Rechtsprechung
OLG Nürnberg, 23.03.1978 - 5 U 131/77 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Funkmietwagen; Unfallbedingter Ausfall; Einsatz eines Mietwagens; Mietwagenkosten; Entgangener Gewinn; Schadensminderungspflicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 254
Papierfundstellen
- VersR 1978, 1148
Wird zitiert von ...
- BGH, 04.12.1984 - VI ZR 225/82
Ersatzfähigkeit unverhältnismäßiger Mietkosten bei Ausfall eines ausschließlich …
Rechtlich verfehlt ist bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Eigentümer eines gewerblich genutzten Fahrzeugs könne bei dessen Beschädigung außer den Reparaturkosten regelmäßig nur den entgangenen Gewinn, nicht aber die (höheren) Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verlangen (wie das Berufungsgericht auch KG VM 1974, 13; OLG München MDR 1975, 755; OLG Nürnberg VersR 1978, 1148).
Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 22.06.1978 - 1 U 33/78 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)
Anscheinsbeweis; Verschulden des Pkw-Fahrers; Abkommen von Straße; Zusammenstoß mit Gegenverkehr; Ungekärter Bremsvorgang
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anscheinsbeweis; Verschulden des Pkw-Fahrers; Abkommen von Straße; Zusammenstoß mit Gegenverkehr; Ungekärter Bremsvorgang
- rechtsportal.de (Leitsatz)
ZPO § 286; StVG § 7 § 17
Haftungsverteilung bei Kollision eines aufgrund eines Bremsvorgangs auf die Gegenfahrbahn geratenen PKW mit einem Mofa
Papierfundstellen
- VersR 1978, 1148
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 08.09.2015 - 9 U 131/14
Anscheinsbeweis bei der Kollision zweier Motorräder
Vielmehr ist dies auch aus Sicht des Senats in der Tat nur eine vom Sachverständigen aufgezeigte theoretische Möglichkeit, die im Übrigen auch vom Kläger erstmals nach Vorlage des Ursprungsgutachtens aufgegriffen worden, zeitnah aber nie auch nur andeutungsweise geltend gemacht worden ist (vgl. dazu Bl. 4, 31 f. GA); dabei gibt der Kläger zudem selbst an - trotz des doch sicherlich einschneidenden Erlebnisses eines plötzlich auf der eigenen Fahrspur entgegenkommenden Krades - keine Erinnerung an das konkrete zum Unfall führende Geschehen zu haben, so dass sich sein Vortrag zur Fahrweise des Beklagten zu 1) in der Annäherungsphase letztlich, wie bereits ausgeführt, als bloße Behauptung ins Blaue darstellt.Nach alledem ist mit dem Landgericht kraft Anscheins von einem unfallursächlichen Eigenverschulden des Klägers in Form eines schuldhaften Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot auszugehen (…so für eine ähnliche Konstellation auch OLG Frankfurt, Schaden-Praxis 2014, 295, zitiert nach juris, dort Rdn. 20, mit Anmerkung Wenker, jurisPR-VerkR 25/2014, Anm. 1;… zum Anscheinsbeweis allgemein in solchen Fällen ferner Hentschel/König, a.a.O., § 2 StVO, Rdn. 74 und Geigel/Zieres, a.a.O., Kap. 27, Rdn. 72 m. w. Nachw.; von dem dem von Hentschel/König u.a. zitierten Urteil des OLG Oldenburg, VersR 1978, 1148 zugrundeliegenden Fall unterscheidet sich der vorliegende Fall schon dadurch, dass das klägerische Krad sich bereits bei Beginn der Bremsspurzeichnung über der gedachten Fahrbahnmitte befand; vgl. dazu Bl. 60 i.V.m. Bl. 70 f. BeiA).Der Anschein spricht allerdings in der Tat nur für ein schlichtes Verschulden; eine grobe Fahrlässigkeit - etwa ein Abkommen von der eigenen Fahrspur infolge besonders riskanter Fahrweise oder sonst grob nachlässigen Verhaltens - kann dagegen nicht kraft Anscheins bejaht werden (…vgl. dazu nur Hentschel/König, a.a.O., § 2 StVO, Rdn. 74 sowie Geigel/Zieres, a.a.O., Kap. 27, Rdn. 72).