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   BGH, 28.05.1962 - III ZR 213/60   

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BGH, 28.05.1962 - III ZR 213/60 (https://dejure.org/1962,1740)
BGH, Entscheidung vom 28.05.1962 - III ZR 213/60 (https://dejure.org/1962,1740)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 1962 - III ZR 213/60 (https://dejure.org/1962,1740)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ersatzleistung für die Belegungsschäden - Berücksichtigung eines aus der Instandsetzung der Sache erwachsenden Vorteils bei der zur gewährenden Ersatzleistung - Vorteilsausgleichung als Faktor der Schadensberechnung - Umfang des Vorteils durch die Instandsetzung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1962, 804
  • VersR 1962, 765
  • WM 1962, 925
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58

    Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - III ZR 213/60
    Ist der Schadensersatz in Geld zu leisten, so ist nur der Betrag zu zahlen, um den der Schaden den Vorteil übersteigt, d.h. die Vorteilsausgleichung stellt einen Faktor der Schadensberechnung dar (BGHZ 8, 325; 10, 107 [BGH 17.06.1953 - VI ZR 51/52] ; 30, 29 [BGH 23.03.1959 - III ZR 207/57] mit zahlreichen Nachweisen).

    Das Bundesleistungsgesetz hat im Gegensatz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, dessen Verfasser die Frage der Vorteilsausgleichung bewußt der Rechtsprechung überlassen haben (BGHZ 30, 29, 31) [BGH 24.03.1959 - VI ZR 90/58] , in § 33 Abs. 1 bestimmt, daß eine Entschädigung nach §§ 22-24 und 26 sowie eine Ersatzleistung nach §§ 27 und 28 nicht bezahlt wird, soweit einem Entschädigungs- oder Ersatzberechtigten infolge der Anforderung Vermögensvorteile erwachsen.

    Da die Vorteilsausgleichung einen Faktor der Schadensberechnung darstellt, ist es nicht erforderlich, daß die schädigende Handlung unmittelbar auch den Vorteil zur Entstehung gebracht hat, sondern es genügt, daß Schaden und Vorteil aus mehreren, der äußeren Erscheinung nach selbständigen Ereignissen fließen, wenn nur nach dem natürlichen Ablauf der Dinge das schädigende Ereignis allgemein geeignet war, derartige Vorteile mit sich zu bringen, und der Zusammenhang der Ereignisse nicht so lose ist, daß er nach vernünftiger Lebensauffassung keine Berücksichtigung mehr verdient (BGHZ 30, 29, 32 [BGH 24.03.1959 - VI ZR 90/58] mit Nachweisen).

    Denn auch in den Fällen, in denen im bürgerlichen Rechtsverkehr Schadensersatz zu leisten ist, kann der Gläubiger unter gewissen Voraussetzungen den zur Herstellung einer beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen (§§ 249 Satz 2, 250 BGB), und auch hier findet die Vorteilsausgleichung statt (BGHZ 30, 29, 35) [BGH 24.03.1959 - VI ZR 90/58] .

    Die Ausgleichung der Ersparnis ist in der Regel nicht deshalb unzumutbar, weil dem Ersatzberechtigten eine Ausgabe aufgezwungen wird, die er sonst zur Zeit nicht gemacht hätte (BGHZ 30, 29, 34) [BGH 24.03.1959 - VI ZR 90/58] .

  • BGH, 15.01.1953 - VI ZR 46/52

    Anrechnung des Stammwerts der Erbschaft bei entgangenem Unterhalt aufgrund Tötung

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - III ZR 213/60
    Ist der Schadensersatz in Geld zu leisten, so ist nur der Betrag zu zahlen, um den der Schaden den Vorteil übersteigt, d.h. die Vorteilsausgleichung stellt einen Faktor der Schadensberechnung dar (BGHZ 8, 325; 10, 107 [BGH 17.06.1953 - VI ZR 51/52] ; 30, 29 [BGH 23.03.1959 - III ZR 207/57] mit zahlreichen Nachweisen).

    Es besteht kein Grund zu der Annahme, der Gesetzgeber habe mit den Worten "infolge der Anforderung" nicht auf den adäquaten Kausal Zusammenhang abgestellt, sondern einen engeren, unmittelbareren gefordert (so auch Bauch-Danckelmann, BLG § 33 Anm. 2 unter Berufung auf NJW 1953, 618 = BGHZ 8, 325).

  • BGH, 30.04.1952 - III ZR 198/51

    Schätzungsgrundlagen im Urteil

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - III ZR 213/60
    Denn der Weg des § 287 ZPO soll so nahe wie möglich "an die Tatsächlichkeit heranführen", (Wieczorek ZPO § 287 D I b 2, 1V b; vgl. auch BGHZ 6, 62 = LM Nr. 7 zu § 287 ZPO mit Anmerkung Johannsen).
  • BGH, 24.02.1961 - I ZR 83/59

    Gewinnherausgabe bei Warenzeichenverletzungen

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - III ZR 213/60
    Wie durch die nach dem Berufungsurteil ergangenen Urteile des erkennenden Senats BGHZ 34, 320; BGHZ 35, 95 (umfassender abgedruckt in NJW 1961, 1529 und VersR 1961, 665) und III ZR 142/60 vom 16. November 1961 klargestellt worden ist, kann der Anspruch aus einem Stationierungsschaden, der innerhalb der in Art. 8 Abs. 6 FinV vorgesehenen Fristen von 90 Tagen und einem Jahr bei der zuständigen Stelle nach Grund und Höhe angemeldet worden ist, noch nach dem Ablauf dieser Fristen erhöht werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, inwieweit die Schäden als unselbständige Schadensposten eines einheitlichen Anspruchs oder selbständige Teile eines Gesamtanspruchs zu werten sind; insbesondere ist dies noch im Laufe des Rechtsstreits über die Entschädigung möglich.
  • BGH, 17.04.1961 - III ZR 34/60

    Dienstunfall durch ausländische Streitkräfte

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - III ZR 213/60
    Wie durch die nach dem Berufungsurteil ergangenen Urteile des erkennenden Senats BGHZ 34, 320; BGHZ 35, 95 (umfassender abgedruckt in NJW 1961, 1529 und VersR 1961, 665) und III ZR 142/60 vom 16. November 1961 klargestellt worden ist, kann der Anspruch aus einem Stationierungsschaden, der innerhalb der in Art. 8 Abs. 6 FinV vorgesehenen Fristen von 90 Tagen und einem Jahr bei der zuständigen Stelle nach Grund und Höhe angemeldet worden ist, noch nach dem Ablauf dieser Fristen erhöht werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, inwieweit die Schäden als unselbständige Schadensposten eines einheitlichen Anspruchs oder selbständige Teile eines Gesamtanspruchs zu werten sind; insbesondere ist dies noch im Laufe des Rechtsstreits über die Entschädigung möglich.
  • BGH, 16.11.1961 - III ZR 142/60
    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - III ZR 213/60
    Wie durch die nach dem Berufungsurteil ergangenen Urteile des erkennenden Senats BGHZ 34, 320; BGHZ 35, 95 (umfassender abgedruckt in NJW 1961, 1529 und VersR 1961, 665) und III ZR 142/60 vom 16. November 1961 klargestellt worden ist, kann der Anspruch aus einem Stationierungsschaden, der innerhalb der in Art. 8 Abs. 6 FinV vorgesehenen Fristen von 90 Tagen und einem Jahr bei der zuständigen Stelle nach Grund und Höhe angemeldet worden ist, noch nach dem Ablauf dieser Fristen erhöht werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, inwieweit die Schäden als unselbständige Schadensposten eines einheitlichen Anspruchs oder selbständige Teile eines Gesamtanspruchs zu werten sind; insbesondere ist dies noch im Laufe des Rechtsstreits über die Entschädigung möglich.
  • BFH, 17.10.1961 - I 16/61 S

    Möglichkeit einer degressiven Abschreibung für eine Sammelheizungsanlage

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - III ZR 213/60
    Es spielt insbesondere keine Rolle, daß nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei nichtbetrieblichen Grundstücken die Abschreibung nach § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz einheitlich zu erfolgen hat (BFH I 16/61 vom 17. Oktober 1961 = Der Betrieb 1962, 118 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 17.06.1953 - VI ZR 113/52

    Vorteilsausgleichung

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - III ZR 213/60
    Ist der Schadensersatz in Geld zu leisten, so ist nur der Betrag zu zahlen, um den der Schaden den Vorteil übersteigt, d.h. die Vorteilsausgleichung stellt einen Faktor der Schadensberechnung dar (BGHZ 8, 325; 10, 107 [BGH 17.06.1953 - VI ZR 51/52] ; 30, 29 [BGH 23.03.1959 - III ZR 207/57] mit zahlreichen Nachweisen).
  • BGH, 17.06.1953 - VI ZR 51/52

    Widerrufsanspruch bei Beleidigungen

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - III ZR 213/60
    Ist der Schadensersatz in Geld zu leisten, so ist nur der Betrag zu zahlen, um den der Schaden den Vorteil übersteigt, d.h. die Vorteilsausgleichung stellt einen Faktor der Schadensberechnung dar (BGHZ 8, 325; 10, 107 [BGH 17.06.1953 - VI ZR 51/52] ; 30, 29 [BGH 23.03.1959 - III ZR 207/57] mit zahlreichen Nachweisen).
  • BGH, 16.11.1953 - GSZ 5/53

    Umstellung der Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - III ZR 213/60
    Das ergibt sich aus den Rechtsgedanken, die der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 16. November 1953 (BGHZ 11, 156/159) für einen auf § 26 des Reichsleistungsgesetzes gestützten Entschädigungsanspruch entwickelt hat, und die auch für die auf gleicher Grundlage, nämlich auf hoheitlichem Eingriff, beruhenden Entschädigungsansprüche nach dem Bundesleistungsgesetz gelten.
  • BGH, 23.03.1959 - III ZR 207/57

    Amtspflichten gegenüber Antragsteller

  • BGH, 05.12.1960 - III ZR 171/59

    Ersatzleistung für die Verschlechterung oder Beschädigung von durch die

  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 73/04

    Umfang der Erstattungspflicht von Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der

    Die Grenze der Ersatzpflicht ist dort zu ziehen, wo die Aufwendungen des Geschädigten nicht mehr allein der Wiederherstellung der zerstörten Sache dienen, sondern eine Wertsteigerung bewirken, denn der Geschädigte, dem ein Zahlungsanspruch nach § 249 Satz 2 BGB a.F. zusteht, kann die Herstellungskosten insoweit nicht verlangen, als sie zu einem Wertzuwachs des Gebäudes, zu dessen erhöhter Lebensdauer oder zur Ersparung von Aufwendungen durch Hinausschieben künftiger Reparaturen führen (Senatsurteile BGHZ 30, 29, 34; 102, 322, 331; BGH, Urteile vom 28. Mai 1962 - III ZR 213/60 - VersR 1962, 765, 767).
  • BGH, 08.12.1987 - VI ZR 53/87

    Herstellbarkeit eines durch einen Brand zerstörten Wohngebäudes; Ausgleich eines

    So hat das Berufungsgericht bei dem pauschalen Abzug der vom Sachverständigen auf 35 % geschätzten technischen Wertminderung von den Herstellungskosten nicht beachtet, daß ein Geschädigter, dem ein Zahlungsanspruch nach § 249 Satz 2 BGB zusteht, die Herstellungskosten nur insoweit nicht verlangen kann, als sie zu einem von ihm auszugleichenden Wertzuwachs des Gebäudes, zu dessen erhöhter Lebensdauer oder zur Ersparung von Aufwendungen durch Hinausschieben künftiger Reparaturen führen (BGHZ 30, 29, 34; BGH Urteile vom 28. Mai 1962 - III ZR 213/60 - VersR 1962, 765, 767 und vom 11. Juli 1963 aaO).
  • BGH, 20.06.1968 - III ZR 32/66

    Ersatzansprüche für Gebäudeschäden an enteigneten Grundstücken - Anspruch auf

    Der Senat hat diese Rechtsprechung in weiteren Urteilen fortgeführt (Urteile vom 16. November 1961 - III ZR 142/60 = NJW 1962, 390; vom 18. Mai 1962 - III ZR 213/60, insoweit in LM § 26 BLG Nr. 1 nicht abgedruckt) und ausgesprochen, daß bei Ansprüchen aus Stationierungsschäden auch im Rechtsstreit noch die einzelnen Forderungen erhöht und weitere Schäden geltend gemacht werden können.
  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 117/62

    Rechtsnatur einer Vereinbarung über den Ersatz von Stationierungsschäden;

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist es möglich, einen innerhalb der Fristen des Art. 8 Abs. 6 FV angemeldeten Schadensersatzanspruch aus einem Stationierungsschaden nachträglich zu erweitern, selbst noch im Rechtsstreit (BGHZ 34, 320; BGHZ 35, 95 - umfassender abgedruckt in NJW 1961, 1529 und VersR 1961, 665 - III ZR 142/60 v 16. November 1961 = NJW 1962, 390; III ZR 213/60 v 28. Mai 1962 S 20 = VersR 1962, 765, 769).
  • BGH, 26.05.1966 - III ZR 225/63

    Rechtsfolgen der Instandsetzung einer in beschädigtem Zustand zurückgegebenen

    Ist die Nutzungsentschädigung für ein von den Besatzungstruppen beanspruchtes Grundstück teilweise zur Deckung der laufenden Instandhaltungskosten eingehalten, der eingehaltene Betrag aber nicht bestimmungsgemäß verwendet worden, so ist er grundsätzlich bei der Vorteilsausgleichung "neu für alt" zu berücksichtigen, die zugunsten der öffentlichen Hand auf Grund einer nach der Freigabe auf ihre Kosten vorgenommene Instandsetzung des Grundstücks vorzunehmen ist; dies gilt indessen nicht, wenn in den nunmehr aufgewendeten Kosten ein Betrag für laufende Instandsetzungsarbeiten enthalten ist, der dem einbehaltenen Betrage - unter Berücksichtigung preislicher Veränderungen - entspricht (Ergänzung zum Urteil v. 28. Mai 1962 - III ZR 213/60 = LM BLG § 26 Nr. 1).

    Das Berufungsgericht geht weiter unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senates vom 28. Mai 1962 - III ZR 213/60 - (= LM § 26 BLG Nr. 1 = VersR 1962, 765) von folgendem aus: Der Ersatzberechtigte muß sich die Vorteile anrechnen lassen, die ihm durch die Instandsetzung einer in beschädigtem Zustande zurückgegebenen Sache (§ 26 Abs. 3 BLG) entstehen.

  • BGH, 14.02.1963 - III ZR 56/61

    Rechtsmittel

    Landgericht und Oberlandesgericht gehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (III ZR 213/60 vom 28. Mai 1962 = WM 1962, 925) zutreffend davon aus, daß von den nach § 26 Abs. 3 Satz 1 BLG zu ersetzenden Kosten der Instandsetzung einer in verschlechtertem oder beschädigtem Zustande zurückgegebenen Sache im Wege der Vorteilsausgleichung nach § 32 Abs. 1 BLG Beträge abzusetzen sind, die den dem Ersatzberechtigten infolge der Instandsetzung zufließenden Vorteilen entsprechen; insbesondere ist dann ein Abzug vorzunehmen (Abzug "neu für alt"), wenn durch die Instandsetzung Schäden beseitigt werden, die durch die gewöhnliche Abnutzung der Sache entstanden sind; denn für die gewöhnliche Abnutzung ist während der Zeit, für die Nutzungsentschädigung nach § 20 Abs. 1 BLG gewährt wird, kein Ersatz zu leisten (§ 26 Abs. 4 BLG).

    Wie der Senat mehrfach entschieden hat (BGHZ 34, 230; BGHZ 35, 95 - bezüglich der hier in Betracht kommenden Ausführungen umfassender abgedruckt in NJW 1961, 1529 und VersR 1961, 665; III ZR 142/60 vom 16. November 1961; III ZR 213/60 vom 28. Mai 1962) kann der innerhalb der Fristen des Art. 8 Abs. 6 FV angemeldete Anspruch nach dem Ablauf der Fristen, auch nach dem Ablauf der Jahresfrist erweitert werden, wenn und soweit die fristgerechte Anmeldung die Streitkräfte und die B. zu einer allgemeinen Überschau instandgesetzt hat, welche Schäden von ihnen mit sachlichen Gründen ersetzt verlangt werden können.

  • BGH, 29.04.1963 - III ZR 99/61

    Rechtsmittel

    Wie der Senat in seinem Urteil III ZR 213/60 vom 28. Mai 1962 ausgeführt hat, und auch die Anschluß-Revision nicht verkennt, sind als auszugleichende Vorteile auch Ersparnisse anzusehen, die dem Ersatzberechtigten durch das zeitliche Hinausschieben von Erneuerungsarbeiten an einzelnen Bauteilen entstehen; sie rechtfertigen Abzüge "neu für alt", die sich auf Grund der normalen Lebensdauer des Bauteils und der Abnützung errechnen lassen, die ohne die Beschädigung oder übermäßige Abnutzung während der Beschlagnahme im Zeitpunkt der Rückgabe der Sache eingetreten gewesen wäre.

    Wie der Senat in den seither ergangenen Urteilen DGHZ 34, 320; 35, 95- umfassender abgedruckt in NJW 1961, 1529 und VersR 1961, 665; III ZR 142/60 vom 16. November 1961 und III ZR 213/60 vom 28. Mai 1962 ausgeführt hat, kann der Anspruch aus einem Stationierungsschaden, der innerhalb der in Art. 8 Abs. 6 FV vorgesehenen Fristen von 90 Tagen, spätestens von einem Jahr bei der zuständigen Stelle nach Grund und Höhe angemeldet worden ist, noch nach dem Ablauf dieser Fristen erhöht werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, inwieweit die Schäden als unselbständige Schadensposten eines einheitlichen Anspruchs oder selbständige Teile eines Gesamtanspruchs zu werten sind.

  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 51/61
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist es möglich, einen innerhalb der Fristen des Art. 8 Abs. 6 FV angemeldeten Schadensersatzanspmch ans einem Stationierngcschaden nachträglich zu erweitern, selbst noch im Rechtsstreit (BGHZ 34, 320; BGHZ 35 > 95 - umfassender abgedruckt in NJW 1961, 1529 "nd VersR 1961, 665 -5 III ZR 142/60 vom 16. November 1961 = NJW 1962, 390; III ZR 213/60 vom 28. Mai 1962 S.20 = VersR 1962, 765, 769).
  • BGH, 24.01.1963 - III ZR 149/61

    Grenzen der Ersatzleistung nach § 26 BLG

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  • BGH, 02.10.1967 - III ZR 89/65

    Voraussetzungen für die Wertung polizeilicher Anordnungen über die Benutzung

    Denn eine Vorteilsausgleichung setzt nicht voraus, daß die schädigende Handlung unmittelbar und gleichzeitig auch den Vorteil zur Entstehung gebracht hat, sondern es genügt, daß Schaden und Vorteil aus mehreren, der äußeren Erscheinung nach selbständigen Ereignissen fließen, wenn nur nach dem natürlichen Ablauf der Dinge daß schädigende Ereignis allgemein geeignet war, derartige Vorteile mit sich zu bringen, und der Zusammenhang der Ereignisse nicht so lose ist, daß er nach vernünftiger Lebensauffassung keine Berücksichtigung mehr verdient (BGHZ 30, 29, 32 [BGH 24.03.1959 - VI ZR 90/58] ; BGH Urteil vom 28. Mai 1962 - III ZR 213/60 = WM 1962, 925).
  • BGH, 23.01.1964 - III ZR 29/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 19/62
  • BGH, 17.12.1964 - III ZR 110/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 216/61
  • BGH, 24.01.1963 - III ZR 150/61

    Rechtsmittel

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