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   BGH, 08.05.1973 - VI ZR 148/72   

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https://dejure.org/1973,242
BGH, 08.05.1973 - VI ZR 148/72 (https://dejure.org/1973,242)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1973 - VI ZR 148/72 (https://dejure.org/1973,242)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1973 - VI ZR 148/72 (https://dejure.org/1973,242)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Teilnahme am Allgemeinen Verkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    RVO §§ 636, 637
    Arbeitsunfall bei Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 1326
  • MDR 1973, 754
  • VersR 1973, 736
  • DB 1973, 1345
 
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Wird zitiert von ... (24)

  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 349/02

    Kein Wegeunfall bei betrieblich organisierter Beförderung zur Arbeitsstelle

    Bei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werksgelände) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 8, 330, 337; BGHZ 116, 30, 35; vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 - VersR 1968, 353, 354; vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 173/67 - VersR 1968, 1193, 1194 f.; vom 8. Mai 1973 - VI ZR 148/72 - VersR 1973, 736; Sächsisches LAG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 2 Sa 597/01 - HVBG-INFO 2003, 729 - die gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat das BAG durch das noch nicht veröffentlichte Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - zurückgewiesen).
  • BAG, 30.10.2003 - 8 AZR 548/02

    Haftungsausschluss nach den §§ 104 ff. SGB VII bei einem vom Arbeitgeber

    Nach der damaligen Rechtslage war das zB der Fall, wenn der Verletzte in einem vom Unternehmer gelenkten betriebseigenen Fahrzeug im betrieblichen Interesse befördert wurde; führten solche Fahrten zur Arbeitsstelle, handelte es sich für den Verletzten im Verhältnis zu seinem das Fahrzeug führenden Kollegen und zum Arbeitgeber nicht um Teilnahme am allgemeinen Verkehr (BGH 8. Mai 1973 - VI ZR 148/72 - AP RVO § 636 Nr. 7).
  • BGH, 05.11.1991 - VI ZR 20/91

    Mitnahme eines Arbeitskollegen bei Dienstfahrt im Privat-Kfz als Teilnahme am

    Dementsprechend hebt der Senat in ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der sich in derselben Weise auch bei der Anwendung der §§ 636, 637 RVO stellenden Frage, ob der Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, vornehmlich darauf ab, ob der Verletzte den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder als Betriebsangehöriger erlitten hat (vgl. etwa Senatsurteile vom 8. Mai 1956 - VI ZR 37/55 - VersR 1956, 388; vom 27. Juni 1956 - VI ZR 252/55 - VersR 1956, 589, 590; vom 14. Januar 1964 - VI ZR 88/62 - VersR 1964, 270, 271; vom 8. Mai 1973 - VI ZR 148/72 - VersR 1973, 736).

    Entscheidend ist, ob sich in dem Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten manifestiert oder ob insoweit zur dienstlichen bzw. betrieblichen Beziehung zwischen beiden kein oder nur ein loser Zusammenhang bestanden hat (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 1973 - VI ZR 148/72 - aaO. und vom 19. Januar 1988 VI ZR 199/87 - aaO.).

  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 348/02

    Kein Wegeunfall bei betrieblich organisierter Beförderung zur Arbeitsstelle

    Bei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werksgelände) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 8, 330, 337; BGHZ 116, 30, 35; vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 - VersR 1968, 353, 354; vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 173/67 - VersR 1968, 1193, 1194 f.; vom 8. Mai 1973 - VI ZR 148/72 - VersR 1973, 736; Sächsisches LAG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 2 Sa 597/01 - HVBG-INFO 2003, 729 - die gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat das BAG durch das noch nicht veröffentlichte Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - zurückgewiesen).
  • LAG Niedersachsen, 03.12.2001 - 17 Sa 310/01

    Unfall im Rahmen einer Beförderung der Arbeitnehmer auf Veranlassung des

    Eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr wurde nach der Rechtsprechung zu § 636 Abs. 1 Satz 1 , § 637 Abs. 1 Satz 1 RVO insbesondere dann verneint, wenn die Fahrt durch die Organisation als innerbetrieblicher Vorgang gekennzeichnet oder wenn sie durch die Anordnung des Arbeitgebers zur betrieblichen Aufgabe erklärt worden war (vgl. Rohlfs, ebd., 3179 m.z.w.N. und BGH vom 22.10.1968 - VI ZR 173/67 - AP Nr. 4 zu § 637 RVO und vom 02.03.1971 - VI ZR 146/69 - AP Nr. 6 zu § 637 RVO und vom 21.12.1988 - III ZR 40/88 - AP 13 zu § 636 und vom 08.05.1973 - VI ZR 148/72 - AP Nr. 7 zu § 636 und vom 13.01.1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673 und BGH v. 16.01.1953 - VI ZR 161/52 - BGHZ 8, 330, 337 [BGH 16.01.1953 - VI ZR 161/52] sowie BAG vom 06.11.1974 - 5 AZR 22/74 - AP Nr. 8 zu § 636 RVO).

    So etwa beim organisierten Transport Versicherter in einem Betriebsfahrzeug von der Wohnung zum Betrieb (BGH v. 22.10.1968, a.a.O. und BGH v. 05.11.1991 - VI ZR 20/99 - NJW 1992, 572), oder auch wenn der Unternehmer Arbeitnehmer wegen späten Arbeitsendes (BGH v. 13.01.1976, a.a.O.) oder wegen auswärtigen Arbeitseinsatzes (BGH v. 08.05.1973, a.a.O. und BGH v. 19.12.1967 - VI ZR 6/66 - AP Nr. 2 zu § 637 RVO) mit einem Betriebsfahrzeug nach Hause bringen lässt.

    Auch dann, wenn der Unternehmer Arbeitnehmer wegen des späten Arbeitsendes oder wegen auswärtigen Arbeitseinsatzes mit einem Betriebsfahrzeug nach Hause bringen lässt, liegt nämlich noch ein Betriebs- oder Arbeitsweg vor, der in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird (BGH v. 13.01.1976, a.a.O. und v. 08.05.1973, a.a.O. sowie BAG Versicherungsrecht 1967, 656, 658 f. und Rohlfs NJW 1996, a.a.O. sowie Rohlfs, DB 2001, 2294, 2298 [BFH 29.03.2001 - III R 1/99] und ErfK - Rohlfs, 2. Aufl. 2001 § 570 SGB VII RZ 23).

  • OLG München, 26.10.1982 - 5 U 1820/82

    Sozialversicherungsrecht: Voraussetzungen für eine Haftungsfreistellung;

    Maßgebend ist daher nicht, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern inwieweit er mit dem Betrieb und der Berufstätigkeit des Verletzten zusammenhängt (vgl. BGH, NJW 1973, 1326 ; BGH, NJW 1976, 673, 674).

    Das Gesetz will nämlich die Fälle erfassen, in denen der Geschädigte den sich aus der Zugehörigkeit zu seinem Betrieb ergebenden Gefahrenbereich verlassen und sich wie jeder andere ("normale") Verkehrsteilnehmer in den Verkehr mit den damit verbundenen Gefahren begeben hat (BGHZ 17, 65, 67; BGH, NJW 1973, 1326 ; BGH, NJW 1976, 673, 674).

    Als solche Umstände wurden je nach den Umständen des Einzelfalls angesehen: Die Beförderung in betriebseigenen Fahrzeugen, sogenannter Werksverkehr (BGH, VersR 1965, 806; BGH, NJW 1956, 217, BGH, NJW 1973, 1326 ) oder auf Anweisung des Arbeitgebers (OLG München, VersR 1978, 822 ) oder mit Duldung des für den Heimtransport verantwortlichen Betriebsinhabers mit einem betriebseigenen Fahrzeug (BGH, NJW 1976, 673 ) oder die von vornherein vorgesehene Vornahme betrieblicher Arbeitsleistungen auf dem Wege (BGH, VersR 1971, 564) oder die Organisation von Gemeinschaftsfahrten von Arbeitern durch Vorarbeiter, um bei wechselnden, weit entfernten Arbeitsorten die Betriebskosten zu senken und ein gemeinsames pünktliches Eintreffen am Arbeitsort zu gewährleisten (OLG Düsseldorf, VersR 1977, 1027 ).

  • OLG Koblenz, 20.02.2003 - 10 U 883/02

    Anforderungen an die Verwerfung der Berufung durch Beschluss;

    An dem dem Beklagten zu 5. zugute kommenden Haftungsprivileg nach § 637 Abs. 1 i.V.m. § 636 RVO ändert auch das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung für den verunfallten Kran nichts (vgl. BGH VersR 1973, 736; 1971, 564 m.w.N.).

    Da sich der Unfall beim Einsatz des Krans durch den Beklagten zu 5. ereignet hat, dessen Haftung nach § 637 Abs. 1 i.V.m. § 636 RVO ausgeschlossen ist, scheidet aber insoweit auch eine Einstandspflicht der Beklagten zu 4. aus (vgl. BGH VersR 1973, 736; 1971, 564; 1965, 291; 1963, 243).

  • BGH, 20.11.1980 - III ZR 122/79

    Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung als anderweitige

    Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung wird nämlich die Unterscheidung zwischen "allgemeinem" und "besonderem" Verkehr nicht nach der Gegenüberstellung von "öffentlich" und "nichtöffentlich" getroffen, sondern danach, ob die jeweilige Teilnahme am (öffentlichen oder nichtöffentlichen) Verkehr als ein innerbetrieblicher Vorgang angesehen werden kann (vgl. BGHZ 8, 330, 337 [BGH 16.01.1953 - VI ZR 161/52]; 64, 201, 203 [BGH 05.05.1975 - III ZR 51/73]; weitere Nachw. in LM RVO § 636 Nr. 6 = NJW 1973, 1326 [BGH 08.05.1973 - VI ZR 148/72]).
  • OLG Oldenburg, 21.03.2012 - 3 U 70/11

    Zulässigkeit des Regresses des Dienstherrn gegen einen öffentlich-rechtlichen

    Das ist höchstrichterlich entschieden (BGH, VersR 1972, 491; NJW 1963, 654; BAG VersR 1973, 736; vgl. auch OLGR Naumburg 1995, 177).
  • BAG, 13.06.1991 - 8 AZR 246/90

    Haftung des Arbeitgebers bei Arbeitsunfall des Arbeitnehmers -

    Es kommt darauf an, daß der Arbeitnehmer den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer und nicht als Betriebsangehöriger erlitten hat (BGH Urteil vom 8. Mai 1973 - VI ZR 148/72 - AP Nr. 7 zu § 636 RVO, zu II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 6. November 1974 - 5 AZR 22/74 - AP Nr. 8 zu § 636 RVO).

    Zwar mag in diesen Fällen der Schutz des Betriebsfriedens durch den Haftungsausschluß eine untergeordnete Rolle spielen, jedoch kann der Betriebsfriede auch durch einen mit einem Haftpflichtversicherer geführten Streit gestört werden (vgl. hierzu auch BGH Urteil vom 8. Mai 1973 - VI ZR 148/72 - a.a.O., zu II 3 der Gründe).

  • BGH, 19.01.1988 - VI ZR 199/87

    Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr bei Verkehrsunfall auf dem

  • OLG Bamberg, 15.06.2004 - 5 U 186/03

    Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

  • OLG Stuttgart, 02.03.1998 - 5 U 190/97

    Haftungsausschluß bei Arbeitsunfall (§§ 636 Abs. 1, 637 Abs. 1 RVO)

  • OLG München, 26.04.1988 - 5 U 5971/87
  • BAG, 24.05.1989 - 8 AZR 240/87

    Haftung des Arbeitgebers: Arbeitsunfall - Beerdigungskosten

  • BGH, 19.10.1978 - III ZR 59/77

    Verkehrsunfall eines Bundeswehrsoldaten auf dem Truppenübungsplatz

  • ArbG Frankfurt/Main, 26.03.2001 - 15 Ca 588/01

    Flugbegleiterin - Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei Luftzwischenfall

  • BGH, 03.04.1984 - VI ZR 288/82

    Teilnahme an einem Betriebspraktikum in einem gewerblichen Unternehmen

  • OLG München, 26.11.1991 - 5 U 2179/91

    Verkehrsunfall zwischen Soldaten auf Kasernengelände - widersprechende

  • BGH, 14.07.1987 - III ZR 183/86

    Gesetzliche Unfallversicherung eines angestellten Arztes - Notarzttätigkeit als

  • OLG Nürnberg, 05.07.1994 - 1 U 3245/93

    Teilnahme am allgemeinen Verkehr

  • OLG Bamberg, 19.02.1991 - 5 U 146/90

    Anforderungen an die Anerkennung eines Arbeitsunfalls; Teilnahme am allgemeinen

  • LG Karlsruhe, 14.02.1980 - 8 O 171/79

    Haftung für Unfall eines im Privat-Pkw mitfahrenden Soldaten

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.1978 - 6 Sa 493/78
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