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   BGH, 29.05.1974 - IV ZB 6/74   

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BGH, 29.05.1974 - IV ZB 6/74 (https://dejure.org/1974,330)
BGH, Entscheidung vom 29.05.1974 - IV ZB 6/74 (https://dejure.org/1974,330)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 1974 - IV ZB 6/74 (https://dejure.org/1974,330)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fristversäumnis - Wiedereinsetzung - Notwendige Schritte - Fristwahrung - Unrichtige Auskunft - Rechtsanwalt - Sorgfaltspflicht

Papierfundstellen

  • VersR 1974, 1001
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 30.09.1963 - VIII ZB 16/63
    Auszug aus BGH, 29.05.1974 - IV ZB 6/74
    Im letztgenannten Falle ist die konkrete Weisung an das Büropersonal erforderlich, die Rechtsmittelfrist auf dieser Grundlage einzutragen und das Empfangsbekenntnis an das Gericht erst nach erfolgter Eintragung und Fertigung eines Erledigungsvermerks in den Handakten zurückzugeben (BGH LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 27 = MDR 1964, 317; vgl. auch Nr. 25 = NJW 1964, 106 und Nr. 35 = NJW 1971, 2269).
  • BGH, 31.01.1952 - IV ZR 104/51

    Urteilsnichtigkeit nach AllHohKomG 13

    Auszug aus BGH, 29.05.1974 - IV ZB 6/74
    Diese Frist beginnt, wenn das der Wahrung der versäumten Frist entgegenstehende Hindernis tatsächlich zu bestehen aufhört oder wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGHZ 4, 389; ebenso BGH LM ZPO § 233 (Fb) Nr. 25 - MDR 1968, 223; BGH VersR 1959, 756 und 1042); das ist der Augenblick, in dem der mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragte Anwalt erkennt oder bei Anwendung der von ihm zu verlangenden äußersten Sorgfalt erkennen mußte, daß die Rechtsmittelfrist versäumt ist (BGH LM ZPO § 234 Nr. 13 = NJW 1956, 1879; § 232 Nr. 27 = NJW 1957, 184), oder in dem der Prozeßbevollmächtigte erstmals erneut Anlaß zur Prüfung hatte, ob das Ende der Frist wirklich richtig ermittelt und festgehalten war (BGH VersR 1964, 1198); bei einer Versäumung der Berufungsfrist infolge Irrtums über das Zustellungsdatum richtet sich der Beginn der Frist nach dem Zeitpunkt, in dem der Rechtsanwalt spätestens erkennen mußte, daß es notwendig sei, vorsorglich die Wiedereinsetzung zu beantragen, um seine Partei vor Schaden zu bewahren (BGH VersR 1968, 309; vgl. auch VersR 1961, 631).
  • BGH, 22.01.1955 - VI ZB 41/54
    Auszug aus BGH, 29.05.1974 - IV ZB 6/74
    Deshalb haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß der Anwalt in einem solchen Falle als verpflichtet anzusehen ist, entweder selbst in den Handakten einen Vermerk über die Zustellung des Urteils niederzulegen und, wenn ihm diese nicht vorliegen, zu diesem Zweck die alsbaldige Vorlage der Handakten mit dem Urteil zu verfügen oder sonst mittels besonderer Weisung zu veranlassen, daß das Büropersonal dieses Datum zwecks Berechnung und Eintragung der Rechtsmittelfrist festhält (vgl. RG HRR 37 Nr. 1552; BGH LM ZPO § 232 Nr. 21 = NJW 1955, 545; § 212 a Nr. 8 = NJW 1969, 1297; BGH VersR 1973, 547 und 1974, 57; Senatsurteil vom 23. Januar 1974 - IV ZR 152/73 - Senatsbeschluß vom selben Tage - IV ZB 38/73).
  • BGH, 10.10.1956 - IV ZB 156/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.05.1974 - IV ZB 6/74
    Diese Frist beginnt, wenn das der Wahrung der versäumten Frist entgegenstehende Hindernis tatsächlich zu bestehen aufhört oder wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGHZ 4, 389; ebenso BGH LM ZPO § 233 (Fb) Nr. 25 - MDR 1968, 223; BGH VersR 1959, 756 und 1042); das ist der Augenblick, in dem der mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragte Anwalt erkennt oder bei Anwendung der von ihm zu verlangenden äußersten Sorgfalt erkennen mußte, daß die Rechtsmittelfrist versäumt ist (BGH LM ZPO § 234 Nr. 13 = NJW 1956, 1879; § 232 Nr. 27 = NJW 1957, 184), oder in dem der Prozeßbevollmächtigte erstmals erneut Anlaß zur Prüfung hatte, ob das Ende der Frist wirklich richtig ermittelt und festgehalten war (BGH VersR 1964, 1198); bei einer Versäumung der Berufungsfrist infolge Irrtums über das Zustellungsdatum richtet sich der Beginn der Frist nach dem Zeitpunkt, in dem der Rechtsanwalt spätestens erkennen mußte, daß es notwendig sei, vorsorglich die Wiedereinsetzung zu beantragen, um seine Partei vor Schaden zu bewahren (BGH VersR 1968, 309; vgl. auch VersR 1961, 631).
  • BGH, 15.12.1965 - IV ZB 696/65

    Feststellung von Daten und Zahlen aus den Gerichtsakten durch den Anwalt durch

    Auszug aus BGH, 29.05.1974 - IV ZB 6/74
    Zu dem gleichen Ergebnis ist der Bundesgerichtshof in einem weiteren Falle gelangt, in dem die an den Prozeßbevollmächtigten erfolgte Zustellung nicht auf der Urteilsausfertigung vermerkt und die Berufungsfrist auch nicht errechnet und notiert worden waren und der amtlich bestellte Vertreter des Anwalts sich wiederum an die Geschäftsstelle des Gerichts gewandt und eine ähnliche unrichtige Auskunft erhalten hatte (BGH LM ZPO § 233 (Fe) Nr. 4 = NJW 1966, 658).
  • BGH, 12.03.1969 - IV ZB 3/69

    Scheidung einer Ehe - Zerrüttung der Ehe infolge des Verschuldens eines Ehegatten

    Auszug aus BGH, 29.05.1974 - IV ZB 6/74
    Deshalb haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß der Anwalt in einem solchen Falle als verpflichtet anzusehen ist, entweder selbst in den Handakten einen Vermerk über die Zustellung des Urteils niederzulegen und, wenn ihm diese nicht vorliegen, zu diesem Zweck die alsbaldige Vorlage der Handakten mit dem Urteil zu verfügen oder sonst mittels besonderer Weisung zu veranlassen, daß das Büropersonal dieses Datum zwecks Berechnung und Eintragung der Rechtsmittelfrist festhält (vgl. RG HRR 37 Nr. 1552; BGH LM ZPO § 232 Nr. 21 = NJW 1955, 545; § 212 a Nr. 8 = NJW 1969, 1297; BGH VersR 1973, 547 und 1974, 57; Senatsurteil vom 23. Januar 1974 - IV ZR 152/73 - Senatsbeschluß vom selben Tage - IV ZB 38/73).
  • BGH, 23.01.1974 - IV ZB 38/73

    Sorgfaltspflicht - Urteilszustellung - Anwalt - Zustellungsvermerke -

    Auszug aus BGH, 29.05.1974 - IV ZB 6/74
    Deshalb haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß der Anwalt in einem solchen Falle als verpflichtet anzusehen ist, entweder selbst in den Handakten einen Vermerk über die Zustellung des Urteils niederzulegen und, wenn ihm diese nicht vorliegen, zu diesem Zweck die alsbaldige Vorlage der Handakten mit dem Urteil zu verfügen oder sonst mittels besonderer Weisung zu veranlassen, daß das Büropersonal dieses Datum zwecks Berechnung und Eintragung der Rechtsmittelfrist festhält (vgl. RG HRR 37 Nr. 1552; BGH LM ZPO § 232 Nr. 21 = NJW 1955, 545; § 212 a Nr. 8 = NJW 1969, 1297; BGH VersR 1973, 547 und 1974, 57; Senatsurteil vom 23. Januar 1974 - IV ZR 152/73 - Senatsbeschluß vom selben Tage - IV ZB 38/73).
  • BGH, 23.01.1974 - IV ZR 152/73

    Urteilszugang - Urteilszustellung - Sorgfaltspflicht - Anwalt - Handakte

    Auszug aus BGH, 29.05.1974 - IV ZB 6/74
    Deshalb haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß der Anwalt in einem solchen Falle als verpflichtet anzusehen ist, entweder selbst in den Handakten einen Vermerk über die Zustellung des Urteils niederzulegen und, wenn ihm diese nicht vorliegen, zu diesem Zweck die alsbaldige Vorlage der Handakten mit dem Urteil zu verfügen oder sonst mittels besonderer Weisung zu veranlassen, daß das Büropersonal dieses Datum zwecks Berechnung und Eintragung der Rechtsmittelfrist festhält (vgl. RG HRR 37 Nr. 1552; BGH LM ZPO § 232 Nr. 21 = NJW 1955, 545; § 212 a Nr. 8 = NJW 1969, 1297; BGH VersR 1973, 547 und 1974, 57; Senatsurteil vom 23. Januar 1974 - IV ZR 152/73 - Senatsbeschluß vom selben Tage - IV ZB 38/73).
  • BGH, 21.03.1973 - IV ZB 8/73

    Empfangsbekenntnis - Urteilszustellung - Zustellung - Fristenwesen -

    Auszug aus BGH, 29.05.1974 - IV ZB 6/74
    Deshalb haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß der Anwalt in einem solchen Falle als verpflichtet anzusehen ist, entweder selbst in den Handakten einen Vermerk über die Zustellung des Urteils niederzulegen und, wenn ihm diese nicht vorliegen, zu diesem Zweck die alsbaldige Vorlage der Handakten mit dem Urteil zu verfügen oder sonst mittels besonderer Weisung zu veranlassen, daß das Büropersonal dieses Datum zwecks Berechnung und Eintragung der Rechtsmittelfrist festhält (vgl. RG HRR 37 Nr. 1552; BGH LM ZPO § 232 Nr. 21 = NJW 1955, 545; § 212 a Nr. 8 = NJW 1969, 1297; BGH VersR 1973, 547 und 1974, 57; Senatsurteil vom 23. Januar 1974 - IV ZR 152/73 - Senatsbeschluß vom selben Tage - IV ZB 38/73).
  • BGH, 18.01.1966 - VI ZR 183/64

    Aufgabe einer falschen Todesanzeige - Ansprüche gegen den Herausgeber, Verleger

    Auszug aus BGH, 29.05.1974 - IV ZB 6/74
    In der letztgenannten Entscheidung ist besonders hervorgehoben, daß der Anwalt Daten und Zahlen aus den Gerichtsakten durch fernmündliche Antrage bei der Geschäftsstelle feststellen (lassen) könne, wenn Mißverständnisse vernünftigerweise nicht zu besorgen seien und Übermittlungsfehler wirksam ausgeschlossen würden; in diesem Falle sei eine Einsicht in die Gerichtsakten nicht erforderlich (vgl. auch § 233 (Ff) Nr. 8 a = MDR 1966, 493: Entgegennahme der lediglich fernmündlichen Mitteilung des Gerichts von einer nachgesuchten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist).
  • BGH, 22.09.1971 - V ZB 7/71

    Rechtsanwalt - Rechtsmittel - Handakte - Erledigungsvermerk - Kontrolle

  • BGH, 13.05.2004 - V ZB 62/03

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Versäumung von Fristen durch

    So ist eine Wiedereinsetzung beispielsweise dann gewährt worden, wenn eine rechtzeitige Fehlerkorrektur infolge eines Fehlers des Gerichts unterblieben ist (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1984, IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226, 1227; Beschl. v. 20. Januar 1997, II ZB 12/96, NJW-RR 1997, 1020; Beschl. v. 26. September 2002, III ZB 44/02, NJW 2002, 3636, 3637) oder wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem im übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwahrung geführt hätten (BGH, Beschl. v. 28. November 1962, IV ZB 251/62, NJW 1963, 253, 254; Beschl. v. 29. Mai 1974, IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001, 1002; BAG, NJW 1972, 735; BVerwG, NVwZ 1998, 1075, 1076).
  • BGH, 13.07.2010 - VI ZB 1/10

    Wiedereinsetzung in eine versäumte, verlängerte Berufungsbegründungsfrist:

    Hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Vorkehrungen dafür getroffen, dass das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen wird, so hätte er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten die Berufungsbegründungsfrist gewahrt (vgl. zur Kausalität BGH, Beschluss vom 29. Mai 1974 - IV ZB 6/74 - VersR 1974, 1001, 1002; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 233 Rn. 22).
  • BGH, 15.07.2014 - VI ZB 15/14

    Versäumung der Berufungsfrist durch Einreichung eines nicht unterzeichneten

    Wird die Frist dennoch versäumt, ist nicht mehr das Verschulden der Partei oder ihres Vertreters als ursächlich für die Versäumung der Frist anzusehen, sondern das von der Partei nicht verschuldete Hindernis, das sich der Fristwahrung entgegengestellt hat (BGH, Beschlüsse vom 28. November 1957 - IV ZB 197/57, VersR 1958, 62; vom 29. Mai 1974 - IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001, 1002).
  • BGH, 06.12.1995 - VIII ZR 12/95

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist wegen fehlender

    Wird die Frist dennoch versäumt, ist nicht mehr das Verschulden der Partei oder ihres Vertreters als ursächlich für die Versäumung der Frist anzusehen, sondern das von der Partei nicht verschuldete Hindernis, das sich der Fristwahrung entgegengestellt hat (BGH, Beschluß vom 28. November 1957 - IV ZB 197/57 = LM § 233 ZPO Nr. 84; BGH, Beschluß vom 29. Mai 1974 - IV ZB 6/74 = VersR 1974, 1001, 1002).
  • BGH, 18.04.2000 - XI ZB 1/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unrichtiger Adressierung eines

    aa) Ursächlich ist jedes Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten, bei dessen Fehlen die Frist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht versäumt worden wäre (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 1974 - IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001, 1002).
  • BGH, 17.10.2011 - LwZB 2/11

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Rechtsanwaltsverschulden bei

    Ob in diesen Fällen die Wiedereinsetzung deshalb zu gewähren ist, weil nicht mehr das frühere Anwaltsverschulden als für die Versäumung der Frist ursächlich anzusehen ist, sondern das spätere von der Partei nicht verschuldete Ereignis, welches sich der Fristwahrung entgegengestellt hat (BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 1974 - IV ZB 8/74, VersR 1974, 1001 und vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998, 999), oder weil - wegen der Zulässigkeit der Delegation bestimmte Kontrollmaßnahmen auf das Büropersonal - eine wertende Einschränkung bei der Zurechnung des Anwaltsverschuldens geboten ist (so Ostler, NJW 1967, 2300, 2301; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 233 Rn. 30; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 3. Aufl., § 233 Rn. 22), ist im Ergebnis unerheblich.
  • BGH, 11.05.2016 - IV ZB 38/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Anweisung des

    Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht der Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn er alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Mai 1974  IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001, 1002).
  • BGH, 11.07.1986 - V ZB 14/85

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fehlerhafte

    In dem hier gegebenen Fall der Versäumung einer Rechtsmittelfrist infolge Irrtums des Prozeßbevollmächtigten über den Fristablauf ist das der Zeitpunkt, in dem der mit der Sache befaßte Anwalt erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, daß die Rechtsmittelfrist versäumt war; dies wiederum ist davon abhängig, wann der Anwalt erstmals (erneut) Anlaß hatte, zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten war (ebenfalls st.Rspr., s. etwa BGH, Beschlüsse v. 1. Dezember 1967, IV ZB 625/67, LM ZPO § 233 (Fb) Nr. 25;v. 29. Mai 1974, IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001, 1002;v. 21. März 1980, V ZR 128/79, VersR 1980, 678;v. 9. Mai 1980, I ZR 89/79, LM ZPO § 234 (A) Nr. 15 Bl. 3 = NJW 1980, 1846, 1848) .

    Mit der Erkenntnis, die Rechtsanwalt K. am 9. April 1985 hätte gewinnen müssen, daß es nunmehr notwendig sei, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, begann die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zu laufen (s. auch hierzu den bereits erwähntenBeschluß v. 29. Mai 1974, IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001, 1002).

  • BGH, 18.09.1990 - XI ZB 8/90

    Zustellung eines Urteils an den Rechtsanwalt

    Das bedeutet, daß der Rechtsanwalt zunächst von dem Zugang des zuzustellenden Schriftstücks Kenntnis erlangen muß (vgl. BGHZ 30, 335, 336 f. [BGH 25.09.1959 - IV ZR 84/59]; BGH, Beschluß vom 29. Mai 1974 - IV ZB 6/74 = VersR 1974, 1001, 1002; BGH, Urteil vom 31. Mai 1979 - VII ZR 290/78 = NJW 1979, 2566 f.; BayObLG Rpfl. 1982, 385), bevor er konkret entscheidet, ob er es als zugestellt ansieht.
  • OLG Dresden, 11.09.2020 - 6 U 1361/20
    Der vorliegende Sachverhalt ist insoweit in keiner Weise mit der von der Klägervertreterin in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 29.05.1974 (IV ZB 6/74) vergleichbar, da im dortigen Sachverhalt rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist eine telefonische Anfrage.

    Solches gehörte zu den ureigenen Pflichten der klägerischen Prozessbevollmächtigten, die gerade nicht telefonisch unzutreffende Angaben zum Zustelldatum von der Geschäftsstelle des OLG erhalten hatte (vgl. BGH vom 29.05.1974, IV ZB 6/74), sondern im Rahmen der erhaltenen Akteneinsicht zu einer derartigen Prüfung ohne weiteres in der Lage und zu einer eigenständigen Fristenprüfung selbst verpflichtet war.

  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 14/04

    Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung im Verfahren vor den

  • BGH, 04.10.1988 - VI ZB 12/88

    Anforderungen an Büroorganisation bei Abwesenheit des Rechtsanwalts und

  • BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 136/84

    Prüfungspflicht des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei Erteilung des

  • BGH, 01.06.1987 - II ZB 43/87

    Berechnung der Wiedereinsetzungsfrist bei Verfahrensverzögerungen in der Sphäre

  • BGH, 19.12.1988 - II ZR 243/88

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

  • OLG Düsseldorf, 18.04.2011 - 4 U 111/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist;

  • BGH, 05.11.1984 - II ZB 3/84

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vesäumnis der

  • BGH, 02.12.1986 - VI ZB 9/86

    Rechtsmittelfrist - Fristversäumung - Eingangsstempel - Sorgfaltspflicht -

  • OLG Düsseldorf, 04.12.2000 - 9 U 211/99

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BAG, 13.08.1992 - 2 AZR 92/92

    Schuldhafte Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht - Nichtnachprüfung des

  • BGH, 18.06.1997 - V ZB 9/97

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Gewährleistung einer postulationsfähigen Vertretung

  • LAG Baden-Württemberg, 13.02.2023 - 10 Sa 27/22

    Mehrfache Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - keine Wiedereinsetzung in

  • VerfGH Sachsen, 23.05.1996 - 17-IV-95
  • BGH, 16.10.1991 - IV ZB 8/91

    Fristwahrung durch Eingang des Einspruchs gegen Versäumnisurteil bei der

  • BGH, 19.09.1996 - V ZB 13/96

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen

  • BGH, 23.06.1976 - VIII ZB 20/76

    Berufungsbegründungssschrift - Unterschrift - Personal - Rechtsmittelbegründung -

  • BGH, 28.03.1996 - V ZB 2/96

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach Versäumung der Berufungsfrist -

  • BGH, 09.10.1985 - IVb ZR 53/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Berufungsfrist -

  • LG Aachen, 30.03.2006 - 6 S 215/05

    Mangelhafte Verlegung von Wasserleitungen: Schlaggeräusche

  • BGH, 17.10.1979 - VIII ZB 26/79

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

  • BGH, 09.04.1987 - IX ZB 7/87

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist

  • BGH, 22.03.1982 - VIII ZB 52/81

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist -

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Rechtsprechung
   BGH, 29.05.1974 - IV ZB 53/73   

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https://dejure.org/1974,3073
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Papierfundstellen

  • VersR 1974, 1001
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.03.1969 - IV ZB 3/69

    Scheidung einer Ehe - Zerrüttung der Ehe infolge des Verschuldens eines Ehegatten

    Auszug aus BGH, 29.05.1974 - IV ZB 53/73
    Darüber, wie das übergebene Schriftstück in dem Empfangsbekenntnis zu bezeichnen ist, hat das Gesetz keine Erfordernisse aufgestellt; für die Richtigkeit (hier: Genauigkeit) ist entgegen der Ansicht der Beschwerde letztlich der Anwalt als derjenige, der die Zustellung beurkundet, verantwortlich (Beschluß des erkennenden Senats vom 12. März 1969 = NJW 1969, 1297).
  • BGH, 04.07.1978 - VI ZB 6/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Berufungsbegründung -

    Enthält wie hier bei einer Urteilszustellung nach § 212 a ZPO das anwaltliche Empfangsbekenntnis unrichtige Angaben in der Bezeichnung des Urteils, so steht das der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen, wenn die Identität des zugestellten Schriftstückes dem Zusammenhang nach außer Zweifel steht (vgl. BGH Beschl. v. 29. Mai 1974 - IV ZB 53/73 - VersR 1974, 1001 und vom 12. März 1969 - IV ZB 3/69 - VersR 1969, 543; der von der Klägerin angeführte Beschluß vom 20. April 1970 - III ZB 6/70 - VersR 1970, 624 besagt nichts anderes).
  • BGH, 06.07.1993 - VI ZB 13/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist -

    Ihm mußte bekannt sein, daß nicht dieser Stempel, sondern allein das Datum, unter dem das Empfangsbekenntnis nach § 212 a ZPO unterzeichnet worden war, für den Beginn der Berufungsfrist maßgebend war (BGH, Beschluß vom 13. März 1991 - XII ZB 22/91 - VersR 1992, 118, 119; s. auch Beschluß vom 29. Mai 1974 - IV ZB 53/73 - VersR 1974, 1001 und Senatsbeschluß vom 22. Mai 1984 - VI ZB 49/84 - VersR 1984, 761, 762).
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