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KG, 11.10.1976 - 12 U 2014/76 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Stocken; Verkehr; Kreuzung; Einmündung; Warten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StVO § 11 Abs. 1
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Begriff der Verkehrsstockung
Papierfundstellen
- VersR 1977, 377
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Karlsruhe, 30.04.2001 - 3 Ss 6/01
Schutzwirkung einer sog. vorgeschalteten Fußgängerampel
Die Aufstellung solcher Lichtzeichenanlagen hat vielmehr vornehmlich den Fußgängerverkehr im Auge, um diesem ein gefahrloses Überqueren der Straße zu ermöglichen (…vgl. OLG Düsseldorf NZV 1993, 409 ff., Hentschel, a.a.O., § 37 Rn. 58 m.w.N.; für eine Fußgängerfurt ebenso: KG VersR 1977, 377 f.; zu zivilrechtlichen Haftungsfragen unabhängig vom Schutzbereich der Fußgängerampel grundlegend: BGH NJW 1982, 1756 f.). - LG Karlsruhe, 18.04.2008 - 3 O 335/07
Haftung bei Kfz-Unfall: Schutz des Querverkehrs gegenüber einem …
Unter Berücksichtigung aller Umstände hält das Gericht eine Haftungsverteilung von 30 % zu 70 % zu Lasten der Beklagten für angemessen (s.a. OLGR Saarbrücken, 2007, 348 ff.; OLG Saarbrücken, VerkMitt 1982, 4 f.; KG Berlin, VerkMitt 1983, 40 (Ls); vgl. auch KG Berlin, VersR 1977, 377, 378). - LG Berlin, 31.07.2000 - 58 S 516/99
Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Grundstücksausfahrt …
Sie ist vielmehr allein dem Schutze der Fußgänger zu dienen bestimmt (vgl. Kammergericht, VersR 1977, 377, 378; Urteile vom 30. November 1978 - 12 U 2558/78 - vom 2. April 1992 - 22 U 2435/91 - und vom 18. April 1994 - 12 U 4842/92 -).Nur wenn gegen den Vorfahrtberechtigten zusätzlich Umstände anzuführen sind, kann seine Haftung auch nach einer Quote von einem Dritten in Betracht kommen (vgl. Kammergericht, VersR 1977, 377 ).
- KG, 09.11.1978 - 12 U 2099/78
Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung …
Hierzu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen Maßstab hinaus, wobei die Vermeindbarkeit nicht rückschauend, sondern von der Sachlage vor dem Unfall aus zu beurteilen und zu beachten ist, daß Unabwendbarkeit nicht absolute Unvermeidbarkeit bedeutet (vgl. BGH in VRS 44, 70 = DAR 1973, 72 = NJW 1973, 44 = VersR 1973, 83; KG in VersR 1977, 377).