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   OLG Hamburg, 08.07.1971 - 6 U 62/70   

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https://dejure.org/1971,5398
OLG Hamburg, 08.07.1971 - 6 U 62/70 (https://dejure.org/1971,5398)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.07.1971 - 6 U 62/70 (https://dejure.org/1971,5398)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. Juli 1971 - 6 U 62/70 (https://dejure.org/1971,5398)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1971, 848
  • VersR 1971, 902
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Koblenz, 20.04.2001 - 10 U 1003/00

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - Täuschungsanfechtung - Angaben zu

    1) Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeigen- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache (BGH Urteil vom 28.11.1984 -- IV a ZR 81/83 -- VersR 1985, 156, 157; Urteil vom 12.11.1986 -- IV a ZR 186/85 -- VersR 1987, 91; Senatsurteil vom 28.11.1997 -- 10 U 714/96 -- NVersZ 1999, 72f.; vom 9.10.1998 -- 10 U 1133/97 -- NVersZ 1999, 472f.; OLG Hamburg Urteil vom 8.7.1971 -- 6 U 62/70 -- VersR 1971, 902; Prölss/Martin, VVG Kommentar 26. Aufl. 1998, § 22 Rn. 4, 8/9).

    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (Senatsurteil vom 19. Mai 2000 10 U 824/99 NVersZ 2001, 74; OLG Hamburg, VersR 1971, 902).

  • OLG Koblenz, 14.06.2002 - 10 U 1733/01

    Anfechtung eines Lebensversicherungsvertrages bei arglistiger Täuschung über eine

    Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und Offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache (BGH Urteil vom 28.11.1984 - IV a ZR 81/83 - VersR 1985, 156, 157; Urteil vom 12.11.1986 - IV a ZR 186/85 - VersR 1987, 91; Senatsurteil vom 28.11.1997 - 10 U 714/96 - NVersZ 1999, 72 f.; vom 9.10.1998 - 10 U 1133/97 - NVersZ 1999, 472 f.; OLG Hamburg Urteil vom 8.7.1971 - 6 U 62/70 - VersR 1971, 902; Prölss/Martin, VVG Kommentar 26. Aufl. 1998, § 22 Rn. 4, 8/9).

    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (Senatsurteil vom 19. Mai 2000 10 U 824/99 NVersZ 2001, 74; Senat, VersR 1998, 1226; VersR 1995, 689; OLG Hamburg, VersR 1971, 902).

  • OLG Koblenz, 19.05.2000 - 10 U 824/99

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeigen- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache (BGH Urteil vom 28.11.1984 -- IV a ZR 81/83 -- VersR 1985, 156, 157; Urteil vom 12.11.1986 -- IV a ZR 186/85 -- VersR 1987, 91; Senatsurteil vom 28.11.1997 -- 10 U 714/96 -- NVersZ 1999, 72f.; vom 9.10.1998 -- 10 U 1133/97 -- NVersZ 1999, 472f.; OLG Hamburg Urteil vom 8.7.1971 -- 6 U 62/70 -- VersR 1971, 902; Prölss/Martin, VVG Kommentar 26. Aufl. 1998, § 22 Rn. 4, 8/9).

    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (OLG Hamburg, VersR 1971, 902).

  • KG, 18.07.2006 - 6 W 37/06

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Arglistige Täuschung bei Verschweigen von

    Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB liegt zwar nur vor, wenn der Versicherungsnehmer - zumindest mit bedingtem Vorsatz - beabsichtigt, durch das Verschweigen der zu offenbarenden Tatsachen auf die Willensentschließung des Versicherers Einfluss zu nehmen (OLG Hamburg, VersR 1971, 902).
  • KG, 28.04.2006 - 6 U 41/06

    Arglistanfechtung eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrags: Falschangaben

    Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB liegt zwar nur vor, wenn der Versicherungsnehmer nicht nur eine bewusst unrichtige Erklärung abgibt, sondern auch - zumindest mit bedingtem Vorsatz - beabsichtigt, durch die unrichtige Erklärung auf die Willensentschließung des Versicherers Einfluss zu nehmen (OLG Hamburg, VersR 1971, 902).
  • OLG Hamburg, 11.09.1979 - 7 U 43/79

    Anforderungen an das Vorliegen eines Leistungsanspruchs gegenüber einer

    Die Beklagte hat auch hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen der arglistigen Täuschung keine weiteren Beweise angeboten, obwohl ihr als juristisch beratenem Unternehmen der Versicherungswirtschaft die bereits seit langen Jahren überzeugend begründete herrschende Meinung nicht unbekannt sein kann, nach deren Inhalt sie auch für die subjektive Willensrichtung des Täuschenden beweispflichtig ist (vgl. dazu HansOLG a.a.O., vgl. auch HansOLG in VersR 1971 S. 902 [OLG Hamburg 08.07.1971 - 6 U 62/70] m.w.N.).
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