaO).
  • OLG Oldenburg, 16.06.2017 - 1 Ss 115/17

    Begriff des Führens eines nicht versicherten Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen;

    Denn ein solcher Ruhevertrag ist ein Vertrag im Sinne des § 6 PflVG, da er die Haftpflichtrisiken des § 1 PflVG umfassend abdeckt (vgl. BayObLG, Urteil vom 21. Mai 1993 - 1 St RR 19/93 -, juris; Erbs/Kohlhass - Lampe, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 2013. EL März 2017, § 6 PflVG Rn. 6).
  • OLG Hamm, 18.12.2006 - 2 Ss 533/06

    Rotes Kennzeichen; Überführungsfahrt; Probefahrt; Einkaufsfahrt

    Entgegen dem früherem Recht kommt es nicht allein auf das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes an, sondern vor allem darauf, ob dieser Schutz auf Grund eines während des Gebrauchs des Kraftfahrzeugs wirksam bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages gewährt ist (vgl. BayObLGSt 1993, 75 = NZV 1993, 449).
  • OVG Hamburg, 14.08.2001 - 3 Bf 385/00

    Betriebserlaubnis - Kennzeichenmissbrauch - Kfz-Versicherung allgemein -

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Rechtsprechung
   BGH, 27.10.1993 - IV ZR 33/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,1598
BGH, 27.10.1993 - IV ZR 33/93 (https://dejure.org/1993,1598)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1993 - IV ZR 33/93 (https://dejure.org/1993,1598)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93 (https://dejure.org/1993,1598)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • verkehrslexikon.de

    Zum Forderungsübergang von Schadensersatzansprüchen gegen Familienangehörige des Versicherungsnehmers in der privaten Schadensversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 67 Abs. 1 und 2
    Alleingesellschafter einer GmbH ist "Dritter" i. S. d. § 67 Abs. 1 VVG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fahrzeugversicherung - Erhaltungsinteresse - Sachversicherung - Drittschutz - Schaden - Gesellschafter - GmbH - Schutzbereich

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    AKB §§ 12 ff.; VVG §§ 49 ff., 67
    Umfang der Deckung der Fahrzeugversicherung

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 585
  • NZV 1994, 105
  • VersR 1994, 85
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.03.1964 - II ZR 216/61
    Auszug aus BGH, 27.10.1993 - IV ZR 33/93
    Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer - das gleiche gilt auch für den Versicherten - durch einen Rückgriff gegen einen in seiner häuslichen Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst in Mitleidenschaft gezogen wird (BGHZ 30, 40, 45; BGH, Urteil vom 9. März 1964 - II ZR 216/61 - VersR 1964, 479).

    Dadurch unterscheidet sich seine Rechtsstellung von derjenigen eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft, dem ein Eigentümerinteresse an der Erhaltung der im Gesamthandseigentum stehenden Sachen zukommt (BGH, Urteil vom 9. März 1964 - II ZR 216/61 - a. a. O.).

  • BGH, 30.04.1959 - II ZR 126/57

    Schadensersatzpflicht des beauftragten Fahrers eines fremden Kfz bei leichter

    Auszug aus BGH, 27.10.1993 - IV ZR 33/93
    Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer - das gleiche gilt auch für den Versicherten - durch einen Rückgriff gegen einen in seiner häuslichen Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst in Mitleidenschaft gezogen wird (BGHZ 30, 40, 45; BGH, Urteil vom 9. März 1964 - II ZR 216/61 - VersR 1964, 479).

    Denn bei Einbeziehung dieses Haftpflichtrisikos würde die Fahrzeugversicherung zu einer Haftpflichtversicherung (BGHZ 22, 109, 114; 30, 40, 43; 43, 295, 297; 116, 278, 283 f.; Senatsurteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 - VersR 1991, 462).

  • BGH, 23.01.1991 - IV ZR 284/89

    Rückgriff des Leitungswasserversicherers des Eigentümers gegen den Mieter des

    Auszug aus BGH, 27.10.1993 - IV ZR 33/93
    Denn bei Einbeziehung dieses Haftpflichtrisikos würde die Fahrzeugversicherung zu einer Haftpflichtversicherung (BGHZ 22, 109, 114; 30, 40, 43; 43, 295, 297; 116, 278, 283 f.; Senatsurteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 - VersR 1991, 462).

    Sowohl für die Leitungswasserversicherung (Urteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 - a. a. O.) als auch für die Gebäudefeuerversicherung (Beschluss vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 259/91 - VersR 1992, 311) hat er entschieden, in eine reine Sachversicherung könne ein Sachersatzinteresse des Mieters, bestehend in seinem Haftpflichtrisiko, nicht einbezogen werden.

  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 64/56

    Haftung des Mieters und des Fahrers für die Beschädigung eines Mietwagens bei

    Auszug aus BGH, 27.10.1993 - IV ZR 33/93
    Denn bei Einbeziehung dieses Haftpflichtrisikos würde die Fahrzeugversicherung zu einer Haftpflichtversicherung (BGHZ 22, 109, 114; 30, 40, 43; 43, 295, 297; 116, 278, 283 f.; Senatsurteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 - VersR 1991, 462).
  • BGH, 30.03.1965 - VI ZR 248/63

    Haftungsausschluß aufgrund einer Erklärung über Kaskoversicherung bei einem

    Auszug aus BGH, 27.10.1993 - IV ZR 33/93
    Denn bei Einbeziehung dieses Haftpflichtrisikos würde die Fahrzeugversicherung zu einer Haftpflichtversicherung (BGHZ 22, 109, 114; 30, 40, 43; 43, 295, 297; 116, 278, 283 f.; Senatsurteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 - VersR 1991, 462).
  • BGH, 06.10.1988 - III ZR 143/87

    Entschädigung eines Alleingesellschafters einer Kapitalgesellschaft für

    Auszug aus BGH, 27.10.1993 - IV ZR 33/93
    Zwar trifft es zu, dass sich in besonderen Fällen jedenfalls für die schadensrechtliche Beurteilung die Einmanngesellschaft praktisch als ein in besonderer Form verwalteter Teil des dem Alleingesellschafter gehörenden Vermögens darstellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1988 - XII ZR 143/87 - NJW-RR 1989, 684).
  • BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 31/91

    Abtretung der Rechte aus Vollkaskoversicherung bei Kfz-Leasing

    Auszug aus BGH, 27.10.1993 - IV ZR 33/93
    Denn bei Einbeziehung dieses Haftpflichtrisikos würde die Fahrzeugversicherung zu einer Haftpflichtversicherung (BGHZ 22, 109, 114; 30, 40, 43; 43, 295, 297; 116, 278, 283 f.; Senatsurteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 - VersR 1991, 462).
  • BGH, 18.12.1991 - IV ZR 259/91

    Zur Frage einer Mitversicherung der Mieter und Pächter in einer

    Auszug aus BGH, 27.10.1993 - IV ZR 33/93
    Sowohl für die Leitungswasserversicherung (Urteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 - a. a. O.) als auch für die Gebäudefeuerversicherung (Beschluss vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 259/91 - VersR 1992, 311) hat er entschieden, in eine reine Sachversicherung könne ein Sachersatzinteresse des Mieters, bestehend in seinem Haftpflichtrisiko, nicht einbezogen werden.
  • BGH, 22.04.2009 - IV ZR 160/07

    Kein Übergang von Schadenersatzansprüchen gegen den Partner einer nichtehelichen

    Sinn und Zweck der Vorschrift des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ist es, zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer - oder der Versicherte - auf dem Umweg über einen Rückgriff gegen den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen wird (Senatsurteile vom 5. März 2008 - IV ZR 89/07 - VersR 2008, 634 Tz. 9; vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93 -VersR 1994, 85 unter II 1, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 05.03.2008 - IV ZR 89/07

    Versichertes Interesse in der Kaskoversicherung eines zum Gesellschaftsvermögen

    Die Regelung will nach ihrem Sinn und Zweck verhindern, dass Versicherungsnehmer oder Versicherte auf dem Umwege über einen Rückgriff gegen den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen (BGHZ 30 aaO 45; BGH, Urteil vom 9. März 1964 - II ZR 216/61 - WM 1964, 592 unter 2; Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93 - VersR 1994, 85 unter II 1 m.w.N.) und dadurch mittelbar mit dem vom Versicherer regulierten Schaden belastet werden.

    Versichert ist daher regelmäßig das Interesse des rechtlichen Eigentümers an der Erhaltung der Sache (Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 aaO unter II 2 a m.w.N.).

    Er sei daher nicht Versicherter und insoweit - wie andere zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigte Nichteigentümer - gegenüber der Gesellschaft als Dritter zu betrachten (Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 aaO unter II 3 a und b).

  • BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95

    Annahme einer Haftungsbegrenzung des Wohnungsmieters bei anteiliger Zahlung der

    Nach der vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 259/91 = VersR 1992, 311; noch offengelassen im Urteil vom 7. März 1990 - IV ZR 342/88 = VersR 1990, 625 unter II 1) deckt die Gebäudefeuerversicherung - wie die Leitungswasserversicherung (Urteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 = VersR 1991, 462 = ZMR 1991, 168 unter I 1) und die Fahrzeugversicherung (BGHZ 22, 109, 114; Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93 = VersR 1994, 85 unter II 2 a m.w.Nachw.) - als reine Sachversicherung regelmäßig nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Sache, hingegen nicht das in dem Haftpflichtrisiko bestehende Sachersatzinteresse des Mieters, weil sie sonst in eine Haftpflichtversicherung umfunktioniert würde.
  • OLG Saarbrücken, 09.09.2022 - 5 U 2/22

    1. Zum Regress des Kaskoversicherers, wenn das versicherte Mietfahrzeug durch den

    Diese Regelung will nach ihrem Sinn und Zweck verhindern, dass der Versicherungsnehmer oder der Versicherte auf dem Umweg über einen Rückgriff gegen den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen und dadurch mittelbar mit dem vom Versicherer regulierten Schaden belastet werden (BGH, Urteil vom 5. März 2008 - IV ZR 89/07, BGHZ 175, 374; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93, VersR 1994, 85).

    Eine entsprechende Anwendung der Regressbeschränkung gegenüber Haushaltsangehörigen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten ordnet A.2.8 Abs. 6 AKB dagegen - mangels Verweises auch auf A.2.8 Abs. 4 und 5 AKB - ausdrücklich nicht an; deshalb ist diese Privilegierung vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93, VersR 1994, 85, 87 unter II.3.b a.E.).

  • OLG Naumburg, 15.05.2007 - 9 U 17/07

    Zur Anwendbarkeit des sog. Familienprivilegs aus § 67 Abs. 2 VVG (Ausschluss des

    Entgegen der Meinung der Klägerin lässt sich aus der Entscheidung des BGH vom 27.10.1993 (NJW 1994, 585 f.), in der das Familienprivileg nicht zugunsten der Tochter des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH angewendet worden war, nicht herleiten, dass der Regress den Familienfrieden oder das Haushaltsbudget im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigt.
  • KG, 18.05.2001 - 6 U 7350/99

    Haftpflicht ist's, wenn's Dritte trifft!

    Den tragenden Grund hierfür hat der Bundesgerichtshof darin gesehen, dass dem Gesellschafter einer oHG an der Erhaltung der in Ihrem Gesamthandseigentum stehenden Sachen ein Eigentümerinteresse zukommt (ebenso BGH, NJW 1994, 585, 586; OLG Düsseldorf, r + s 1989, 43, 44 betreffend eine KG; Römer in Römer/Langheid, VVG, § 74 Rdnr. 8; Hübsch in Berliner Komm, zum VVG, § 80 Rdnr. 36; vgl. auch OGH VersR 1980, 372; OGH, VersR 1997, 991, 992).

    Mit der vorstehenden Frage eng verknüpft ist bei einer derartigen Sachverhaltsgestaltung, d.h. bei Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrages durch die oHG, die Frage der Regressmöglichkeit des Versicherers gegen den Gesellschafter der oHG gemäß § 67 VVG (vgl. dazu BGH, VersR 1964, 479; BGH NJW 1994, 585, 586; OGH, a.a.O.; Baumann in Berliner Komm, zum VVG, § 67 Rdnr. 63).

    Für diese hat der Bundesgerichtshof aber zu den aufgeworfenen Fragen - wie aufgezeigt - bereits in dem vorstehend beschriebenen Sinn Stellung genommen und ausgeführt, dass sich die Rechtsstellung eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von derjenigen eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft unterscheidet (BGH, NJW 1994, 585, 586).

  • OLG Bamberg, 13.12.2012 - 1 U 85/12

    Leasingvertrag - Differenzschaden im Entwendungs- und Totalschadensfall -

    Gegenstand der Fahrzeugversicherung (Kaskoversicherung) ist das Eigentümerinteresse an der Erhaltung des versicherten Fahrzeugs (vgl. BGHZ 30, 40; BGH VersR 1988, 949; BGH VersR 1994, 85).
  • LG Erfurt, 16.12.1999 - 1 S 282/99

    "Dritter" im Sinne des § 149 VVG - Geschäftsführer beschädigt sein Privatvermögen

    Eigentum der Gesellschaft ist deshalb nicht Eigentum der Gesellschafter, auch nicht des Alleingesellschafters (vgl. BGH NJW 1994, 585,586).
  • LG Magdeburg, 20.12.2016 - 2 S 227/16

    Haftpflichtversicherung: Anspruch gegen den Versicherer bei Personenidentität von

    Der Entscheidung des BGH vom 27.10.1993 (IV ZR 33/93) lag folgender Fall zugrunde: Eine GmbH hatte für einen ihr gehörenden PKW bei der dortigen Klägerin eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen.
  • OLG Köln, 23.06.1999 - 11 U 251/98

    Kein Rückgriff des Gebäudeversicherers gegen schädigenden Wohnungseigentümer

    Ob die Einbeziehung solcher Interessen Dritter, die nicht Versicherungsnehmer und nicht Versicherte sind, unter Hinweis auf die Rechtsnatur einer "reinen" Sachversicherung - wie der Gebäudeversicherung - ohne weiteres verneint werden kann (vgl. etwa BGH NJW-RR 1991, 527 f. - Leitungswasserversicherung - NJW 1992, 980 f. - Gebäudefeuerversicherung - ; VersR 1994, 85 ff. - Kfz-Kaskoversicherung -jeweils mit weiteren Nachweisen; dazu kritisch insbesondere Armbrüster a.a.O.), kann dahinstehen.
  • OLG Köln, 11.03.2003 - 9 U 45/02

    Voraussetzungen einer grob fahrlässigen Verursachung eines Verkehrsunfalls;

  • LG Paderborn, 02.08.2011 - 2 O 99/11

    Mitversicherung des Sachersatzinteresses eines Dritten in einer Sachversicherung

  • OLG Hamm, 29.11.2004 - 13 U 59/04

    Erstrecken des Regressverbotes auf einen Brandschaden hinsichtlich eines

  • OLG Köln, 09.11.2004 - 9 U 1/04

    Erstattung der Mehrwertsteuer bei Totalverlust eines Fahrzeugs in der

  • OLG Karlsruhe, 29.07.2004 - 14 U 222/02

    Feuerversicherung: Forderungsübergang auf den Versicherer;

  • LG Dortmund, 14.07.2010 - 22 O 63/08

    Abstellen auf die Stellung des Leasinggebers für die Bemessung des

  • OLG Düsseldorf, 27.10.1998 - 4 U 172/97

    Diebstahl eines Leasingfahrzeuges und Mehrwertsteuererstattung

  • OLG Stuttgart, 09.06.2005 - 13 U 21/04

    Familienprivileg - Forderungsübergang

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