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   BGH, 13.06.1967 - VI ZR 8/66   

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https://dejure.org/1967,817
BGH, 13.06.1967 - VI ZR 8/66 (https://dejure.org/1967,817)
BGH, Entscheidung vom 13.06.1967 - VI ZR 8/66 (https://dejure.org/1967,817)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 1967 - VI ZR 8/66 (https://dejure.org/1967,817)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Öffentlicher Versorgungsträger - Übergang des Schadensersatzanspruchs - Quoenvorrecht - Nachteil des Beamten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 87a
    Rechtsfolgen des Forderungsübergangs auf einen öffentlichen Versorgungsträger bei Schädigung eines Beamten

Papierfundstellen

  • VersR 1967, 902
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.01.1957 - VI ZR 303/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.06.1967 - VI ZR 8/66
    b) Damit geht das Berufungsgericht davon aus, daß der den Hinterbliebenen erwachsene Anspruch auf Schadensersatz in Höhe einer Quote von 1/5 der Vorsorgungsleistungen des klagenden Landeoauf dieses übergegangen sei«, Diese Annahme läßt sich indessen aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht rechtfertigen" Wenn der Schädiger nur einen Teil des einem Beamten oder dessen Hinterbliebenen entstandenen Schadens zu ersetzen hat, darf sich der Übergang dos Schadensersatzanspruchs zugunsten eines Öffentlichen Versorgungsträgers nicht " zum Nachteil dos Beamten oder der Hinterbliebenen aus wirken, wie der Senat bereits früher eingehend dargelegt hat (BGHZ 22, 136) 0 Nur der Teil des Schadensersatzanspruches, der nach Deckung des Schadens des Beamten oder der Hinterbliebenen verbleibt, geht auf den Versorgungsträger über (Urteil des erkennenden Senats vom IS" Januar 1957 - VI ZR 303/55 -~1M § 840 BUB N r 0 5).

    lust ihres Unterhaltsanspruches gegen ihren Ernährer entstanden ist, steht vielmehr den Hinterbliehenen zu, soweit sie nicht durch die Versorgungsleistungen dos klagenden Landes einen Ausgleich für den Unterhaltsverlust erhalten0 Ein Rechtsübergang auf das klagende Land kann folglich nur stattgefunden haben, so weit die Hinterbliebenen bei Erfüllung der S c h a d e n ersatzpflicht seitens der Beklagten durch deren Leistungen und durch die Versorgungsleistungen des Landes mehr erhalten als das, worauf sie gegenüber ihrem Ernährer bei dessen Lebzeiten Anspruch gehabt hätten (vglo die beispielhafte Berechnung am Ende des Urteils vom 18"Januar 1957 - VI ZR 303/55 = aaO)".

  • BGH, 14.07.1956 - III ZR 23/55
    Auszug aus BGH, 13.06.1967 - VI ZR 8/66
    2o Dieses Hessische Landesrecht, das auch angesichts der außerhalb des Frankfurter Gerichtssitzes gebildeten Senate in Darmstadt und Kassel nur im Bezirk des Berufungsgerichts gilt, ist zwar grundsätzlich nicht revisibel (§ 549 ZPO; BGH Urteil vom 14. Juli 1956 - III ZR 23/55 - LM Hess" VersorgG Nr" l)c Die Revisibilität der genannten Bestimmungen folgt aber daraus, daß der gesetzliche Übergang und die ihm gegebene Einschränkung, er könne nicht zum Nachteil des Beamten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden, nicht nur wörtlich mit den entsprechenden Bestimmungen anderer Beamtengesetze (vgl" § 87 a BBG) Übereinstiramen, sondern den zwingenden Rahmenvorschriften des Bundes entsprechen, welche die einheitliche Regelung der Rechtsverhältnisse der öffentlichen Bediensteten bezwecken (§§ 1, 52 BRRGr).
  • BGH, 20.03.1961 - III ZR 9/60

    Dienstunfall eines Beamten

    Auszug aus BGH, 13.06.1967 - VI ZR 8/66
    Eine solche bewußte Abstimmung zum Zwecke der Vereinheitlichung des Beamtenrechts begründet die Revisibilität (BGHZ 34, 375, 370).
  • BGH, 03.05.1960 - VI ZR 104/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.06.1967 - VI ZR 8/66
    Schon deshalb konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben« Das Berufungsgericht wird im übrigen h zu beachten haben, daß die Ansprüche der Hinterbliebenen getrennt zu behandeln sind und für jode Person gesondert zu prüfen ist, ob der auf sie entfallende Unterhaltsanspruch die Höhe ihrer Versorgungsansprüche erreicht (vglc Urteil des erkennenden Senats vom 3 "Mai I960 - VI ZR 104/59 = VersR i960, 801) unbeschadet des Rechts des Legalzessionars, die Zahlung der Summe aller Aufwendungen zusammengefaßt zu verlangen« d) Im übrigen war die Höhe der Unterhaltsansprüche der Hinterbliebenen gegen ihren Ernährer auch nach der rochtsirrigen Auffassung des Berufungsgerichts von Belang, Wird doch der Anspruch des klagenden Landes an sich außer durch den - festgestcllten - Umfang der gewährten Versorgung durch das Maß des Unterhalts begrenzt, den seiner Ehefrau und seinen Kindern zu leisten verpflichtet gewesen wäre.
  • RG, 27.01.1930 - VI 285/29

    1. Bezieht sich die Vorschrift in § 12 Abs. 2 des Kraftfahrzeuggesetzes auch auf

    Auszug aus BGH, 13.06.1967 - VI ZR 8/66
    Das Gesetz unterscheidet in Absatz 1 und 2 die Palle, daß ein Mensch getötet oder verletzt wird, von dem Pall, daß durch dasselbe Ereignis mehrere Menschen getötet oder verletzt werden., Im ersten Palle haftet der Ersatzpflichtige nach der zur Unfallzeit geltenden Passung bis zu einem Rentenbetrag von 3 000 EM jährlich, im zweiten Pall, unbeschadet der in Nr, 1 gegebenen Grenze von 3 000 EM, insgesamt nur bis zu einem Rentonbetrag von 9 000 EM«, Das Gesetz stellt nicht darauf ab, wieviele Unterhaltsberechtigte im einzelnen Palle Ansprüche aus § 12 Abs« 2 StVG geltend machen, sondern nur auf don Umstand, wieviele Personen bei dem Betrieb des Kraftwagens im einzelnen Pall getötet oder verletzt worden sind" Durch Absatz 2 wird keine Erweiterung der Haftung für den Pall bestimmt, daß ein Getöteter mehrere Unterhaltsberechtigte hinterläßto Sind mehrere Unterhalts berechtigte nur eines Getöteten vorhanden, deren Ansprüche über den nach Nr" 1 zur Verfügung stehenden Betrag hinausgehen, so werden die Unterhaltsansprüche im Rahmen jener Summe herabgesetzt (vgl" RGZ 127, 179? 181)« t.
  • BGH, 09.11.1956 - VI ZR 196/55

    Kein Quotenvorrecht des öffentlichen Dienstherrn

    Auszug aus BGH, 13.06.1967 - VI ZR 8/66
    b) Damit geht das Berufungsgericht davon aus, daß der den Hinterbliebenen erwachsene Anspruch auf Schadensersatz in Höhe einer Quote von 1/5 der Vorsorgungsleistungen des klagenden Landeoauf dieses übergegangen sei«, Diese Annahme läßt sich indessen aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht rechtfertigen" Wenn der Schädiger nur einen Teil des einem Beamten oder dessen Hinterbliebenen entstandenen Schadens zu ersetzen hat, darf sich der Übergang dos Schadensersatzanspruchs zugunsten eines Öffentlichen Versorgungsträgers nicht " zum Nachteil dos Beamten oder der Hinterbliebenen aus wirken, wie der Senat bereits früher eingehend dargelegt hat (BGHZ 22, 136) 0 Nur der Teil des Schadensersatzanspruches, der nach Deckung des Schadens des Beamten oder der Hinterbliebenen verbleibt, geht auf den Versorgungsträger über (Urteil des erkennenden Senats vom IS" Januar 1957 - VI ZR 303/55 -~1M § 840 BUB N r 0 5).
  • BGH, 30.09.1997 - VI ZR 335/96

    Gesetzlicher Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten

    Eine solche bewußte Abstimmung zum Zwecke der Vereinheitlichung des Beamtenrechts begründet die Revisibilität (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1967 - VI ZR 8/66 - VersR 1967, 902, 903; BGHZ 34, 375, 377 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juli 1997 - II ZR 168/96 - z.V.b.).
  • BGH, 06.12.2022 - VI ZR 377/21

    Fortgeltung des sog. Quotenvorrechts des Beamten gegenüber dem Beihilfeträger

    Hieran hat der Senat seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. Senat, Urteile vom 13. Juni 1967 - VI ZR 8/66, VersR 1967, 902; vom 14. Februar 1989 - VI ZR 244/88, BGHZ 106, 381, 386 f., juris Rn. 21; vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96, NJW-RR 1998, 237, juris Rn. 9; vom 10. Februar 1998 - VI ZR 139/97, NJW-RR 1998, 1103, juris Rn. 9).
  • BGH, 15.03.1983 - VI ZR 156/80

    Einordnung von Beihilfen als andere Leistung im Sinne des § 103 Hessisches

    Eine solche bewußte Abstimmung zum Zwecke der Vereinheitlichung des Beamtenrechts begründet die Revisibilität (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1967 - VI ZR 8/66 - VersR 1967, 902 m.w.Nachw.).
  • BGH, 24.06.1969 - VI ZR 284/67
    Im übrigen wird nach der Auffassung des Berufungsgerichts der Schädiger gerade nicht dadurch entlastet, daß die Klägerin den Hinterbliebenen die Versorgungsleistungen erbringt" Auch geschieht dem Anliegen, das mit der lei stung der Klägerin verfolgt wird, nämlich die Hinterbliebenen eines Angestellten günstig zu stellen, gerade kein Abbruch" In Erage steht lediglich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Leistungen endgültig den Drittloistenden (Klägerin) oder den Schädiger belasten" Die Abgrenzung folgt hier aus dem Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber den Hinterbliebenen" Mach §§ 844 Abs" 2, 249 BGB hat er deren Unterhaltsschaden zu ersetzen" Br hat Schadensersatz in soweit zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre" Absustellen ist somit dar auf, welche Ansprüche sie gegen ihren Ernährer bei desgehabt hätten" Auf dieser Grundlage berechnet sich der Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen nach den Ausführungen zu c )" I>ie Hinterbliebenen können nur Ersatz dieses Unterhaltsschadenssnicht aber in ihrer Person etwa später erwachsener Schäden fordern« Auch im Bereich der legalzession kommt es für Grund und Höhe des Hechtsübergangs darauf an? welche Ansprüche den Hinterbliebenen nach § 844 Abs« 2 BGB gegen den Schädiger zustehen" Nur sie gehen - bis zur Höhe der kongruent erbrachten oder zu erbringenden Leistungen - auf den Dr ittlei stenden über und bestimmen damit aus der Person der geschädigten Hinterbliebenen und nicht des Regreßberechtigten den Umfang des Übergangs (vgl« BGH Urteil vom 13. Juni 1966 - VI ZR 8/66 - zu II 3 d = VorsR 1967 s 902; Wussow UHR 9. Aufl. Tz 1596).
  • BSG, 05.12.1989 - 5 RJ 7/88
    In einem solchen Fall wäre es abweichend von dem oben Dargelegten möglich, Revisibilität anzunehmen (so BGH in VersR 1961, 471, 472; 1967, 902, 903).
  • LG Darmstadt, 09.07.1970 - 6 S 107/70
    Quotenvorrecht des Beamten außer Betracht gelassen (vgl. BGH vom 13.6.1967 VersR 67, 902).
  • BSG, 25.04.1990 - 5 RJ 53/88
    In einem solchen Fall wäre es abweichend von dem oben Dargelegten möglich, Revisibilität anzunehmen (so BGH in VersR 1961, 471, 472; 1967, 902, 903).
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