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   BGH, 01.03.1971 - III ZR 170/70   

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https://dejure.org/1971,5804
BGH, 01.03.1971 - III ZR 170/70 (https://dejure.org/1971,5804)
BGH, Entscheidung vom 01.03.1971 - III ZR 170/70 (https://dejure.org/1971,5804)
BGH, Entscheidung vom 01. März 1971 - III ZR 170/70 (https://dejure.org/1971,5804)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bewilligung von Fristverlängerungsanträgen - Knapper Antrag - Sorgfaltspflicht

Papierfundstellen

  • VersR 1971, 545
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.01.1954 - III ZR 356/51

    Verlängerung der Begründungsfrist

    Auszug aus BGH, 01.03.1971 - III ZR 170/70
    fordere es, daß er sich vor Ablauf der Rechtsmittel begründungsfrist vergewissert, ob die von ihm beantragte Fristverlängerung auch tatsächlich bewilligt ist, und daß er sich grundsätzlich ausnahmslos, so lange er einen positiven oder negativen Bescheid über seinen Verlängerungsantrag nicht erhalten hat, inner halb der Begründungsfrist danach zu erkundigen hat, ob sein Verlängerungsantrag bearbeitet und wie über ihn entschieden worden ist; denn nach allgemeiner Erfahrung treten immer wieder Umstände ein, die die rechtzeitige Entscheidung über einen Verlängerungsantrag verhindern (BGHZ 10, 307/308 = IM ZPO § 519 Nr. 12 mit Anmerkung; 12, 161, 166; im Grundsatz folgend: BGH in MDR 1966, 994, in NJW 1968, 504 und in IM zu ZPO § 519 b Nr. 9).

    Aber auch im Palle eines Nichtauffindens des Antrages am 2. Juni 1969 an Grerichtsstelle auf Rückfrage hin hätte der Verlängerungsantrag dann erneut gestellt und rechtzeitig positiv beschieden werden können, indem entweder die von Rechtsanwalt Br. W H B B abgezeichnete Burchschrift des Verlängerungsantrages oder ein gleichlautender neuer Antrag mit der Unterschrift eines anwaltlichen Vertreters vorgelegt worden wäre.Wenn aber - wie hier - der Prozeßbevollmächtigte des Klägers überhaupt nichts unternimmt oder veranlaßt tun eine rechtzeitige Bearbeitung und Bescheidung seines Verlängerungsantrages zu überwachen, dann nimmt er das Risiko einer Nicht bearbeitung oder Jedenfalls einer nicht rechtzeitigen Bearbeitung und Bescheidung seines Antrages mit in Kauf; das muß als ein schuldhaftes Verhalten des Anwalts angesehen werden (vgl. BGHZ 12, 161, 167) mit der Folge, daß ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO nicht bejaht werden kann.

  • BGH, 21.09.1953 - III ZB 13/53

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 01.03.1971 - III ZR 170/70
    fordere es, daß er sich vor Ablauf der Rechtsmittel begründungsfrist vergewissert, ob die von ihm beantragte Fristverlängerung auch tatsächlich bewilligt ist, und daß er sich grundsätzlich ausnahmslos, so lange er einen positiven oder negativen Bescheid über seinen Verlängerungsantrag nicht erhalten hat, inner halb der Begründungsfrist danach zu erkundigen hat, ob sein Verlängerungsantrag bearbeitet und wie über ihn entschieden worden ist; denn nach allgemeiner Erfahrung treten immer wieder Umstände ein, die die rechtzeitige Entscheidung über einen Verlängerungsantrag verhindern (BGHZ 10, 307/308 = IM ZPO § 519 Nr. 12 mit Anmerkung; 12, 161, 166; im Grundsatz folgend: BGH in MDR 1966, 994, in NJW 1968, 504 und in IM zu ZPO § 519 b Nr. 9).
  • BGH, 19.09.1966 - III ZR 199/64

    Zuständigkeit für vermögensrechtliche Ansprüche von Pfarrern

    Auszug aus BGH, 01.03.1971 - III ZR 170/70
    fordere es, daß er sich vor Ablauf der Rechtsmittel begründungsfrist vergewissert, ob die von ihm beantragte Fristverlängerung auch tatsächlich bewilligt ist, und daß er sich grundsätzlich ausnahmslos, so lange er einen positiven oder negativen Bescheid über seinen Verlängerungsantrag nicht erhalten hat, inner halb der Begründungsfrist danach zu erkundigen hat, ob sein Verlängerungsantrag bearbeitet und wie über ihn entschieden worden ist; denn nach allgemeiner Erfahrung treten immer wieder Umstände ein, die die rechtzeitige Entscheidung über einen Verlängerungsantrag verhindern (BGHZ 10, 307/308 = IM ZPO § 519 Nr. 12 mit Anmerkung; 12, 161, 166; im Grundsatz folgend: BGH in MDR 1966, 994, in NJW 1968, 504 und in IM zu ZPO § 519 b Nr. 9).
  • BGH, 14.06.1971 - III ZB 25/70

    Sorgfaltspflichten - Rechtsanwalt - Rechtsmittelbegründungsfrist - Antrag auf

    Zu den Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts gehört es, sich vor Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist zu vergewissern, ob eine beantragte Fristverlängerung auch tatsächlich bewilligt ist (vgl. BGH VersR 71, 545).

    Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger gefestigter Rechtsprechung den Grundsatz, die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts erfordere es, daß er sich vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist vergewissert, ob die von ihm beantragte Fristverlängerung auch tatsächlich bewilligt ist, und daß er sich grundsätzlich ausnahmslos, solange er einen positiven oder negativen Bescheid über seinen Verlängerungsantrag nicht erhalten hat, innerhalb der Begründungsfrist danach zu erkundigen hat, ob sein Verlängerungsantrag bearbeitet und wie über ihn entschieden worden ist (BGHZ 10, 307 [BGH 21.09.1953 - III ZB 13/53] /308 = LM ZPO § 519 Nr. 12 mit Anmerkung; 12, 161, 166/167; zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 1. März 1971 - III ZR 170/70 -).

  • BAG, 07.05.1982 - 7 AZB 17/81
    Dieser vom BGH in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsgrundsatz (vgl. BGHZ 10, 307 08 f.J ; 12, 161 /165 f.J; BGH VersR 1967, 1153; BGH VersR 1971, 545 546 7; BGH AP Nr. 30 zu § 519 ZPO) bleibt auch nach der Neufassung des § 233 ZPO anwendbar, da die Vergewisserung über die Bescheidung des Fristverlängerungsantrags nicht die äußerste, einem Prozeßbevollmächtigten noch zumutbare Sorgfalt bedeutet, sondern zu der üblichen, von einem Rechtsanwalt zu fordernden Sorgfalt, wie sie von ihm verständigerweise er wartet werden kann, gehört (zu diesem dem § 233 ZPO n.F. zugrundezulegenden Maßstab vgl. BGH VersR 1979, 960 f.).

    geblieben ist (vgl. BGHZ 12, 161 [166 f.]; BGH VersR 1971, 545 f.).

  • BGH, 22.10.1981 - VII ZB 3/81

    Vorlagefrage an den Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs -

    Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts, derzufolge die Verlängerung einer Frist begrifflich nur während des Laufes der Frist möglich, mit deren Ablauf aber ausgeschlossen sei (RGZ 77, 159, 160; 156, 385, 386), hat der Bundesgerichtshof bisher stets - ausdrücklich oder stillschweigend - angenommen, daß eine Rechtsmittelbegründungsfrist nach deren Ablauf nicht mehr verlängert werden könne (BGHZ 4, 389, 399; 14, 148, 149; 21, 43, 45; 37, 125, 127; Beschl. vom 12. Februar 1959 - VIII ZB 6/59 = VersR 1959, 359; 11. Oktober 1961 - VIII ZB 26/61 - VersR 1961, 1046; 12. Juli 1967 - VIII ZB 28/67 - VersR 1967, 1094, 1095; 2. Oktober 1967 - III ZB 24/67 = NJW 1968, 49 [BGH 02.10.1967 - III ZB 24/67]; Urt. vom 24. Juni 1968 - VIII ZR 123/66 = VersR 1968, 992; 18. Dezember 1969 - VII ZR 219/69 - nicht veröffentlicht; 1. März 1971 - III ZR 170/70 = VersR 1971, 545; Beschl. vom 14. Juni 1971 - III ZB 25/70 - nicht veröffentlicht; Urt. vom 12. November 1975 - IV ZR 155/74 = MDR 1976, 650 = Rpfleger 1976, 208; Beschl. vom 6. Oktober 1976 - VIII ZB 27/76 = VersR 1977, 80, 81; 23. Februar 1977 - IV ZB 38/75 = VersR 1977, 643; 17. März 1977 - IX ZB 269/76 - nicht veröffentlicht; 21. April 1977 - II ZB 3/77 = VersR 1977, 817; Urt. vom 22. Juni 1977 - IV ZR 65/76 = VersR 1977, 918; Beschl. vom 19. September 1977 - II ZB 5/77 = VersR 1977, 1097; 28. September 1977 - VIII ZB 32/77 = VersR 1977, 1101; 20. Dezember 1977 - VI ZB 5/77 = VersR 1978, 349, 350; 20. Juni 1978 - VI ZB 7/78 = VersR 1978, 959; 20. September 1978 - IV ZB 78/78 = VersR 1978, 1143; 7. November 1978 - VI ZB 8/78 = VersR 1979, 180, 181; 30. November 1978 - III ZB 23/78 = VersR 1979, 230; 30. November 1978 - III ZB 24/78 = VersR 1979, 256).
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