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   BGH, 07.06.1977 - VI ZR 99/76   

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https://dejure.org/1977,1114
BGH, 07.06.1977 - VI ZR 99/76 (https://dejure.org/1977,1114)
BGH, Entscheidung vom 07.06.1977 - VI ZR 99/76 (https://dejure.org/1977,1114)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 1977 - VI ZR 99/76 (https://dejure.org/1977,1114)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurechnung eines Unfalls als Arbeitsunfall - Abladen von Betonteilen als Aufgabe der Empfängerin des Frachtguts - Unabhängigkeit der Eingliederung einer Person in ein Unternehmen von dem Bestehen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses - Wesentlicher Gesichtspunkt ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 539; RVO § 636; RVO § 637; RVO § 638

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1977, 959
  • BauR 1977, 437
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.03.1957 - VI ZR 277/55

    Arbeitsunfall

    Auszug aus BGH, 07.06.1977 - VI ZR 99/76
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall durch die Berufsgenossenschaft des Klägers zwar gemäß § 638 RVO bindend wirkt, daß ihm aber deswegen nicht die Prüfung der Frage verwehrt ist, ob der Unfall nicht auch dem Betrieb der Firma STG als Arbeitsunfall zugerechnet werden muß, so daß zu deren Gunsten und zugunsten des Beklagten die §§ 636, 637 RVO in Betracht kommen können (vgl. BGHZ 24, 247, 248; Senatsurteile vom 18. Mai 1971 - VI ZR 242/69 - VersR 1971, 735 und vom 1. Juli 1975 - VI ZR 87/74 = VersR 1975, 1002).

    Das hat der erkennende Senat bereits in BGHZ 24, 247, 252 ausgeführt und ist herrschende Meinung (RVO-Gesamtkommentar, Anm. 64 zu § 539 m.w.Nachw.).

  • BGH, 16.12.1958 - VI ZR 251/57
    Auszug aus BGH, 07.06.1977 - VI ZR 99/76
    Ob das Tätigwerden des Klägers - es war durch den Unfall notwendigerweise beendet worden - nach dessen Vorstellung und Willen längere Zeit hindurch andauern sollte oder nur auf eine kurzfristige einmalige Handreichung beschränkt war, ist unerheblich; auch eine solche nämlich kann, wenn sie wie im vorliegenden Fall nützlich und arbeitserleichternd war, unter § 539 Abs. 2 RVO fallen (Senatsurteile vom 16. Dezember 1958 - VI ZR 251/57 = VersR 1959, 109 und vom 14. Dezember 1965 a.a.O.; vgl. auch Lauterbach, Unfallversicherung, 3.Aufl. § 539 RVO Rz. 101 Anm. 1 c).

    Wesentlich ist nur - und das steht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts außer Zweifel -, daß die maßgebliche Tätigkeit des Klägers nicht zu seinem eigenen Aufgabenbereich als Unternehmer gehörte, so daß er nicht im Rahmen seines eigenen Unternehmens tätig wurde (BSGE 5, 168 = NJW 1958, 158; ebenso Senatsurteil vom 16. Dezember 1958 - VI ZR 251/57 - VersR 1959, 109).

  • BGH, 14.12.1965 - VI ZR 153/64

    Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verursachung eines Unfalls -

    Auszug aus BGH, 07.06.1977 - VI ZR 99/76
    Demnach kann an dem Vorliegen eines inneren Zusammenhangs mit dem genannten Unternehmen ebenso wenig gezweifelt werden wie daran, daß die Tätigkeit des Klägers wirtschaftlich als Arbeit zu werten ist und tatsächlich dem fremden Betrieb dienlich war (Senatsurteile vom 14. Dezember 1965 - VI ZR 153/64 = VersR 1966, 182 und vom 1. Juli 1975 a.a.O.).

    Ob das Tätigwerden des Klägers - es war durch den Unfall notwendigerweise beendet worden - nach dessen Vorstellung und Willen längere Zeit hindurch andauern sollte oder nur auf eine kurzfristige einmalige Handreichung beschränkt war, ist unerheblich; auch eine solche nämlich kann, wenn sie wie im vorliegenden Fall nützlich und arbeitserleichternd war, unter § 539 Abs. 2 RVO fallen (Senatsurteile vom 16. Dezember 1958 - VI ZR 251/57 = VersR 1959, 109 und vom 14. Dezember 1965 a.a.O.; vgl. auch Lauterbach, Unfallversicherung, 3.Aufl. § 539 RVO Rz. 101 Anm. 1 c).

  • BGH, 01.07.1975 - VI ZR 87/74

    Vorübergehende Tätigkeit - Betriebsangehöriger - Anstellungsfirma - Konzern -

    Auszug aus BGH, 07.06.1977 - VI ZR 99/76
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall durch die Berufsgenossenschaft des Klägers zwar gemäß § 638 RVO bindend wirkt, daß ihm aber deswegen nicht die Prüfung der Frage verwehrt ist, ob der Unfall nicht auch dem Betrieb der Firma STG als Arbeitsunfall zugerechnet werden muß, so daß zu deren Gunsten und zugunsten des Beklagten die §§ 636, 637 RVO in Betracht kommen können (vgl. BGHZ 24, 247, 248; Senatsurteile vom 18. Mai 1971 - VI ZR 242/69 - VersR 1971, 735 und vom 1. Juli 1975 - VI ZR 87/74 = VersR 1975, 1002).

    Demnach kann an dem Vorliegen eines inneren Zusammenhangs mit dem genannten Unternehmen ebenso wenig gezweifelt werden wie daran, daß die Tätigkeit des Klägers wirtschaftlich als Arbeit zu werten ist und tatsächlich dem fremden Betrieb dienlich war (Senatsurteile vom 14. Dezember 1965 - VI ZR 153/64 = VersR 1966, 182 und vom 1. Juli 1975 a.a.O.).

  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 299/55

    Haftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 07.06.1977 - VI ZR 99/76
    Aus diesem Grunde stellt sich hier nicht die Frage, ob bei der Einordnung einer schadenstiftenden Tätigkeit in den Bereich eines Unternehmens auf den Zeitpunkt des Handelns oder auf denjenigen des Erfolgseintritts abgestellt werden muß, wie der Kläger unter Hinweis auf die im Privatversicherungsrecht geltende "Ereignistheorie" (BGHZ 25, 34) meint.
  • BGH, 02.03.1971 - VI ZR 146/69

    Dienstfahrt - Arbeitskollege - Mitnahme - Eigener PKW

    Auszug aus BGH, 07.06.1977 - VI ZR 99/76
    Zu dieser Feststellung bedarf es nicht einnal einer weiten Auslegung des Begriffes der betrieblichen Tätigkeit, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestünden (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 = VersR 1971, 564, 565).
  • BGH, 18.05.1971 - VI ZR 242/69

    Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls - Innerer Zusammenhang der in einem fremden

    Auszug aus BGH, 07.06.1977 - VI ZR 99/76
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall durch die Berufsgenossenschaft des Klägers zwar gemäß § 638 RVO bindend wirkt, daß ihm aber deswegen nicht die Prüfung der Frage verwehrt ist, ob der Unfall nicht auch dem Betrieb der Firma STG als Arbeitsunfall zugerechnet werden muß, so daß zu deren Gunsten und zugunsten des Beklagten die §§ 636, 637 RVO in Betracht kommen können (vgl. BGHZ 24, 247, 248; Senatsurteile vom 18. Mai 1971 - VI ZR 242/69 - VersR 1971, 735 und vom 1. Juli 1975 - VI ZR 87/74 = VersR 1975, 1002).
  • BSG, 28.05.1957 - 2 RU 150/55
    Auszug aus BGH, 07.06.1977 - VI ZR 99/76
    Wesentlich ist nur - und das steht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts außer Zweifel -, daß die maßgebliche Tätigkeit des Klägers nicht zu seinem eigenen Aufgabenbereich als Unternehmer gehörte, so daß er nicht im Rahmen seines eigenen Unternehmens tätig wurde (BSGE 5, 168 = NJW 1958, 158; ebenso Senatsurteil vom 16. Dezember 1958 - VI ZR 251/57 - VersR 1959, 109).
  • BGH, 19.05.2009 - VI ZR 56/08

    Ersatz eines materiellen und immateriellen Schadens infolge eines Unfalls in

    Diese Sichtweise des Berufungsgerichts beruht auf der früheren, inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung des Senats, wonach die Zivilgerichte durch § 108 SGB VII nicht grundsätzlich gehindert waren, einen Arbeitsunfall einem weiteren Unternehmer zuzurechnen mit der Folge, dass auch diesem Unternehmer eine Haftungsprivilegierung zugute kommen konnte (grundlegend BGHZ 24, 247, 248 ff. und Urteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR 21/71 - VersR 1972, 945, 946; daran anknüpfend BGHZ 129, 195, 198 f. und Urteile vom 1. Juli 1975 - VI ZR 87/74 - VersR 1975, 1002; vom 7. Juni 1977 - VI ZR 99/76 - VersR 1977, 959; vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - VersR 1978, 150, 151; vom 29. Januar 1980 - VI ZR 125/79 - VersR 1980, 578; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 240/79 - VersR 1983, 31, 32; vom 3. Mai 1983 - VI ZR 68/81 - VersR 1983, 728; vom 3. April 1984 - VI ZR 288/82 - VersR 1984, 652 f.; vom 15. Mai 1990 - VI ZR 266/89 - VersR 1990, 995, 996; vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 - VersR 1990, 1161, 1162).
  • BGH, 04.04.1995 - VI ZR 327/93

    Bindungswirkung eines bestandskräftigen Rentenbescheids der gesetzlichen

    Allerdings entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des Bundessozialgerichts, daß die Anerkennung der Eintrittspflicht für einen Arbeitsunfall durch die Berufsgenossenschaft des Stammunternehmens des Unfallverletzten die Zivilgerichte nicht daran hindert, bei der Anwendung der §§ 636, 637 RVO den Arbeitsunfall auch einer nach § 539 Abs. 2 RVO versicherten Tätigkeit für ein anderes Unternehmen zuzuordnen, das zu einer anderen Berufsgenossenschaft gehört (BGHZ 24, 247, 248 ff. [BGH 19.03.1957 - VI ZR 277/55]; Urteile vom 7. Juni 1977 - VI ZR 99/76 - VersR 1977, 959; vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - VersR 1980, 578; vom 3. Mai 1983 - VI ZR 68/81 - VersR 1983, 728; vom 15. Mai 1990 - VI ZR 266/89 - VersR 1990, 995, 996 und vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 - VersR 1990, 1161, 1162).
  • BGH, 20.11.1980 - III ZR 31/78

    Leistungen einer privaten Krankenversicherung als anderweitige Ersatzmöglichkeit

    Ob die Tätigkeit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen muß, um unter § 539 Abs. 2 RVO zu fallen (BSGE 5, 168, 171, 172; vgl. auch BGH Urt. v. 7. Juni 1977 - VI ZR 99/76 - VersR 1977, 959), kann dahinstehen.

    Vielmehr muß hinzukommen, daß es sich um eine wirtschaftlich als Arbeit zu verstehende, dem Betrieb dienliche Betätigung handelt; die Tätigkeit des Helfers muß in einem inneren (vgl. BGH-Urteile v. 18. Mai 1971 - VI ZR 242/69 = VersR 1971, 735, 736, vom 7. Juni 1977 a.a.O. und vom 6. Dezember 1977 aaO) oder auch ursächlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen (BGHZ 52, 115, 120 f) [BGH 19.05.1969 - VII ZR 9/67].

  • BGH, 06.12.1977 - VI ZR 79/76

    Anforderungen an die Eingliederung in den Unfallbetrieb

    Das ist nicht etwa schon deshalb zu verneinen, weil die klagende Berufsgenossenschaft, deren Mitglied das Stammunternehmen des Verunglückten war, den Unfall als Arbeitsunfall in diesem, seinem Betrieb anerkannt hat; wie das Berufungsgericht richtig erkennt, verwehrt die bindende Wirkung dieser Entscheidung nach § 638 RVO nicht die im Schadensersatzprozess anzustellende Prüfung, ob der Unfall nicht auch dem Betrieb der Speditionsfirma H. zugerechnet werden muss (vgl BGHZ 24, 247, 248; Senatsurteil vom 7. Juni 1977 - VI ZR 99/76 = VersR 1977, 959 mwNachw).

    Entsprechendes gilt, wenn der aushelfende Arbeitnehmer nicht durch sein Stammunternehmen entsandt worden ist, er vielmehr spontan aufgrund eigenen Entschlusses dem Unfallbetrieb Hilfe leistet, weil er gerade zur Stelle war, da es nicht auf das Vorliegen eines "echten" Leihverhältnisses, sondern auf die Zuordnung der helfenden Tätigkeit zu dem Betrieb des Unfallunternehmens ankommt (vgl Senatsurteil vom 10. November 1954 - VI ZR 141/53 = VersR 1955, 40; vom 14. Dezember 1965 - VI ZR 153/64 = aaO; vom 7. Juni 1977 - VI ZR 99/76 = aaO (Hilfe beim Beladen eines Fahrzeugs); vom 16. Dezember 1958 - VI ZR 251/57 = VersR 1959, 109 (Hilfe beim Ankuppeln des Lastzugs des Lieferanten durch den Besteller)).

  • BGH, 29.01.1980 - VI ZR 125/79

    Verletzung eines Kindes beim Reinigen eines Dungstreuers - Geltendmachung eines

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 24, 247, 248 [BGH 19.03.1957 - VI ZR 277/55]; Urteil vom 7. Juni 1977 - VI ZR 99/76 = VersR 1977, 959 m.w. Nachw.).

    Zwar steht der Umstand, daß der Beklagte selbst landwirtschaftlicher Unternehmer ist, einer solchen Einordnung grundsätzlich nicht im Wege (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1977 aaO); sie wird insbesondere für solche Tätigkeiten in Frage kommen, bei denen der betriebsfremde andere Unternehmer den Inhaber des Unfallbetriebes bei Arbeiten, die unter dessen Leitung verrichtet werden und von diesem inhaltlich bestimmt sind, unterstützt und ihm fördernde Hilfe leistet.

    Vielmehr standen die Reinigungsarbeiten allein mit dem landwirtschaftlichen Anwesen des Beklagten in innerem Zusammenhang (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1977 aaO); jedenfalls bei diesen Arbeiten kann von einem "Direktionsrecht" der Geschwister P. keine Rede mehr sein.

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2000 - 4 U 94/99

    Tierhalterhaftung des Betreibers eines Rotwildgeheges - Entlaufen eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Sich-Einordnende den Willen haben, durch seine auf eigenem Entschluß beruhende Mithilfe einen Teil der den Beschäftigten des fremden Betriebes obliegenden Aufgaben zu übernehmen (BGH VersR 1977, 959; BGH NJW 1979, 1410).

    Der Bundesgerichtshof hat einem freiwillig Hilfe Leistenden einen Rückgriff auf die unmittelbare Haftung des Dritten versagt, wenn die maßgebliche Tätigkeit des Helfers nicht zu seinem eigenen betrieblichen Aufgabenbereich gehörte (BGH VersR 1977, 959, 960).

  • BGH, 26.06.1990 - VI ZR 233/89

    Voraussetzungen der Haftungsfreistellung bei Verletzung des Unternehmers durch

    Ein Arbeitsunfall kann aber, wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, zugleich mehreren Betrieben, also zum Beispiel sowohl dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers als auch dem der Waldgenossenschaft, zuzuordnen sein (vgl. z.B. Senatsurteile vom 7. Juni 1977 - VI ZR 99/76 - VersR 1977, 959; vom 3. Mai 1983 - VI ZR 68/81 - VersR 1983, 728 und vom 15. Mai 1990 - VI ZR 266/89 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Celle, 19.09.2001 - 9 U 102/01

    Schadensersatzanspruch und Anspruch auf Zahlung von Geldrente wegen des

    Eine Bindungswirkung im vorstehenden Sinne könnte dem Bescheid nur dann zukommen, wenn in ihm zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass sich der Unfall nur in dem landwirtschaftlichen Unternehmen der Klägerin und nicht in dem der Realgemeinde ereignet hat (vgl. BGH VersR 1977, 959; BGH VersR 1983, 728; BGH VersR 1990, 1161 ff.).
  • OLG Hamm, 17.01.2002 - 6 U 132/01

    Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung des Unfallbetriebs

    Der vorliegende Fall entspricht vielmehr der Lage in den Entscheidungen des BAG in VersR 1991, 902, und des BGH in VersR 1977, 959, die jeweils eine Mithilfe von LKW-Fahrern, die nur für den Transport zuständig waren, beim Be- oder Abladen betrafen.
  • BGH, 03.07.1979 - VI ZR 51/77

    Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und einer Schmerzensgeldrente -

    Nicht alle Personen, die nur vorübergehend i. S. von § 539 Abs. 2 RVO wie ein aufgrund von Abs. 1 dieser Vorschrift Versicherter in einem Betrieb tätig werden (vgl. hierzu zusammenfassendSenatsurteil vom 7. Juni 1977 - VI ZR 99/76 = VersR 1977, 959 m.w. Nachw.) und daher nach dem Gesetzeswortlaut die Haftungseinschränkung des Unternehmers und dessen Arbeitnehmer hinnehmen müssen, genießen den rechtlichen Vorteil der Haftungsfreistellung, wenn sie während der Zeit dieser "Eingliederung" selbst in Ausübung einer betriebsbezogenen Tätigkeit einem Angehörigen dieses Betriebes Schaden zufügen (Lauterbach a.a.O. § 637 Anm, 1, 8; Schmalzl NJW 1963, 1707; Soergel/Wlotzke/Volze a.a.O. Rdnr. 43).
  • BGH, 05.07.1983 - VI ZR 273/81

    Beendigung der Eingliederung eines Geschädigten in den Unfallbetrieb bei

  • BGH, 22.06.1982 - VI ZR 240/79

    Anspruch auf Erstattung der an die Hinterbliebenen eines durch einen

  • OLG Brandenburg, 21.01.2008 - 13 W 56/07

    Haftungsbeschränkung nach § 104 Abs. 1 SGB VII auch bei nur spontaner und

  • BGH, 22.09.1981 - VI ZR 55/80

    Arbeitsunfall - Schmerzensgeld

  • OLG Rostock, 04.06.1998 - 1 U 84/97

    Keine Eingliederung des einweisenden Arbeiters eines Baugerätevermieters in den

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