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   OLG Stuttgart, 22.07.1970 - 1 U 62/70   

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https://dejure.org/1970,5233
OLG Stuttgart, 22.07.1970 - 1 U 62/70 (https://dejure.org/1970,5233)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.07.1970 - 1 U 62/70 (https://dejure.org/1970,5233)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Juli 1970 - 1 U 62/70 (https://dejure.org/1970,5233)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1971, 674
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 01.12.1992 - VI ZR 27/92

    Sorgfaltspflichten eines Busfahrers beim Anfahren

    Hier hält der Senat auch nach Überprüfung fest (vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 1971, 674, 675 sowie OLG Köln, VRS 79, 341, 342, wo ebenfalls auf eine erkennbare körperliche Behinderung abgestellt wird).

    Ohne nähere Darlegungen, in der Sache jedoch zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die in dem genannten Senatsurteil für den Fahrer eines Großraum-Straßenbahnwagens aufgestellten Grundsätze auch für den Fahrer eines Linienbusses gelten (so auch OLG Stuttgart, VersR 1971, 674 und OLG Hamm, VersR 1986, 43, 44 mit Nichtannahme-Beschluß des Senats vom 30. April 1985 - VI ZR 128/84), weil sowohl die räumlichen Verhältnisse als auch die Beeinträchtigung der Standsicherheit beim Anfahren vergleichbar sind und der Busfahrer seine Aufmerksamkeit noch mehr als der Straßenbahnfahrer auf die übrigen Verkehrsteilnehmer richten muß, da sein Fahrzeug sich nicht auf Schienen bewegt, sondern im freien Verkehrsfluß gesteuert werden muß.

  • LG Kassel, 22.11.1993 - 3 O 1667/93

    Notwendigkeit eines Verschuldens für das Bestehen von Ansprüchen auf

    Ausnahmen gelten nur bei einem erkennbar schwer behinderten Fahrgast, z. B. einem Beinamputierten auf Krücken oder einem Blinden (BGH VersR 1972, 152 f. [BGH 16.11.1971 - VI ZR 69/70] ; BGH NJW 1993, 654, 655 = VersR 1993, 240, 241 [BGH 01.12.1992 - VI ZR 27/92] ; OLG Stuttgart VersR 1971, 674, 675 [OLG Stuttgart 22.07.1970 - 1 U 62/70] ; OLG Hamm VersR 1986, 43 f.; OLG Köln NJW-RR 1990, 1361).

    Auch wenn der Bus - wie vorliegend - nur schwach besetzt ist, muß der Fahrer nicht auf jeden einzelnen Fahrgast achten, da seine Überwachungspflicht nur generell bejaht oder verneint werden kann (OLG Stuttgart VersR 1971, 674, 675 [OLG Stuttgart 22.07.1970 - 1 U 62/70] ).

    Auch die Tatsache, daß ein Fahrgast Taschen bei sich hat, ist nicht als schwere Behinderung anzusehen (BGH NJW 1993, 654, 655 [BGH 01.12.1992 - VI ZR 27/92] ; OLG Stuttgart VersR 1971, 674, 675 [OLG Stuttgart 22.07.1970 - 1 U 62/70] ).

    Demjenigen Fahrgast, der sich bei Besteigen eines Busses nicht sofort ausreichend festhält, trifft ein so hohes Maß an Mitverschulden, daß die von dem Bus ausgehende Betriebsgefahr demgegenüber außer Betracht bleiben muß (OLG Stuttgart VersR 1971, 674, 675 [OLG Stuttgart 22.07.1970 - 1 U 62/70] ; LG Düsseldorf VersR 1992, 844).

  • OLG Köln, 20.07.1990 - 11 U 17/90

    Verkehrssicherungspflicht; Verkehrssicherungspflichtverletzung ;

    Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass der Fahrgast in öffentlichen Verkehrsmitteln sich selbst überlassen und für seine Sicherheit und sein Standvermögen während der Fahrt selbst verantwortlich ist, da der Busfahrer i.d.R. mit der notwendigen Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer in seiner Beobachtungsfähigkeit ausgelastet ist (BGH, VersR 1972, 152, 153; OLG Stuttgart, VersR 1971, 674, 675; LG Düsseldorf, VersR 1983, 1044 ).
  • OLG Frankfurt, 16.11.2010 - 14 U 209/09

    Kein Schadensersatz für Sturz im öffentlichen Bus

    Der zuletzt Einsteigende muss aber im Linienverkehr stets damit rechnen, dass er vor Abfahrt keinen Sitzplatz mehr erreichen kann, sondern einen unvermeidlichen Anfahrruck stehend überwinden muss (OLG Stuttgart, VersR 1971, 674, 675).
  • OLG Koblenz, 14.08.2000 - 12 U 893/99
    In Würdigung all dieser Umstände, vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin unter Außerachtlassung der nächstliegenden Eigenvorsorge keinen der zwei in nächster Nähe zu ihrem Einstieg liegenden freien Sitzplätze eingenommen hat, liegt ein so hohes Maß an Selbstverschulden vor, dass eine demgegenüber möglicherweise noch den Beklagten zuzurechnende Betriebsgefahr als Beitrag zur Verursachung des Sturzes der Klägerin so sehr in den Hintergrund tritt, dass sie ganz außer Ansatz bleiben muss (vgl. auch z.B. OLG Stuttgart, VersR 1971, 674 f.; OLG Hamm, r+s 1993, 335 f.; LG Düsseldorf, VersR 1992, 844; LG Dresden, VersR 1999, 204 f.).
  • LG Gießen, 08.03.2001 - 4 O 467/00

    Umfang der Sicherheitspflicht für Fahrgäste bei Linienbusfahrten; Pflicht der

    Bei Fahrern von Linienbussen umfasst deren Sicherheitspflicht gegenüber den Fahrgästen grundsätzlich nicht die Pflicht, sich zu vergewissern, ob alle Fahrgäste zumindest festen Halt gefunden haben (vgl. OLG Stuttgart VersR 1971, 674).
  • LG Halle, 25.09.2003 - 2 S 74/03

    Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund des Sturzes eines Fahrgastes in einem

    So muss insbesondere der zuletzt Einsteigende im Linienverkehr stets damit rechnen, dass er vor der Abfahrt regelmäßig keinen Sitzplatz mehr erreichen kann, sondern einen unvermeidlichen Anfahrruck stehend überwinden muss (vgl. OLG Stuttgart, VersR 1971, 674 f.).
  • LG Düsseldorf, 19.05.1982 - 2 O 502/81

    Schmerzensgeld für die Verletzung eines Fahrgastes während des Anfahrens eines

    Allein die Tatsache, daß beim Anfahren eines Busses ein leichter Ruck unvermeidbar ist, verpflichtet den Fahrer grundsätzlich nicht, sich vor dem Anfahren zu vergewissern, ob alle Fahrgäste Sitzplätze eingenommen oder zumindest einen festen Halt gefunden haben (vergl. BGH VersR 1972, 152; OLG Stuttgart VersR 1971, 674).
  • OLG Düsseldorf, 16.11.1984 - 1 W 42/84
    Für den Benutzer eines öffentlichen Verkehrsmittels sind fahrtechnisch bedingte Bewegungsänderungen geringen Umfangs voraussehbar (OLG Stuttgart VersR 1971, 674; BGH VersR 1972, 152).
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