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   BGH, 15.11.1977 - VI ZR 250/76   

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BGH, 15.11.1977 - VI ZR 250/76 (https://dejure.org/1977,1111)
BGH, Entscheidung vom 15.11.1977 - VI ZR 250/76 (https://dejure.org/1977,1111)
BGH, Entscheidung vom 15. November 1977 - VI ZR 250/76 (https://dejure.org/1977,1111)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verjährung eines Anspruches auf Ersatz eines bei einem Auffahrunfall entstandenen Schadens - Beendigung der Verjährungshemmung durch den Geschädigten - Ausbleiben des schriftlichen Bescheides des Versicherers

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    PflVG § 3 Nr. 3; StVG § 14 Abs. 2; BGB § 242

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 242; PflVG § 3 Nr. 3; StVG § 14 Abs. 2
    Hemmung der Verjährung des Direktanspruchs gegen den Versicherer

Papierfundstellen

  • VersR 1978, 93
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.12.1976 - VI ZR 7/75

    Umfang der Hemmung der Verjährung

    Auszug aus BGH, 15.11.1977 - VI ZR 250/76
    Zutreffend geht zwar das Berufungsgericht davon aus, daß die Verjährung des Direktanspruches gegen den Versicherer gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG grundsätzlich solange gehemmt ist, bis der Versicherer schriftlich ablehnt, Schadensersatz zu leisten (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1976 - VI ZR 7/75 - BGHZ 67, 372 ff).
  • BGH, 14.12.1976 - VI ZR 1/76

    Verjährungshemmung - Beendigung der Verjährungshemmung - Treu und Glauben

    Auszug aus BGH, 15.11.1977 - VI ZR 250/76
    Der Geschädigte kann daher in der Regel von sich aus die Hemmung der Verjährung nicht beenden (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteil vom 14. Dezember 1976 - VI ZR 1/76 - VersR 1977, 335 ff m.w.Nachw.; zust. Lütkes/Meier/Wagner, Straßenverkehr, Anm. 6 zu § 3 PflVG).
  • OLG Nürnberg, 28.09.1976 - 3 U 188/75
    Auszug aus BGH, 15.11.1977 - VI ZR 250/76
    Das Berufungsgericht (VersR 1977, 235 - MDR 1977, 232) hält die Ansprüche des Klägers gemäß § 852 BGB für verjährt.
  • OLG Nürnberg, 28.09.1976 - 3 U 188/76
    Auszug aus BGH, 15.11.1977 - VI ZR 250/76
    Das Berufungsgericht (VersR 1977, 235 - MDR 1977, 232) hält die Ansprüche des Klägers gemäß § 852 BGB für verjährt.
  • OLG Oldenburg, 22.03.2017 - 3 U 74/16

    Voraussetzungen der Verjährung von Ansprüchen des Geschädigten gegen die

    In Bezug auf Schadensfälle nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG hat der BGH aber klargestellt, dass die zu § 14 Abs. 2 StVG aufgestellten Grundsätze über die Beendigung der Verjährungshemmung seitens des Geschädigten nicht zur Auslegung des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG herangezogen werden können; im Interesse der Rechtssicherheit sei es geboten, daran festzuhalten, dass grundsätzlich nur der Versicherer durch seine schriftliche Entscheidung die für den Direktanspruch geltende Verjährungsfrist wieder in Lauf setzen könne; der Geschädigte könne daher in der Regel von sich aus die Hemmung der Verjährung nicht beendigen (VI ZR 1/76, Tz. 9; VI ZR 250/76, Tz. 7).

    Sie stünde deshalb im Widerspruch zu den oben zitierten Entscheidungen des BGH (VI ZR 101/76 und VI ZR 250/76).

    Der BGH hat allerdings stets bejaht, dass es sich der Geschädigte gefallen lassen muss, sein Verhalten an Treu und Glauben messen zu lassen, wenn er sich auf die strenge Regelung des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG beruft (VI ZR 1/76, Tz. 10 f; VI ZR 250/76, Tz. 8; VI ZR 356/95, Tz. 9 f; VI ZR 281/80, Tz. 7).

    Die Ausnahme von § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG sei erst gegeben, wenn die Erteilung eines schriftlichen Bescheides durch den Versicherer keinen vernünftigen Sinn mehr hätte und nur reine Förmelei wäre, weil der Geschädigte die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche inzwischen offensichtlich nicht mehr weiter verfolge und daher auf einen endgültig ablehnenden Bescheid des Versicherers gar nicht mehr warte (BGH, a.a.O.; VI ZR 250/76 Tz. VIII, VI ZR 356/95 Tz. 10; VI ZR 281/80, Tz. 7).

  • BGH, 02.03.1982 - VI ZR 245/79

    Umfang der Verjährungshemmung nach dem Pflichtversicherungsgesetz

    Diese so bewirkte Hemmung kann auch nicht durch den Schädiger oder den Verletzten beendet werden; nur dem Versicherer steht diese Möglichkeit offen (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1977 - VI ZR 250/76 = VersR 1978, 93 und vom 17. Januar 1978 - VI ZR 116/76 = VersR 1978, 423), wie sich aus § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG zweifelsfrei ergibt.
  • BGH, 28.01.1992 - VI ZR 114/91

    Hemmung der Verjährung von Ansprüchen gegen den Versicherer nach dem

    Wie bereits in mehreren Senatsentscheidungen dargelegt (Senatsurteile vom 15. November 1977 - VI ZR 250/76 - VersR 1978, 93; vom 13. Juli 1982 - VI ZR 281/80 - VersR 1982, 1006; ebenso das bereits erwähnte Senatsurteil VI ZR 116/76 - aaO), beruht das Erfordernis der Schriftlichkeit in § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG auf der Notwendigkeit, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die Entscheidung des Versicherers zu verdeutlichen.

    Die von ihr herangezogenen Senatsurteile vom 17. Januar 1978 und 13. Juli 1982 (jeweils aaO; ebenso die Senatsurteile vom 7. Dezember 1976 - VI ZR 7/75 - VersR 1977 282, 284 - und vom 15. November 1977, aaO) erwägen eine solche Ausnahme nur für den Sonderfall, daß der Geschädigte den zunächst angemeldeten Anspruch inzwischen offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt und die Erteilung eines schriftlichen Bescheids durch den Versicherer deshalb entbehrlich ist.

  • OLG Celle, 27.02.2018 - 14 U 114/17

    Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger;

    Der BGH unterscheidet in allen vorliegenden Entscheidungen zwischen Sozialhilfe trägern (SHT) und Sozial versicherungs trägern (SVT) als Anspruchsteller (so auch bereits in BGH VersR 1979, 93).
  • OLG Frankfurt, 22.07.2013 - 7 U 276/12

    Ansprüche aus einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung wegen eines durch

    Bei einer derartigen Gestaltung wäre es unbillig, der Beklagten zuzumuten, noch einen schriftlichen Bescheid zu erteilen, um die Verjährungshemmung zu beseitigen (BGH, Urteil vom 14.12.1976, Az. VI ZR 1/76; Urteil vom 15.11.1977, Az. VI ZR 250/76; zitiert nach Juris).

    Allein die bloße Untätigkeit der Klägerin während eines längeren Zeitraumes berechtigt keineswegs zu der Annahme, der schriftliche Bescheid sei überflüssig und sinnlos, mit ihm könne der Geschädigte billigerweise nicht mehr rechnen (BGH, Urteil vom 14.12.1976, Az. VI ZR 1/76; Urteil vom 15.11.1977, Az. VI ZR 250/76; zitiert nach Juris).

  • OLG Frankfurt, 05.11.2020 - 22 U 222/19

    Anforderungen an die schriftliche Entscheidung des Versicherers gemäß § 115 Abs.

    Die bloße Untätigkeit des Geschädigten während eines längeren Zeitraums berechtigt keineswegs zu der Annahme, der schriftliche Bescheid sei überflüssig und sinnlos, mit ihm könne der Geschädigte billigerweise nicht mehr rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1976 - VI ZR 1/76, zitiert nach juris, Rz. 12; Urteil vom 15.11.1977 - VI ZR 250/76, zitiert nach juris, Rz. 8; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.11.2017 - 8 U 239/16 , zitiert nach juris, Rz. 72 ).
  • BGH, 18.02.1997 - VI ZR 356/95

    Anforderung an schriftliche Entscheidung des Versicherers

    Der erkennende Senat hat mehrfach entschieden, daß grundsätzlich nur der Versicherer selbst durch seine Entscheidung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG die Verjährung wieder in Lauf setzen kann, während der Geschädigte in der Regel von sich aus die Hemmung der Verjährung nicht beenden kann (Senatsurteile vom 14. Dezember 1976 - VI ZR 1/76 - VersR 1977, 335, 336; vom 15. November 1977 - VI ZR 250/76 - VersR 1978, 93; vom 17. Januar 1978 - VI ZR 116/76 - VersR 1978, 423 und vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79 - VersR 1982, 546, 548).
  • BGH, 28.01.1992 - IV ZR 114/91

    Schriftform zur Beendigung der Verjährungshemmung bei positiver Entscheidung des

    Wie bereits in mehreren Senatsentscheidungen dargelegt (Senatsurteile vom 15. November 1977 - VI ZR 250/76 - VersR 1978, 93; vom 13. Juli 1982 - VI ZR 281/80 - VersR 1982, 1006; ebenso das bereits erwähnte Senatsurteil VI ZR 116/76 - aaO.), beruht das Erfordernis der Schriftlichkeit in § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG auf der Notwendigkeit, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die Entscheidung des Versicherers zu verdeutlichen.

    Die von ihr herangezogenen Senatsurteile vom 17. Januar 1978 und 13. Juli 1982 (jeweils aaO.; ebenso die Senatsurteile vom 7. Dezember 1976 - VI ZR 7/75 - VersR 1977, 282, 284 - und vom 15. November 1977, aaO.) erwägen eine solche Ausnahme nur für den Sonderfall, daß der Geschädigte den zunächst angemeldeten Anspruch inzwischen offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt und die Erteilung eines schriftlichen Bescheids durch den Versicherer deshalb entbehrlich ist.

  • OLG Celle, 27.09.2005 - 14 U 59/05

    Berufung auf eine dauerhafte Hemmung der dreijährigen Verjährungsfrist durch

    Denn wie der Bundesgerichtshof verschiedentlich entschieden hat (vgl. BGH VersR 1977, 335, 336; 1978, 93, 94; 1982, 1006; ebenso OLG Düsseldorf, NZV 1990, 74), verhindert es die formstrenge Regelung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG nicht, das Verhalten des Geschädigten, der sich auf das Fehlen einer schriftlichen Entscheidung beruft, an Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu messen.
  • BGH, 17.01.1978 - VI ZR 116/76

    Ersatz von Heilbehandlungskosten wegen eines Verkehrsunfalls - Zahlung einer

    In seinem Urteil vom 15. November 1977 hat der Senat diese Auffassung bestätigt (VI ZR 250/76 = VersR 1978, 93).
  • OLG Hamm, 17.03.1992 - 7 U 103/91

    Schadensersatz wegen Verseuchung eines Grundstücks mit Transformatorenöl;

  • OLG München, 22.01.1991 - 5 U 3964/90

    Anforderungen an eine die Verjährungsfrist auslösende Kenntnis wegen einer

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