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   BGH, 14.02.1966 - III ZR 126/64   

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https://dejure.org/1966,2664
BGH, 14.02.1966 - III ZR 126/64 (https://dejure.org/1966,2664)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1966 - III ZR 126/64 (https://dejure.org/1966,2664)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1966 - III ZR 126/64 (https://dejure.org/1966,2664)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzforderung wegen Unterhaltseinbußen - Anforderungen an einen Klageantrag - Anforderungen an eine hinreichende Anspruchssubstanziierung - Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch ein Land - Zubehör von Verkehrseinrichtungen - Rechtsfolgen fehlender ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1966, 661
  • VersR 1966, 562
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.01.1965 - VI ZR 235/63

    Berücksichtigungsfähige Umstände bei der Bestimmung des Inhalts und des Umfangs

    Auszug aus BGH, 14.02.1966 - III ZR 126/64
    Entscheidend ist vielmehr, daß der Verkehrsteilnehmer von den mit einem mühelosen Betreten der Böschung oder des Abhanges verbundenen Gefahren bewahrt wird (vgl. hierzu BGH LM § 823 (Ef) BGB Nr. 5; § 823 (Ea) BGB Nr. 32; VersR 1965, 515).
  • BGH, 13.12.1951 - III ZR 144/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.02.1966 - III ZR 126/64
    Zwar hat die Rechtsprechung es entsprechend den Bedürfnissen der Praxis in gewissen Fällen gestattet, von einem bezifferten Antrag abzusehen, insbesondere soweit das Gericht den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen hat (BGHZ 4, 138, 142 [BGH 13.12.1951 - III ZR 144/50]; Wieczorek, Zivilprozeßordnung, § 253 Anm. G III a 3 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 24.07.2014 - III ZR 550/13

    Ausgestaltung der Begrenzung einer Parkfläche

    Der Träger der Verkehrssicherungspflicht ist deshalb gehalten, die Gefahren auszuräumen, die der Zustand oder die konkrete Besonderheit des Parkplatzes bei seiner Benutzung für den Verkehrsteilnehmer in sich bergen, die dieser nicht ohne weiteres erkennen kann und auf die er sich nicht ohne weiteres einzustellen und einzurichten vermag (Senat, Urteil vom 14. Februar 1966 - III ZR 126/64, VersR 1966, 562, sowie Beschluss vom 27. April 1989 - III ZR 193/88, BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 23).
  • OLG Stuttgart, 18.12.2013 - 4 U 188/13

    Amtshaftung in Baden-Württemberg: Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch

    Dies ist auch in Rechtsprechung und Literatur zur (Straßen)Verkehrssicherungspflicht seit jeher anerkannt (siehe nur BGH VersR 1966, 562 = MDR 1966, 661, Rn. 26 in Juris; BGH, Beschluss vom 27.04.1989, III ZR 193/88, Rn. 5; OLG Düsseldorf, VersR 1997, 463; Staudinger-Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 E Rn. 91).

    Sie kann aber auch das an die Parkfläche angrenzende Gelände (wie etwa Böschungen) umfassen, etwa wenn es von Parkplatznutzern üblicherweise betreten wird und wenn sich hierbei nicht ohne weiteres beherrschbare Gefahren ergeben (BGH, VersR 1966, 562 Rn. 26 in Juris m.w.N.; Saarländisches OLG, NJW-RR 2009, 97 Rn. 22 in Juris), ebenso auch das Zubehör, wie sich bereits aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 Straßengesetz ergibt (so auch Staudinger-Hager, a.a.O., § 823 Rn. E 91, etwa neben dem Parkplatz stehende Bäume, vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1997, 463).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst die Sicherungspflicht zwar den gesamten Parkplatz, aber nur bis zu der Stelle, die für den Verkehrsteilnehmer als Grenze äußerlich erkennbar ist (BGH VersR 1966, 562 Rn. 26 in Juris; BGH, Beschluss vom 27.04.1989, III ZR 193/88, Rn. 5 in Juris).

    So hat der BGH in Bezug auf Fußgänger (nämlich die aus dem auf dem Parkplatz parkenden Kfz aussteigenden (Mit-)Fahrer) hinsichtlich des an den Parkplatz anschließenden Geländes, also dem Bereich jenseits der äußerlich erkennbaren Grenze des Parkplatzes, Verkehrssicherungspflichten bejaht, wenn nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden muss, dass diese Verkehrsteilnehmer derartige Bereiche jenseits der Begrenzung beträten (BGH VersR 1966, 562 Rn. 30 in Juris; ebenso OLG Saarbrücken NJW-RR 2009, 97 Rn. 22).

  • BGH, 01.12.1981 - VI ZR 200/80

    Unzulässige Verwendung der Interpretation einer mehrdeutigen Äußerung des

    Jedoch hat der Bundesgerichtshof stets hervorgehoben, daß es sich insoweit nur um eine allgemeine Richtlinie handelt, die regelmäßig nur für die Amtshaftung (vgl. u.a. Senatsurteil vom 4. November 1975 - VI ZR 226/73 = NJW 1976, 363; BGH, Urteile vom 14. Februar 1966 - III ZR 126/64 = VersR 1966, 562, 563; vom 24. November 1966 - III ZR 183/65 = VersR 1967, 226, 228; vom 9. Mai 1969 - V ZR 26/66 = WarnR 1969 Nr. 161) und auch dort nur in Grenzen unter bestimmten Voraussetzungen Gültigkeit beanspruchen kann (dazu zuletzt BGHZ 73, 161, 164 ff und BGH, Urt. v. 7. Februar 1980 = aaO).
  • OLG Saarbrücken, 31.08.2004 - 3 U 748/03

    Amtshaftung der straßensicherungspflichtigen Gemeinde: Fahrzeugschaden durch

    So bleibt die Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber unberechtigten Benutzern insbesondere dann bestehen, wenn der Verkehrssicherungspflichtige eine besondere Gefahrenlage geschaffen hat (z.B. steil abfallender Abhang an einem Autobahnparkplatz, BGH, VersR 1966, 562 [563 li. Sp.]).
  • OLG Saarbrücken, 09.09.2008 - 4 U 114/08

    Verkehrssicherungspflichten eines Parkplatzbetreibers

    Das an die Parkfläche angrenzende Gelände, etwa steil abfallende Böschungen und Abhänge, ist jedoch nur zu sichern, wenn es von Parkplatznutzern üblicherweise betreten wird und wenn sich hierbei nicht ohne weiteres beherrschbare Gefahren ergeben ( BGH VersR 1966, 562, 563 ).
  • OLG München, 08.07.2011 - 10 U 5433/08

    Haftungsverteilung bei Skiunfall: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beim

    (2) In der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, dass bei nicht fernliegender bestimmungswidriger Nutzung wie auch bei Schaffung außerordentlicher Gefahren auch gegenüber nicht oder nicht mehr Befugten noch Sicherungspflichten bestehen (Staudinger/Hager, BGB, § 823 E 39, 43; BGH VersR 1965, 515; 1966, 562, 1982; 854).
  • OLG Brandenburg, 12.08.2014 - 2 U 12/14

    Haftung bei Glätteunfall auf einem nicht bewirtschafteten Autobahnparkplatz:

    Der Träger der Verkehrssicherungspflicht ist deshalb gehalten, in geeigneter und zumutbarer Weise diejenigen Gefahren auszuräumen, die der Zustand oder die konkrete Besonderheit des Parkplatzes bei seiner Benutzung für den Verkehrsteilnehmer in sich bergen, die dieser nicht ohne weiteres erkennen kann und auf die er sich nicht ohne weiteres einzustellen und einzurichten vermag (BGH, MDR 1966, 661).
  • BGH, 27.04.1989 - III ZR 193/88

    Inhalt und Umfang von Verkehrssicherungspflichten nach dem Zweck der jeweiligen

    Mit dem Umfang der Verkehrssicherungspflicht auf einem Autobahnparkplatz hat der Senat sich bereits in seinem Urteil vom 14. Februar 1966 - III ZR 126/64 - BGHWarn 1966 Nr. 45 = VersR 1966, 562 - befaßt.
  • BGH, 19.09.1979 - III ZR 121/78

    Pflichtverletzungen bei "Erfüllung der Straßenbaulast" (beim Bau und der

    Daher ist nicht der Bund, sondern das Land Träger der Verkehrssicherungspflicht (BGHZ 16, 95 mit Anm. Pagendarm LM Art. 90 GrundG Nr. 3; BGHZ 24, 124, 130; Senatsurteile VersR 1966, 562 f und 589 f; Arndt, Die Straßenverkehrssicherungspflicht, 2. Aufl., S. 18; Marschall/Schroeter/Kastner a.a.O. § 3 Anm. 9.1; Kodal a.a.O. S. 1011; Papier a.a.O. S. 72 f; Staudinger/Schäfer BGB 10./11. Aufl. § 839 Rdn. 115 m.w.Nachw.).
  • BGH, 16.05.1966 - VIII ZR 95/64

    Abschluss eines Pachtvertrages - Unrichtigkeit eines Sachverständigengutachtens -

    Solange die Grundlagen für eine Ermittlung der Höhe des angeblichen Schadens nicht vorhanden sind, kann die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens über den Umfang des angeblich entstandenen Schadens nicht in Betracht kommen (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte BGH Urteil vom 14. Februar 1966 - III ZR 126/64).
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