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   OLG Hamm, 13.12.1996 - 9 U 143/96   

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https://dejure.org/1996,6432
OLG Hamm, 13.12.1996 - 9 U 143/96 (https://dejure.org/1996,6432)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.12.1996 - 9 U 143/96 (https://dejure.org/1996,6432)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Dezember 1996 - 9 U 143/96 (https://dejure.org/1996,6432)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kollision mit Polizei-Einsatzwagen nach Kreuzungseinfahrt bei Grünlicht

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVG § 7; StVG § 17; StVO § 35; StVO § 38
    Kollision mit einem bei Rot in die Kreuzung eingefahrenen Einsatzfahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Blaulicht und drauf los?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 7 § 17; StVO § 35 § 38
    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem bei Rot in die Kreuzung einfahrenden Sonderrechtsfahrzeug

Papierfundstellen

  • VersR 1997, 1547
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 11.11.1991 - 1 U 129/90
    Auszug aus OLG Hamm, 13.12.1996 - 9 U 143/96
    Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs darauf vertrauen, daß ihm nunmehr freie Fahrt gewährt wird, und sein Vorrecht in Anspruch nehmen (BGHZ 63, 327 = NJW 1975, 648; OLG Düsseldorf, NZV 1992, 489; KG, NZV 1992, 456).

    Insbesondere darf er in Kreuzungen nur einfahren, wenn er zuvor abgeklärt hat, daß das Wegerechtsfahrzeug von dort nicht kommt (OLG Düsseldorf, NZV 1992, 489).

  • BGH, 17.12.1974 - VI ZR 207/73

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem unter Inanspruchnahme von

    Auszug aus OLG Hamm, 13.12.1996 - 9 U 143/96
    Der dadurch begünstigte Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeugs darf von diesen Befreiungen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gebrauch machen (BGHZ 63, 327 = NJW 1975, 648).

    Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs darauf vertrauen, daß ihm nunmehr freie Fahrt gewährt wird, und sein Vorrecht in Anspruch nehmen (BGHZ 63, 327 = NJW 1975, 648; OLG Düsseldorf, NZV 1992, 489; KG, NZV 1992, 456).

  • BGH, 11.01.1971 - III ZR 191/67

    Sorgfaltspflicht - Straßenverkehr - Feuerlöschwagen

    Auszug aus OLG Hamm, 13.12.1996 - 9 U 143/96
    So lange der Fahrer nicht auf die Gewährung freier Fahrt durch alle anderen an sich bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer vertrauen kann, muß er sich notfalls im Schrittempo über die Kreuzung tasten (BGH, NJW 1971, 616).
  • OLG Nürnberg, 03.07.2002 - 4 U 1001/02

    Erstattungsfähigkeit pauschalierter Privatgutachter-Vergütung

    Insbesondere bei der Weiterfahrt bei "rot" muß sich der Sonderrechte in Anspruch nehmende Fahrzeugführer vergewissern, daß sämtliche Verkehrsteilnehmer ihn bemerkt haben und ihm Vorrang einräumen (BGH a.a.O.; KG VRS 100, 329; OLG Hamm VersR 97, 1547 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 35 StVO Rdnr. 8 m.w.N.).
  • LG Bonn, 28.09.2016 - 1 O 454/13

    Einsatzfahrzeug, rote Ampel, Sonderrechte, Blaulicht

    So lange der Fahrer nicht auf die Gewährung freier Fahrt durch alle anderen an sich bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer vertrauen kann, muss er sich notfalls im Schritttempo an die Kreuzung tasten (OLG Hamm, Urteil vom 13.12.1996, 9 U 143/96).
  • LG Bonn, 14.11.2018 - 1 O 92/18

    Polizeifahrzeug Sonderrechte Blaulicht Unfall

    Auf Grund der damit einhergehenden erhöhten Gefahrenlage, kann es bei einem solchen Vorgang abhängig von der Verkehrssituation im Einzelfall geboten sein, den Kreuzungsbereich notfalls nur mit Schritttempo zu passieren (so etwa OLG Hamm, Urt. v. 13.12.1996, Az. 9 U 143/96 = VersR 1997, 1547).
  • OLG Bamberg, 23.05.2006 - 5 U 289/05

    Haftung für die Betriebsgefahr von einen künstlichen Stau auf der Autobahn

    Bei der Beteiligung von Sonderrechtsfahrzeugen wird vielmehr - selbstverständlich - in die jeweils vorgenommene Abwägung der Verursachungsbeiträge auch die Betriebsgefahr der Einsatzfahrzeuge eingestellt (vgl. z. B. BGHZ 63, 327 , OLG Nürnberg, NZV 2001, 430 ; OLG Hamm, Versicherungsrecht 1997, 1547 ).
  • OLG Hamm, 04.06.1998 - 6 U 150/97

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein wegen eines Einsatzfahrzeugs bremsendes

    Sobald aber ein Verkehrsteilnehmer ein Einsatzhorn hört, darf er, um dem Gebot des § 38 StVO entsprechen zu können, in einen Kreuzungsbereich nur einfahren, wenn er zuvor abgeklärt hat, daß das Wegerechtsfahrzeug von dort nicht kommen kann (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1992, 489; OLG Hamm, VersR 1997, 1547 (1548)).
  • OLG Celle, 19.12.2002 - 14 U 59/01

    Haftungsverteilung bei Unfall mit Einsatzfahrzeug; Fahrt eines Rettungswagens mit

    Selbst ein vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer darf nicht in einen Kreuzungsbereich hineinfahren ohne sich zu vergewissern, ob das Sonderfahrzeug nicht ebenfalls in die Kreuzung einfährt [OLG Hamm, VersR 1997, 1547].
  • OLG München, 15.12.2006 - 10 U 4582/06

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrades mit einem unter Inanspruchnahme

    Da der Kläger nach seinen eigenen Angaben bereits vor der Einfahrt in den Kreuzungsbereich bei der Annäherung an die Ampel das Einsatzhorn wahrnahm, hätte der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt seine Geschwindigkeit durch eine leichte Bremsung herabsetzen und vor Einfahrt in die Kreuzung abklären müssen, ob das Einsatzfahrzeug ebenfalls - z.B. vom Sonderfahrstreifen her - in die Kreuzung einfährt (vgl. OLG Hamm, VersR 97, 1547).
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