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   BGH, 03.11.1965 - VIII ZB 15/65   

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https://dejure.org/1965,1631
BGH, 03.11.1965 - VIII ZB 15/65 (https://dejure.org/1965,1631)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1965 - VIII ZB 15/65 (https://dejure.org/1965,1631)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1965 - VIII ZB 15/65 (https://dejure.org/1965,1631)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1966, 185
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.02.1965 - IV ZR 231/63

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 03.11.1965 - VIII ZB 15/65
    Zu solchen Tätigkeiten, deren sich der Rechtsanwalt im Interesse seiner eigenen Arbeit entledigen darf, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung BGHZ 43, 148 auch die Berechnung der Rechtsmittelfristen gerechnet, sofern es sich um einfach zu berechnende Fristen in den in seinem Büro herkömmlichen und geläufigen Rechtsangelegenheiten (Routinefristen) handelt.
  • BGH, 02.04.1965 - V ZR 89/64

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 03.11.1965 - VIII ZB 15/65
    Dieser Rechtsauffassung, der sich der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in bezug auf die Revisionsfrist nach § 552 ZPO angeschlossen hat (Beschl.vom 2. April 1965 - V ZR 89/64 - VersR 1965, 597), ist zuzustimmen.
  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 7.85

    Asylverfahren - Dreimonatsfrist - Verwaltungsgerichtsverfahren - Wiedereinsetzung

    In der Rechtsprechung zu § 233 ZPO a.F. ist anerkannt, daß eine durch Versehen des Büropersonals eines Rechtsanwalts herbeigeführte Fristversäumung sich als Folge eines unabwendbaren Zufalls darstellen kann (RGZ 96, 322; BGHZ 43, 148 sowie BGH Versicherungsrecht 1966, 185).
  • BVerwG, 06.07.2007 - 8 B 51.07

    Einordnung Divergenzrüge zugleich als Verfahrensrüge; Hinderung des Klägers durch

    In der Rechtsprechung zu § 233 ZPO a.F. ist anerkannt, dass eine durch Versehen des Büropersonals eines Rechtsanwalts herbeigeführte Fristversäumung sich als Folge eines unabwendbaren Zufalls darstellen kann (RG, Urteil vom 23. September 1919 III 190/19 RGZ 96, 322; BGH, Beschluss vom 12. Februar 1965 IV ZR 231/63 BGHZ 43, 148 sowie BGH, Beschluss vom 3. November 1965 VIII ZB 15/65 VersR 1966, 185; BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 a.a.O.).
  • BGH, 12.06.1969 - VII ZB 12/69
    Zu Recht hat das Oberlandesgericht darauf verwiesen, daß zwar die Berechnung von Rechtsmittelfristen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHZ 43, 148 f; BGH VersR 1965, 596, 597; VersR 1966, 185) dem gut ausgewählten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen werden darf, wenn es sich um Fristen handelt, für deren Berechnung keine Besonderheiten zu beachten sind.

    Diese Fristen können daher den Routinefristen nicht gleichgesetzt werden (BGHZ 43, 148, 152 unter Bezugnahme auf eine entsprechende Stellungnahme der Bundesanwaltskammer; BGH VersR 1966, 185; 1967, 955).

  • BVerwG, 28.04.1967 - IV C 100.66

    Rechtsmittelfrist als eine für die gerichtliche Überprüfung besonders wichtige

    Der Verwaltungsgerichtshof hat aber übersehen, mindestens ohne Bewertung gelassen, daß der Bundesgerichtshof in seiner von ihm später u.a. im Beschluß vom 3. November 1965 - VIII ZB 15/65 - (Versicherungsrecht 1966, S. 185) bestätigten Entscheidung BGHZ 43, 148 diese bisherige strenge Rechtsprechung auf ihre Vereinbarkeit mit der neuzeitlichen Belastung der Anwaltstätigkeit überprüft und daraufhin gemildert hat.
  • BGH, 08.04.1970 - VIII ZB 8/70

    Zulässigkeit der Überlassung der Berechnung häufig vorkommender Routinefristen an

    Geschultem und zuverlässigen Büropersonal kann der Rechtsanwalt die Berechnung häufig vorkommender sogenannter Routinefristen überlassen (BGHZ 43, 148; Senatsbeschluß vom 3. November 1965 - VIII ZB 15/65 = VersR 1966, 185).
  • BFH, 11.12.1968 - VII B 17/68

    Prozeßbevollmächtigter - Schuldhaftes Handeln - Fristberechnung - Übertragung auf

    Nach seiner jetzigen ständigen Rechtsprechung kann der Prozeßbevollmächtigte die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn die Berechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (vgl. die Entscheidungen des II., V. und VIII. Senats des BGH in VersR 1965, 596, 597 und 1966, 185).
  • BGH, 18.11.1969 - VI ZB 13/69

    Anwalt - Sorgfaltspflicht - Rechtsmitteleinlegung - Vorfrist

    Für das Versehen, das der Büroangestellten bei der Eintragung des Ablaufs der Berufungsfrist unterlaufen ist, tragen die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers deshalb keine Verantwortung (BGH-Beschluß vom 3. November 1965 - VIII ZB 15/65 - VersR 1966, 185, 186).
  • BGH, 21.09.1967 - III ZB 21/67

    Entschädigung wegen ausgewiesener Grundstücke - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Der Hinweis der Beschwerde auf die Rechtsprechung, wonach der Rechtsanwalt untergeordnete Tätigkeiten seinem Büropersonal überlassen darf, damit er imstande bleibt, seine eigentlichen Berufspflichten und die ihm von der Rechtsordnung zugewiesenen bedeutsamen Aufgaben zu erfüllen (RGZ 96, 322; BGHZ 43, 148, 150 [BGH 12.02.1965 - IV ZR 231/63]; BGH VersR 1966, 185), liegt neben der Sache.
  • BGH, 18.12.1969 - VII ZR 219/69

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Es ist auch davon auszugehen, daß die Berechnung der Rechtsmittelfristen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 43, 148 ff; VersR 1965, 596, 597 [BGH 01.04.1965 - II ZB 11/64]; 1966, 185; 1969, 834)einer solchen Bürokraft grundsätzlich überlassen werden und daß der Rechtsanwalt sich darauf verlassen durfte, daß diese Fristen dann auch eingetragen wurden.
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