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   BGH, 03.05.1977 - VI ZR 235/75   

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BGH, 03.05.1977 - VI ZR 235/75 (https://dejure.org/1977,868)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1977 - VI ZR 235/75 (https://dejure.org/1977,868)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1977 - VI ZR 235/75 (https://dejure.org/1977,868)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Folge der Überbeanspruchung - Einschränkung der Beweglichkeit - Anspruch auf Schmerzensgeld und Rente wegen Verdientausfall - Verstoß gegen Gebot verkehrserforderlicher Sorgfalt - Erhebliches Verschulden im Straßenverkehr - Anforderungen an Bestimmung der Höhe einer ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 847; RVO § 179; RVO § 508; RVO § 1542

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823, § 847
    Gesetzlicher Forderungsübergang bei Zahlung von Krankengeld; DM 20000 Schmerzensgeld für eine Trümmerfraktur des Tibiakopfes

Papierfundstellen

  • VersR 1977, 768
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.05.1976 - VI ZR 51/74

    Gesetzlicher Forderungsübergang bei freiwilliger Weiterversicherung in einer

    Auszug aus BGH, 03.05.1977 - VI ZR 235/75
    Nach § 1543 a Abs. 1 RVO gilt für diese, was im Fünften Buch der Reichsversicherungsordnung und damit in § 1542 RVO für die Beziehungen der gesetzlichen Krankenkassen zu anderen Verpflichteten vorgeschrieben ist (s. BGH Urt. v. 11. Mai 1976 - VI ZR 51/74 = VersR 1976, 756) und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Versicherungspflichtige oder - wie beim Kläger - um eine freiwillig weiterversicherte Person handelt.

    Dies haben das Bundessozialgericht (BSGE 12, 161 = NJW 1960, 1686) und der Bundesgerichtshof (Senatsurt. v. 11. Mai 1976 a.a.O.) für Krankengeldzahlungen einer Ersatzkasse an freiwillig Weiterversicherte bereits entschieden.

    An dem Charakter des Krankengeldes als einer echten Sozialversicherungsleistung wird durch die Freiwilligkeit der Anspruchsbegründung nichts geändert; wie der Senat im Urteil vom 11. Mai 1976 a.a.O., auf das insoweit verwiesen wird, im einzelnen dargelegt hat.

    Dieses ist durch § 4 Abs. 2 der 12. Aufbauverordnung in das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung eingefügt (BSGE 23, 199, 200) und räumt den Ersatzkassen in den Grenzen der Reichsversicherungsordnung und der sich auf sie gründenden Aufbaugesetzgebung freie Gestaltungsmöglichkeit des Versicherungsverhältnisses ein (Senatsurt. v. 11. Mai 1976 a.a.O. m.w.Nachw.).

    Wie der Senat im Urteil vom 11. Mai 1976 a.a.O., auf dessen Darlegungen im einzelnen Bezug genommen wird, ausgeführt hat, stellt das Krankengeld nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers eine echte Sozialversicherungsleistung dar und unterliegt damit dem Forderungsübergang nach § 1542 RVO (s. auch Wussow, UHR 12. Aufl. Tz. 1487), wenn die Mehrleistung - wie hier - aufgrund gültiger Satzungsbestimmung gewährt wird (BSG Urt. v. 27. April 1972 = Ersatzkasse 1972, 289 = Breithaupt 61, 807; Lauterbach UVV 3. Aufl. § 1504 Anm. 10 a).

    Denn das Krankengeld soll den Erwerbsausfall ausgleichen, den der Versicherte durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit erlitten hat, hat also sog. "Lohnersatzfunktion (Senatsurt. v. 11. Mai 1976 a.a.O. m.w.Nachw.); dabei kommt es nicht wesentlich darauf an, ob die Krankengelder in einem konkreten Berechnungsverhältnis zu dem Verdienstausfall stehen oder nur eine abstrakte Lohnersatzfunktion in dem Sinne haben, daß sie in gleicher Weise der Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen (BSG 27, 276; Wussow a.a.O. Tz. 1490).

  • BSG, 24.05.1960 - 2 RU 165/57
    Auszug aus BGH, 03.05.1977 - VI ZR 235/75
    Diese Ersatzkasse der Krankenversicherung ist kein Kranken- oder Unfallversicherer nach Privatversicherungsrecht, sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (s. § 2 Abs. 1 Satz 3 der 12. Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 24. Dezember 1935 - RGBl 1537 -, eingefügt durch die 15. AufbauVO vom 1. April 1937 - RGBl 439; BSGE 12, 161, 163 = NJW 1960, 1686).

    Dies haben das Bundessozialgericht (BSGE 12, 161 = NJW 1960, 1686) und der Bundesgerichtshof (Senatsurt. v. 11. Mai 1976 a.a.O.) für Krankengeldzahlungen einer Ersatzkasse an freiwillig Weiterversicherte bereits entschieden.

  • BSG, 29.07.1965 - 3 RK 34/62

    Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung -

    Auszug aus BGH, 03.05.1977 - VI ZR 235/75
    In beiden Fällen begründet die Mitgliedschaft ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis der Sozialversicherung (BSGE 23, 199, 200 ff; für viele: Peters, Handbuch der Krankenversicherung § 508 Anm. 2 c).

    Dieses ist durch § 4 Abs. 2 der 12. Aufbauverordnung in das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung eingefügt (BSGE 23, 199, 200) und räumt den Ersatzkassen in den Grenzen der Reichsversicherungsordnung und der sich auf sie gründenden Aufbaugesetzgebung freie Gestaltungsmöglichkeit des Versicherungsverhältnisses ein (Senatsurt. v. 11. Mai 1976 a.a.O. m.w.Nachw.).

  • BGH, 19.04.1963 - VI ZR 154/62

    Anrechnung von Erträgnissen aus einer Lebensversicherung; Berücksichtigung des

    Auszug aus BGH, 03.05.1977 - VI ZR 235/75
    Es führt unter Bezugnahme auf BGHZ 39, 249 aus, dieses "Tagegeld" beruhe auf einer Zusatzversicherung, die der Kläger freiwillig abgeschlossen habe; derartige Versicherungsleistungen würden nicht aufgrund der Reichsversicherungsordnung, sondern kraft besonderen Vertrages erbracht; sie seien im voraus, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe des Schadens, summenmäßig festgelegt und stellten einen besonderen, durch die Prämien erkauften Vorteil dar, der nicht dem Schädiger zugute kommen dürfte.
  • BGH, 13.03.1973 - VI ZR 129/71

    Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach einem Verkehrsunfall -

    Auszug aus BGH, 03.05.1977 - VI ZR 235/75
    Wegen der erforderlichen zeitlichen Übereinstimmung (s.Senatsurteil v. 13. März 1973 - VI ZR 129/71 = VersR 1973, 436) war das Krankengeld von insgesamt 8.479,- DM jedoch nur zum Teil anzurechnen.
  • BSG, 31.01.1968 - 4 RJ 381/66

    Rentenansprüche - Gesetzlicher Forderungsübergang - Übergang von Rentenansprüchen

    Auszug aus BGH, 03.05.1977 - VI ZR 235/75
    Denn das Krankengeld soll den Erwerbsausfall ausgleichen, den der Versicherte durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit erlitten hat, hat also sog. "Lohnersatzfunktion (Senatsurt. v. 11. Mai 1976 a.a.O. m.w.Nachw.); dabei kommt es nicht wesentlich darauf an, ob die Krankengelder in einem konkreten Berechnungsverhältnis zu dem Verdienstausfall stehen oder nur eine abstrakte Lohnersatzfunktion in dem Sinne haben, daß sie in gleicher Weise der Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen (BSG 27, 276; Wussow a.a.O. Tz. 1490).
  • BGH, 20.03.1984 - VI ZR 14/82

    Ersatzansprüche eines Erwerbslosen

    Daß dem Krankengeld eine sogenannte Lohnersatzfunktion zukommt, weil es ebenso wie der Arbeitslohn dem Lebensunterhalt des Versicherten dient, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1976 = a.a.O. und vom 3. Mai 1977 - VI ZR 235/75 = VersR 1977, 768, 770; s. auch BGHZ 79, 26, 32) [BGH 20.11.1980 - III ZR 122/79].
  • BGH, 15.05.1984 - VI ZR 184/82

    Ersatzfähigkeit des Beitragszuschlags wegen Risikoerhöhung in einer

    Bei dieser, der abstrakten Bedarfsdeckung dienenden Summenversicherung findet auch kein Übergang von Schadensersatzforderungen des Versicherungsnehmers auf den Versicherer gemäß § 67 VVG statt (s. Senatsurt. v. 11. Mai 1976 - VI ZR 51/74 = VersR 1976, 756, 757; vgl. auch Senatsurt. v. 3. Mai 1977 - VI ZR 235/75 = VersR 1977, 768, 769).
  • BGH, 25.02.1986 - VI ZR 229/84

    Anrechnung des von einer Ersatzkasse gezahlten Sterbegeldes

    Danach greift der gesetzliche Forderungsübergang nach § 1542 RVO, wie der Senat mehrfach entschieden hat (s. Urteile vom 11. Mai 1976 - VI ZR 51/74 - VersR 1976, 756 und vom 3. Mai 1977 - VI ZR 235/75 - VersR 1977, 768), auch im Falle einer freiwilligen Weiterversicherung bei einer Ersatzkasse ein.

    Der Forderungsübergang nach § 1542 RVO findet ohne Rücksicht darauf statt, ob die Versicherungsleistung der konkreten oder der abstrakten Bedarfsdeckung dient; es genügt, daß das Sterbegeld zumindest auch dem Ausgleich von Beerdigungskosten dient (s. Senatsurteil vom 18. Januar 1977 - VI ZR 250/74 - VersR 1977, 427 zu §§ 87 a, 122 BBG unter Bestätigung von BVerwGE 47, 55 ff. - m.zust. Anm. Wussow in WI 1977, 170 ff; ferner Senatsurteile vom 11. Mai 1976 a.a.O. und vom 3. Mai 1977 aaO).

  • OLG Koblenz, 17.11.2003 - 12 U 1186/02

    Berufung in Verkehrsunfallsachen: Zulässigkeit von Verfahrensrügen nach Ablauf

    Dabei kommt es aber nicht wesentlich darauf an, ob das Krankengeld in einem konkreten Berechnungsverhältnis zu einem bestimmten Verdienstausfall steht oder nur eine abstrakte Lohnersatzfunktion in dem Sinn hat, dass es in gleicher Weise der Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts dient (BGH VersR 1977, 768, 770).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits zum früheren § 1542 RVO ausgeführt hat, beruht die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Ansprüchen aus der Privatversicherung auf den strukturellen Unterschieden in der sozialen Aufgabenstellung und Trägerschaft beider Versicherungssysteme (vgl. BGH VersR 1976, 757; 1977, 768; 1983, 686).

  • BGH, 01.12.1981 - VI ZR 203/79

    Gesetzlicher Forderungsübergang bei Gewährung einer Witwenrente zu Gunsten der

    Grundsätzlich steht der generalisierende, auf Wesen und System der Versicherung ausgerichtete Berechungs maßstab der Versicherungsleistung dem Rückgriff auf die konkrete Schadensersatzforderung nach § 1542 RVO nicht entgegen, solange nur der Leistungszweck auf dieselbe Einbuße wie die Ersatzforderung zielt (Senat, NJW 1976, 2349 = VersR 1976, 756 (757); VersR 1977, 768 (770); VersR 1977, 916).
  • OLG Hamm, 24.09.2001 - 6 U 86/01

    Krankengeldzahlung nach Körperverletzung: Übergang des Anspruchs auf Ersatz des

    Dabei kommt es aber nicht wesentlich darauf an, ob das Krankengeld in einem konkreten Berechnungsverhältnis zu einem bestimmten Verdienstausfall steht oder nur eine abstrakte Lohnersatzfunktion in dem Sinn hat, daß es in gleicher Weise der Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts dient (vgl. BGH, VersR 1977, 768, 770).
  • BGH, 24.02.1981 - VI ZR 154/79

    Rückgriff auf die wegen eines unfallbedingten Arbeitsausfalls nicht gezahlten

    Dieser innere Zusammenhang wird entgegen der Auffassung der Revision nicht schon dadurch hergestellt, daß dem Krankengeld der Klägerin "Lohnersatzfunktion" zukommt (Senatsurteile vom 11. Mai 1976 - VI ZR 51/74 = VersR 1976, 756 und vom 3. Mai 1977 - VI ZR 235/75 = VersR 1977, 768, 770), es also Belastungen des Verletzten mit dem Verdienstausfall auffangen soll, als dessen Schadensfolgen auch die Störungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom Schädiger auszugleichen sind.
  • BGH, 20.03.1984 - VI ZR 78/83

    Ersatzpflichtiger Erwerbsschaden eines Arbeitslosen

    Daß dem Krankengeld eine sogenannte Lohnersatzfunktion zukommt, weil es ebenso wie der Arbeitslohn den Lebensunterhalt des Versicherten dient, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1976 = a.a.O. und vom 3. Mai 1977 - VI ZR 235/75 - VersR 1977, 768, 770; s. auch BGHZ 79, 26, 32) [BGH 20.11.1980 - III ZR 122/79].
  • OLG Stuttgart, 01.09.1994 - 14 U 9/88

    Arzthaftung bei fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung

    Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 1542 RVO tritt auch im Fall der freiwilligen Weiterversicherung im Hinblick auf die Bezahlung von Krankengeld ein, ungeachtet des Umstandes, ob die Versicherungsleistung der konkreten oder der abstrakten Bedarfsdeckung dient (vgl. BGH vom 25.2.1986 - VI ZR 229/84 - BGH VersR 1986, 698; BGH vom 3.5.1977 - VI ZR 235/75 - BGH VersR 1977, 768 ; BGH vom 11.5.1976 - VI ZR 51/74 - BGH VersR 1976, 756 ).
  • BGH, 21.06.1977 - VI ZR 16/76

    Anspruch auf Schadensersatz für die Einstellung eines Vertreters auf Grund der

    Entgegen der Meinung der Revision kommt es für diese Ausgleichsfunktion der Verletztenrente nicht entscheidend darauf an, daß die Rente nicht nach dem tatsächlichen Verdienstentgang - also konkret - berechnet, vielmehr nach Bruchteilen der vollen Erwerbsfähigkeit - also abstrakt - ermittelt wird (vgl. Senatsurteile v. 11. Mai 1976 - VI ZR 51/74 = VersR 1976, 756 und v. 3. Mai 1977 - VI ZR 235/75 - noch nicht veröffentlicht mit w.Nachw.).
  • OLG Hamm, 28.01.2002 - 6 U 124/01

    Erwerbsschaden eines GmbH-Geschäftsführers nach Kfz-Unfall

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