Weitere Entscheidung unten: BGH, 19.05.1978

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   BGH, 09.05.1978 - VI ZB 15/77   

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BGH, 09.05.1978 - VI ZB 15/77 (https://dejure.org/1978,9686)
BGH, Entscheidung vom 09.05.1978 - VI ZB 15/77 (https://dejure.org/1978,9686)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 1978 - VI ZB 15/77 (https://dejure.org/1978,9686)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist - Versehen der sonst zuverlässigen und erfahrenen Bürovorsteherin des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten - Versäumnis der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist - Vorliegen ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 234; ZPO § 270; ZPO § 317; ZPO § 516

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1978, 825
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.03.1977 - VI ZR 104/76

    Weiterbestehen eines Hindernisses - Rechtsmittelfrist - Beginn der

    Auszug aus BGH, 09.05.1978 - VI ZB 15/77
    Das ist dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, wenn also der erstinstanzliche oder der mit der Berufungseinlegung beauftragte zweitinstanzliche Anwalt hätte erkennen müssen, daß die Frist versäumt war (BGHZ 4, 390, 396 [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51];Senatsurteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76 - VersR 1977, 643, 644 m.w.Nachw;Beschluß vom 19. Dezember 1977 - II ZB 6/77 - VersR 1978, 255).

    In jedem Falle hätte Anlaß bestanden, wenigstens sogleich vorsorglich ein Wiedereinsetzungsgesuch anzubringen (vgl. dazu das angeführte Senatsurteil vom 15. März 1977 a.a.O. m.w.Nachw.).

  • BGH, 31.01.1952 - IV ZR 104/51

    Urteilsnichtigkeit nach AllHohKomG 13

    Auszug aus BGH, 09.05.1978 - VI ZB 15/77
    Das ist dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, wenn also der erstinstanzliche oder der mit der Berufungseinlegung beauftragte zweitinstanzliche Anwalt hätte erkennen müssen, daß die Frist versäumt war (BGHZ 4, 390, 396 [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51];Senatsurteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76 - VersR 1977, 643, 644 m.w.Nachw;Beschluß vom 19. Dezember 1977 - II ZB 6/77 - VersR 1978, 255).
  • BGH, 19.12.1977 - II ZB 6/77

    Scheckprozessnachverfahren als Feriensache - Versäumung der

    Auszug aus BGH, 09.05.1978 - VI ZB 15/77
    Das ist dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, wenn also der erstinstanzliche oder der mit der Berufungseinlegung beauftragte zweitinstanzliche Anwalt hätte erkennen müssen, daß die Frist versäumt war (BGHZ 4, 390, 396 [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51];Senatsurteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76 - VersR 1977, 643, 644 m.w.Nachw;Beschluß vom 19. Dezember 1977 - II ZB 6/77 - VersR 1978, 255).
  • BGH, 20.12.1977 - I ZB 27/77

    Statthaftigeit der sofortigen Beschwerde vorm BGH gegen einen Beschluss des

    Auszug aus BGH, 09.05.1978 - VI ZB 15/77
    Hier mußte der Anwalt der Beklagten, wollte er sorgfältig handeln, über die Änderung der Zustellungsvorschriften seit dem 1. Juli 1977 unterrichtet sein und organisatorische Vorsorge getroffen haben, daß diese Änderungen beachtet werden konnten (vgl. dazu BGH Beschl. v. 20. Dezember 1977 - I ZB 27/77 - VersR 1978, 349 und den Senatsbeschl.v. 7. März 1978 - VI ZB 18/77 -, demnächst in VersR).
  • BGH, 07.03.1978 - VI ZB 18/77

    Vorliegen eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigten einer Partei bei

    Auszug aus BGH, 09.05.1978 - VI ZB 15/77
    Hier mußte der Anwalt der Beklagten, wollte er sorgfältig handeln, über die Änderung der Zustellungsvorschriften seit dem 1. Juli 1977 unterrichtet sein und organisatorische Vorsorge getroffen haben, daß diese Änderungen beachtet werden konnten (vgl. dazu BGH Beschl. v. 20. Dezember 1977 - I ZB 27/77 - VersR 1978, 349 und den Senatsbeschl.v. 7. März 1978 - VI ZB 18/77 -, demnächst in VersR).
  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 102/84

    Kündigung eines Anwaltsmandats - Anzeige der Bestellung - Verschulden -

    Insoweit geht das Oberlandesgericht an sich zutreffend davon aus, daß die Wiedereinsetzungsfrist bereits zu laufen beginnt, sobald das Hindernis nicht mehr unverschuldet ist (BGHZ 4, 389, 396? BGH Beschluß vom 19. Mai 1978 - VI ZB 15/77 - VersR 1978, 825).
  • BGH, 08.07.1981 - IVb ZB 750/80

    Wiedereinsetzung in den vorheringen Stand - Versäumung der

    War aber die Ausstellung einer Quittung - ohne Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten - nicht vorgesehen worden, so war die Tatsache, daß sich in den Handakten keine Quittung über die Einreichung der Berufung befand, nicht geeignet, bei Rechtsanwalt B. Zweifel hinsichtlich der Berufungseinlegung zu begründen (anders der von dem Berufungsgericht zitierte Fall: BGH Beschluß vom 9. Mai 1978 VI ZB 15/77 = VersR 1978, 825).

    Anders als in dem von dem Bundesgerichtshof in VersR 1978, 825 entschiedenen Fall stammte diese Mitteilung hier nämlich nicht von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, sondern von dem OLG-Anwalt, der selbst die Berufung eingelegt hatte.

  • BGH, 14.07.1988 - III ZB 40/87
    Die Frist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (BGH Beschluß vom 9. Mai 1978 - VI ZB 15/77 - VersR 1978, 825; Beschluß vom 29. November 1984 - X ZB 33/84 - VersR 1985, 283; Beschluß vom 11. Juli 1986 - V ZB 14/85 - VersR 1987, 52; Beschluß vom 16. Februar 1987 - II ZB 2/87 - VersR 1987, 764).
  • BGH, 27.02.1991 - XII ZB 9/91

    Feriensache - Erklärung zur Feriensache - Begründungsfrist

    Deshalb begann nunmehr der Lauf der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für den Wiedereinsetzungsantrag (vgl. nur BGH Beschluß vom 9. Mai 1978 - VI ZB 15/77 - VersR 1978, 825).
  • BGH, 01.10.1985 - VI ZB 11/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Der Wegfall des der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses ist auch dann anzunehmen, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1978 - VI ZB 15/77 - VersR 1978, 825 m.w.N.).
  • BGH, 12.12.1978 - VI ZB 13/78

    Kriterium der "äußersten Sorgfalt" bei der Überprüfung des Verschuldens einer

    Diese Ausführungen werden mit der Beschwerde insoweit zu Recht gerügt, als nach dem hier maßgeblichen § 233 ZPO n.F., der ausdrücklich auch für die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gilt, nicht mehr der Maßstab "äußerster Sorgfalt" anzulegen, sondern nur zu prüfen ist, ob den Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden bei der Versäumung der Frist trifft, d.h. ob dieser sich so verhalten hat, wie in seiner Lage bei Berücksichtigung des Umstandes des Falles verständigerweise zu erwarten war (s. zu altem Recht Senatsurteil v. 9. Dezember 1975 - VI ZR 198/74 = NJW 1976, 626, das entsprechend auch für das neue Recht gilt, so Senatsbeschluß v. 9. Mai 1978 - VI ZB 15/77 = VersR 1978, 825 und v. 24. Oktober 1978 - VI ZB 11/78).
  • BGH, 24.10.1978 - VI ZB 11/78

    Pflicht eines Rechtsanwalts zur selbstständigen Überprüfung der Einhaltung der

    Entsprechend wird, wie der Senat ebenfalls bereits ausgesprochen hat, anzunehmen sein, daß die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung nunmehr erst dann zu laufen beginnt, wenn die Behebung des Hindernisses nicht mehr unverschuldet ist, so daß also auch hier "äußerste Sorgfalt" nicht mehr verlangt werden darf (vgl. Senatsbeschluß v. 9. Mai 1978 - VI ZB 15/77 - VersR 1978, 825).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.05.1978 - IV ZB 90/77   

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https://dejure.org/1978,3577
BGH, 19.05.1978 - IV ZB 90/77 (https://dejure.org/1978,3577)
BGH, Entscheidung vom 19.05.1978 - IV ZB 90/77 (https://dejure.org/1978,3577)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 1978 - IV ZB 90/77 (https://dejure.org/1978,3577)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • VersR 1978, 825
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.01.1978 - IV ZB 70/77

    Beschwerde gegen Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus BGH, 19.05.1978 - IV ZB 90/77
    Das Oberlandesgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß es im vorliegenden Fall das zuständige Berufungsgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1, § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG i.d.F. des 1. EheRG; BGH FamRZ 1978, 227 - VersR 1978, 376) und daher die Berufungsfrist versäumt ist, weil der Beklagte bis zum 19. September 1977, dem letzten Tag der Frist, keine Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt hat.

    Der Irrtum über die Rechtsmittelzuständigkeit anläßlich ihrer Neuregelung durch das 1. EheRG ist auch dem Prozeßbevollmächtigten nicht vorzuwerfen; denn die damals in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum umstrittene Frage ist erst durch den Senatsbeschluß vom 25. Januar 1978 (FamRZ 1978, 227 - VersR 1978, 376) höchstrichterlich geklärt worden (vgl. auch den Senatsbeschluß in FamRZ 1978, 231).

  • BGH, 25.01.1978 - IV ZB 81/77

    Berufung - Zivilprozeß-Abteilung - Wiedereinsetzung - Gerichtszuständigkeit

    Auszug aus BGH, 19.05.1978 - IV ZB 90/77
    Der Irrtum über die Rechtsmittelzuständigkeit anläßlich ihrer Neuregelung durch das 1. EheRG ist auch dem Prozeßbevollmächtigten nicht vorzuwerfen; denn die damals in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum umstrittene Frage ist erst durch den Senatsbeschluß vom 25. Januar 1978 (FamRZ 1978, 227 - VersR 1978, 376) höchstrichterlich geklärt worden (vgl. auch den Senatsbeschluß in FamRZ 1978, 231).
  • BGH, 05.02.1975 - IV ZB 52/74

    Stillschweigender Wiedereinsetzungsantrag

    Auszug aus BGH, 19.05.1978 - IV ZB 90/77
    Die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung müssen freilich trotz der Bestimmung des § 236 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. ZPO aktenkundig geworden sein (vgl. BGHZ 63, 389 für § 236 ZPO a.F.), und zwar innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist, soweit § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO dies auch für den Fall eines Wiedereinsetzungsantrags vorschreibt.
  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 303/12

    Wahrung der Berufungsbegründungsfrist bei Übermittlung per Telefax

    Das setzt jedoch voraus, dass innerhalb der Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen aktenkundig oder angegeben und glaubhaft gemacht worden sind (BAG 27. Juni 2002 - 2 AZR 427/01 - zu 4 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 25 = EzA ZPO § 236 Nr. 6; BGH 19. Mai 1978 - IV ZB 90/77 - VersR 1978, 825; 20. Januar 1983 - IX ZR 19/82 - VersR 1983, 376) .
  • BGH, 20.05.2014 - VI ZR 384/13

    Berufungsverfahren: Nachholung einer in erster Instanz unterbliebenen

    a) Die Regelung in § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfordert, dass alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlich sind, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen werden (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juli 2012 - VI ZR 227/11, juris Rn. 34; Beschlüsse vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01, juris Rn. 4; vom 13. November 2007 - VI ZB 19/07, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - XI ZB 4/10, NJW-RR 2011, 1284 Rn. 7) und glaubhaft gemacht sind (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1978 - IV ZB 90/77, VersR 1978, 825, 826 und vom 20. Januar 1983 - IX ZR 19/82, VersR 1983, 376; BAG, NJW 2013, 1620 Rn. 46).
  • BAG, 06.12.1979 - 2 AZB 9/79

    Vereinfachungsnovelle zur ZPO - Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Versäumte

    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es zwar keines ausdrücklichen Antrags; jedoch müssen dann die Wiedereinsetzungstatsachen nach § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO dargelegt werden.(Im Anschluß an BGH vom 19. Mai 1978, VersR 1978, 825.) .

    a) Die zuvor behandelte Wiedereinsetzung von Amts wegen ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung - die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen - offen kundig (§ 291 ZPO), insbesondere aktenkundig sind und es nur an einem Wiedereinsetzungsantrag mangelt (ebenso BGH, Beschluß vom 19. Mai 1978 - IV ZB 90/77 - VersR 1978, 825; Baumbach- Hartmann, ZPO, 37 Aufl., § 236 Anm. B 5; Jauernig, Zivilprozeßrecht ,18. Aufl.y, § 31, III; ZöIler-Stephan, ZPO, 12. Aufl., § 236 Anm. 2 b; nicht ganz deutlich Thomas-Putzo, ZPO, 10. Aufl., § 236 Anm. 4 b).

  • OLG Karlsruhe, 16.07.2019 - 17 U 423/19

    Versäumung der Berufungsfrist: Einreichung einer Berufungsschrift als

    Allerdings ist zusätzlich Voraussetzung, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung - innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO (Zöller, aaO, § 236 Rn. 5 mwN; BGH Beschluss vom 19. Mai 1978 - IV ZB 90/77, BeckRS 1978 30394777 unter II. 1. der Gründe) - offenkundig oder aktenkundig sind (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 36/03 -, Rn. 18 mwN, juris).
  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 14/91

    Gerichtliche Entscheidung über ein Gesuch um vorzeitige Bestellung zum

    Ist die versäumte Verfahrenshandlung fristgerecht (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG) nachgeholt worden, so kann zwar entsprechend § 236 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO - bei Vorliegen der sonstigen Erfordernisse - Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (vgl. Beschluß des IV. Zivilsenats vom 19. Mai 1978 - IV ZB 90/77 = VersR 1978, 825 f, Beschluß des VII. Zivilsenats vom 19. Juni 1986 - VII ZB 20/85 = BGHR ZPO § 233 Antrag 1, s. auch Beschluß des IV. Zivilsenats vom 5. Februar 1975 - IV ZB 52/74 = BGHZ 63, 389, 391 f = VersR 1975, 472 zu § 236 ZPO a.F.).
  • BGH, 05.03.1981 - IVa ZB 1/81

    Anforderungen an die Durchführung einer versäumnten Prozeßhandlung bei einem

    § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO fordert nicht die Wiederholung einer bereits - wenn auch verspätet - durchgeführten Prozeßhandlung, sondern nur, daß die versäumte, nicht durchgeführte Prozeßhandlung nachzuholen ist (BGH Beschluß vom 26. Januar 1978 - VII ZB 20/77 - VersR 1978, 449; vgl. auch Beschluß vom 19. Mai 1978 - IV ZB 90/77 - VersR 1978, 825).
  • BGH, 20.09.1989 - IVb ZB 85/89

    Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Antragstellung

    Eine Erklärung zu den Umständen der Verspätung, die weder akten - noch offenkundig waren (vgl. BGH Beschluß vom 19. Mai 1978 - IV ZB 90/77 - VersR 1978, 825, 826), ist aber erst am 27. April 1989 bei Gericht eingegangen.
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