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   BGH, 22.11.1962 - II ZR 79/60   

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https://dejure.org/1962,4649
BGH, 22.11.1962 - II ZR 79/60 (https://dejure.org/1962,4649)
BGH, Entscheidung vom 22.11.1962 - II ZR 79/60 (https://dejure.org/1962,4649)
BGH, Entscheidung vom 22. November 1962 - II ZR 79/60 (https://dejure.org/1962,4649)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rüge von Verfahrensfehlern - Schuldunfähigkeit auf Grund verminderter Zurechnungsfähigkeit - Beweis der Arglist im Rahmen des § 16 Allgemeine Feuerversicherungsbedingungen (AFB)

Papierfundstellen

  • VersR 1963, 79
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 09.11.2005 - IV ZR 146/04

    Leistungsfreiheit des Versicherers bei mehreren Versicherungsfällen mit

    Solange ein Täter nicht den Zustand einer Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB erreicht, ein Ausschluß der Wahrnehmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung also noch nicht eingetreten ist, bleibt vorsätzliches Handeln möglich (vgl. dazu BGH, Urteile vom 22. November 1962 - II ZR 79/60 - VersR 1963, 79 unter I 2 und 4; vom 17. November 1966 - II ZR 156/64 - VersR 1967, 125 unter IV 2 m.w.N.; Sprau in Palandt, BGB, 64. Aufl. § 827 Rdn. 2).
  • BGH, 13.01.1975 - VII ZR 56/72

    Ausbruch eines Feuers in einer Siloanlage - Freistellung von der Haftung für

    Wenn das Berufungsgericht annimmt, daß der Beklagte insoweit von dem Risiko entlastet werden sollte, als dieses üblicherweise durch eine Versicherung gedeckt wird, hätte es auch berücksichtigen müssen, daß der Versicherer nur dann von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn er dem Versicherungsnehmer nachweist, daß dieser den Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt hat (BGH, Urteil vom 22. November 1962 - II ZR 79/60 = VersR 1963, 79; Prölss/Martin, VVG 19. Aufl. § 61 VVG Anm. 6; § 16 AFB Anm. 4).
  • BGH, 05.07.1965 - II ZR 192/62

    Klage gegen eine Kfz-Haftpflichtversicherung auf Versicherungsschutz - Ausschluss

    Auch ein unüberlegt oder im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit Handelnder kann vorsätzlich gegen eine Rechtspflicht verstoßen (BGH VersR 1963, 79).
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