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   BGH, 20.02.1956 - II ZR 53/55   

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BGH, 20.02.1956 - II ZR 53/55 (https://dejure.org/1956,769)
BGH, Entscheidung vom 20.02.1956 - II ZR 53/55 (https://dejure.org/1956,769)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 1956 - II ZR 53/55 (https://dejure.org/1956,769)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1956, 826
  • VersR 1956, 186
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 30.10.1954 - II ZR 131/53

    Haftpflichtversicherungsanspruch

    Auszug aus BGH, 20.02.1956 - II ZR 53/55
    Zahlung an sich kann der Versicherungsnehmer nur unter der Voraussetzung verlangen, daß er selbst den Haftpflichtgläubiger in zulässiger Weise befriedigt hat (§ 154 VVG); Zahlung an den Geschädigten kann er nach § 156 Abs. 2 VVG erst dann beanspruchen, wenn der Streit über das Bestehen der Schadensersatzforderung durch Vergleich, Anerkenntnis oder rechtskräftiges Urteil erledigt ist (BGHZ 15, 154; 7, 244 [BGH 30.09.1952 - I ZR 83/52]; BGH VersR 1954, 578; Sieg, Ausstrahlungen der Haftpflichtversicherung S. 167 f).

    Er allein trägt auch die mit der Prüfung und Abwehr der Ansprüche verbundene Arbeitslast und kann sie nicht auf den Versicherungsnehmer abwälzen (Stiefel-Wussow a.a.O. § 10 Anm. 4, 5, 6; BGHZ 15, 154 [159]).

    Soweit die Haftpflichtversicherung in Betracht kommt, besteht der von der Beklagten zu deckende Schaden des Klägers darin, daß er von der sowjetischen Kontrollkommission auf Grund des Verkehrsunfalls vom 5. Oktober 1952 auf Schadensersatz in Anspruch genommen und sein Vermögen dadurch belastet wird (BGHZ 15, 154 [158]).

  • RG, 23.04.1937 - VII 296/36

    Wer ist "berechtigter Führer" im Sinne des § 3 Nr. 2 der Allgemeinen

    Auszug aus BGH, 20.02.1956 - II ZR 53/55
    Es geht zunächst zutreffend davon aus, daß der Streit darüber, ob und in welchem Umfang der Versicherungsnehmer dem Geschädigten haftet, ausschließlich im Haftpflichtprozeß zwischen diesen Personen und nicht im Deckungsprozeß zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer auszutragen ist (RGZ 154, 340 u.a.m.; st. Rsp.).

    Der Anspruch auf Versicherungsschutz setzt lediglich voraus, daß ein Dritter auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts Entschädigungsansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den Halter oder den berechtigten Fahrer erhebt (§ 10 Abs. 1 AKB); er hängt nicht davon ab, ob diese Ansprüche auch wirklich begründet sind, sofern sie nur auf einen unter die Haftpflichtversicherung fallenden Tatbestand gestützt werden (RGZ 154, 340; 152, 235 [240]; 148, 282; a.M. Prölss VVG 8. Aufl. § 149 Anm. 5 B).

  • RG, 23.10.1936 - VII 67/36

    1. Wann tritt in der Haftpflichtversicherung, insbesondere im Falle des

    Auszug aus BGH, 20.02.1956 - II ZR 53/55
    Der Anspruch auf Versicherungsschutz setzt lediglich voraus, daß ein Dritter auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts Entschädigungsansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den Halter oder den berechtigten Fahrer erhebt (§ 10 Abs. 1 AKB); er hängt nicht davon ab, ob diese Ansprüche auch wirklich begründet sind, sofern sie nur auf einen unter die Haftpflichtversicherung fallenden Tatbestand gestützt werden (RGZ 154, 340; 152, 235 [240]; 148, 282; a.M. Prölss VVG 8. Aufl. § 149 Anm. 5 B).

    Jede ernstliche Erklärung des Verletzten, aus der der Versicherungsnehmer ersieht, daß der Verletzte Ersatzansprüche gegen ihn geltend machen wolle, reicht aus, um den Versicherungsanspruch aus § 10 AKB entstehen zu lassen (vgl. RGZ 152, 235 [241]).

  • RG, 27.04.1926 - VI 3/26

    Haftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 20.02.1956 - II ZR 53/55
    Eine vorgängige gerichtliche Entscheidung über die Haftpflichtfrage hält es jedoch gemäß der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 141, 185 [190]; 113, 286 [290] u.a.m.) dann nicht für erforderlich, wenn sie im Einzelfall auf Grund ungewöhnlicher Umstände, wie sie hier vorlägen, nicht erreichbar sei.
  • BGH, 13.10.1954 - VI ZR 49/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.02.1956 - II ZR 53/55
    Zahlung an sich kann der Versicherungsnehmer nur unter der Voraussetzung verlangen, daß er selbst den Haftpflichtgläubiger in zulässiger Weise befriedigt hat (§ 154 VVG); Zahlung an den Geschädigten kann er nach § 156 Abs. 2 VVG erst dann beanspruchen, wenn der Streit über das Bestehen der Schadensersatzforderung durch Vergleich, Anerkenntnis oder rechtskräftiges Urteil erledigt ist (BGHZ 15, 154; 7, 244 [BGH 30.09.1952 - I ZR 83/52]; BGH VersR 1954, 578; Sieg, Ausstrahlungen der Haftpflichtversicherung S. 167 f).
  • BGH, 08.10.1952 - II ZR 309/51

    Sozialversicherung und § 159c VersVertrG

    Auszug aus BGH, 20.02.1956 - II ZR 53/55
    Zahlung an sich kann der Versicherungsnehmer nur unter der Voraussetzung verlangen, daß er selbst den Haftpflichtgläubiger in zulässiger Weise befriedigt hat (§ 154 VVG); Zahlung an den Geschädigten kann er nach § 156 Abs. 2 VVG erst dann beanspruchen, wenn der Streit über das Bestehen der Schadensersatzforderung durch Vergleich, Anerkenntnis oder rechtskräftiges Urteil erledigt ist (BGHZ 15, 154; 7, 244 [BGH 30.09.1952 - I ZR 83/52]; BGH VersR 1954, 578; Sieg, Ausstrahlungen der Haftpflichtversicherung S. 167 f).
  • BGH, 30.09.1952 - I ZR 83/52

    Zusammenbruch des Reichs. Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BGH, 20.02.1956 - II ZR 53/55
    Zahlung an sich kann der Versicherungsnehmer nur unter der Voraussetzung verlangen, daß er selbst den Haftpflichtgläubiger in zulässiger Weise befriedigt hat (§ 154 VVG); Zahlung an den Geschädigten kann er nach § 156 Abs. 2 VVG erst dann beanspruchen, wenn der Streit über das Bestehen der Schadensersatzforderung durch Vergleich, Anerkenntnis oder rechtskräftiges Urteil erledigt ist (BGHZ 15, 154; 7, 244 [BGH 30.09.1952 - I ZR 83/52]; BGH VersR 1954, 578; Sieg, Ausstrahlungen der Haftpflichtversicherung S. 167 f).
  • RG, 16.06.1933 - VII 24/33

    1. Zur Frage, zwischen welchen Personen bei der Haftpflichtversicherung der

    Auszug aus BGH, 20.02.1956 - II ZR 53/55
    Eine vorgängige gerichtliche Entscheidung über die Haftpflichtfrage hält es jedoch gemäß der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 141, 185 [190]; 113, 286 [290] u.a.m.) dann nicht für erforderlich, wenn sie im Einzelfall auf Grund ungewöhnlicher Umstände, wie sie hier vorlägen, nicht erreichbar sei.
  • RG, 02.08.1935 - VII 76/35

    Bedarf es zur Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Versicherungsschutz

    Auszug aus BGH, 20.02.1956 - II ZR 53/55
    Der Anspruch auf Versicherungsschutz setzt lediglich voraus, daß ein Dritter auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts Entschädigungsansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den Halter oder den berechtigten Fahrer erhebt (§ 10 Abs. 1 AKB); er hängt nicht davon ab, ob diese Ansprüche auch wirklich begründet sind, sofern sie nur auf einen unter die Haftpflichtversicherung fallenden Tatbestand gestützt werden (RGZ 154, 340; 152, 235 [240]; 148, 282; a.M. Prölss VVG 8. Aufl. § 149 Anm. 5 B).
  • BGH, 07.02.2007 - IV ZR 149/03

    Rechtstellung des Haftpflichtversicherers; Pflicht zur Abwehr unberechtigter

    Die Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzverpflichtung) ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenso wie die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche eine mit dieser gleichrangige Hauptleistungspflicht des Versicherers und nicht nur eine untergeordnete Nebenpflicht (BGHZ 119, 276, 281; Urteile vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74 - VersR 1976, 477 unter I und vom 20. Februar 1956 - II ZR 6/55 - VersR 1956, 186 unter 2).
  • BGH, 17.12.1986 - IVa ZR 78/85

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer künstlichen Befruchtung in der privaten

    Dabei sind die Begriffe »ärztliche Leistung« und »medizinisch notwendige Krankenpflege« in einem weiten Sinne zu verstehen, der einerseits dem weit gespannten Leistungsrahmen der MBKK (BGH Urt. vom 30. November 1977 - IV ZR 69/76 - VersR 1978, 267, 268 unter 11, 1) und andererseits dem allgemeinen Sprachgebrauch Rechnung trägt (BGH Urt. vom 20. Februar 1956 - II ZR 6/55 - VersR 1956, 186 und vom 14. Dezember 1977 aaO).
  • BGH, 17.12.2014 - IV ZR 399/13

    Private Krankheitskostenzusatzversicherung: Beginn der Versicherungsfalls bei

    Aber auch in diesen Fällen beginnt die Heilbehandlung mit der ersten Inanspruchnahme jeglicher ärztlicher Tätigkeit, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Tätigkeit des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt (Senatsurteil vom 25. Januar 1978 - IV ZR 25/76, VersR 1978, 362, 364 unter III 2 b; BGH, Urteile vom 20. Februar 1956 - II ZR 6/55, VersR 1956, 186; vom 20. Dezember 1956 - II ZR 8/56, VersR 1957, 55 unter 2; OLG Oldenburg VersR 2012, 1548, 1549; OLG Dresden VersR 2009, 1651).
  • BGH, 30.09.1992 - IV ZR 314/91

    Bindungswirkung und Trennungsprinzip im Haftpflichtprozeß - Interessenwahrung bei

    Will er den Anspruch bestreiten, so muß er alles tun, was zu dessen Abwehr notwendig ist; er allein trägt die aus der Prüfung und Abwehr folgende Arbeitslast und Verantwortung (BGH Urteil vom 20.2. 1956 - II ZR 53/55 - NJW 1956, 826 = VersR 1956, 186 unter 2).
  • BGH, 18.03.1992 - IV ZR 51/91

    Rechtsschutzversicherung; Eintrittspflicht

    Er hat schließlich an den Versicherungsnehmer selbst Zahlung zu leisten, wenn dieser den Dritten bereits zulässigerweise befriedigt hat (s. dazu BGH, NJW 1956, 826 = LM § 149 VVG Nr. 3 = VersR 1956, 826 (827) u. die Ausführungen bei Johannsen, in: Bruck-Möller-Johannsen, VVG, 8. Aufl., Allg.
  • BGH, 14.12.1977 - IV ZR 12/76

    Krankenhaustagegeld - Krankheitskosten - Zahnmedizinische Heilbehandlung -

    Wie der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang schon mehrfach entschieden hat (BGH LM KrankenkostenVers. Nr. 1 = VersR 1956, 186; 1957, 55), gehört zur "Behandlung" einer Krankheit nicht nur die unmittelbare Heiltätigkeit, sondern auch schon die erste ärztliche Untersuchung, die auf die Erkennung des Leidens abzielt, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige oder richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen worden ist.

    Vorstellungen überein, die man nach allgemeinem Sprachgebrauch mit den Worten "Heilbehandlung einer Krankheit" verbindet (BGH LM KrankenkostenVers. Nr. 1 = VersR 1956, 186).

  • LG Dortmund, 22.10.2015 - 2 O 203/13

    Haftungsverteilung für Schäden an einer Wohnung durch einen drogenabhängigen

    Nach der Rechtsprechung des BGH genügt hierfür insbesondere die Möglichkeit der Geltendmachung von haftungsrechtlichen Ansprüchen, dass sie bereits konkret erhoben sind, ist nicht erforderlich (Vgl. BGH NJW 1956, 826; Prölss/Martin, VVG, 28 Aufl. 2010, § 100 Rn. 51, 20).
  • OLG München, 05.02.2009 - 1 U 1984/08

    Notarhaftpflichtprozess: Beitritt des Haftpflichtversicherers des Notars auf

    Er allein trägt die aus der Prüfung und Abwehr folgende Arbeitslast und Verantwortung (BGH Urteil vom 20.2.1956 - II ZR 53/55 - NJW 1956, 826 = VersR 1956, 186 unter 2).
  • BGH, 20.12.1956 - II ZR 8/56

    Rechtsmittel

    Zur Behandlung einer bestimmten Krankheit gehört aber auch schon die erste ärztliche Untersuchung, die auf die Erkennung dieses Leidens als notwendige Vorbedingung für eine wirksame Therapie abzielt (BGH VersR 1956, 186).

    Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß der behandelnde Arzt Dr. O. bei dieser ersten und auch bei der am 5. Mai 1953 erfolgten Röntgenuntersuchung die Eierstockerkrankung zunächst noch nicht erkannt hat; denn ebenso, wie eine ärztliche Verordnung ihren Charakter als Heilmaßnahme im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht dadurch verliert, daß sie sich als fehlerhaft oder unzweckmäßig erweist, bildet eine ärztliche Untersuchung, sofern sie überhaupt Heilzwecken dient, auch dann einen Bestandteil der Behandlung einer bestimmten Krankheit, wenn sie zunächst zu einer falschen, unvollständigen oder gar negativen Diagnose führt (BGB VersR 1956, 186).

  • BGH, 15.12.1976 - IV ZR 26/76

    Rechtsfolgen eines Anerkenntnisses der Haftpflicht

    Schon deshalb kann die insoweit erhobene Rüge der Revision keinen Erfolg haben (vgl. hierzu im übrigen BGH VersR 1956, 186, 187; Johannsen bei Brück/Möller Band IV Anm. G 5; Wussow AHB 7. Aufl. § 3 Anm. 8).
  • OLG Frankfurt, 29.11.2006 - 7 U 181/05

    Beschaffenheitsgarantie beim Kauf: Voraussetzungen an die Übernahme einer

  • BGH, 25.01.1978 - IV ZR 25/76

    Entschädigungspflicht eines Versicherers für die nach Ablauf einer Wartezeit

  • OLG Düsseldorf, 20.03.2015 - 4 U 174/13
  • BGH, 20.01.1966 - II ZR 233/63

    Mängel an einem Bau - Schäden wegen fehlerhafter Planung an einem Bau - Anspruch

  • LG Ansbach, 20.07.2020 - 3 O 1537/19

    Keine Nebenintervention des Kfz-Haftpflichtversicherers auf Seiten des durch den

  • AG Erfurt, 06.04.2011 - 11 C 1666/09

    Krankenversicherung - Umfang medizinisch notwendiger Zahnbehandlung bei

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