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   BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78   

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https://dejure.org/1979,46
BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78 (https://dejure.org/1979,46)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1979 - III ZR 58/78 (https://dejure.org/1979,46)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1979 - III ZR 58/78 (https://dejure.org/1979,46)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadenersatzpflicht eines Landschaftsverbandes für die sachwidrige und rechtswidrige Nichterfüllung seiner Streupflicht im Abfahrtsbereich einer Bundesstrasse - Umfang der Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit (Allgemeine Verkehrssicherungspflicht) - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    LStrG NW § 9 a; GG Art. 34; BGB § 823; GG Art. 34; BGB § 839

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1979, 1055
 
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Wird zitiert von ... (204)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.12.1972 - III ZR 129/70

    Beweislast - Beweislast eines Geschädigten - Darlegungspflicht - Straßenglätte -

    Auszug aus BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78
    Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht hatte der Beklagte nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats außerhalb geschlossener Ortschaften nur an besonders gefährlichen Stellen zu streuen oder zu warnen; wo also Anlage und Zustand der Straße die Bildung von Glatteis derart begünstigen oder seine Wirkung in einer Weise erhöhen, daß diese besonderen Verhältnisse von dem Kraftfahrer trotz der bei Fahren auf winterlichen Straßen von ihm zu fordernden erhöhten Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen sind (Senatsurteile VersR 1973, 249; BGHZ 45, 143; 31, 73 [BGH 01.09.1959 - III ZR 96/58]; NJW 1963, 37).

    In dieser Vorschrift ist nach allgemeiner Meinung nur eine rechtlich unverbindliche Empfehlung an den Träger der Straßenbaulast ausgesprochen, nach besten Kräften bei Schnee und Eis zu räumen und zu streuen (vgl. BGH VersR 1973, 249 m.w.Nachw.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht einem Straßenverkehrssicherungspflichtigen, dem - wie hier - die Streupflicht in einem ausgedehnten Bereich obliegt, ein angemessener Zeitraum zur Verfügung, innerhalb dessen er seiner Verpflichtung nachzukommen hat (BGH VersR 1973, 249; 1958, 289, 290; 1957, 375, 376; 1955, 456).

    Er war verpflichtet, eine Organisation zu schaffen und zu überwachen, welche die Kenntnis und Verwertung solcher Umstände gewährleistet, die auf eine besondere Gefährlichkeit einzelner Straßenstellen hindeuten (BGH VersR 1959, 1027 f; 1973, 249 f).

  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 121/70

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der öffentlichen Verkehrswege in

    Auszug aus BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78
    Diese landesgesetzliche öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Pflichten der Amtsträger zur Sorge für die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen ist nach der Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern zulässig und begegnet auch sonst keinen aus dem Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BGHZ 60, 54 und BGH NJW 1973, 463 zu § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes).

    Die öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (vgl. BGHZ 60, 54; Kodal, Straßenrecht 3. Aufl. S. 997).

  • BGH, 20.02.1958 - III ZR 191/56

    Anforderungen an die Streupflicht

    Auszug aus BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht einem Straßenverkehrssicherungspflichtigen, dem - wie hier - die Streupflicht in einem ausgedehnten Bereich obliegt, ein angemessener Zeitraum zur Verfügung, innerhalb dessen er seiner Verpflichtung nachzukommen hat (BGH VersR 1973, 249; 1958, 289, 290; 1957, 375, 376; 1955, 456).
  • BGH, 01.10.1959 - III ZR 96/58

    Streupflicht auf Bundesstraßen

    Auszug aus BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78
    Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht hatte der Beklagte nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats außerhalb geschlossener Ortschaften nur an besonders gefährlichen Stellen zu streuen oder zu warnen; wo also Anlage und Zustand der Straße die Bildung von Glatteis derart begünstigen oder seine Wirkung in einer Weise erhöhen, daß diese besonderen Verhältnisse von dem Kraftfahrer trotz der bei Fahren auf winterlichen Straßen von ihm zu fordernden erhöhten Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen sind (Senatsurteile VersR 1973, 249; BGHZ 45, 143; 31, 73 [BGH 01.09.1959 - III ZR 96/58]; NJW 1963, 37).
  • BGH, 04.10.1962 - III ZR 129/61

    Streupflicht der Gemeinde bei Glatteis

    Auszug aus BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78
    Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht hatte der Beklagte nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats außerhalb geschlossener Ortschaften nur an besonders gefährlichen Stellen zu streuen oder zu warnen; wo also Anlage und Zustand der Straße die Bildung von Glatteis derart begünstigen oder seine Wirkung in einer Weise erhöhen, daß diese besonderen Verhältnisse von dem Kraftfahrer trotz der bei Fahren auf winterlichen Straßen von ihm zu fordernden erhöhten Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen sind (Senatsurteile VersR 1973, 249; BGHZ 45, 143; 31, 73 [BGH 01.09.1959 - III ZR 96/58]; NJW 1963, 37).
  • BGH, 13.12.1965 - III ZR 99/64

    Pflichten der Polizei bei Glatteis

    Auszug aus BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78
    Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht hatte der Beklagte nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats außerhalb geschlossener Ortschaften nur an besonders gefährlichen Stellen zu streuen oder zu warnen; wo also Anlage und Zustand der Straße die Bildung von Glatteis derart begünstigen oder seine Wirkung in einer Weise erhöhen, daß diese besonderen Verhältnisse von dem Kraftfahrer trotz der bei Fahren auf winterlichen Straßen von ihm zu fordernden erhöhten Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen sind (Senatsurteile VersR 1973, 249; BGHZ 45, 143; 31, 73 [BGH 01.09.1959 - III ZR 96/58]; NJW 1963, 37).
  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 40/70

    Amtspflicht - Aufgabenübertragen - Verkehrssicherungspflicht -

    Auszug aus BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78
    Diese landesgesetzliche öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Pflichten der Amtsträger zur Sorge für die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen ist nach der Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern zulässig und begegnet auch sonst keinen aus dem Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BGHZ 60, 54 und BGH NJW 1973, 463 zu § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes).
  • BGH, 08.06.1955 - VI ZR 59/54
    Auszug aus BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht einem Straßenverkehrssicherungspflichtigen, dem - wie hier - die Streupflicht in einem ausgedehnten Bereich obliegt, ein angemessener Zeitraum zur Verfügung, innerhalb dessen er seiner Verpflichtung nachzukommen hat (BGH VersR 1973, 249; 1958, 289, 290; 1957, 375, 376; 1955, 456).
  • BGH, 05.07.2012 - III ZR 240/11

    Amtshaftung des Landes Berlin: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen

    bb) Zum anderen ist es zwar zutreffend, dass ein Verkehrssicherungspflichtiger nach der von der Revision in Bezug genommenen Senatsrechtsprechung in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen muss, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. nur Urteile vom 21. Juni 1979 - III ZR 58/78, VersR 1979, 1055, vom 12. Juli 1979 - III ZR 102/78, NJW 1979, 2043, 2044, vom 10. Juli 1980 - III ZR 58/79, NJW 1980, 2194, 2195 und vom 13. Juli 1989 - III ZR 122/88, BGHZ 108, 273, 275).
  • OLG Hamm, 13.04.2016 - 11 U 127/15

    Mit Stöckelschuhen ins Theater

    Dies wiederum ist der Fall, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer der jeweiligen Verkehrsfläche bei Beachtung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar und beherrschbar sind (grundlegend dazu: BGH, VersR 1979, 1055; vgl. im Übrigen: OLG Jena, Beschluss v. 26.02.2015 - 4 U 687/14, BeckRS 2015, 12645, beck-online; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm, NJW-RR 2010, 33; OLG Hamm, NJW 2004, 255; OLG Hamm, NZV 2002, 129; OLG Dresden NZV 2002, 92; OLG Celle, Urteil v. 07.03.2001, 9 U 218/00 - Rn. 5, juris; jeweils m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 10.07.2013 - 4 U 26/13

    Amtshaftung wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht bei erkennbarer

    Inhaltlich entspricht die öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGH NJW 1979, 2043 f.; VersR 1979, 1055; NJW 1980, 2193, 2194; NJW 2003, 3622; Staudinger-Wöstmann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rn. 697; speziell zu § 59 Straßengesetz Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 59 Rn. 9, 12).

    Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH VersR 1979, 1055; NJW 1980, 2193, 2194; NJW 1979, 2043, 2044; speziell zu § 59 Straßengesetz Lorenz, a.a.O., Rn. 23).

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