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   BGH, 22.11.1966 - VI ZR 58/65   

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BGH, 22.11.1966 - VI ZR 58/65 (https://dejure.org/1966,1036)
BGH, Entscheidung vom 22.11.1966 - VI ZR 58/65 (https://dejure.org/1966,1036)
BGH, Entscheidung vom 22. November 1966 - VI ZR 58/65 (https://dejure.org/1966,1036)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Handlung eines Jugendlichen - Sorgfaltspflicht - Verletzung eines anderen - Fahrlässigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 828, 276

Papierfundstellen

  • VersR 1967, 158
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.04.1961 - IV ZR 217/60

    Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 817 Satz 2 BGB)

    Auszug aus BGH, 22.11.1966 - VI ZR 58/65
    Er wußte, jedenfalls mußte er wissen, daß die übrigen Kinder auf dem Hofe verstreut spielten und teilweise Bewegungsspiele trieben Er hatte keinen Anhaltspunkt dafür, wo sich die anderen Kinder im einzelnen befanden und ob und wie sie sich bewegten Hinzukam, daß Karin die nach der Darstellung dos Klägers bei seiner Anhörung bereits vorher den spielenden Kindern einen Apfel gegeben hatte, noch v/enigo Minuten vor dem Unfall die anderen Kinder aufgefordert hatte, sich an dem Kellcrfenctcr einen weiteren Apfel abzuholen, indem sie fragte, v/er einen Apfel haben wolle Unter diesen Umständen lag es auch für das Vorstellungsvermögen eines 12-Jährigen durchaus nahe, daß die spielenden Kinder ihre Plätze wechselten Bei den beschränkten Sichtnöglichkeiten mußte auch ein Jugendlicher seiner Altersklasse damit rechnen, daß die anderen Kinder beim Spiel in die Flugbahn des Pfeiles liefen und auch unmittelbar an das Kcllerfenster herantraten, aus cbm er hinausschoß Schon deshalb ist ohne rechtlichen Belang, ob der Pfoilschuß schon in einer Entfernung von 2 m vom Fenster keinen nennenswerten Schaden mehr anrichten konnte, wie der Beklagte unter Berufung auf Sachverständigonbov/cis, allerdings in erster Instanz ohne hinreichende Wiederholung in Borufungsverfahren (vgl. BGHZ 35, 103), vorgotragon hatte Nach alldem war die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens nicht so gering, daß sie ein sich pflichtgemäß verhaltendes 12-jähriges Kind nicht vom Handeln abgehalten hätte.

    Wenn sie auch die Zeitspanne zwischen Aufforderung und Abgabe des SchusscG nicht mit Bestimmtheit anzugeben vermochte, ist die tatrichterlichc Yftirdigung des Berufungsgerichts nach dem ganzen Zusammenhang durchaus möglich und verstößt nicht gegen ErfahrungsSätze, Daß das Berufungsgericht die Zeugin nicht erneut dazu vernommen hat, ob eine geraume Zeit da zwischen gelogen habe, stellt schon deshalb keinen Vcrfahrensnangel dar, weil der dahingehende Bev/oisantrag des Beklagtes lediglich in erster Instanz gestellt war und durch den pauschalen Bezug sämtlichen erstinstanzlichen Vorbringens im Berufungsverfahren nicht hinreichend wiederholt wurde .vgl, BGHZ 35, 103)".

  • BGH, 20.06.1961 - VI ZR 6/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.11.1966 - VI ZR 58/65
    b) Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe die Präge der Einsicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen (Psychologen) nicht beantworten dürfen, die der Beklagte beantragt hatte« Dem kann nicht gefolgt werden« Den vorgetragenen Mangel der Übung im;sowie der Warnung vor dem Bogenschießen hat das Berufungsgericht zutreffend zum Ausschluß nicht ausreichen lassen« Andere konkrete AusschlußgrUnde sind nach den Ausführungen des Berufungsgerichts, v/clche die Revision nicht angreift, aber nicht dargelegt, auch nicht ersichtlich« Boten aber die Darlegungen des Beklagten keine Anhaltspunkte, aus denen sich besondere gegen seine Deliktsfähigkeit sprechende Gesichtspunkte ergeben könnten, so brauchte das Berufungsgericht das Gutachten eines psychologischen Sachverständigen zur Einsichtsfähigkeit nicht einzuholen (vgl« auch BGH Urteil von 20. Juni 1961 - VI ZR 6/61 - VersR 61, 812), c) In diesen Zusammenhang berücksichtigt das Berufungsgericht in rechtlich zulässiger Weise, daß der Beklagte die höhere Schule besucht, und weist weiter darauf hin, dc£ Beklagte sei als Schülerlotse eingesetzt gewesen« Selbst wenn die Rüge der Revision zutreffen sollte, die letzte Feststellung entbehre der tatsächlichen Grundlage, sie sei weder vorgetragen noch festgestellt, käme den keine entscheidungserheblicho Bedeutung zu.
  • BGH, 21.05.1963 - VI ZR 254/62

    Ritterspiele - Analoge Anwendung von §§ 829, 828 Abs. 1 BGB bei über 7jährigem

    Auszug aus BGH, 22.11.1966 - VI ZR 58/65
    2, Auch in der Beurteilung der Präge, ob der Beklagte die Verletzung des Klägers verschuldet hat, läßt das Berufung3urteil keinen Rechtsfchlor erkennen" a) Zutreffend hat das Berufungsgericht bei den Anforderungen, die nach § 276 BGB an den Beklagten zu stellen waren, dessen jugendlichem Alter Rechnung getragen; wenn auch bei der Prüfung der Frage, ob jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat und ihn der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens trifft, ein allgemeiner objektiver Maßstab anzulegen ist, so ist die Berücksichtigung typischer Verschiedenheiten ganzer Altersgruppen doch nicht ausgeschlossen" Fahrlässiges Handeln eines Jugendlichen kann nur bejaht werden, wenn ein Angehöriger seiner Altersstufe bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte vorhersehen müssen, daß seine Handlung zur Verletzung eines anderen führen könne (vgl" BGHZ 39 281, 283 mit weiteren Nachweisen)" b) Zum Unfallhergang hat das Berufungsgericht fostgestellt, daß der Beklagte nicht "ins Blinde hinein" schoß, sondern Flugrichtung und Ziel des Pfeiles im Blickfeld hatte.
  • BGH, 26.04.1957 - VI ZR 73/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.11.1966 - VI ZR 58/65
    a) Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, ob der Beklagte damals diejenige geistige Entwicklung er reicht hatte, die ihn befähigte, das Unrechtmäßige seiner Handlung und zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen iBGH Urteil vom 17<> Mai 1957 - VI ZR 73/56 - LM § 828 BGB Nr«, 3 = VersR 1957, 415 mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 8«, Januar 1965 - VI ZR 230/63 - VersR 1965? 385)" Dabei ist nur ein allgemeines Vcrstiindni dafür erforderlich, daß die Handlung gefährlich ist und eine Verantwortung begründen kann« Die Erkenntnis, daß ein Handeln gefährlich sei, setzt nicht die Vorstellung voraus, welche besondere Gefahr drohte Es genügt vielmehr die Erkenntnis einer allgemeinen Gefährdung und eines all gemeinen Schadens.
  • BGH, 08.01.1965 - VI ZR 230/63

    Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines Unfalls - Schuldhaftes Handeln eines

    Auszug aus BGH, 22.11.1966 - VI ZR 58/65
    a) Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, ob der Beklagte damals diejenige geistige Entwicklung er reicht hatte, die ihn befähigte, das Unrechtmäßige seiner Handlung und zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen iBGH Urteil vom 17<> Mai 1957 - VI ZR 73/56 - LM § 828 BGB Nr«, 3 = VersR 1957, 415 mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 8«, Januar 1965 - VI ZR 230/63 - VersR 1965? 385)" Dabei ist nur ein allgemeines Vcrstiindni dafür erforderlich, daß die Handlung gefährlich ist und eine Verantwortung begründen kann« Die Erkenntnis, daß ein Handeln gefährlich sei, setzt nicht die Vorstellung voraus, welche besondere Gefahr drohte Es genügt vielmehr die Erkenntnis einer allgemeinen Gefährdung und eines all gemeinen Schadens.
  • BGH, 17.05.1957 - VI ZR 93/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.11.1966 - VI ZR 58/65
    a) Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, ob der Beklagte damals diejenige geistige Entwicklung er reicht hatte, die ihn befähigte, das Unrechtmäßige seiner Handlung und zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen iBGH Urteil vom 17<> Mai 1957 - VI ZR 73/56 - LM § 828 BGB Nr«, 3 = VersR 1957, 415 mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 8«, Januar 1965 - VI ZR 230/63 - VersR 1965? 385)" Dabei ist nur ein allgemeines Vcrstiindni dafür erforderlich, daß die Handlung gefährlich ist und eine Verantwortung begründen kann« Die Erkenntnis, daß ein Handeln gefährlich sei, setzt nicht die Vorstellung voraus, welche besondere Gefahr drohte Es genügt vielmehr die Erkenntnis einer allgemeinen Gefährdung und eines all gemeinen Schadens.
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   BGH, 22.11.1966 - VI ZR 58/56   

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BGH, Entscheidung vom 22. November 1966 - VI ZR 58/56 (https://dejure.org/1966,1739)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Handlung eines Jugendlichen - Sorgfaltspflicht - Verletzung eines anderen - Fahrlässigkeit

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB §§ 828, 276
    Anforderungen an fahrlässiges Handeln eines Jugendlichen

Papierfundstellen

  • VersR 1967, 158
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