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   BGH, 18.06.1976 - I ZR 106/75   

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BGH, 18.06.1976 - I ZR 106/75 (https://dejure.org/1976,1380)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1976 - I ZR 106/75 (https://dejure.org/1976,1380)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1976 - I ZR 106/75 (https://dejure.org/1976,1380)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Beweis, dass der Fahrer des Lastwagens unverschuldet in den Unfall verwickelt wurde, der zur Beschädigung des Frachtguts geführt hat - Notwendigkeit der Festsetzung von Beförderungsbedingungen für den Güternahverkehr nach § 84 f Abs. 4 GüKG ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GüKG § 84; GüKG § 85; ADSp § 2; ADSp § 41; ADSp § 52; ADSp § 63; SVS § 3; BGB § 823; BGB § 831; BGB § 242

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1976, 1129
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.03.1956 - I ZR 154/54

    Haftungsbegrenzung des Spediteurs

    Auszug aus BGH, 18.06.1976 - I ZR 106/75
    Der von der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 20, 164; 38, 183) entwickelte Grundsatz geht dahin, daß Haftungsbegrenzungen nicht anwendbar sind, wenn der Schaden durch einen gröblichen Verstoß des Spediteurs oder des Lagerhalters selbst oder seiner leitenden Angestellten gegen die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Spediteurs oder Lagerhalters hervorgerufen worden ist.
  • BGH, 29.10.1962 - II ZR 31/61

    Unwirksamkeit einer Haftungsbegrenzung durch Allgemeine Lagerungsbedingungen

    Auszug aus BGH, 18.06.1976 - I ZR 106/75
    Der von der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 20, 164; 38, 183) entwickelte Grundsatz geht dahin, daß Haftungsbegrenzungen nicht anwendbar sind, wenn der Schaden durch einen gröblichen Verstoß des Spediteurs oder des Lagerhalters selbst oder seiner leitenden Angestellten gegen die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Spediteurs oder Lagerhalters hervorgerufen worden ist.
  • BGH, 01.10.1969 - I ZR 153/67

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen mangelnder Ausführung

    Auszug aus BGH, 18.06.1976 - I ZR 106/75
    Diese Frist beginnt erst dann, wenn der Auftraggeber Kenntnis von dem Bestehen der Speditionsversicherung erhält (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1969 - I ZR 153/67 - MDR 70, 210).
  • BGH, 12.07.1974 - I ZR 55/72

    Wirkungen des Haftungsausschlusses nach ADSp

    Auszug aus BGH, 18.06.1976 - I ZR 106/75
    Nun gibt es für das Verhältnis des Eigentümers zum Versender, Spediteur und Frachtführer eine aus § 242 BGB abzuleitende Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung, daß sich der Eigentümer vertragliche Haftungsbeschränkungen entgegenhalten lassen muß, wenn er weiß oder nach den Umständen damit rechnen muß, daß sein Eigentum zwecks Durchführung der von ihm gewollten Beförderung einem Spediteur übergeben wird, der nach den ADSp arbeitet, und einem Frachtführer, dessen besondere Geschäftsbedingungen er kennt oder mit denen er rechnen muß (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1974 - I ZR 55/72 - NJW 74, 2177, 2178 m.w.N.).
  • BGH, 21.11.1975 - I ZR 93/74

    Bewertung der Änderung des Rubrums als Klageänderung - Schadensersatz wegen

    Auszug aus BGH, 18.06.1976 - I ZR 106/75
    Dieser Grundsatz ist im Streitfall wegen des andersgelagerten Sachverhalts nicht ohne weiteres anwendbar; es ist auch zweifelhaft, ob der Auftrag der üblichen Spediteurtätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. Senatsurteil vom 21. November 1975 - I ZR 93/74 - MDR 76, 378).
  • BGH, 10.05.1984 - I ZR 52/82

    Ansprüche des Einlagerers gegen den Lagerhalter wegen des Verlustes oder der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß sich der Eigentümer einer Sache Haftungsausschlüsse oder Haftungserleichterungen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenhalten lassen, wenn er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sein Eigentum einem nach den ADSp arbeitenden Spediteur zur Beförderung oder wie hier zur Lagerung übergeben wird (BGH, Urt. v. 12. Juli 1974 - I ZR 55/72, LM ADSp § 2 Nr. 4 = NJW 1974, 2177, 2178 - VersR 1974, 1121; Urt. v. 18. Juni 1976 - I ZR 106/75, VersR 1976, 1129).
  • BGH, 21.12.1993 - VI ZR 103/93

    Haftung eines Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Tätigkeit gegenüber außerhalb des

    Auch aus diesem Grunde muß es dabei verbleiben, daß nur derjenige (Sub-)Unternehmer, der selbst eine Speditionsversicherung im Sinne von § 39 Buchst. a ADSp abgeschlossen hat, mit seinen Arbeitnehmern durch die Haftungsfreistellung des § 41 Buchst. a ADSp geschützt ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Juni 1976 - I ZR 106/75 - VersR 1976, 1129, 1130; OLG Hamburg, VersR 1991, 483, 484; Koller, aaO, Nrn. 13, 14 SVS/RVS Rdn. 1).
  • BGH, 10.10.1985 - I ZR 124/83

    Wirksamkeit eines fernmündlich erteilten Auftrags zur Versicherung von Frachtgut

    b) Indessen kann sich die Beklagte nach den bislang getroffenen Feststellungen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darauf berufen, daß sie gemäß § 41 Buchst. a ADSp - der den Spediteur für jeden durch die Speditionsversicherung gedeckten Schaden von der Haftung freistellt (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juni 1976 - I ZR 106/75, VersR 1976, 1129, 1130) - für die Verletzung der erteilten Weisung zum Abschluß einer Transportversicherung nicht einzustehen habe.

    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof die Berufung des Spediteurs auf § 41 Buchst. a ADSp bei Schadensdeckung durch den Speditionsversicherer auch dann durchgreifen lassen, wenn der Spediteur selber oder ein leitender Angestellter den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit hervorgerufen hatte (BGH, Urt. v.18. Juni 1976 - I ZR 106/75, VersR 1976, 1129, 1130; Urt. v. 7. Juli 1976 - I ZR 51/75, VersR 1976, 1056, 1058; Urt. v. 5. Juni 1981 - I ZR 64/79, LM ADSp § 2 Nr. 10 Bl. 4 = MDR 1982, 113 114 = VersR 1981, 975, 977).

  • BGH, 05.06.1981 - I ZR 64/79

    Schadensersatzanspruch gegen Spediteur nach Warenverlust - Verstoß gegen Weisung,

    Nach der Neufassung des § 85 Abs. 1 GüKG durch das 6. Gesetz zur Änderung des GüKG vom 19. Juni 1969 (BGBl I S. 557) ist § 26 GüKG auf den Güternahverkehr nur anzuwenden, wenn Beförderungsbedingungen nach § 84 f Abs. 4 GüKG festgesetzt sind (BGH VersR 1976, 1129), was bislang nicht der Fall ist.

    Ist danach das angefochtene Urteil schon deshalb aufzuheben, weil nach den Feststellungen und Unterstellungen des Berufungsgerichts in Betracht kommt, daß die Klägerin gemäß § 5 Nr. 3 SVS in der für den Zeitpunkt des Abschlusses des Speditionsvertrages maßgebenden Fassung keinen Versicherungsschutz genießt und ein Haftungsausschluß zugunsten der Beklagten nach § 41 Buchst. a ADSp damit entfällt, bedurfte im derzeitigen Verfahrensstadium die von der Revision des weiteren erörterte Frage keiner Entscheidung, ob die Haftungsfreistellung des Spediteurs nach § 41 Buchst. a ADSp bei vorsätzlichem Handeln eines leitenden Angestellten in jedem Falle ausgeschlossen ist, also auch dann, wenn eine Beschränkung der Haftpflicht des Versicherers nach dem Speditions-Versicherungsschein (§ 5 SVS) damit nicht verbunden ist (vgl. insoweit für den Fall grober Fahrlässigkeit die Senatsurteile vom 18. Juni 1976 - I ZR 106/75 - VersR 1976, 1129, 1130, und vom 7. Juli 1976 - I ZR 51/75 - NJW 1976, 2075 [BGH 07.07.1976 - I ZR 51/75] = VersR 1976, 1056, 1058).

  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 123/93

    Berufung des vom Spediteur eingeschalteten Frachtführers auf mit dem Eigentümer

    Ist dem Eigentümer bekannt, daß der beauftragte Spediteur einen weiteren Unternehmer beauftragen darf, und gelten zwischen ihm und dem ersten Unternehmer die ADSp, dann ist es naheliegend, daß auch zwischen dem ersten und zweiten Unternehmer die ADSp vereinbart sind und deshalb auch zwischen ihm und dem zweiten Unternehmer die Anwendung der ADSp als vereinbart zu gelten hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.1976 - I ZR 106/75, VersR 1976, 1129, 1130; Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 111).
  • OLG Hamburg, 12.02.1981 - 6 U 157/80

    Schadensersatz wegen einer auf einem Transport eingetretenen Beschädigung von

    § 26 GüKG steht nach der Neufassung von § 85 GüKG nicht mehr entgegen, da es sich hier um Güternahverkehr handelt (BGH VersR 1976, S. 1129).

    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1974, S. 2177, 2178 [BGH 12.07.1974 - I ZR 55/72] ; VersR 1976, S. 1129, 1130): Es entspricht allgemeiner, aus § 242 BGB abgeleiteter Auffassung, daß sich ein Eigentümer die Bedingungen von Unternehmen, insbesondere die Haftungsbeschränkungen, entgegenhalten lassen muß, wenn er weiß oder den Umständen nach damit rechnen muß, daß sein Eigentum zwcks Durchführung der Beförderung einem Spediteurübergeben wird, der nach den ADSp arbeitet, oder einem Frachtführer, dessen besondere Allgemeine Geschäftsbedingungen er kennt oder mit denen er rechnen muß.

  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 123/95

    Spedition - Transportschaden - Haftungsbeschränkung

    Ist dem Eigentümer bekannt, daß der beauftragte Spediteur einen weiteren Unternehmer beauftragen darf, und gelten zwischen ihm und dem ersten Unternehmer die Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen, dann ist es naheliegend, daß auch zwischen dem ersten und zweiten Unternehmer die Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen vereinbart sind und deshalb auch zwischen ihm und dem zweiten Unternehmer die Anwendung der Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen als vereinbart zu gelten hat (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juni 1976 - I ZR 106/75, VersR 1976, 1129, 1130; Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht 7. Aufl. Rdn. 111).
  • BGH, 02.12.1982 - I ZR 176/80

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen nur teilweiser Auslieferung

    Auf die Frage, inwieweit der Eigentümer, der nicht Partei des Frachtvertrages ist, Beschränkungen aus dem Vertrag gegen sich gelten lassen muß (vgl. BGH v. 12.7.74 - I ZR 55/72, NJW 1974, 2177, 2178 m.w.N.; v. 18.6.76 - I ZR 106/75, VersR 1976, 1129), wird nicht eingegangen zu werden brauchen, weil die Vorschrift des § 26 AGNB nur auf vertragliche, aber nicht auf deliktische Ansprüche anzuwenden ist (vgl. Helm in GroßKomm. Anm. zu § 26 AGNB - Seite D 550).
  • BGH, 17.11.1980 - II ZR 248/79

    Verantwortlichkeit eines Frachtführers für den leckagebedingten Verlust von

    Dem ist ebenfalls - und zwar in Übereinstimmung mit dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 12. Juli 1974 - I ZR 55/72, VersR 1974, 1121; Urt. v. 18. Juni 1976 - I ZR 106/75, VersR 1976, 1129) - zuzustimmen (vgl. auch Senatsurt. v. 12. Juni 1978 - II ZR 176/76, VersR 1978, 836).
  • OLG Düsseldorf, 13.07.1995 - 18 U 32/95

    Geltung der ADSp - Beladeverantwortlichkeit

    Es entspricht jedoch herrschender und auch vom Senat geteilter Auffassung (vgl. BGH VersR 74, 1121; VersR 76, 1129; WM 84, 1233, 1235; OLG Düsseldorf, TranspR 87, 186, 148; Koller, TranspR , 2. Auf 1., vor § 1 ADSp Rdnr. 4 m.w.N.), daß sich der Eigentümer des Transportgutes nach § 242 BGB vertragliche Haftungsbeschränkungen entgegenhalten muß, wenn er weiß oder nach den Umständen damit rechnen muß, daß sein Eigentum zwecks Durchführung der von ihm gewollten Beförderung einem Spediteur oder Frachtführer übergeben wird, der nach den ADSp arbeitet.
  • BGH, 27.11.1981 - I ZR 167/79

    Versendung des Gutes aufgrund eines über eine Sammelladung geschlossenen

  • OLG Stuttgart, 02.07.1979 - 2 U 49/79

    Ausgestaltung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bezüglich i.R.d.

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