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Rechtsprechung
   KG, 18.12.1975 - 22 U 1701/75   

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https://dejure.org/1975,1109
KG, 18.12.1975 - 22 U 1701/75 (https://dejure.org/1975,1109)
KG, Entscheidung vom 18.12.1975 - 22 U 1701/75 (https://dejure.org/1975,1109)
KG, Entscheidung vom 18. Dezember 1975 - 22 U 1701/75 (https://dejure.org/1975,1109)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • RA Kotz

    Nutzungsausfall und Verdienstausfall für ein teilweise gewerblich genutztes Taxi

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 249 ff.; ZPO § 287
    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung im Lückenfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Bei einem Einmann-Taxiunternehmen ist neben dem Verdienstausfall auch die Hälfte des Nutzungsausfalls zu erstatten, der in vergleichbaren Fällen bei Beschädigung privater Fahrzeuge zu ersetzen ist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Taxi; Taxiunternehmer; Schadensersatz; Nutzungsausfall; Verdienstausfall; Ersatz

Papierfundstellen

  • VersR 1977, 477
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.04.1966 - II ZR 120/64

    Übertragung eines OHG-Gesellschaftsanteils

    Auszug aus KG, 18.12.1975 - 22 U 1701/75
    Wird dieses Fahrzeug zu Erwerbszwecken verwendet, tritt an die Stelle dieses Anspruchs der konkret zu berechnende Anspruch auf Ersatz des Gewinnausfalls; beim Ausfall eines derartigen Nutzfahrzeugs können grundsätzlich nicht die Nutzungsausfallentschädigung und der Ersatz des konkreten Gewinnausfalls nebeneinander verlangt werden (vgl. BGHZ 45, 221 [ES Kfz-Schaden E/4]).
  • BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75

    Ersatz der Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs bei Beschädigung eines

    Wo allerdings das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa eine Kraftdroschke (anders bei gleichzeitiger privater Nutzung, vgl. OLG München MDR 75, 755 und KG DAR 1976, 296, 297), wird sich die Gebrauchsentbehrung unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags niederschlagen, und zwar entweder durch den Entgang von sonst zu erwartenden Einnahmen (§ 252 BGB) oder über die mit einer Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten.
  • BGH, 04.12.1984 - VI ZR 225/82

    Ersatzfähigkeit unverhältnismäßiger Mietkosten bei Ausfall eines ausschließlich

    b) Das Berufungsgericht, das für die Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten einen Unterschied zwischen privat und gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen machen will, hat sich bei seinen Erwägungen ersichtlich von Überlegungen leiten lassen, die in der Rechtsprechung für die Entschädigung der Gebrauchsentbehrung, d. h. zur Berechnung des Nutzungsausfallschadens in solchen Fällen angestellt worden sind, in denen der Geschädigte für die Dauer der Reparatur seines Fahrzeugs kein Ersatzfahrzeug angemietet hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. Januar 1978 - BGHZ 70, 199, 203; siehe auch KG VM 1974, 13 und DAR 1976, 296, 297).
  • OLG Düsseldorf, 26.08.2014 - 1 U 151/13

    Haftungsverteilung bei Kollision eines durch eine Lücke in einer Kolonne nach

    (vgl. KG DAR 1976, 296 sowie KG DAR 1974, 51).
  • LG Nürnberg-Fürth, 13.07.2017 - 2 O 8806/16

    Zur Haftungsverteilung bei einer Klage des Leasingnehmers aus dem Recht des

    Zwar ist in der obergerichtlichen Rspr. zu Recht anerkannt, dass auch bei einer gemischten Nutzung (privat/gewerblich) eines Fahrzeuges für den privaten Nutzungsanteil grundsätzlich anteilige Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden kann (OLG Düsseldorf BeckRS 2008, 15714; OLG Jena NJW-RR 2004, 1030; OLG Frankfurt NJW 1985, 2955; KG, Urteil vom 18. Dezember 1975 - 22 U 1701/75, juris).
  • KG, 20.01.1994 - 12 U 3714/92

    Anspruch auf Schadensersatz auf Grund der Beschädigung eines PKWs bei einem

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  • KG, 12.02.1998 - 12 U 5603/96

    Haftungsverteilung bei Ausfahren von einem Tankstellengelände durch eine Lücke in

    ff) Dem Kläger kann schließlich auch nicht mithaftungsbegründend vorgeworfen werden, er habe gegen das Gebot verstoßen, die stehende Kolonne mit ausreichendem seitlichen Abstand zu überholen, so daß sich ein aus einem Grundstück Ausfahrender ungefährdet bis zum Überblick vortasten kann (vgl. KG VersR 1977, 157; DAR 1976, 296; 1974, 51; Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 8 Rdn. 47); denn einerseits tragen die Parteien den Seitenabstand des Klägers von dem vor der Lücke stehenden BSR-Lkw B-... nicht vor; andererseits brauchte der Kläger nicht damit zu rechnen, daß - trotz durchgezogener Mittellinie (Zeichen 295) - ein Grundstücksausfahrer von rechts über diese Linie hinausfahren würde.
  • KG, 22.10.2001 - 12 U 2346/00

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Nutzungsausfallentschädigung bei neun

    Er muss es insbesondere Verkehrsteilnehmern im Querverkehr ermöglichen, aus der freigehaltenen Lücke heraus bis zur Erlangung freier Sicht auf den vor der haltenden Kolonne nicht besetzten Straßenraum herauszufahren, indem er entweder mit ausreichendem Sicherheitsabstand an der Kolonne vorbeifährt oder aber eine so geringe Geschwindigkeit einhält, dass er notfalls vor einem aus der Lücke herausragenden Verkehrsteilnehmer anhalten kann (KG DAR 1976, 296 f.; Senat, Urteil vom 8. Juni 1998 - 12 U 1878/97; Urteil vom 22. März 2001 - 12 U 8148/99; Hentschel a. a. O. § 5 StVO Rdnr. 41; § 8 StVO Rdnr. 47 jeweils m. w. N.; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 6. Aufl., Rdnrn. 58 bis 61).
  • KG, 23.05.1991 - 12 U 2473/90

    Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung eines teilweise

    Das Kammergericht Berlin VersR 1992, 327 f. (Urt. v. 23.05.1991 - 12 U 2473/90) hat (anknüpfend an seine früheren Entscheidungen VersR 1977, 477; VersR 1970, 185 und an die Entscheidung BGH VersR 1978, 374) eine schematische Anwendung der Aufteilung zwischen Privat- und Geschäftsanteil abgelehnt und vielmehr eine Einzelfallbeurteilung bevorzugt, wobei durchaus auch (sogar neben schon erstattetem Verdienstausfall) noch teilweise oder sogar voller Nutzungsausfall zugesprochen werden könne: Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung eines teilweise gewerblich genutzten Pkw richtet sich nicht schematisch nach dem steuerrechtlich angesetzten privaten Nutzungsanteil.

    Dieser Grundsatz ist auch vom 22. Zivilsenat des KG in seiner Entscheidung vom 18.12.1985 (DAR 76, 296 (297) = VersR 77, 477 L) beachtet worden, wenn er zum Ergebnis gelangt ist, daß 50 % der vollen Nutzungsentschädigung angemessen erschienen.

  • LG Köln, 08.07.2008 - 8 O 15/08

    Haftungsverteilung bei einem Lückenunfall; Schmerzensgeld für die Verursachung

    Bei dieser Sachlage erscheint eine Quotelung von 75%-25% angemessen (vgl. KG, Urt. vom 18.12.1975 - 22 U 1701/75 - DAR 1976, 296; KG, Urt. vom 12.11.1973 - 12 U 873/73 - VersR 1974, 370).
  • AG Bochum, 27.06.2013 - 40 C 210/12

    Grundstücksausfahrer haftet dem ersten Anschein nach für Zusammenstoß mit

    Dem Kläger kann schließlich auch nicht mithaftungsbegründend vorgeworfen werden, er habe gegen das Gebot verstoßen, die stehende Kolonne mit ausreichendem seitlichen Abstand zu überholen, so dass sich ein aus einem Grundstück Ausfahrender ungefährdet bis zum Überblick vortasten kann (vgl. KG Berlin, DAR 1976, 296).
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 04.11.1976 - 1 U 23/76   

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https://dejure.org/1976,1109
OLG Braunschweig, 04.11.1976 - 1 U 23/76 (https://dejure.org/1976,1109)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 04.11.1976 - 1 U 23/76 (https://dejure.org/1976,1109)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 04. November 1976 - 1 U 23/76 (https://dejure.org/1976,1109)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 299
  • VersR 1977, 477
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 20.03.1979 - VI ZR 152/78

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Überholenden mit einem nicht ganz rechts

    Unter Hinweis auf sein Urteil vom 4. November 1976 (abgedruckt in NJW 1977, 299) führt es u.a. aus, zur Unfallzeit habe sich bereits eine allgemeine Überzeugung von der Notwendigkeit, auf Vordersitzen der Personenkraftwagen Gurte zu benutzen, gebildet.

    So wollen im Sinne des Berufungsgerichts, das seinen Standpunkt im Anschluß an Knippel NJW 1973, 1489 und NJW 1976, 884 schon in seinem Urteil vom 4. November 1976 eingehend begründet hat (NJW 1977, 299 = VersR 1977, 477), ein Mitverschulden des Fahrers (und auch des Beifahrers) bei Fehlen eines Sicherheitsgurtes auch ohne Ausrüstungsverpflichtung bejahen: Schlund DAR 1975, 15; DAR 1976, 57 und JR 1977, 113 ff; LG Hanau NJW 1978, 378 [LG Hanau 11.11.1977 - 7 O 272/77] = VersR 1978, 453 (mit kaum vertretbarer Begründung).

  • AG Frankfurt/Main, 13.02.2009 - 32 C 2323/08

    Ed Hardy - Rechtsmissbräuchliche Wahl des fliegenden Gerichtsstandes

    Der Bundesgerichtshofs ist in den erwähnten Urteilen ersichtlich davon ausgegangen, dass die Verletzung gegen das Wettbewerbsrecht (eine den Absatz schädigende Werbung eines Konkurrenten) beziehungsweise die Verletzung gegen das Persönlichkeitsrecht (ein ehrverletzender Artikel) erst mit der Kenntnisnahme des Lesers beendet sei, dass die Verbreitung, Lieferung und Kenntnisnahme des Druckerzeugnisses durch den Empfänger noch Teil der Verletzungshandlung selbst sei (BGH NJW 77, 299).
  • BGH, 10.04.1979 - VI ZR 146/78

    Mitverschulden wegen Nichtanlegens eines Sicherheitsgurtes - Pflicht zur

    Das hat dazu geführt, daß nach Umfrageergebnissen ein hoher Prozentsatz der befragten Bevölkerungskreise bereits 1972 eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Gurten bejaht und Ende 1974 Gurte für ein notwendiges, da sinnvolles Rückhaltesystem gehalten hat (vgl. dazu OLG Braunschweig NJW 1977, 299, 300 [OLG Braunschweig 04.11.1976 - 1 U 23/76] m.w.Nachw.).
  • OLG Schleswig, 30.10.1998 - 1 U 129/97

    Warnsignale der vorbeifahrenden Bahn zumutbar?

    Je nach der Art der Lärmentwicklung können sich Feststellungen des Gerichts orientieren an den messtechnisch erfassbaren dB(A)-Richtwerten in Vorschriften bzw. Hinweisen des öffentlichen Immissionsschutzrechtes, welche allgemein anerkannte Entscheidungshilfe sein können, so etwa bei Verkehrs-, Fabrik- und Veranstaltungslärm ( vgl. BGH NJW 1966, 1858; NJW 1977, 299; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, 145; OLG Schleswig, NJW-RR 1986, 884 ).
  • OLG Celle, 09.01.1978 - 5 U 19/77
    Zwar haben sich in letzter Zeit Oberlandesgerichte (und zwar das Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 14. Juli 1977 - 14 U 26/77 -, VersR 1977, 1133, für einen Unfall vom 20. Oktober 1974 und das Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 4. November 1976 - 1 U 23/76 -, VersR 1977, 477, für einen Unfall vom 1. Dezember 1974) dahin ausgesprochen, daß das Nichtanlegen eines Gurtes auch schon vor Einführung des § 21 a in die StVO als Mitverschulden anzusehen sei.
  • KG, 21.06.1979 - 22 U 54/79

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Den bisherigen Streit um eine aus dem Nichtanlegen der vorgeschriebenen Sicherheitsgurte hergeleitete Mitschuld des verletzten Kraftfahrers oder Beifahrers (bejahend OLG Braunschweig, VersR 1977, 477 = NJW 1977, 299; OLG Köln, VersR 1977, 1133; LG Augsburg, DAR 1979, 54 f.; Gramer, StVR, 2. Aufl., § 21 a StVO Rdnr. 28; verneinend Jagusch, StVR, 24. Aufl., § 21 a StVO, Rdnr. 9) hat der Bundesgerichtshof nunmehr in seinen Urteilen vom 20. März 1979 - VI ZR 152/78 = NJW 1979, 1363 ff. = VersR 1979, 528 ff. und vom 10. April 1979 - VI ZR 146/78 - = NJW 1979, 1366 = VersR 1979, 532 ff. - bejahend geklärt, in denen der BGH von seiner früheren Rechtsprechung für die Zeit vor Einführung der gesetzlichen Gurtanlegepflicht durch § 21 a StVO (NJW 1970, 944) abgerückt ist.
  • OLG Braunschweig, 11.05.1978 - 1 U 59/77
    Der Senat verweist dazu auf die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 4.11.1976 1 U 23/76 = VersR 1977, 477 = NJW 77, 299.
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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 15.05.1975 - 2 U 130/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,8181
OLG Bamberg, 15.05.1975 - 2 U 130/73 (https://dejure.org/1975,8181)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 15.05.1975 - 2 U 130/73 (https://dejure.org/1975,8181)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 15. Mai 1975 - 2 U 130/73 (https://dejure.org/1975,8181)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1977, 477
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Saarbrücken, 16.05.2006 - 4 UH 711/04

    Verkehrssicherungspflichtverletzung: Pflichten des Sporthallenbetreibers bei

    a) Zwar hat das Landgericht den zureffenden rechtlichen Ausgangspunkt gewählt: Neben dem Veranstalter des in der Turnhalle durchgeführten Sportereignisses ist auch der Eigentümer und Betreiber einer Turnhalle, der den Verkehr durch die Bereitstellung der Einrichtung eröffnet und fördert, verpflichtet, einen gefahrlosen Zustand der Halle und deren Einrichtungen zu gewährleisten (OLGR Nürnberg 2001, 175; vgl. OLG Bamberg VersR 1977, 477).
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