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   BGH, 07.06.1966 - VI ZR 255/64   

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https://dejure.org/1966,655
BGH, 07.06.1966 - VI ZR 255/64 (https://dejure.org/1966,655)
BGH, Entscheidung vom 07.06.1966 - VI ZR 255/64 (https://dejure.org/1966,655)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 1966 - VI ZR 255/64 (https://dejure.org/1966,655)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) - Haftung aus unerlaubter Handlung - Verschuldensmaßstab im Rahmen des § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Pflicht zur besonderen Beobachtung der Fahrbahn - Mitverschulden des Unfallverletzten - Erster Anschein für eine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1 § 17
    Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers zur Nachtzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1966, 873
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.06.1958 - VI ZR 166/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.06.1966 - VI ZR 255/64
    Diese Beurteilung trifft umso mehr zu, als der Beklagte nach der weiteren rechtlich ebenfalls nicht zu beanstandeten Auffassung des Berufungsgerichtes zu besonders sorgfältiger Beobachtung der Fahrbahn deshalb verpflichtet war, weil er mit zügiger Geschwindigkeit nahe der Fahrbahnmitte fuhr und nach den ihm bekannten örtlichen Gegebenheiten damit rechnen mußte, daß Fußgänger beim Überqueren der 22 m breiten Fahrbahn von links nach rechts in diesem Straßenbereich anhielten (BGH Urteil von 10. November 1961 - 4 StR 421/61 - VRS 22, 128; vgl. auch BGH Urteil vom 24. Juni 1958 - VI ZR 166/57 - LM BGB § 254 [Da] Nr. 6).

    Entgegen der Meinung der Revision wirft das Berufungsgericht dem Beklagten nicht das Befahren des linken Teils seiner Fahrbahn vor (vgl. hierzu auch: BGH Urteil vom 24. Juni 1958 - VI ZR 166/57 - a.a.O.).

    Damit war aber kein vom damals entschiedenen Sachverhalt losgelöster Grundsatz aufgestellt, wie der Senat bereits im Urteil vom 24. Juni 1958 (VI ZR 166/57 - a.a.O. mit weiteren Nachweisen) betont hat.

    Damit lagen die Verhältnisse verschieden von den in anderen vom Senat beurteilten Sachverhalten (vgl. BGH Urteil vom 24. Juni 1958 - VI ZR 166/57 - a.a.O.; Urteil vom 24. März 1959 - VI ZR 8/58 - LM BGB § 254 [Da] Nr. 9).

  • BGH, 24.03.1959 - VI ZR 8/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.06.1966 - VI ZR 255/64
    Damit lagen die Verhältnisse verschieden von den in anderen vom Senat beurteilten Sachverhalten (vgl. BGH Urteil vom 24. Juni 1958 - VI ZR 166/57 - a.a.O.; Urteil vom 24. März 1959 - VI ZR 8/58 - LM BGB § 254 [Da] Nr. 9).
  • BGH, 01.04.1953 - VI ZR 77/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.06.1966 - VI ZR 255/64
    Für ein Mitverschulden des Klägers spricht entgegen der Meinung der Revision nicht der erste Anscheine Allerdings hat der erkennende Senat im Urteil vom 13. April 1953 (VI ZR 75/52 - VersR 1953, 242) angenommen, daß dort der erste Anschein für eine Unaufmerksamkeit des Fußgängers beim Überschreiten der Fahrbahn - und nicht für ein Verschulden des Kraftfahrzeugführers - sprach, der mit einem Kraftfahrzeug auf dessen rechter Fahrbahnseite zusamnengestoßen war.
  • BGH, 10.11.1961 - 4 StR 421/61

    Fußgäger auf Straßenmitte - Überquerungsmöglichkeit - Kraftfahrer - Angemessener

    Auszug aus BGH, 07.06.1966 - VI ZR 255/64
    Diese Beurteilung trifft umso mehr zu, als der Beklagte nach der weiteren rechtlich ebenfalls nicht zu beanstandeten Auffassung des Berufungsgerichtes zu besonders sorgfältiger Beobachtung der Fahrbahn deshalb verpflichtet war, weil er mit zügiger Geschwindigkeit nahe der Fahrbahnmitte fuhr und nach den ihm bekannten örtlichen Gegebenheiten damit rechnen mußte, daß Fußgänger beim Überqueren der 22 m breiten Fahrbahn von links nach rechts in diesem Straßenbereich anhielten (BGH Urteil von 10. November 1961 - 4 StR 421/61 - VRS 22, 128; vgl. auch BGH Urteil vom 24. Juni 1958 - VI ZR 166/57 - LM BGB § 254 [Da] Nr. 6).
  • BGH, 13.04.1953 - VI ZR 75/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.06.1966 - VI ZR 255/64
    Für ein Mitverschulden des Klägers spricht entgegen der Meinung der Revision nicht der erste Anscheine Allerdings hat der erkennende Senat im Urteil vom 13. April 1953 (VI ZR 75/52 - VersR 1953, 242) angenommen, daß dort der erste Anschein für eine Unaufmerksamkeit des Fußgängers beim Überschreiten der Fahrbahn - und nicht für ein Verschulden des Kraftfahrzeugführers - sprach, der mit einem Kraftfahrzeug auf dessen rechter Fahrbahnseite zusamnengestoßen war.
  • BGH, 04.04.2023 - VI ZR 11/21

    Reichweite des Vertrauensgrundsatzes hinsichtlich des verkehrsgerechten

    Richtig handelt zwar ein Fußgänger, der beim Überschreiten einer belebten und nicht allzu schmalen Straße zunächst, soweit es der von links kommende Verkehr gestattet, bis zur Mitte geht und dort wartet, bis er auch die andere Fahrbahnhälfte überqueren kann (vgl. Senatsurteile vom 29. April 1975 - VI ZR 225/73, VersR 1975, 858, 859, juris Rn. 12; vom 7. Juni 1966 - VI ZR 255/64, VersR 1966, 873, 874, juris Rn. 22).
  • OLG Hamm, 19.11.2002 - 27 U 86/02

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrollers mit einem von einem die

    Dagegen ist das Überqueren der Fahrbahn in Etappen unter zeitweiligem Halten im Bereich der Mittellinie nicht stets zulässig, sondern grundsätzlich nur bei breiten, belebten Straßen, deren Querung sonst praktisch gar nicht möglich wäre; vgl. BGH VersR 1966, 873/4; OLG Hamburg vom 10.9.1993 in VRS 87, 249 ff.

    Seine mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zügige Fahrweise näher als nötig zur Mittellinie verpflichtete den Kläger zu erhöhter Vorsicht gegenüber dem von ihm erkannt die Fahrbahn kreuzenden Beklagten; vgl. BGH in VersR 1966, 873.

  • BGH, 12.07.1983 - VI ZR 286/81

    Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall - Anspruch auf Zahlung

    Er kann sich jedoch zu seiner Entlastung nicht auf die Rechtsprechung des Senates berufen, daß ein Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn zunächst bis zur Fahrbahnmitte gehen und dort den von rechts kommenden Verkehr abwarten darf, insoweit also bei einer Kollision mit einem Kraftfahrzeug in der Regel kein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Fußgängers spricht (s. Senatsurteile vom 10. Januar 1958 - VI ZR 292/56 = VersR 1958, 169, 170; vom 7. Juni 1966 - VI ZR 255/64 = VersR 1966, 873; vom 19. Mai 1970 - VI ZR 40/69 = VersR 1970, 818, 819 und vom 29. April 1975 - VI ZR 225/73 = VersR 1975, 858, 859); denn diese Rechtsprechung bezog sich auf Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften, die zudem zwischen 12 m und 22 m breit und, soweit der Unfall sich bei Dunkelheit ereignete, gut ausgeleuchtet waren.
  • KG, 21.01.2010 - 12 U 29/09

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Zusammenstoß zwischen einem Pkw und einem

    Zwar ist anerkannt, dass ein Fußgänger innerhalb geschlossener Ortschaften bei 12 bis 22 m breiten Straßen beim Überqueren der Fahrbahn zunächst bis zur Fahrbahnmitte gehen und dort den von rechts kommenden Verkehr abwarten darf, insoweit also bei einer Kollision mit einem Kraftfahrzeug in der Regel kein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Fußgängers spricht (vgl. BGH Urteile vom 12. Juli 1983 - VI ZR 286/81 - NJW 1984, 50; vom 29. April 1975 - ZR 225/73 - VersR 1975, 858; vom 19. Mai 1970 - VI ZR 40/69 - VersR 1970, 818; vom 7. Juni 1966 - VI ZR 255/64- VersR 1966, 873; vom 10. Januar 1958 - VI ZR 292/56 - VersR 1958, 169).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2013 - 1 U 116/12

    Haftungsverteilung bei Kollision eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden

    Wenn ein Fußgänger beim Überschreiten einer breiten Fahrbahn etwa in Straßenmitte angefahren wird, nachdem er dort einige Sekunden stehengeblieben ist, soll ein Beweis des ersten Anscheins für sein Mitverschulden ausscheiden (BGH VersR 1966, 873).

    Einerseits ist die Zulässigkeit einer etappenweisen Straßenüberquerung zu berücksichtigen: auf breiten Straßen, insbesondere im Stadtverkehr, ist es verkehrsgerecht, die Fahrbahn abschnittsweise zu überschreiten, so dass der Fußgänger zunächst über die freie Fahrbahnhälfte bis zur Fahrbahnmitte geht und dort wartet, bis er die andere Fahrbahnhälfte gefahrlos überqueren kann (Burmann/Heß/Jahnke/Janker a.a.O., § 25 StVO, Rdnr. 11 mit Hinweis auf BGH VersR 1970, 818; Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 25 StVO, Rdnr. 37 mit Hinweis auf BGH VersR 1966, 873; BGH NJW 1960, 2255 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

  • OLG Nürnberg, 22.12.2000 - 6 U 3021/00

    Etappenweises Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger

    Denn diese sogenannte Etappenüberquerung ist dem Fußgänger in bestimmten Verkehrssituationen gestattet (vgl. BGH VM 61, 6; BGH VersR 66, 873).
  • OLG Düsseldorf, 30.06.2003 - 1 U 186/01
    Im Rahmen seiner Verpflichtung aus § 1 StVO hat ein Kraftfahrer seine Aufmerksamkeit der Fahrbahn zuzuwenden und auch auf querende Fußgänger zu achten (OLG Nürnberg DAR 2001, 170 mit Hinweis auf BGH NJW 1953, 1066; BGH VersR 1966, 873 sowie BGH NJW 1984, 50).
  • BGH, 15.02.1977 - VI ZR 71/76

    Haftungsverteilung bei Überfahren eines Fußgängers

    Sie verhielt sich mithin richtig (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1966 - VI ZR 225/64, VersR 1966, 873), und der Beklagte als Kraftfahrer konnte darauf vertrauen, dass sie warten werde, bis sie ungefährdet die andere Fahrbahnhälfte überqueren konnte, eben weil sie ihn gesehen und sich erkennbar auf die Verkehrslage eingestellt hatte (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1975 - VI ZR 225/73, VersR 1975, 858 m.w.N. aus der Senatsrechtsprechung).
  • KG, 18.02.2008 - 12 U 86/07

    Haftungsverteilung bei Anfahren eines zeitungslesend in der Fahrbahnmitte

    Hinzu kommt, dass sich ein Kraftfahrer einem in der Straßenmitte auf die weitere Überquerungsmöglichkeit wartenden Fußgänger nur mit angemessenem Seitenabstand nähern darf (BGH, NJW 1962, 259 ), er ist dabei zu besonderer Vorsicht verpflichtet (BGH, VersR 1966, 873).
  • OLG Köln, 01.07.1996 - 16 U 12/96

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger zur Nachtzeit

    oftmals diese Art des etappenweisen Überquerens (so bereits BGH VersR 1966, 873, 874; VersR 1968, 848, 849).
  • KG, 06.04.2022 - 25 U 135/21

    Ersatzpflicht eines Fußgängers hinsichtlich des an einem rückwärts fahrenden

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