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   BGH, 02.07.1969 - IV ZR 625/68   

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https://dejure.org/1969,1017
BGH, 02.07.1969 - IV ZR 625/68 (https://dejure.org/1969,1017)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1969 - IV ZR 625/68 (https://dejure.org/1969,1017)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1969 - IV ZR 625/68 (https://dejure.org/1969,1017)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Betriebsschäden als Unfallschäden im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) - Merkmal des von außen einwirkenden Ereignisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 12 Nr. 1 II e
    Begriff des Betriebsschadens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1970, 31
  • VersR 1969, 940
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.10.1968 - IV ZR 515/68

    Begriff des Betriebsschadens

    Auszug aus BGH, 02.07.1969 - IV ZR 625/68
    Die durch das Aufschlagen auf den Boden entstandenen Schäden des Sattelschleppers sind auch nicht deshalb vom Versicherungsschutz ausgenommen, weil sie zum normalen Betrieb eines solchen Fahrzeugs gehören (vgl. hierzu BGH VersR 1969, 32; Wussow, VersR 1967, 820 ff).
  • BGH, 06.03.1996 - IV ZR 275/95

    Beschädigung des ziehenden Pkw durch einen Camping-Anhänger

    b) Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 2. Juli 1969 - IV ZR 625/68 - VersR 1969, 940) hat in einem Fall, bei dem ein gesondert versicherter Anhänger beim Abladen von Kies zusammen mit dem Sattelschlepper auf die Seite kippte, einen Betriebsschaden angenommen.

    Diese Auslegungsregeln lagen dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 1969 (aaO.) noch nicht zugrunde.

  • BGH, 05.11.1997 - IV ZR 1/97

    Begriff des Unfallschadens

    Wie dem Urteil des Bundesgerichtshofs in VersR 1969, 940 (Urteil vom 2. Juli 1969 - IV ZR 625/68) zu entnehmen sei, handele es sich bei dem durch den Aufprall auf den Erdboden entstandenen Schaden jedenfalls um einen versicherten Unfallschaden.

    Der Senat hat bereits früher entschieden, daß jedenfalls die nach dem Umkippen eines LKW durch das Aufschlagen auf den Boden und die durch den Sturz eines LKW in einen Abgrund entstandenen Schäden als Unfallschäden unter den Deckungsschutz der Fahrzeugversicherung fallen (Urteil vom 2. Juli 1969, aaO unter I 2; Urteil vom 23. Oktober 1968 - IV ZR 515/68 - VersR 1969, 32 f.).

  • OLG Jena, 24.03.2004 - 4 U 812/03

    Abgrenzung eines Unfallschadens zu einem Betriebsschaden in der

    Mit dieser Regelung wurde vielmehr der Versicherungsschutz nach § 12 Nr. 1 II e) AKB erweitert und zwar um solche Verwindungs- und Einknickschäden, die auf den normalen Betrieb des versicherten Lkw zurückzuführen sind und damit ohne die Klausel von der Deckung ausgenommen wären, wie zum Beispiel Rahmenschäden beim Abkippen von Schüttgut (dazu BGH VersR 1969, 940).
  • BGH, 19.12.2012 - IV ZR 21/11

    Eintrittspflicht der Kfz-Kaskoversicherung: Schaden durch Aufprall des

    Die starre Verbindung dieser beiden Fahrzeuge führe im Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers noch nicht dazu, Pkw und Anhänger als eine Betriebseinheit im technischen Sinne zu sehen; dies umso weniger, als der Pkw auch allein zum Betrieb geeignet und bestimmt sei (Senatsurteil vom 6. März 1996 aaO; anders noch Senatsurteil vom 2. Juli 1969 - IV ZR 625/68, VersR 1969, 940).
  • BGH, 15.05.2013 - IV ZR 62/12

    Kfz-Kaskoversicherung: Begriff des Unfalls

    Die Voraussetzung "von außen" verdeutlicht dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis es insoweit ankommt, dass der Gegenstand, von dem die auf das versicherte Fahrzeug wirkende mechanische Gewalt ausgehen muss, nicht Teil des Fahrzeuges selbst sein darf (vgl. dazu schon BGH, Urteile vom 6. Februar 1954  - II ZR 65/53, VersR 1954, 113, 114; vom 2. Juli 1969 - IV ZR 625/68, VersR 1969, 940).

    Aus den vom Beschwerdeführer benannten Entscheidungen (Senatsurteile vom 2. Juli 1969 - IV ZR 625/68, VersR 1969, 940; vom 6. März 1996 - IV ZR 275/95, VersR 1996, 622; RGZ 112, 371 ff.; OLG Hamm VersR 1976, 626; OLG Stuttgart VersR 2007, 1121 und OLG Koblenz VersR 2012, 175) ergibt sich nichts anderes.

  • OLG Köln, 25.02.2003 - 9 U 118/02

    Verwindungsschaden als nicht versicherter Betriebsschaden

    Nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1969, 940 f), die einen dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt betrifft, ist zwischen dem Verwindungsschaden, der (noch) Betriebsschaden ist, wenn kein ungewöhnliches, von außen her einwirkendes Ereignis vorliegt, und dem Schaden, der durch den Aufprall entstanden ist, zu unterscheiden (vgl. auch BGH r+s 1998, 9).

    Der BGH führt (VersR 1969, 940 f) für einen vergleichbaren Vorfall überzeugend aus, die erste Schadenursache, die zur Verwindung führt, liege in einem Betriebsvorgang.

    Der BGH stellt vorrangig darauf ab (VersR 1969, 940 f), ob ein von außen her einwirkendes Ereignis bejaht werden kann.

  • OLG Stuttgart, 24.07.2003 - 7 U 47/03

    Leistungsfreiheit der Kfz-Vollkaskoversicherung: Betriebsschaden bei

    In Satz 1 der streitgegenständlichen Klausel wird klargestellt, dass ein durch Unfall verursachter Schaden nur vorliegt, wenn - unabhängig vom Auslöser (BGH VersR 1969, 940; OLG Nürnberg, VersR 1994, 1334; OLG Koblenz, r+s 1999, 405 und OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1545) - die Beschädigung durch mechanische Kräfte herbeigeführt wird, die von außen auf das Fahrzeug einwirken (Vgl. auch BGH, NJW-RR 1998, 315).
  • OLG Zweibrücken, 31.10.2018 - 1 U 93/17

    Kfz-Kaskoversicherung: Unfall bei Abreißen eines Rades an einem

    Schäden, die beim normalen Betrieb des Fahrzeugs entstehen, können danach vom Versicherungsschutz umfasst sein (BGH Urt. v. 02.07.1967 - IV ZR 625/68, VersR 1969, 940).
  • OLG Koblenz, 04.03.2010 - 10 U 412/09

    Kfz-Kaskoversicherung: Versicherungsschutz für Schaden an einem Kipplaster

    So hat bereits der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 2. Juli 1969 (VersR 1969, 940) entschieden, dass es einen Betriebsschaden an dem Zugfahrzeug darstellt, wenn ein Anhänger beim Abladen des Schüttgutes mit der hochgekippten Ladefläche umkippt und sich die Seitenbewegung auf den mit dem Anhänger starr verbundenen Sattelschlepper überträgt.
  • OLG Hamm, 31.07.2002 - 20 U 10/01

    Abgrenzung zwischen vollkaskoversichertem Unfallschaden und bloßem

    Danach sind Betriebsschäden Schäden, die allein durch Bedienungsfehler entstanden sind, jedoch nur, soweit diese nicht ihrerseits zu einem Unfall führen (BGH VersR 69, 940; Senat, VersR 95, 1345).
  • OLG Hamm, 16.12.1994 - 20 U 193/94

    Versicherungsrecht: Eintrittspflicht der Kfz-Vollversicherung bei Kollision

  • OLG Nürnberg, 28.11.1996 - 8 U 2337/96

    Begriff des Betriebsschadens in der Kraftfahrtversicherung; Umstürzen eines mit

  • OLG Koblenz, 14.01.2010 - 10 U 412/09

    Begriff des Betriebsschadens in der Kaskoversicherung

  • OLG Oldenburg, 13.11.1996 - 2 U 207/96

    Ansprüche aus der Fahrzeugversicherung; Beurteilung von Bremsschäden in den

  • OLG Nürnberg, 11.07.1991 - 8 U 1290/91

    Betriebsschaden und Rettungskosten

  • OLG Nürnberg, 21.02.1991 - 8 U 2803/90

    Abgrenzung von Unfallschaden und Betriebsschaden

  • OLG Schleswig, 30.11.1994 - 9 U 62/94

    Abgrenzungsfragen Unfall oder Betriebsschaden: Zugmaschinen-Beschädigung durch

  • BGH, 05.11.1997 - VI ZR 1/97
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