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   BGH, 03.02.1981 - VI ZR 178/79   

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https://dejure.org/1981,3236
BGH, 03.02.1981 - VI ZR 178/79 (https://dejure.org/1981,3236)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1981 - VI ZR 178/79 (https://dejure.org/1981,3236)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1981 - VI ZR 178/79 (https://dejure.org/1981,3236)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Anerkennung eines Urteils als Arbeitsunfall - Haftungsbefreiung des Schädigers wegen der Durchführung einer betrieblichen Tätigkeit

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 539; RVO § 636; RVO § 637

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unfallversicherung - Freistellungen von Helfern bei Schulveranstaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1981, 428
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 28.08.1968 - 2 RU 67/67

    Unfallversicherungsschutz - Ingenieurschüler - Schulsportwettkampf -

    Auszug aus BGH, 03.02.1981 - VI ZR 178/79
    Dazu hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 25. September 1979 (aaO) das Nähere ausgeführt; dort ist bereits darauf hingewiesen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers ein Schüler im Falle eines Schul-(Arbeits-)Unfalls u.a. deshalb Ansprüche nur gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, nicht aber gegen den Unternehmer (Schulträger) und die in dem Unternehmen Schule tätigen Betriebsangehörigen haben soll, weil andernfalls letztlich das für diese gemäß Art. 34 GG haftende Land Schadensersatz zu leisten hätte und dadurch dessen Haftungsfreistellung unterlaufen würde.

    Sie weist insbesondere daraufhin, daß in dem vom Senat mit Urteil vom 25. September 1979 (aaO) entschiedenen Fall der dort verklagte Helfer ausdrücklich vom Lehrerkollegium mit der Bedienung des Würstchen-Grills beauftragt gewesen sei, daß es aber im Streitfall hinsichtlich des Tätigwerdens der Beklagten an einer gleichen Auftragserteilung mangele, so daß von einer Unterstellung unter die Weisungsbefugnis der Schule nicht die Rede sein könne.

    Der Kläger stellt ernsthaft nicht in Abrede, daß das Schulfest zwar von den Schülern angeregt und auch zum großen Teil von diesen hinsichtlich der einzelnen Veranstaltungen vorbereitet und durchgeführt worden war, daß es sich aber dennoch um eine Veranstaltung handelte die von der Schule genehmigt war und auch getragen wurde; für die teilnehmenden Schüler war damit aber ein innerer Bezug zum Besuch der Schule hergestellt (vgl. Senatsurteil vom 25. September 1979 und den dortigen Hinweis auf BSGE 28, 204, 206; 44, 94, 99).

    Auch der Umstand, daß sich die Beklagte nur vorübergehend zur Mithilfe zur Verfügung stellen wollte und daß sie jederzeit in der Lage war, diese Mithilfe zu beenden, steht der Annahme einer Eingliederung nicht entgegen (so schon Senatsurteil vom 25. September 1979 aaO).

  • BGH, 12.10.1976 - VI ZR 271/75

    Prügelei auf dem Schulhof

    Auszug aus BGH, 03.02.1981 - VI ZR 178/79
    Danach sind diese Vorschriften gedanklich auf die Situation im Bereich einer Schule umzuformen (BGHZ 67, 279, 282) mit der Folge, daß ein während des Schulbesuchs gegen Unfall versicherter Schüler Ersatzansprüche nur gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, nicht aber gegen den Schulträger und nicht gegen in der Schule tätige "Betriebsangehörige" (insbesondere die Lehrkräfte) geltend machen kann.

    Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß, wie schon in BGHZ 67, 279 ff ausdrücklich hervorgehoben wurde, die gegenüber den Verhältnissen in einem gewerblichen Unternehmen bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede des Schulbereichs eine strikte Übertragung von für den Arbeitsbereich entwickelten Grundsätzen verbieten; es bedarf vielmehr einer den veränderten Interessen gerecht werdenden Anpassung.

  • BGH, 03.07.1979 - VI ZR 51/77

    Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und einer Schmerzensgeldrente -

    Auszug aus BGH, 03.02.1981 - VI ZR 178/79
    Wussow (WJ 1979, 198) meint allerdings, die Anwendung des § 637 Abs. 4 RVO auf einen freiwilligen Helfer, der nicht als Lehrkraft oder als sonstiger Bediensteter der Schulverwaltung im schulischen Bereich tätig werde, sondern sich nur vorübergehend zur Verfügung stelle, widerspreche den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil vom 3. Juli 1979 (VI ZR 51/77 - VersR 1979, 934) zum Begriff des Betriebsangehörigen i.S. von § 637 Abs. 1 RVO entwickelt habe.
  • BGH, 25.09.1979 - VI ZR 184/78

    Zahlung von Schmerzensgeldes für auf einer Schulveranstaltung erlittene

    Auszug aus BGH, 03.02.1981 - VI ZR 178/79
    Der Senat hat zu der im Streitfall zur Entscheidung stehenden Frage, die zur Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht geführt hat, bereits in seinem Urteil vom 25. September 1979 (VI ZR 184/78 = NJW 1980, 289 = VersR 1980, 43), demnach nach Verkündung des Berufungsurteils, grundsätzlich Stellung genommen; darauf wird verwiesen.
  • BSG, 23.06.1977 - 2 RU 25/77

    Versicherungsschutz - Schüler - Schulveranstaltung - Skilehrgang - Innerer

    Auszug aus BGH, 03.02.1981 - VI ZR 178/79
    Der Kläger stellt ernsthaft nicht in Abrede, daß das Schulfest zwar von den Schülern angeregt und auch zum großen Teil von diesen hinsichtlich der einzelnen Veranstaltungen vorbereitet und durchgeführt worden war, daß es sich aber dennoch um eine Veranstaltung handelte die von der Schule genehmigt war und auch getragen wurde; für die teilnehmenden Schüler war damit aber ein innerer Bezug zum Besuch der Schule hergestellt (vgl. Senatsurteil vom 25. September 1979 und den dortigen Hinweis auf BSGE 28, 204, 206; 44, 94, 99).
  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

    Auszug aus BGH, 03.02.1981 - VI ZR 178/79
    Art. 74 Nr. 12 GG umfaßt in der Auslegung, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 10. Mai 1960 (BVerfGE 11, 105, 111 ff = NJW 1960, 1099 ff, ergangen zum Kindergeldgesetz vom 13. November 1954) der Vorschrift beigelegt hat, die Regelungszuständigkeit des Bundesgesetzgebers für den Bereich der Schülerunfallversicherung.
  • BGH, 26.11.2002 - VI ZR 449/01

    Haftungsprivilegierung der Mitarbeiter einer Sportstätte bei einem Sportunfall im

    Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 637 Abs. 4 RVO (vgl. Senatsurteile vom 25. September 1979 - VI ZR 184/78 - VersR 1980, 43, 44; vom 3. Februar 1981 - VI ZR 178/79 - VersR 1981, 428, 429; vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 219/80 - VersR 1982, 270; vom 3. April 1984 - VI ZR 288/82 - VersR 1984, 652 f. und vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - VersR 1988, 167 f.), dessen Haftungsregelung nach dem Willen des Gesetzgebers in die neue Vorschrift des § 106 Abs. 1 SGB VII aufgenommen werden sollte (BT-Drucks. 13/2204, S. 100), und der herrschenden Meinung in der Literatur zu § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII (vgl. Krasney in Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3/1, Stand Januar 2002, § 106 Rdn. 9 und 10; Kater in Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, Stand 1997, § 106 Rdn. 12; Lauterbach, SGB VII, 1998, § 106 Rdn. 5; Schmitt, SGB VII, 1998, § 106 Rdn. 4 und 5; Waltermann in Wannagat, SGB, Stand 2001, § 106 Rdn. 2; derselbe in NJW 1997, 3401, 3403; weiter Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand 1. Januar 2002, § 106 Rdn. 6; unklar insoweit Hauck/Nehls, SGB VII, § 106 Rdn. 8 und 10; Mehrtens in Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 7. Buch Sozialgesetzbuch, Stand Mai 2002, § 106 Rdn. 6, § 105 Rdn. 11).

    Deshalb ist die Auslegung den Besonderheiten des Schulbetriebes so anzupassen, daß die Zweckbestimmung der Norm hinreichend zum Tragen kommt (vgl. etwa Urteile vom 25. September 1979 - VI ZR 184/78 - VersR 1980, 43, 44; vom 3. Februar 1981 - VI ZR 178/79 - VersR 1981, 428, 429; vom 3. April 1984 - VI ZR 288/82 - VersR 1984, 652 und vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - BGHZ 67, 279, 282 = VersR 1988, 167 f.).

    So hat es der Senat für die Haftungsbefreiung nach § 637 Abs. 4 RVO genügen lassen, daß der Ehemann einer Lehrerin oder die Pflegemutter eines Schülers bei einer Schulveranstaltung in freiwilliger Hilfe ein Grillgerät bedienten (vgl. Senatsurteile vom 25. September 1979 - VI ZR 184/78 - und vom 3. Februar 1981 - VI ZR 178/79 - aaO).

  • BGH, 14.07.1987 - VI ZR 18/87

    Begriff desselben Betriebes; Schadensersatz bei einem Schulunfall

    Diese auf die Arbeitswelt zugeschnittenen Vorschriften bedürfen für Schulunfälle der gedanklichen Umformung auf die Schulsituation; ihre Auslegung ist den Besonderheiten des Schulbetriebs so anzupassen, daß ihre Zweckbestimmung auch hier zum Tragen kommt (BGHZ 67, 279, 282; Senatsurteile vom 25. September 1979 - VI ZR 184/78 - VersR 1980, 43, 44 und vom 3. Februar 1981 - VI ZR 178/79 - VersR 1981, 428, 429).
  • BGH, 02.04.1992 - III ZR 103/91

    Haftungsprivileg zugunsten des Landeswohlfahrtverbandes

    Nicht allein die Träger der Kindergärten, der Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen (meist die kommunalen Gebietskörperschaften), sondern auch die Betriebsangehörigen selbst wie Lehrer, Hausmeister und darüber hinaus die Länder als deren Anstellungskörperschaften sollten in den Genuß der Haftungsablösung kommen (vgl. zur Entstehungsgeschichte: BT-Drucks. VI/1333 S. 2, 4 f.; BGH, Urteile vom 25. September 1979 - VI ZR 184/78 - VersR 1980, 43, 44 und vom 3. Februar 1981 - VI ZR 178/79 - VersR 1981, 428, 429; Gitter in Gesamtkommentar Sozialversicherung § 539 RVO Anm. 47, § 637 RVO Anm. 1; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung 3. Aufl. § 539 RVO Anm. 83; vgl. auch Vollmar VersR 1973, 298 f.).
  • BGH, 03.04.1984 - VI ZR 288/82

    Teilnahme an einem Betriebspraktikum in einem gewerblichen Unternehmen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats müssen die vorgenannten gesetzlichen Regelungen bei Unfällen im Schulbetrieb gedanklich auf die besondere Situation der Schule umgeformt werden (BGHZ 67, 279, 282; Urteile vom 25. September 1979 - VI ZR 184/78 = VersR 1980, 43, 44 und vom 3. Februar 1981 - VI ZR 178/79 = VersR 1981, 428, 429; vgl. auch Steffen in BGB -RGRK, 12. Aufl., Vor § 823 Rdn. 98).
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