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   BGH, 29.09.1970 - VI ZR 191/68   

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BGH, 29.09.1970 - VI ZR 191/68 (https://dejure.org/1970,1008)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1970 - VI ZR 191/68 (https://dejure.org/1970,1008)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1970 - VI ZR 191/68 (https://dejure.org/1970,1008)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftungsverhältnisse aus einem Verkehrsunfall unter Beteiligung der Versicherer - Voraussetzungen für einen Rückgriffsanspruch aus § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers beim Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses für ihren ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVG § 7 Abs. 2; BGB § 421; BGB § 426; BGB § 670; BGB § 677; BGB § 683; BGB § 812; BGB § 823; VVG § 67; RVO § 1542

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Nichthaftung des Halters und Eintrittspflicht aufgrund eines Teilungsabkommens

Papierfundstellen

  • VersR 1970, 1108
  • DB 1970, 2071
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.05.1969 - VII ZR 176/66

    Klage einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz aus einem

    Auszug aus BGH, 29.09.1970 - VI ZR 191/68
    Er erbringt die Leistungen an den Sozialversicherungsträger aufgrund seiner eigenen vertraglichen Verbindlichkeit aus dem Teilungsabkommen, leistet also keinen Schadensersatz, sondern erfüllt die gegen ihn bestehenden vertraglichen Ansprüche aus dem Teilungsabkommen (vgl. das Urteil des BGH vom 5. Mai 1969 in NJW 1969, 1380 = VersR 1969, 641).

    Er hat in seinem Urteil vom 5. Mai 1969 - VII ZR 176/66 - a.a.O. - in einem gleichgelagerten Fall ein Gesamtschuldverhältnis verneint und deshalb angenommen, daß dem aufgrund eines Teilungsabkommens zahlenden Haftpflichtversicherer des für den Unfall nicht mitverantwortlichen Versicherungsnehmers gegen den Schädiger kein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB zustehe.

    Ferner soll das Risiko vermieden werden, das mit einer gerichtlichen Klärung zweifelhafter Regreßansprüche für beide Teile verbunden ist (Urteile des BGH vom 5. Mai 1969 a.a.O. und von 23. September 1963 - II ZR 118/60 - VersR 1963, 1066).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in dem oben angeführten Urteil vom 5. Mai 1969 (aaO) ausgesprochen, daß den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, der aufgrund eines Teilungsabkommens an den Sozialversicherungsträger gezahlt hat, ein Bereicherungsanspruch gegen den Schädiger zusteht, wenn sein Versicherungsnehmer für den Unfall nicht zu haften hatte.

  • BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54

    Betriebsaufseher

    Auszug aus BGH, 29.09.1970 - VI ZR 191/68
    Ein Gesamtschuldverhältnis setzt einen inneren Zusammenhang der beiden Verpflichtungen im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft voraus (BGHZ 13, 360 [365]; 19, 114 [123] und 43, 227).

    Es handelt sich vielmehr um ein unechtes Gesamtschuldverhältnis, auf das die §§ 421 ff BGB, insbesondere die Ausgleichsregelung des § 426 BGB, nicht zugeschnitten sind (BGHZ 19, 114 [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54] [124]).

  • BGH, 31.05.1954 - GSZ 2/54

    Abtretung unpfändbarer Unfallrentenansprüche

    Auszug aus BGH, 29.09.1970 - VI ZR 191/68
    Ein Gesamtschuldverhältnis setzt einen inneren Zusammenhang der beiden Verpflichtungen im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft voraus (BGHZ 13, 360 [365]; 19, 114 [123] und 43, 227).
  • BGH, 20.06.1963 - VII ZR 263/61

    Funkenflug - § 677, § 683 BGB, auch-fremdes Geschäft

    Auszug aus BGH, 29.09.1970 - VI ZR 191/68
    Freilich ist eine Geschäftsführung in Sinne des § 677 BGB auch dann möglich, wenn der Handelnde vornehmlich zur Wahrnehmung eigener Belange und nur nebenbei im Interesse eines anderen tätig wird (BGHZ 40, 28).
  • BGH, 23.09.1963 - II ZR 118/60

    Ausschluß der Prüfung der Haftungsfrage in einem Teilungsabkommen zwischen

    Auszug aus BGH, 29.09.1970 - VI ZR 191/68
    Ferner soll das Risiko vermieden werden, das mit einer gerichtlichen Klärung zweifelhafter Regreßansprüche für beide Teile verbunden ist (Urteile des BGH vom 5. Mai 1969 a.a.O. und von 23. September 1963 - II ZR 118/60 - VersR 1963, 1066).
  • BGH, 01.02.1965 - GSZ 1/64

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauherrn im Falle einer

    Auszug aus BGH, 29.09.1970 - VI ZR 191/68
    Ein Gesamtschuldverhältnis setzt einen inneren Zusammenhang der beiden Verpflichtungen im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft voraus (BGHZ 13, 360 [365]; 19, 114 [123] und 43, 227).
  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 4/69

    Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen durch ein Teilungsabkommen

    Auszug aus BGH, 29.09.1970 - VI ZR 191/68
    Daraus ergibt sich, daß ein pactum de non petendo vorliegt und das Teilungsabkommen damit in diesem Punkte einen Vertrag zugunsten des Beklagten (§ 328 BGB) enthält (vgl. Urteil des BGH vom 26. Mai 1970 - VI ZR 4/69 - VersR 1970, 837 - sowie Wussow, Teilungsabkommen, 3. Aufl. I 4 und I 3 und OLG Celle, VersR 1964, 723 [OLG Celle 06.02.1964 - 5 U 152/63] ).
  • OLG Celle, 06.02.1964 - 5 U 152/63
    Auszug aus BGH, 29.09.1970 - VI ZR 191/68
    Daraus ergibt sich, daß ein pactum de non petendo vorliegt und das Teilungsabkommen damit in diesem Punkte einen Vertrag zugunsten des Beklagten (§ 328 BGB) enthält (vgl. Urteil des BGH vom 26. Mai 1970 - VI ZR 4/69 - VersR 1970, 837 - sowie Wussow, Teilungsabkommen, 3. Aufl. I 4 und I 3 und OLG Celle, VersR 1964, 723 [OLG Celle 06.02.1964 - 5 U 152/63] ).
  • BGH, 12.06.2007 - VI ZR 110/06

    Prüfung der Haftungsfrage bei Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers

    Da die Beklagte eine unfallbedingte Verletzung des S. bestreitet, kommt es darauf an, ob der Klägerin ein vertraglicher Anspruch auf der Grundlage des Teilungsabkommen aus dem Schadenfall infolge des Verzichts auf die Prüfung der Haftungsfrage in § 1 Abs. 1 TA zusteht (vgl. hierzu Senatsurteile vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863; vom 23. März 1993 - VI ZR 164/92 - VersR 1993, 841, 842 und vom 29. September 1970 - VI ZR 191/68 - VersR 1970, 1108, 1109).
  • BGH, 27.03.2001 - VI ZR 12/00

    Verjährungsbeginn bei einem Teilungsabkommen

    Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß an die Stelle deliktischer Ansprüche gegen die Beklagten, die auf die Klägerin übergegangen sind, die vertraglichen Ansprüche aus dem Teilungsabkommen getreten sind (Senatsurteile vom 29. September 1970 - VI ZR 191/68 - VersR 1970, 1108, 1109; vom 23. März 1993 - VI ZR 164/92 - VersR 1993, 841, 842 m.w.N.).

    Der Haftpflichtversicherer verpflichtet sich deshalb, in allen Schadensfällen ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Haftpflichtschuld seines Versicherungsnehmers eine in dem Abkommen festgelegte Quote der Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers zu zahlen (Senatsurteil vom 29. September 1970 aaO; BGH, Urteil vom 5. Mai 1969 - VII ZR 176/66 - VersR 1969, 641, 642).

  • BGH, 13.06.1978 - VI ZR 166/76

    Anforderungen an den Innenausgleich von Gesamtschuldnern - Berechtigung der

    Brauchte danach der zahlende Haftpflichtversicherer für den Unfallschaden nicht einzustehen, kann er von den übrigen Abkommensschuldnern entsprechend ihrer gesetzlichen Verantwortlichkeit Erstattung nach Bereicherungsgrundsätzen verlangen (Abweichung vom BGH-Urteil vom 29. September 1970 - VI ZR 191/68 = VersR 1970, 1108).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob an der vom Bundesgerichtshof bisher vertretenen Auffassung festzuhalten ist, daß zwischen der vertraglichen Verpflichtung aus dem Teilungsabkommen (auf dessen Erfüllung) und dem gesetzlichen Haftungsanspruch (auf Leistung von Schadensersatz) mangels einer Zweckgemeinschaft dann kein Gesamtschuldverhältnis besteht, wenn der Abkommensschuldner nach der "Rechtslage" an sich nicht auf Ersatz haften würde (BGH Urteil vom 5. Mai 1969 - VII ZR 176/66 = a.a.O. und dem folgend Senatsurteil vom 29. September 1970 - VI ZR 191/68 = VersR 1970, 1108, 1109; vgl. RGRK BGB a.a.O. § 421 Rdn. 29).

    Freilich ist mangels entgegenstehender Anhalte in aller Regel, so auch hier, davon auszugehen, daß der Abkommensschuldner mit der Zahlung der Abkommensquote nicht auch ein fremdes Geschäft (für den verantwortlichen Schädiger) besorgen will (Senatsurteil vom 29. September 1970 - VI ZR 191/68 = a.a.O.; RGRK BGB a.a.O. Rdnr. 25 vor § 677; Erman/Hauß BGB 5. Aufl. Rz. 10 vor § 677).

    Ob bei dieser Betrachtung entgegen der von dem erkennenden Senat in seinem Urteil vom 29. September 1970 - VI ZR 191/68 = a.a.O. vertretenen Ansicht Bereicherungsansprüche auch gegen den Versicherungsnehmer des bereicherten Abkommensschuldners unmittelbar durchgesetzt werden können, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

  • BGH, 13.12.1977 - VI ZR 14/76

    Rentenzahlungen wegen eines Verkehrsunfalls - Persönliche Inanspruchnahme eines

    Denn dann liegt in den Abschlagszahlungen des Versicherers nicht das Anerkenntnis, daß der Schädiger dem Geschädigten, d.h. dem SVT, etwas schuldet (Urt. v. 5. Mai 1969 a.a.O.; v. 26. Mai 1970 - VI ZR 4/69 = VersR 1970, 837 und v. 29. September 1970 - VI ZR 191/68 = VersR 1970, 1108).

    Das TA besagt aber nicht - wie es möglicherweise den Ausführungen in den Senatsurteilen vom 26. Mai 1970 a.a.O. und v. 29. September 1970 a.a.O. entnommen werden könnte (s. Wussow, TA a.a.O. S. 5) -, daß der SVT die vertragliche Verpflichtung des Haftpflichtversicherers anstelle der gesetzlichen Haftpflicht des Schädigers in dem Sinne "an Zahlungsstatt" annähme, daß der abkommensmäßig zu regulierende gesetzliche Haftpflichtanspruch durch Verzicht erloschen, daher der Haftpflichtversicherer alleiniger (Vertrags-) Schuldner wäre (so Wussow VersR 1968, 811, 812).

  • BGH, 27.03.1973 - VI ZR 5/72

    Anspruch auf Erstattung von Versorgungsleistungen - Versorgungsleistungen wegen

    Mit diesen Rahmenvergleichen sollen für alle von den Abkommen erfaßten Haftpflichtfälle die Regreßansprüche des beteiligten Sozialversicherungsträgers durch Zahlung der vereinbarten Quote seitens des Versicherers einer raschen, kostensparenden, das Risiko einer gerichtlichen Klärung vermeidenden Erledigung zugeführt werden (vgl. BGH Urteil vom 5. Mai 1969 - VII ZR 176/66 = VersR 1969, 641, 642; vom 29. September 1970 - VI ZR 191/68 = VersR 1970, 1108, 1109).

    Im Umfang der abkommensmäßigen Regulierung übernimmt der Sozialversicherungsträger eine Stillhalteverpflichtung zugunsten des Schädigers (pactum de non petendo; vgl. BGH Urteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 4/69 = VersR 1970, 837, 838; vom 29. September 1970 - VI ZR 191/68 = aaO).

  • BGH, 25.09.1980 - III ZR 4/79

    Voraussetzungen einer ungerechtfertigten Bereicherung - Geltendmachung von

    Dieser Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB); denn die Klägerin hat durch die Erstattung von 60 % des Krankengeldes kein Geschäft des Schadensersatzpflichtigen oder der Beklagten besorgen, sondern hat allein ihrer eigenen Verpflichtung aus dem Teilungsabkommen nachkommen wollen (vgl. BGH NJW 1969, 1380 f; BGH VersR 1970, 1108f; Wussow, Teilungsabkommen, 4. Aufl., S. 4).

    Diese Erstattungspflicht hat somit einen anderen Zweck als die allgemeine gesetzliche Schadensersatzpflicht des Schädigers, die dem Ausgleich des durch den Unfall verursachten Schadens dient (vgl. BGH VersR 1970, 1108 f.).

  • OLG Dresden, 15.09.1999 - 18 U 1031/99

    Verjährung

    Solches wurde von der Rechtsprechung beispielsweise in Fällen der Tilgung einer bereits verjährten Schuld (BGHZ 95, 375 ff., 392), der Leistung auf eine Verbindlichkeit, wegen derer der Geschäftsherr um Stundung oder Erlass gebeten hatte (RGZ 147, 229 ff., 231) oder hinsichtlich derer ein pactum de non petendo geschlossen worden war (BGH VersR 1970, 1108 ff., 1109), bejaht.
  • BGH, 14.07.1976 - IV ZR 239/74

    Bestimmung des Halters eines Mopeds - Rechtsfolgen eines Teilungsabkommens

    Sie hängt auch nicht davon ab, ob der Haftpflichtversicherer des Teilungsabkommens als echter Gesamtschuldner des SVT anzusehen und damit § 423 BGB anwendbar ist oder nicht (vgl. dazu BGH VersR 1970, 1108).
  • BGH, 10.04.1973 - VI ZR 48/72

    Auslegung eines zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem

    Sie übernahm in diesem Umfang zugunsten des Schädigers (§ 328 BGB) eine Stillhalteverpflichtung, die ihn der Klägerin gegenüber zur Verweigerung von Leistungen aus dem Haftpflichtfall berechtigte, soweit eine abkommensmäßige Regelung vorgesehen war, ein pactum de non petendo (vgl. BGH Urteile vom 26. Mai 1970 - VI ZR 4/69 = VersR 1970, 837, 838; vom 29. September 1970 - VI ZR 191/68 = VersR 1970, 1108, 1109).
  • BGH, 19.10.1971 - VI ZR 91/70

    Mitverschulden eines Unfallopfers im Rahmen der Geltendmachung von

    Grundlage des TA ist der Gedanke, daß der SVT, wenn er lediglich - aber auch immer - die im TA versprochene Quote erhält, nach dem Gesetz der großen Zahl im Ergebnis doch ebensoviel erhält, wie bei einer Regulierung jedes einzelnen Schadensfalles nach der jeweils gegebenen Rechtslage (so wieder das Senatsurteil vom 29. September 1970 - VI ZR 191/68 -, VersR 1970, 1108, 1109 mit weiteren Nachweisen).
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