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   BGH, 07.01.1972 - IV ZR 152/69   

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https://dejure.org/1972,722
BGH, 07.01.1972 - IV ZR 152/69 (https://dejure.org/1972,722)
BGH, Entscheidung vom 07.01.1972 - IV ZR 152/69 (https://dejure.org/1972,722)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 1972 - IV ZR 152/69 (https://dejure.org/1972,722)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Blutalkoholkonzentration - BAK - Absolute Fahruntüchtigkeit - Trunkenheitsfahrt - Fahren im alkoholisierten Zustand - Bewußtseinsstörung - Anscheinsbeweis - Kausalität für den Verkehrsunfall - Ursächlichkeit - Ausfallerscheinungen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AUB § 3 Ziff. 4

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AUB § 3 Nr. 4
    Begriff der Bewußtseinsstörung; Rechtliche Folgen absoluter Fahruntüchtigkeit für das Versicherungsverhältnis

Papierfundstellen

  • VersR 1972, 292
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.04.1962 - II ZR 133/60
    Auszug aus BGH, 07.01.1972 - IV ZR 152/69
    Es kann dann darauf ankommen, wie der Versicherte gefahren und wie es zu dem Unfall gekommen ist (BGH LM § 3 AVB für Unfallversicherung Nr. 4 = VersR 1962, 461 [BGH 05.04.1962 - II ZR 133/60] ).
  • BGH, 09.12.1966 - 4 StR 119/66

    Fahruntüchtigkeit auf Grund Alkoholgenusses - Fahrlässige Gefährdung des

    Auszug aus BGH, 07.01.1972 - IV ZR 152/69
    Der Bundesgerichtshof hat auf Grund neuer wissenschaftlicher Untersuchungsergebnisse in dem Beschluß BGHSt 21, 157 ausgesprochen, daß Kraftfahrer bei einem Blutalkoholgehalt von 1, 3 Promille unbedingt fahruntüchtig sind.
  • BGH, 30.10.1985 - IVa ZR 10/84

    Entfallen des Versicherungsschutzes wegen relativer Fahruntüchtigkeit

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß bei einem Kraftfahrer dieser Ausschlußgrund bereits dann vorliegt, wenn er zwar noch bei Bewußtsein, infolge Alkoholgenusses aber nicht mehr fahrtüchtig ist (BGHZ 18, 311, 314; 66, 88, 89; BGH, Urteile vom 7. Januar 1972 - IV ZR 152/69 - VersR 1972, 292 und 3. April 1985 - IVa ZR 111/83 - VersR 1985, 779).

    Die Rechtsprechung hat es - sowohl auf straf- und straßenverkehrsrechtlichem als auch auf versicherungsrechtlichem Gebiet - im Interesse der Rechtseinheit für erforderlich gehalten, einen festen Grenzwert zu bestimmen (BGHSt 5, 168; 10, 265; 13, 83; 19, 243; BGHZ 18, 311, 314; 66, 88, 89; BGH Urteile vom 7. Januar 1972 - IV ZR 152/69 - VersR 1972, 292 Urteil vom 3. April 1985 - IVa ZR 111/83 - VersR 85, 779).

    Nach feststehender Rechtsprechung spricht in den Fällen, in denen eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit festgestellt ist, der Beweis des ersten Anscheins für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Fahruntüchtigkeit und dem Unfall (BGHZ 18, 311; BGH Urteile vom 7. Januar 1972 - IV ZR 152/69 - VersR 1972, 292; vom 3. April 1985 - IVa ZR 111/83).

  • BGH, 09.10.1991 - IV ZR 264/90

    Absolute Fahruntüchtigkeit im Versicherungsvertragsrecht

    Deshalb hat der erkennende Senat sich schon früher den Entscheidungen des Verkehrsstrafsenates, mit denen der Grenzwert unter Berücksichtigung jener Erkenntnisse festgelegt worden war, für das versicherungsrechtliche Gebiet angeschlossen (Urteil vom 7. Januar 1972 - IV ZR 152/69 - VersR 1972, 292 mit Anmerkung Franke; BGHZ 66, 88; für Radfahrer Urteil vom 21. Januar 1987 - IVa ZR 129/85 - VersR 1987, 1006).

    Er hat weiter ausgeführt, daß Bedenken im Hinblick auf eine "Rückwirkung" gegenstandslos sind, weil es lediglich um die Bewertung einer zurückliegenden Tatsache nach jetzt vorliegenden Erkenntnissen geht (Urteil vom 7. Januar 1972 - IV ZR 152/69 - VersR 1972, 292 Abs. 1 a.E. der Gründe).

  • BGH, 21.01.1987 - IVa ZR 129/85

    Begriff der absoluten Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers in

    Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß bei alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit von einer Bewußtseinsstörung des Verkehrsteilnehmers im Sinne des § 3 Nr. 4 AUB auszugehen ist, und daß dann nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises auf die Ursächlichkeit dieser Bewußtseinsstörung für den Unfall zu schließen ist (vgl. BGH, Urteile vom 7.1.1972 - IV ZR 152/69 - VersR 1972, 292 und vom 3.4.1985 - IVa ZR 111/83 - VersR 1985, 779 ).

    Dem hatte sich der frühere IV. Zivilsenat (vgl. BGH, Urteil vom 7.1.1972 - IV ZR 152/69 - VersR 1972, 292 ; BGHZ 66, 88 ) für das versicherungsrechtliche Gebiet im Interesse der Rechtseinheit (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.1985 - IVa ZR 10/84 - VersR 1986, 141 re. Sp. unten) angeschlossen.

  • BGH, 19.06.1985 - VIII ZR 250/84

    Formularmäßige Einschränkung der Haftungsbefreiung für Unfallschäden durch einen

    Die Blutalkoholkonzentration des Zweitbeklagten hatte nicht einen Wert von 1, 3 %o oder darüber erreicht, der als solcher die Feststellung der absoluten Fahruntüchtigkeit rechtfertigt (BGH, Urteil vom 7. Januar 1972 - IV ZR 152/69, VersR 1972, 292; vgl. auch Stiefel/Hofmann, Kraftfahrversicherung, 12. Aufl., § 12 AKB Rz. 102).

    Das Berufungsgericht hat des weiteren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung geprüft, ob Tatsachen hinsichtlich der Fahrweise festzustellen sind, die schon bei der unter 1, 3 %o liegenden Blutalkoholkonzentration des Zweitbeklagten (relative Fahruntüchtigkeit) eine Bewußtseinsstörung und deren Unfallursächlichkeit indizierten (BGH, Urteil vom 7. Januar 1972 aaO; OLG Hamm in VersR 1982, 385).

  • BGH, 15.06.1988 - IVa ZR 8/87

    Anforderungen an die Annahme einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung

    Die Frage, auf welche Art eine Blutalkoholkonzentration festzustellen ist, welche Anforderungen insoweit an die Überzeugungsbildung des Richters zu stellen sind und welche Folgerungen aus einer festgestellten Blutalkoholkonzentration auf die Fahrtüchtigkeit der untersuchten Person gezogen werden können, wird von der Rechtsprechung seit jeher als eine revisible Rechtsfrage behandelt (BGHSt 5, 168 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53]; 10, 265; 13, 83; 19, 243; 21, 157; BGHZ 66, 88; Urteil vom 7.1.1972 - IV ZR 152/69 - VersR 1972, 292; vom 5. April 1962 - II ZR 133/60 - VersR 1962, 461 [BGH 05.04.1962 - II ZR 133/60]; vom 8. Juli 1957 - II ZR 177/56 - VersR 1957, 509).
  • OLG Braunschweig, 05.10.1994 - 1 U 15/94

    Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer Bewusstseinsstörung

    Anerkannt ist, daß bei einem Kraftfahrer eine Bewußtseinsstörung dann vorliegt, wenn seine Blutalkoholkonzentration höher als 1, 3 %o ist, wobei allerdings auch bei einem geringeren Wert die Ausfallerscheinungen für das Vorliegen einer Bewußtseinsstörung und für deren Unfallursächlichkeit sprechen können (BGH VersR 1972, 292).

    Insoweit kommt der Beweis des ersten Anscheins der Beklagten zugute (BGH VersR 1972, 292; NJW 1976, 801).

  • LAG Schleswig-Holstein, 10.06.1986 - 5 Sa 74/86

    Umfang einer Arbeitnehmerhaftung; Haftungsrisiko eines Arbeitnehmers bei

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  • BGH, 27.02.1985 - IVa ZR 96/83

    Nachweis alkoholbedingter Bewußtseinsstörung

    Eine Bewußtseinsstörung kann in solchen Fällen nur bei Vorliegen von Ausfallerscheinungen angenommen werden (BGH, Urteil vom 7.1.1972 - IV ZR 152/69 - VersR 1972, 292; Hentschel/Born Trunkenheit im Straßenverkehr 3. Aufl. Rdn. 948), die in der Zusammenschau das bei derartigen Blutalkoholkonzentrationen gewöhnliche Maß übersteigen und nur mit einem Verlust oder einer erheblichen Beeinträchtigung der unter a) genannten Fähigkeit zu erklären sind.
  • BGH, 03.04.1985 - IVa ZR 111/83

    Feststellung relativer Fahruntüchtigkeit

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß bei einem Kraftfahrer dieser Ausschlußgrund bereits dann vorliegt, wenn er zwar noch bei vollem Bewußtsein, infolge Alkoholgenusses aber nicht mehr fahrtüchtig ist (BGHZ 18, 311, 314; 66, 88, 89; BGH, Urteil vom 7. Januar 1972 - IV ZR 152/69 - VersR 1972, 292).
  • LG Kaiserslautern, 07.02.2014 - 3 O 323/13

    Zum Leistungsausschluss in der Kaskoversicherung bei relativer Fahruntüchtigkeit

    Im Fall so genannter absoluter Fahruntüchtigkeit - also bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1, 1 Promille - ist regelmäßig eine grob fahrlässige Herbeiführung eines Verkehrsunfalls anzunehmen, die den Versicherer zur Kürzung der Versicherungsleistungen auf Null berechtigt (BGH, VersR 2011, 1037; BGH, VersR 2001, 454; BGH, VersR 1991, 136; BGH, VersR 1986, 141; BGH, VersR 1972, 292).
  • BGH, 16.01.1976 - IV ZR 125/74

    Grenze einer durch Trunkenheit verursachten Bewußtseinsstörung

  • OLG Nürnberg, 01.07.1982 - 8 U 118/82

    Beweislast bei Nachtrunk; Typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen eines

  • OLG Frankfurt, 27.01.1983 - 16 U 136/82
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